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MITEINANDER - FÜREINANDER<br />

vom<br />

<strong>Satzung</strong><br />

VOLKSSOLIDARITÄT<br />

Kreisverband „Mansfeld – Südharz“ e.V.<br />

vom 28.04.2010<br />

Beschlossen auf der Kreisdelegiertenversammlung in Lutherstadt Eisleben<br />

am 28. April 2010


§ 1 Name und Sitz<br />

1. Der Kreisverband führt den Namen<br />

<strong>Volkssolidarität</strong> Kreisverband „Mansfeld-Südharz“ e.V.<br />

(Im weiteren Verein genannt)<br />

Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 43266 beim Amtsgericht Stendal<br />

eingetragen.<br />

Der Sitz <strong>des</strong> Kreisverban<strong>des</strong> ist die Lutherstadt Eisleben.<br />

Der Verein sieht sich in der Tradition der „Mansfelder Volkshilfe“ von 1945.<br />

Der Verein versteht sich als Sozial- und Wohlfahrtsverband.<br />

2. Er ist Kreisverband im Sinne der <strong>Satzung</strong>en der <strong>Volkssolidarität</strong><br />

Bun<strong>des</strong>verband e.V. mit Sitz in Berlin und der <strong>Volkssolidarität</strong> Lan<strong>des</strong>verband<br />

Sachsen-Anhalt e.V. mit Sitz in Magdeburg.<br />

3. Er ist Mitglied im Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband.<br />

4. Er verwendet das Symbol der <strong>Volkssolidarität</strong> auf der Grundlage der „Ordnung über<br />

die Verwendung <strong>des</strong> Symbols der <strong>Volkssolidarität</strong> Bun<strong>des</strong>verband e.V.“<br />

§ 2 Ziele, Aufgaben, Gemeinnützigkeit<br />

1. Der Kreisverband ist ein gemeinnütziger, mildtätiger, parteipolitisch und<br />

konfessionell unabhängiger selbständiger Verein. Er bekennt sich zu den<br />

humanistischen, antifaschistischen und demokratischen Grundwerten unseres<br />

Lan<strong>des</strong> und tritt für soziale Gerechtigkeit ein.<br />

Er fördert Hilfen und Fürsorge im Rahmen <strong>des</strong> öffentlichen Gesundheits- und<br />

Wohlfahrtswesens, unabhängig vom Alter und Geschlecht.<br />

Der Verein vertritt die Interessen von im Landkreis Mansfeld-Südharz lebenden<br />

älteren, kranken und hilfesuchenden Menschen und wendet sich mit seiner Arbeit<br />

auch den Problemen und Sorgen von Kindern und Jugendlichen zu. Er setzt sich für<br />

die Wahrung und Verwirklichung ihrer humanistischen, sozialen, kulturellen,<br />

ökologischen und materiellen Rechte ein und ist offen für alle Generationen. Er<br />

gestaltet die Arbeit mit seinen Mitgliedern entsprechend diesen Grundsätzen.<br />

2. Der Verein tritt für ein selbstbestimmtes Leben und für die gleichrangige<br />

Behandlung aller Menschen unter besonderer Berücksichtigung ihrer spezifischen<br />

Lebenssituation im gesellschaftlichen Zusammenleben der Generationen ein.<br />

Er fördert insbesondere durch die ehrenamtliche Arbeit in den Orts-, Interessen-<br />

bzw. Mitgliedergruppen die Teilnahme älterer, behinderter und hilfsbedürftiger<br />

Menschen und auch von Kindern und Jugendlichen am Leben in der Gemeinschaft.<br />

Damit wirkt er nach dem Leitmotiv „MITEINANDER – FÜREINANDER“.<br />

Zur Erreichung dieser Verbandszwecke betreibt, fördert und unterstützt der<br />

Kreisverband die Schaffung und Unterhaltung von ambulanten, teilstationären und<br />

stationären Einrichtungen, Einrichtungen <strong>des</strong> Wohnens mit Service, Freizeit- und<br />

Begegnungsstätten, Kinder- und Jugendeinrichtungen, die Tätigkeit sozialer Dienste<br />

für Bedürftige, kulturelle und touristische Angebote, Beratungsdienste auf der Ebene<br />

<strong>des</strong> Kreisverban<strong>des</strong> sowie die Mitgliederarbeit in den Orts-, Interessen- bzw.<br />

Mitgliedergruppen.<br />

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne<br />

<strong>des</strong> Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.


