Download Satzung des Kreisverbandes - Volkssolidarität ...
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MITEINANDER - FÜREINANDER<br />
vom<br />
<strong>Satzung</strong><br />
VOLKSSOLIDARITÄT<br />
Kreisverband „Mansfeld – Südharz“ e.V.<br />
vom 28.04.2010<br />
Beschlossen auf der Kreisdelegiertenversammlung in Lutherstadt Eisleben<br />
am 28. April 2010
§ 1 Name und Sitz<br />
1. Der Kreisverband führt den Namen<br />
<strong>Volkssolidarität</strong> Kreisverband „Mansfeld-Südharz“ e.V.<br />
(Im weiteren Verein genannt)<br />
Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 43266 beim Amtsgericht Stendal<br />
eingetragen.<br />
Der Sitz <strong>des</strong> Kreisverban<strong>des</strong> ist die Lutherstadt Eisleben.<br />
Der Verein sieht sich in der Tradition der „Mansfelder Volkshilfe“ von 1945.<br />
Der Verein versteht sich als Sozial- und Wohlfahrtsverband.<br />
2. Er ist Kreisverband im Sinne der <strong>Satzung</strong>en der <strong>Volkssolidarität</strong><br />
Bun<strong>des</strong>verband e.V. mit Sitz in Berlin und der <strong>Volkssolidarität</strong> Lan<strong>des</strong>verband<br />
Sachsen-Anhalt e.V. mit Sitz in Magdeburg.<br />
3. Er ist Mitglied im Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband.<br />
4. Er verwendet das Symbol der <strong>Volkssolidarität</strong> auf der Grundlage der „Ordnung über<br />
die Verwendung <strong>des</strong> Symbols der <strong>Volkssolidarität</strong> Bun<strong>des</strong>verband e.V.“<br />
§ 2 Ziele, Aufgaben, Gemeinnützigkeit<br />
1. Der Kreisverband ist ein gemeinnütziger, mildtätiger, parteipolitisch und<br />
konfessionell unabhängiger selbständiger Verein. Er bekennt sich zu den<br />
humanistischen, antifaschistischen und demokratischen Grundwerten unseres<br />
Lan<strong>des</strong> und tritt für soziale Gerechtigkeit ein.<br />
Er fördert Hilfen und Fürsorge im Rahmen <strong>des</strong> öffentlichen Gesundheits- und<br />
Wohlfahrtswesens, unabhängig vom Alter und Geschlecht.<br />
Der Verein vertritt die Interessen von im Landkreis Mansfeld-Südharz lebenden<br />
älteren, kranken und hilfesuchenden Menschen und wendet sich mit seiner Arbeit<br />
auch den Problemen und Sorgen von Kindern und Jugendlichen zu. Er setzt sich für<br />
die Wahrung und Verwirklichung ihrer humanistischen, sozialen, kulturellen,<br />
ökologischen und materiellen Rechte ein und ist offen für alle Generationen. Er<br />
gestaltet die Arbeit mit seinen Mitgliedern entsprechend diesen Grundsätzen.<br />
2. Der Verein tritt für ein selbstbestimmtes Leben und für die gleichrangige<br />
Behandlung aller Menschen unter besonderer Berücksichtigung ihrer spezifischen<br />
Lebenssituation im gesellschaftlichen Zusammenleben der Generationen ein.<br />
Er fördert insbesondere durch die ehrenamtliche Arbeit in den Orts-, Interessen-<br />
bzw. Mitgliedergruppen die Teilnahme älterer, behinderter und hilfsbedürftiger<br />
Menschen und auch von Kindern und Jugendlichen am Leben in der Gemeinschaft.<br />
Damit wirkt er nach dem Leitmotiv „MITEINANDER – FÜREINANDER“.<br />
Zur Erreichung dieser Verbandszwecke betreibt, fördert und unterstützt der<br />
Kreisverband die Schaffung und Unterhaltung von ambulanten, teilstationären und<br />
stationären Einrichtungen, Einrichtungen <strong>des</strong> Wohnens mit Service, Freizeit- und<br />
Begegnungsstätten, Kinder- und Jugendeinrichtungen, die Tätigkeit sozialer Dienste<br />
für Bedürftige, kulturelle und touristische Angebote, Beratungsdienste auf der Ebene<br />
<strong>des</strong> Kreisverban<strong>des</strong> sowie die Mitgliederarbeit in den Orts-, Interessen- bzw.<br />
Mitgliedergruppen.<br />
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne<br />
<strong>des</strong> Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke.
