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Ratgeber Patientenverfügung, Erbschaft und Bestattung

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020<br />

3.0 I Testament - Erbfolge <strong>und</strong> Pfl ichtanteil<br />

oder Schreibmaschine - geschrieben wird. Das geheime Testament<br />

muss versiegelt <strong>und</strong> in Anwesenheit zweier Zeugen<br />

dem Notar übergeben werden, der das geheim verfasste Dokument<br />

aufbewahrt. Es kann aber auch in Anwesenheit zweier<br />

Zeugen durch den Notar erst versiegelt werden.<br />

Es ist Aufgabe des Notars, nach dem Tod des Erblassers die<br />

Erben zu sich zu rufen <strong>und</strong> ihnen den letzten Willen des Verstorbenen<br />

mitzuteilen.<br />

Darüber hinaus gibt es auch „besondere Testamente“:<br />

Sie müssen von einem öffentlichen Beamten (z.B. einem<br />

Schiffsoffizier) in einer Not- oder Gefahrensituation verfasst<br />

worden sein. Gültig ist ein solches Testament bis zu drei Monate<br />

nach Beendigung der Notsituation.<br />

Gewusst?<br />

Egal welches Testament man selbst verfasst hat oder schreiben<br />

hat lassen, der letzte Wille kann zu Lebzeiten des Erblassers<br />

jederzeit abgeändert oder zurückgezogen werden. Das<br />

neue Testament ersetzt dann automatisch das alte. Dies erklärt<br />

auch, warum das Datum so wichtig ist.<br />

Was kann ein Testament beinhalten?<br />

Neben Verfügungen zur Aufteilung des materiellen Hab’ <strong>und</strong><br />

Guts des Erblassers kann das Testament auch folgende Inhalte<br />

haben. Es kann:<br />

• uneheliche Kinder anerkennen;<br />

• einen Vorm<strong>und</strong> für minderjährige oder entmündigte Kinder<br />

ernennen;<br />

• eine als zum Erben unwürdig bef<strong>und</strong>ene Person wieder als<br />

erbfähig anerkennen;<br />

• einen Testamentvollstrecker ernennen;<br />

• Wünsche in Bezug auf die eigene <strong>Bestattung</strong> äußern.<br />

Das Testament kann auch Auflagen für jene Erbteile vorsehen,<br />

die nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtteil gehören,<br />

allerdings sind diese Bedingungen für den betroffenen<br />

Erben meist nicht mehr als „moralische Verpflichtungen“<br />

(siehe Streitfälle auf Seite 29 f.).<br />

Im Testament können auch sogenannte Ersatzerben ernannt<br />

werden, für den Fall dass die eigentlichen Erben das<br />

Erbe nicht annehmen.<br />

Tipp: Wann selbst schreiben, wann Hilfe holen?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt: Wer Zweifel <strong>und</strong> Unsicherheiten hat,<br />

sollte sich die nötigen Infos einholen, bei einem Fachberater<br />

der Verbraucherzentrale oder einem Vertrauensanwalt.<br />

Der kann gegebenenfalls auch insofern Hilfe anbieten,<br />

dass er eine Vorlage liefert <strong>und</strong> mit dem Betroffenen<br />

Details zur eigenen Situation klärt (was natürlich mit Kosten<br />

verb<strong>und</strong>en ist).<br />

Das eigenhändige Testament (ohne Zutun des Notars)<br />

sollte in Ruhe allein <strong>und</strong> auf jeden Fall handschriftlich verfasst<br />

werden.<br />

Wo aufbewahren? Sinn macht das Verfassen eines eigenhändigen<br />

Testaments nur, wenn man es einer Ver-<br />

trauensperson zur Aufbewahrung übergibt (also nicht daheim<br />

im Nachtkästchen oder in der eigenen Dokumentensammlung<br />

usw. aufbewahren). Diese Vertrauensperson<br />

kann, muss aber nicht, selbst ein Erbe sein, kann aber<br />

auch der eigene Rechtsanwalt sein. In manchen Fällen -<br />

auf Wunsch des Erblassers - fällt diese Figur mit dem Testamentsvollstrecker<br />

zusammen. (Siehe auch Seite 29 f. - Streitfälle)<br />

Geschlossener Hof: Die Erbfolge<br />

Eine Sonderregelung findet sich im Höfegesetz, das der<br />

Sicherung eines ges<strong>und</strong>en Bauernstandes dient. Der geschlossene<br />

Hof ist unaufteilbar, ein Betrieb also, der ein<br />

persönliches Gut des gr<strong>und</strong>bücherlichen Eigentümers<br />

darstellt. So gibt es nur einen Hofübernehmer oder<br />

eine Hofübernehmerin, die alle „weichende Erben“ in<br />

Geld abfinden müssen. Zur Vermeidung von zu starken<br />

finanziellen Belastungen, die oftmals die Hofübernahme<br />

unmöglich machen würden, wird bei der Berechnung der<br />

Erbteile nicht vom Verkehrswert des Hofes ausgegangen,<br />

sondern von einem Ertragswert, der notfalls vom Gericht<br />

festgelegt wird. Um eine Schätzung des Hof-Wertes vornehmen<br />

zu können, berücksichtigt man das durchschnittliche<br />

Netto-Jahreseinkommen, das sich aus der Führung<br />

des Hoffes <strong>und</strong> nach lokalen Gewohnheiten ergibt. Dieser<br />

Ertragswert wir je nach Tätigkeit kapitalisiert, d.h. bei<br />

landwirtschaftlicher Tätigkeit jährlich verzinst mit 5%, bei<br />

sek<strong>und</strong>ären wirtschaftlichen Tätigkeiten (z.B. Urlaub auf<br />

dem Bauernhof, Buschenschank, Handwerksbetrieb) mit<br />

9%. Der so errechnete Wert wird dann nach bestimmten<br />

Kriterien erhöht oder vermindert.<br />

Sollte der Erblasser den Hof zum Nachteil der Nachkommen<br />

einem Nicht-Pflichtteilsberechtigten vermacht haben,<br />

wird bei der Bewertung nicht mehr vom Ertragswert,<br />

sondern von den Werten laut Landesenteignungsbestimmungen<br />

ausgegangen.<br />

Der überlebende Ehepartner hat zusätzlich zu seinem Erbteil<br />

ein lebenslanges Wohnrecht am Hof <strong>und</strong> das Recht,<br />

die Einrichtung zu benutzen. Ein Unterhaltsrecht steht<br />

ihm zu, wenn er nicht in der Lage ist, mit eigenen Mitteln<br />

den Lebensunterhalt zu bestreiten („Ausgedinge“).<br />

Nach dem neuen Höfegesetz Nr. 17 vom 28.11.2001 ist<br />

auf dem geschlossenen Hof auch das „geregelte Familienunternehmen“<br />

anwendbar, so dass die im Betrieb mitarbeitenden,<br />

bis zum 3. Grad Verwandten, <strong>und</strong> mitarbeitenden,<br />

bis zum 2. Grad Verschwägerten, folgende Rechte<br />

besitzen: Recht auf Unterhalt, Gewinnbeteiligung <strong>und</strong><br />

Beteiligung an den Betriebszuwächsen, „im Verhältnis<br />

zur Menge <strong>und</strong> Art der geleisteten Arbeit“.

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