Mittel <strong>des</strong> Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.<br />

Mitglieder, einschließlich <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, können eine Aufwandspauschale<br />

erhalten, soweit diese angemessen ist.<br />

Aufwendungen können auch auf der Grundlage eines Nachweises erstattet<br />

werden.<br />

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke <strong>des</strong> Kreisverban<strong>des</strong> fremd sind<br />

oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.<br />

Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer<br />

satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Zuschüssen – in ihrer Eigenschaft als<br />

Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereins.<br />

Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung<br />

<strong>des</strong> Vereins.<br />

§ 3 Gliederung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

1. Der Verein gliedert sich in nichtrechtsfähige Orts-, Interessengruppen bzw. andere<br />

Mitgliedergruppen<br />

2. Der Verein erfüllt die Aufgaben und Ziele der <strong>Volkssolidarität</strong> auf Landkreisebene.<br />

3. Die Orts-, Interessen- und Mitgliedergruppen erfüllen die Aufgaben und Ziele der<br />

<strong>Volkssolidarität</strong> auf Orts- bzw. Regionalebene.<br />

Im Zusammenwirken bilden sie die Grundlage für ein wirkungsvolles, einheitliches<br />

Handeln der <strong>Volkssolidarität</strong>.<br />

4. Der territoriale Bereich <strong>des</strong> Vereins stimmt im Wesentlichen mit dem Gebiet <strong>des</strong><br />

Landkreises „Mansfeld Südharz“ überein.<br />

5. In Abstimmung mit anderen Kreis- und Regionalverbänden der <strong>Volkssolidarität</strong><br />

kann im Bedarfsfall der Verein auch außerhalb <strong>des</strong> Territoriums <strong>des</strong> Landkreises<br />

„Mansfeld-Südharz“ tätig werden.<br />

6. Aufgabe <strong>des</strong> Vereins ist es, die Orts-, Interessen- bzw. anderen Mitgliedergruppen<br />

in ihrer Arbeit zu unterstützen und ihre Aktivitäten zu koordinieren.<br />

§ 4 Mitgliedschaft<br />

1. Aufnahme erfolgt durch den Kreisvorstand.<br />

2. Mitglied <strong>des</strong> Vereins kann werden, wer die Ziele und den Zweck <strong>des</strong> Vereins<br />

unterstützt und die <strong>Satzung</strong> anerkennt.<br />

3. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person wird durch eine schriftliche<br />

Beitrittserklärung, in der der Antragsteller die <strong>Satzung</strong> anerkennt beantragt.<br />

Die Die <strong>Volkssolidarität</strong> hat verschiedener Arten von Mitgliedern<br />

Jugendmitglieder bis 18 Jahre (ohne Stimmrecht)<br />

Diese bedürfen zur Begründung der Mitgliedschaft der Einwilligung eines<br />

gesetzlichen Vertreters.<br />

ordentliche Mitglieder (Stimmrecht)<br />

natürliche Personen über 18 Jahre und juristische Personen<br />

korporative Mitglieder (Stimmrecht durch Beauftragten;<br />

Sonderrechte/ pflichten durch Vereinbarung)<br />

Fördermitglieder (ohne Stimmrecht)<br />

Ehrenmitglieder (beitragsfrei und ohne Stimmrecht)<br />

Mit der Aufnahme durch den Kreisvorstand ist zugleich die Mitgliedschaft im<br />

Lan<strong>des</strong>verband und im Bun<strong>des</strong>verband der <strong>Volkssolidarität</strong> erworben.<br />

4. Vereine, Gesellschaften, Institutionen und Organisationen können je nach<br />

regionaler oder überregionaler Bedeutung im Verein eine korporative Mitgliedschaft<br />

erwerben, wenn sie den Vereinszweck <strong>des</strong> Vereins anerkennen.


Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand <strong>des</strong> Vereins.<br />

Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei<br />

Monaten gekündigt werden. Die Höhe <strong>des</strong> Mitgliedbeitrages wird in<br />

Verantwortung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> gesondert vereinbart.<br />

5. Der Kreisvorstand kann natürliche und juristische Personen auf der Grundlage<br />

eines entsprechenden Aufnahmeantrages als Fördermitglieder aufnehmen.<br />

6. Natürliche Personen können durch Beschluss der Kreisdelegiertenversammlung<br />

zum Ehrenmitglied ernannt werden.<br />

7. Ruht nach dieser <strong>Satzung</strong> die Mitgliedschaft, hat das betroffene Mitglied keine<br />

Stimmrechte. Beiträge sind nicht zu entrichten.<br />

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft von natürlichen oder juristischen Personen endet mit<br />

- dem Austritt,<br />

- dem Ausschluss,<br />

- dem Tod <strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong>.<br />

2. der Löschung für Vereine im Vereinsregister und für Gesellschaften im<br />

Handelsregister<br />

3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand <strong>des</strong><br />

