Bescheinigung für die Krankengeldzahlung - Wieland BKK
Bescheinigung für die Krankengeldzahlung - Wieland BKK
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AOK LKK <strong>BKK</strong> IKK Vdak AEV Knappschaft<br />
Name, Vorname des Versicherten<br />
<strong>Bescheinigung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Krankengeldzahlung</strong><br />
Ärztliche <strong>Bescheinigung</strong> zur Erlangung von Krankengeld Vom Versicherten auszufüllen<br />
Zuletzt vorgestellt bzw. zuletzt<br />
am besucht am<br />
Noch arbeits- Ggf. voraus-<br />
unfähig? ja nein *) sichtlich bis<br />
Nächster Praxisbesuch am<br />
Letzter Tag der Noch behandlungsbe-<br />
Arbeitsunfähigkeit dürftig? ja nein<br />
Krankenhaus-<br />
Aufenthalt vom bis<br />
Diagnose:<br />
Es sind stets alle aktuell <strong>die</strong> Arbeitsunfähigkeit begründeten Diagnosen anzugeben.<br />
_____________________<br />
Datum<br />
___________________________________________________<br />
Stempel des Arztes bzw. Unterschrift des Arztes<br />
Krankenhauses<br />
*) Zutreffendes bitte ankreuzen<br />
geb. am<br />
Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status<br />
Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum<br />
<strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong><br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
89070 Ulm<br />
Während des Krankengeldbezuges erhalte ich<br />
Arbeitsentgelt / Einkommen aus selbst. Tätigkeit<br />
ja nein<br />
Ich beziehe Rente ja nein<br />
ggf.<br />
welche<br />
Ich habe eine Rente beantragt ja nein<br />
ggf.<br />
welche<br />
Datum der Antragstellung<br />
Ich beziehe Vorruhestandsgeld ja nein<br />
Ich beziehe Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften bzw. ausländische Rente<br />
ja nein<br />
Mit der Übermittlung der Krankengeldhöhe an<br />
meinen Arbeitgeber bin ich einverstanden<br />
(Krankengeldzuschuss) ja nein<br />
Arbeitsaufnahme<br />
erfolgt am<br />
Arbeitsaufnahme<br />
geplant am<br />
Meine Telefon-Nr.<br />
Kontonummer und Bankleitzahl<br />
Kontoinhaber<br />
Datum/Unterschrift des Versicherten
Was der arbeitsunfähig erkrankte Versicherte wissen und beachten sollte<br />
Ihre Geldleistungen werden kostenfrei auf Ihr Konto überwiesen. Die Zahlungsabstände (wöchentlich/<br />
monatlich) können Sie durch Vorlage Ihres vom Arzt bestätigten Auszahlscheines selbst bestimmen.<br />
Der Arzt ist nicht berechtigt, <strong>die</strong> Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen, wenn er Sie nicht unmittelbar vorher<br />
gesehen und sich von der Tatsache Ihrer Arbeitsunfähigkeit persönlich überzeugt hat. Das Ende Ihrer<br />
Arbeitsunfähigkeit bitten wir uns unter Vorlage des vom behandelnden Arzt bestätigten Auszahlscheines<br />
baldmöglichst mitzuteilen.<br />
Wird <strong>die</strong> Notwendigkeit einer stationären Behandlung zur Klärung der Diagnose oder zur Feststellung<br />
anderer Tatsachen vom behandelnden Arzt vom Medizinischen Dienst usw. festgestellt und wird <strong>die</strong><br />
Krankenhauseinweisung nicht befolgt, verlieren Sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer der fehlenden Mitwirkung den Anspruch<br />
auf Krankengeld/Übergangsgeld (§ § 62, 66 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I).<br />
Bei Auslandsaufenthalt ruht der Anspruch auf Krankengeld (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).<br />
Führt Ihr Verhalten zu einem Abbruch der ärztlichen Behandlung, besteht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer der fehlenden<br />