Mittel <strong>des</strong> Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.<br />
Mitglieder, einschließlich <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, können eine Aufwandspauschale<br />
erhalten, soweit diese angemessen ist.<br />
Aufwendungen können auch auf der Grundlage eines Nachweises erstattet<br />
werden.<br />
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke <strong>des</strong> Kreisverban<strong>des</strong> fremd sind<br />
oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.<br />
Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer<br />
satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Zuschüssen – in ihrer Eigenschaft als<br />
Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereins.<br />
Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung<br />
<strong>des</strong> Vereins.<br />
§ 3 Gliederung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
1. Der Verein gliedert sich in nichtrechtsfähige Orts-, Interessengruppen bzw. andere<br />
Mitgliedergruppen<br />
2. Der Verein erfüllt die Aufgaben und Ziele der <strong>Volkssolidarität</strong> auf Landkreisebene.<br />
3. Die Orts-, Interessen- und Mitgliedergruppen erfüllen die Aufgaben und Ziele der<br />
<strong>Volkssolidarität</strong> auf Orts- bzw. Regionalebene.<br />
Im Zusammenwirken bilden sie die Grundlage für ein wirkungsvolles, einheitliches<br />
Handeln der <strong>Volkssolidarität</strong>.<br />
4. Der territoriale Bereich <strong>des</strong> Vereins stimmt im Wesentlichen mit dem Gebiet <strong>des</strong><br />
Landkreises „Mansfeld Südharz“ überein.<br />
5. In Abstimmung mit anderen Kreis- und Regionalverbänden der <strong>Volkssolidarität</strong><br />
kann im Bedarfsfall der Verein auch außerhalb <strong>des</strong> Territoriums <strong>des</strong> Landkreises<br />
„Mansfeld-Südharz“ tätig werden.<br />
6. Aufgabe <strong>des</strong> Vereins ist es, die Orts-, Interessen- bzw. anderen Mitgliedergruppen<br />
in ihrer Arbeit zu unterstützen und ihre Aktivitäten zu koordinieren.<br />
§ 4 Mitgliedschaft<br />
1. Aufnahme erfolgt durch den Kreisvorstand.<br />
2. Mitglied <strong>des</strong> Vereins kann werden, wer die Ziele und den Zweck <strong>des</strong> Vereins<br />
unterstützt und die <strong>Satzung</strong> anerkennt.<br />
3. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person wird durch eine schriftliche<br />
Beitrittserklärung, in der der Antragsteller die <strong>Satzung</strong> anerkennt beantragt.<br />
Die Die <strong>Volkssolidarität</strong> hat verschiedener Arten von Mitgliedern<br />
Jugendmitglieder bis 18 Jahre (ohne Stimmrecht)<br />
Diese bedürfen zur Begründung der Mitgliedschaft der Einwilligung eines<br />
gesetzlichen Vertreters.<br />
ordentliche Mitglieder (Stimmrecht)<br />
natürliche Personen über 18 Jahre und juristische Personen<br />
korporative Mitglieder (Stimmrecht durch Beauftragten;<br />
Sonderrechte/ pflichten durch Vereinbarung)<br />
Fördermitglieder (ohne Stimmrecht)<br />
Ehrenmitglieder (beitragsfrei und ohne Stimmrecht)<br />
Mit der Aufnahme durch den Kreisvorstand ist zugleich die Mitgliedschaft im<br />
Lan<strong>des</strong>verband und im Bun<strong>des</strong>verband der <strong>Volkssolidarität</strong> erworben.<br />