Vereins und kann nur unter Einhaltungen einer Frist von drei Monaten zum Ende<br />

eines Kalenderjahres erklärt werden.<br />

Ausschlüsse können erfolgen<br />

- bei schweren Verstößen gegen die <strong>Satzung</strong><br />

- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger materieller Schädigung oder der<br />

- Schädigung <strong>des</strong> Ansehens der Vereins<br />

- bei Nichtbefolgung satzungsgemäßer Anordnungen <strong>des</strong> Kreisvorstan<strong>des</strong><br />

- bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr trotz entsprechender<br />

Mahnung.<br />

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> aus dem Verein<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Vor dem Ausschließungsbeschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegeben werden.<br />

Der Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied<br />

zuzusenden.<br />

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier<br />

Wochen nach Mitteilung <strong>des</strong> Ausschlusses Widerspruch beim Vorstand<br />

eingelegt werden. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ruht die<br />

Mitgliedschaft.<br />

Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.<br />

5. Ein Auseinandersetzungsanspruch am Vereinsvermögen und an den<br />

Einrichtungen <strong>des</strong> Vereines steht dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.<br />

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen, sich offen<br />

und kritisch zur Arbeit der <strong>Volkssolidarität</strong> zu äußern und Vorschläge zu<br />

unterbreiten.<br />

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die <strong>Satzung</strong> und die auf ihrer Grundlage<br />

ergangenen Richtlinien und Ordnungen <strong>des</strong> Vereins anzuerkennen sowie die<br />

Interessen <strong>des</strong> Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten.<br />

3. Die Mitglieder sind mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern zur Beitragszahlung<br />

verpflichtet. Die Festsetzung der Beiträge und die Verteilung <strong>des</strong>


Beitragsaufkommens erfolgen durch die Kreisdelegiertenversammlung in Form<br />

einer Beitragsordnung.<br />

Die Beitragszahlung für korporative Mitglieder richtet sich nach der getroffenen<br />

Vereinbarung.<br />

4. Ordentliche und korporative Mitglieder haben Stimmrecht sowie Wahlrecht. Ein<br />

passives Wahlrecht steht nur natürlichen Personen zu.<br />

5. Mitglieder, die als Mitarbeiter im bezahlten Beschäftigungsverhältnis zum Verein<br />

stehen, können grundsätzlich nicht in den Kreisvorstand gewählt werden.<br />

6. Korporative Mitglieder üben ihre Rechte durch einen Beauftragten aus. Inhalt<br />

und Umfang der Rechte und Pflichten werden in einer gesonderten schriftlichen<br />

Vereinbarung geregelt.<br />

§ 7 Finanzierung <strong>des</strong> Kreisverban<strong>des</strong><br />

Die Finanzierung <strong>des</strong> Vereins erfolgt auf der Grundlage der von der<br />

Kreisdelegiertenversammlung beschlossenen Beitragsordnung durch<br />

Beiträge der Mitglieder,<br />

Einnahmen aus eigener Tätigkeit,<br />

Zuwendungen bzw. Zuschüsse auf Grund der Gemeinnützigkeit <strong>des</strong> Vereins,<br />

Erlöse von Sammlungen, Spenden und Lotterien.<br />

2. Der Verein kann Eigentum erwerben, soweit es unmittelbar den<br />

satzungsgemäßen Zwecken dient.<br />

Er kann Zweckbetriebe / wirtschaftliche Geschäftsbetriebe entsprechend der<br />

Abgabenordnung unterhalten oder sich an anderen Unternehmungen beteiligen,<br />

soweit es der Förderung zw. Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.<br />

§ 8 Organe<br />

Organe <strong>des</strong> Vereins sind:<br />

die Kreisdelegiertenversammlung,<br />

der Kreisvorstand.<br />

§ 9 Kreisdelegiertenversammlung<br />

1. Die Kreisdelegiertenversammlung entscheidet über grundsätzliche<br />

Angelegenheiten <strong>des</strong> Vereins und beschließt Richtlinien für die Arbeit <strong>des</strong><br />

Kreisvorstan<strong>des</strong>. Sie kann dem Kreisvorstand Weisungen erteilen.<br />

Die Kreisdelegiertenversammlung besteht aus den<br />

Kreisdelegierten,<br />

den Mitgliedern <strong>des</strong> Kreisvorstan<strong>des</strong>.<br />

Die Kreisdelegierten werden durch die Orts-, Interessen- und Mitgliedergruppen<br />

gewählt.<br />

Die Vorsitzenden der Orts-, Interessen- und Mitgliedergruppen sind als Delegierte<br />

gesetzt. Je weitere einhundert Mitglieder wählen die Orts-, Interessen oder<br />

Mitgliedergruppen einen zusätzlichen Delegierten.<br />

Die durch die Orts-, Interessen- bzw. Mitgliedergruppen gewählten<br />

Kreisdelegierten werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.<br />

2. Der Kreisvorstand beruft die Kreisdelegiertenversammlung alle zwei Jahre ein. Die<br />

Mitglieder werden hierzu jeweils schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und<br />

Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat eingeladen. Über die<br />

Tagesordnung beschließt der Kreisvorstand.