4. Vereine, Gesellschaften, Institutionen und Organisationen können je nach<br />
regionaler oder überregionaler Bedeutung im Verein eine korporative Mitgliedschaft<br />
erwerben, wenn sie den Vereinszweck <strong>des</strong> Vereins anerkennen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand <strong>des</strong> Vereins.<br />
Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei<br />
Monaten gekündigt werden. Die Höhe <strong>des</strong> Mitgliedbeitrages wird in<br />
Verantwortung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> gesondert vereinbart.<br />
5. Der Kreisvorstand kann natürliche und juristische Personen auf der Grundlage<br />
eines entsprechenden Aufnahmeantrages als Fördermitglieder aufnehmen.<br />
6. Natürliche Personen können durch Beschluss der Kreisdelegiertenversammlung<br />
zum Ehrenmitglied ernannt werden.<br />
7. Ruht nach dieser <strong>Satzung</strong> die Mitgliedschaft, hat das betroffene Mitglied keine<br />
Stimmrechte. Beiträge sind nicht zu entrichten.<br />
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitgliedschaft von natürlichen oder juristischen Personen endet mit<br />
- dem Austritt,<br />
- dem Ausschluss,<br />
- dem Tod <strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong>.<br />
2. der Löschung für Vereine im Vereinsregister und für Gesellschaften im<br />
Handelsregister<br />
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand <strong>des</strong><br />
Vereins und kann nur unter Einhaltungen einer Frist von drei Monaten zum Ende<br />
eines Kalenderjahres erklärt werden.<br />
Ausschlüsse können erfolgen<br />
- bei schweren Verstößen gegen die <strong>Satzung</strong><br />
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger materieller Schädigung oder der<br />
- Schädigung <strong>des</strong> Ansehens der Vereins<br />
- bei Nichtbefolgung satzungsgemäßer Anordnungen <strong>des</strong> Kreisvorstan<strong>des</strong><br />
- bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr trotz entsprechender<br />
Mahnung.<br />
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> aus dem Verein<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Vor dem Ausschließungsbeschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegeben werden.<br />
Der Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied<br />
zuzusenden.<br />
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier<br />
Wochen nach Mitteilung <strong>des</strong> Ausschlusses Widerspruch beim Vorstand<br />
eingelegt werden. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ruht die<br />
Mitgliedschaft.<br />
Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.<br />
5. Ein Auseinandersetzungsanspruch am Vereinsvermögen und an den<br />
Einrichtungen <strong>des</strong> Vereines steht dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.<br />
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen, sich offen<br />
und kritisch zur Arbeit der <strong>Volkssolidarität</strong> zu äußern und Vorschläge zu<br />
unterbreiten.<br />
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die <strong>Satzung</strong> und die auf ihrer Grundlage<br />
ergangenen Richtlinien und Ordnungen <strong>des</strong> Vereins anzuerkennen sowie die<br />