Anträge und Wahlvorschläge zur Kreisdelegiertenversammlung können die Orts-<br />

Interessen- und Mitgliedergruppen und der Kreisvorstand einbringen. Sonstige,<br />

nachträglich gestellte Anträge müssen dem Kreisvorstand min<strong>des</strong>tens zwei<br />

Wochen vor der Kreisdelegiertenversammlung schriftlich vorliegen.<br />

Diese Anträge sind den einzelnen Delegierten min<strong>des</strong>tens eine Woche vor der<br />

Kreisdelegiertenversammlung zuzustellen.<br />

Vorschläge zur Änderung der <strong>Satzung</strong> und Wahlvorschläge sind spätestens drei<br />

Wochen vor der Kreisdelegiertenversammlung beim Kreisvorstand einzureichen.<br />

3. Während der Kreisdelegiertenversammlung können Anträge und Wahlvorschläge<br />

von Delegierten eingebracht werden.<br />

4. Die Kreisdelegiertenversammlung ist zuständig für<br />

die Entgegennahme <strong>des</strong> Geschäftsberichtes,<br />

die Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>,<br />

die Änderung der Vereinssatzung und der Beitragsordnung,<br />

die Beschlussfassung über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins,<br />

die Wahl der Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> und der Nachfolgekandidaten,<br />

die Wahl der Delegierten für die Lan<strong>des</strong>delegiertenversammlung,<br />

die Entscheidung über Widersprüche gegen Ausschließungsbeschlüsse.<br />

5. Kreisdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, sofern zwei Drittel ihrer<br />

stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher<br />

Mehrheit gefasst.<br />

Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist frühestens nach<br />

14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen. Die Delegierten dieser<br />

Kreisdelegiertenversammlung sind mit einer Frist von einer Woche schriftlich<br />

einzuladen. Die Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden<br />

Delegierten beschlussfähig. Darauf ist in der Ladung zur erneuten<br />

Delegiertenversammlung hinzuweisen.<br />

6. Eine außerordentliche Kreisdelegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es<br />

mehr als ein Drittel der Kreisdelegierten<br />

oder<br />

der Kreisvorstand fordern.<br />

7. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen.<br />

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu<br />

unterschreiben.<br />

§ 10 Kreisvorstand<br />

1. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, min<strong>des</strong>tens<br />

einer/einem Stellvertreter und min<strong>des</strong>tens einen und höchstens fünf weiteren<br />

Mitgliedern.<br />

2. Der Kreisvorstand einschließlich der Nachfolgekandidaten wird für eine Amtszeit<br />

von vier Jahren von der Kreisdelegiertenversammlung gewählt.<br />

Näheres regelt eine Wahlordnung, die von der Kreisdelegiertenversammlung<br />

beschlossen wird.<br />

Die jeweils amtierenden Kreisvorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer<br />

Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten.


Sollten im Laufe der Amtszeit Mitglieder <strong>des</strong> Kreisvorstan<strong>des</strong> ausscheiden,<br />

rücken die Nachfolgekandidaten entsprechend der Reihenfolge <strong>des</strong><br />

Wahlergebnisses in den Kreisvorstand nach.<br />

3. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens die Hälfte seiner<br />

Mitglieder anwesend ist und sich hierunter entweder die/der Vorsitzende oder<br />

die/der stellvertretende Vorsitzende befindet.<br />

4. Der Kreisvorstand im Sinne <strong>des</strong> § 26 BGB sind die/der Kreisvorsitzende und<br />

die/der stellvertretende Kreisvorsitzende.<br />

Die/der Kreisvorsitzende und die/der stellvertretende Kreisvorsitzende vertreten<br />

den Kreisverband gerichtlich oder außergerichtlich allein.<br />

Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur bei Abwesenheit <strong>des</strong><br />

Vorsitzenden entscheidungsbefugt.<br />

Die Vertretung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise<br />

beschränkt, dass nachfolgend aufgeführte Handlungen der mehrheitlichen<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Kreisvorstan<strong>des</strong> bedürfen:<br />