Interessen <strong>des</strong> Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten.<br />
3. Die Mitglieder sind mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern zur Beitragszahlung<br />
verpflichtet. Die Festsetzung der Beiträge und die Verteilung <strong>des</strong>
Beitragsaufkommens erfolgen durch die Kreisdelegiertenversammlung in Form<br />
einer Beitragsordnung.<br />
Die Beitragszahlung für korporative Mitglieder richtet sich nach der getroffenen<br />
Vereinbarung.<br />
4. Ordentliche und korporative Mitglieder haben Stimmrecht sowie Wahlrecht. Ein<br />
passives Wahlrecht steht nur natürlichen Personen zu.<br />
5. Mitglieder, die als Mitarbeiter im bezahlten Beschäftigungsverhältnis zum Verein<br />
stehen, können grundsätzlich nicht in den Kreisvorstand gewählt werden.<br />
6. Korporative Mitglieder üben ihre Rechte durch einen Beauftragten aus. Inhalt<br />
und Umfang der Rechte und Pflichten werden in einer gesonderten schriftlichen<br />
Vereinbarung geregelt.<br />
§ 7 Finanzierung <strong>des</strong> Kreisverban<strong>des</strong><br />
Die Finanzierung <strong>des</strong> Vereins erfolgt auf der Grundlage der von der<br />
Kreisdelegiertenversammlung beschlossenen Beitragsordnung durch<br />
Beiträge der Mitglieder,<br />
Einnahmen aus eigener Tätigkeit,<br />
Zuwendungen bzw. Zuschüsse auf Grund der Gemeinnützigkeit <strong>des</strong> Vereins,<br />
Erlöse von Sammlungen, Spenden und Lotterien.<br />
2. Der Verein kann Eigentum erwerben, soweit es unmittelbar den<br />
satzungsgemäßen Zwecken dient.<br />
Er kann Zweckbetriebe / wirtschaftliche Geschäftsbetriebe entsprechend der<br />
Abgabenordnung unterhalten oder sich an anderen Unternehmungen beteiligen,<br />
soweit es der Förderung zw. Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.<br />
§ 8 Organe<br />
Organe <strong>des</strong> Vereins sind:<br />
die Kreisdelegiertenversammlung,<br />
der Kreisvorstand.<br />
§ 9 Kreisdelegiertenversammlung<br />
1. Die Kreisdelegiertenversammlung entscheidet über grundsätzliche<br />
Angelegenheiten <strong>des</strong> Vereins und beschließt Richtlinien für die Arbeit <strong>des</strong><br />
Kreisvorstan<strong>des</strong>. Sie kann dem Kreisvorstand Weisungen erteilen.<br />
Die Kreisdelegiertenversammlung besteht aus den<br />
Kreisdelegierten,<br />
den Mitgliedern <strong>des</strong> Kreisvorstan<strong>des</strong>.<br />
Die Kreisdelegierten werden durch die Orts-, Interessen- und Mitgliedergruppen<br />
gewählt.<br />
Die Vorsitzenden der Orts-, Interessen- und Mitgliedergruppen sind als Delegierte<br />
gesetzt. Je weitere einhundert Mitglieder wählen die Orts-, Interessen oder<br />
Mitgliedergruppen einen zusätzlichen Delegierten.<br />
Die durch die Orts-, Interessen- bzw. Mitgliedergruppen gewählten<br />
Kreisdelegierten werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.<br />
2. Der Kreisvorstand beruft die Kreisdelegiertenversammlung alle zwei Jahre ein. Die<br />
Mitglieder werden hierzu jeweils schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und<br />
Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat eingeladen. Über die<br />
Tagesordnung beschließt der Kreisvorstand.
Anträge und Wahlvorschläge zur Kreisdelegiertenversammlung können die Orts-<br />
Interessen- und Mitgliedergruppen und der Kreisvorstand einbringen. Sonstige,<br />
nachträglich gestellte Anträge müssen dem Kreisvorstand min<strong>des</strong>tens zwei<br />
Wochen vor der Kreisdelegiertenversammlung schriftlich vorliegen.<br />
Diese Anträge sind den einzelnen Delegierten min<strong>des</strong>tens eine Woche vor der<br />
Kreisdelegiertenversammlung zuzustellen.<br />
Vorschläge zur Änderung der <strong>Satzung</strong> und Wahlvorschläge sind spätestens drei<br />
Wochen vor der Kreisdelegiertenversammlung beim Kreisvorstand einzureichen.<br />
3. Während der Kreisdelegiertenversammlung können Anträge und Wahlvorschläge<br />
von Delegierten eingebracht werden.<br />
4. Die Kreisdelegiertenversammlung ist zuständig für<br />
die Entgegennahme <strong>des</strong> Geschäftsberichtes,<br />
die Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>,<br />
die Änderung der Vereinssatzung und der Beitragsordnung,<br />
die Beschlussfassung über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins,<br />
die Wahl der Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> und der Nachfolgekandidaten,<br />
die Wahl der Delegierten für die Lan<strong>des</strong>delegiertenversammlung,<br />
die Entscheidung über Widersprüche gegen Ausschließungsbeschlüsse.<br />
5. Kreisdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, sofern zwei Drittel ihrer<br />
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher<br />
Mehrheit gefasst.<br />
Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist frühestens nach<br />
14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen. Die Delegierten dieser<br />
Kreisdelegiertenversammlung sind mit einer Frist von einer Woche schriftlich<br />
einzuladen. Die Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden<br />
Delegierten beschlussfähig. Darauf ist in der Ladung zur erneuten<br />
Delegiertenversammlung hinzuweisen.<br />
6. Eine außerordentliche Kreisdelegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es<br />
mehr als ein Drittel der Kreisdelegierten<br />
oder<br />
der Kreisvorstand fordern.<br />
7. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen.<br />
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu<br />
unterschreiben.<br />
§ 10 Kreisvorstand<br />
1. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, min<strong>des</strong>tens<br />
einer/einem Stellvertreter und min<strong>des</strong>tens einen und höchstens fünf weiteren<br />
Mitgliedern.<br />
2. Der Kreisvorstand einschließlich der Nachfolgekandidaten wird für eine Amtszeit<br />
von vier Jahren von der Kreisdelegiertenversammlung gewählt.<br />
Näheres regelt eine Wahlordnung, die von der Kreisdelegiertenversammlung<br />
beschlossen wird.<br />
Die jeweils amtierenden Kreisvorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer<br />
Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten.
Sollten im Laufe der Amtszeit Mitglieder <strong>des</strong> Kreisvorstan<strong>des</strong> ausscheiden,<br />
rücken die Nachfolgekandidaten entsprechend der Reihenfolge <strong>des</strong><br />
Wahlergebnisses in den Kreisvorstand nach.<br />
3. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens die Hälfte seiner<br />
Mitglieder anwesend ist und sich hierunter entweder die/der Vorsitzende oder<br />
die/der stellvertretende Vorsitzende befindet.<br />
4. Der Kreisvorstand im Sinne <strong>des</strong> § 26 BGB sind die/der Kreisvorsitzende und<br />
die/der stellvertretende Kreisvorsitzende.<br />
Die/der Kreisvorsitzende und die/der stellvertretende Kreisvorsitzende vertreten<br />
den Kreisverband gerichtlich oder außergerichtlich allein.<br />
Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur bei Abwesenheit <strong>des</strong><br />
Vorsitzenden entscheidungsbefugt.<br />
Die Vertretung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise<br />
beschränkt, dass nachfolgend aufgeführte Handlungen der mehrheitlichen<br />
Zustimmung <strong>des</strong> Kreisvorstan<strong>des</strong> bedürfen:<br />
Verfügung über Grundstücke und Grundstücksgleiche Rechte<br />
Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaften<br />
Aufnahme und Hingabe von Krediten von im Einzelfall mehr als 5.000,00 €<br />