Verfügung über Grundstücke und Grundstücksgleiche Rechte<br />

Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaften<br />

Aufnahme und Hingabe von Krediten von im Einzelfall mehr als 5.000,00 €<br />

Abschluss von Verträgen und Geschäften jeder Art, die im Einzelfall<br />

größere Verpflichtungen als 10.000,00 € für den Verein mit sich bringen<br />

oder den Verein ohne Rücksicht auf den Wert länger als ein Jahr<br />

verpflichten.<br />

Erwerb, Errichtung bzw. Beteiligung an Unternehmen, sowie Veräußerung,<br />

Auflösung eines Unternehmens bzw. einer Beteiligung.<br />

Einstellung Abberufung <strong>des</strong> Geschäftsführers<br />

Erteilung von Versorgungszusagen.<br />

5. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte <strong>des</strong> Vereins.<br />

Zur Führung der laufenden Geschäfte der Kreisgeschäftsstelle kann sich der<br />

Kreisvorstand eines Geschäftsführers sowie weiterer hauptamtlicher Mitarbeiter<br />

bedienen.<br />

Der Kreisvorstand kann den Geschäftsführer als besonderen Vertreter nach<br />

§30 BGB bestellen.<br />

Die Befugnisse werden im Anstellungsvertrag <strong>des</strong> Geschäftsführers geregelt.<br />

Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen <strong>des</strong> Kreisvorstan<strong>des</strong> mit beratender<br />

Stimme teil.<br />

6. Über die gesetzlichen Grundlagen hinaus ist der Kreisvorstand zur<br />

Berichterstattung an die Kreisdelegiertenversammlung über die Tätigkeit von<br />

gemeinnützigen Gesellschaften und Stiftungen, bei denen der Verein<br />

Mehrheitsgesellschafter bzw. deren Träger ist, verpflichtet.<br />

7. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

§ 11 Ortsgruppen, Interessen- bzw. andere Mitgliedergruppen<br />

1. Die Ortsgruppen arbeiten im Kreisverband zusammen. Die Ortsgruppen wählen<br />

sich einen Vorstand. Es gilt die Wahlordnung <strong>des</strong> Vereins.<br />

2. Mitglieder können sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen und Zwecke in<br />

Mitglieder- oder Interessengruppen zusammenschließen. Sie arbeiten im


Kreisverband zusammen und wählen sich einen Vorstand. Es gilt die<br />

Wahlordnung <strong>des</strong> Vereins.<br />

§ 12 Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

Der Verein bedient sich zum Zwecke der Prüfung <strong>des</strong> Rechnungswesens, der<br />

Verwendung der finanziellen Mittel und der Verlust- und Gewinnrechnung eines<br />

Steuerberaters.<br />

§ 13 <strong>Satzung</strong>sänderung<br />

1. Ein Beschluss über eine <strong>Satzung</strong>sänderung benötigt die Zustimmung von 3/4<br />

der anwesenden Stimmberechtigten der Kreisdelegiertenversammlung.<br />

Über <strong>Satzung</strong>sänderungen kann in der Kreisdelegiertenversammlung nur<br />

abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der<br />

Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch<br />

der vorgesehene neue <strong>Satzung</strong>stext beigefügt sind.<br />

2. <strong>Satzung</strong>sänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus<br />

formalen Gründen verlangt werden, kann der Kreisvorstand von sich aus<br />

vornehmen. Diese <strong>Satzung</strong>sänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern<br />

zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.<br />

§ 14 Ehrungen<br />

Ehrungen erfolgen auf der Grundlage der Ehrenordnung der <strong>Volkssolidarität</strong><br />

Bun<strong>des</strong>verband e.V.<br />

Die Kreisdelegiertenversammlung kann verdienstvolle Mitglieder zu<br />

Ehrenmitgliedern wählen.<br />

§ 15 Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> und Vermögensbindung<br />

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine<br />

2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. Der Beschluss kann nur<br />

nach Ankündigung in der Einladung zur Delegiertenversammlung gefasst<br />

werden.<br />

2. Bei Auflösung <strong>des</strong> Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke<br />

fällt das Vermögen an den Lan<strong>des</strong>verband der <strong>Volkssolidarität</strong> Sachsen Anhalt<br />

e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige<br />

Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.<br />

§ 16 Inkrafttreten<br />

Die <strong>Satzung</strong> der <strong>Volkssolidarität</strong> Kreisverband „Mansfeld-Südharz“ e.V. in der<br />

Fassung vom 28.04.2010 tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft,<br />

gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> in der Fassung vom 29.09.1992 außer Kraft.

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