Abschluss von Verträgen und Geschäften jeder Art, die im Einzelfall<br />
größere Verpflichtungen als 10.000,00 € für den Verein mit sich bringen<br />
oder den Verein ohne Rücksicht auf den Wert länger als ein Jahr<br />
verpflichten.<br />
Erwerb, Errichtung bzw. Beteiligung an Unternehmen, sowie Veräußerung,<br />
Auflösung eines Unternehmens bzw. einer Beteiligung.<br />
Einstellung Abberufung <strong>des</strong> Geschäftsführers<br />
Erteilung von Versorgungszusagen.<br />
5. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte <strong>des</strong> Vereins.<br />
Zur Führung der laufenden Geschäfte der Kreisgeschäftsstelle kann sich der<br />
Kreisvorstand eines Geschäftsführers sowie weiterer hauptamtlicher Mitarbeiter<br />
bedienen.<br />
Der Kreisvorstand kann den Geschäftsführer als besonderen Vertreter nach<br />
§30 BGB bestellen.<br />
Die Befugnisse werden im Anstellungsvertrag <strong>des</strong> Geschäftsführers geregelt.<br />
Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen <strong>des</strong> Kreisvorstan<strong>des</strong> mit beratender<br />
Stimme teil.<br />
6. Über die gesetzlichen Grundlagen hinaus ist der Kreisvorstand zur<br />
Berichterstattung an die Kreisdelegiertenversammlung über die Tätigkeit von<br />
gemeinnützigen Gesellschaften und Stiftungen, bei denen der Verein<br />
Mehrheitsgesellschafter bzw. deren Träger ist, verpflichtet.<br />
7. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
§ 11 Ortsgruppen, Interessen- bzw. andere Mitgliedergruppen<br />
1. Die Ortsgruppen arbeiten im Kreisverband zusammen. Die Ortsgruppen wählen<br />
sich einen Vorstand. Es gilt die Wahlordnung <strong>des</strong> Vereins.<br />
2. Mitglieder können sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen und Zwecke in<br />
Mitglieder- oder Interessengruppen zusammenschließen. Sie arbeiten im
Kreisverband zusammen und wählen sich einen Vorstand. Es gilt die<br />
Wahlordnung <strong>des</strong> Vereins.<br />
§ 12 Geschäftsjahr<br />
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
Der Verein bedient sich zum Zwecke der Prüfung <strong>des</strong> Rechnungswesens, der<br />
Verwendung der finanziellen Mittel und der Verlust- und Gewinnrechnung eines<br />
Steuerberaters.<br />
§ 13 <strong>Satzung</strong>sänderung<br />
1. Ein Beschluss über eine <strong>Satzung</strong>sänderung benötigt die Zustimmung von 3/4<br />
der anwesenden Stimmberechtigten der Kreisdelegiertenversammlung.<br />
Über <strong>Satzung</strong>sänderungen kann in der Kreisdelegiertenversammlung nur<br />
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der<br />
Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch<br />
der vorgesehene neue <strong>Satzung</strong>stext beigefügt sind.<br />
2. <strong>Satzung</strong>sänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus<br />
formalen Gründen verlangt werden, kann der Kreisvorstand von sich aus<br />
vornehmen. Diese <strong>Satzung</strong>sänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern<br />
zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.<br />
§ 14 Ehrungen<br />
Ehrungen erfolgen auf der Grundlage der Ehrenordnung der <strong>Volkssolidarität</strong><br />
Bun<strong>des</strong>verband e.V.<br />
Die Kreisdelegiertenversammlung kann verdienstvolle Mitglieder zu<br />
Ehrenmitgliedern wählen.<br />
§ 15 Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> und Vermögensbindung<br />
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine<br />
2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. Der Beschluss kann nur<br />
nach Ankündigung in der Einladung zur Delegiertenversammlung gefasst<br />
werden.<br />
2. Bei Auflösung <strong>des</strong> Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke<br />
fällt das Vermögen an den Lan<strong>des</strong>verband der <strong>Volkssolidarität</strong> Sachsen Anhalt<br />
e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige<br />
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.<br />
§ 16 Inkrafttreten<br />
Die <strong>Satzung</strong> der <strong>Volkssolidarität</strong> Kreisverband „Mansfeld-Südharz“ e.V. in der<br />
Fassung vom 28.04.2010 tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft,<br />
gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> in der Fassung vom 29.09.1992 außer Kraft.