Mitwirkung (§ 63 Sozialgesetzbuch I) kein Anspruch auf Geldleistungen (§ 66 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I).<br />
Während des Bezugs von Geldleistungen dürfen Sie keinerlei Arbeiten, auch nicht solche<br />
eigenwirtschaftlicher Art, verrichten; gegebenenfalls ist auch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw.<br />
Arbeitseinkommen unserer <strong>BKK</strong> zu melden.<br />
Der Überbringer <strong>die</strong>ses Auszahlscheines gilt als bevollmächtigt, <strong>die</strong> dem Anspruchsberechtigten<br />
zustehende Geldleistung zu empfangen.<br />
Höhe des Krankengeldes<br />
Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des „Regelentgelts“, das Ihrem regelmäßigen Arbeitsver<strong>die</strong>nst entspricht.<br />
Es darf jedoch 90 v. H. Ihres täglichen Nettover<strong>die</strong>nstes nicht übersteigen und kann bis zum<br />
Höchstkrankengeld bezahlt werden.<br />
Bei der Berechnung des Krankengeldes werden auch beitragspflichtige Einmalzahlungen (z. B.<br />
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) berücksichtigt. Unter bestimmten arbeitsrechtlichen Voraussetzungen kann<br />
der Arbeitgeber <strong>die</strong>se Geldbeträge von Ihnen zurückfordern (z. B. bei einer Auflösung des<br />
Arbeitsverhältnisses). Bitte informieren Sie uns umgehend, wenn <strong>die</strong>s zutreffen sollte. Denn es wirkt sich<br />
auf <strong>die</strong> Berechnung des Krankengeldes aus. Wir berücksichtigen deshalb <strong>die</strong> beitragspflichtigen<br />
Einmalzahlungen bei der Berechnung des Krankengeldes unter Vorbehalt.<br />
Gezahlt wird <strong>für</strong> jeden Kalendertag, pro Woche also <strong>für</strong> sieben Tage. Wird Krankengeld <strong>für</strong> einen vollen<br />
Kalendermonat gezahlt, so ist <strong>die</strong>ser Monat mit 30 Tagen anzusetzen; <strong>die</strong>s gilt auch dann, wenn er 28, 29<br />
oder 31 Tage umfasst.<br />
Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften sind – ebenso wie vom Lohn oder Gehalt – auch vom Kranken- und<br />
Verletztengeld Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen.<br />
Für <strong>die</strong> Berechnung <strong>die</strong>ser Beiträge sind <strong>die</strong>selben Prozentsätze (Beitragssätze) maßgebend wie <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Beiträge aus dem Arbeitsentgelt. Allerdings werden hier nur 80 v. H. des Arbeitsentgelts bzw. das<br />
Krankengeld herangezogen.<br />
Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Versicherte höchstens <strong>die</strong> Hälfte des in Betracht kommenden<br />
Beitrages zu tragen hat. Die andere Hälfte, <strong>die</strong> üblicherweise vom Arbeitgeber gezahlt wird, bzw. den<br />
Restbetrag, übernimmt beim Krankengeld unsere <strong>BKK</strong> und beim Verletztengeld <strong>die</strong> Berufsgenossenschaft.<br />
Ihr Beitragsanteil und der Anteil der <strong>BKK</strong> bzw. Berufsgenossenschaft werden an den zuständigen<br />
Rentenversicherungsträger, <strong>die</strong> Bundesanstalt <strong>für</strong> Arbeit und <strong>die</strong> Pflegekasse weitergeleitet.<br />
Sonderregelung <strong>für</strong> Arbeitslose<br />
Sie erhalten als Krankengeld den Betrag, der als Arbeitslosengeld oder als Arbeitslosenhilfe zustehen<br />
würde.<br />
Sollten Sie als Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld unmittelbar vorher vom Arbeitsamt<br />
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten haben, so sind Sie von der Entrichtung des<br />
Beitragsanteils freigestellt. In <strong>die</strong>sem Fall übernimmt <strong>die</strong> <strong>BKK</strong> bzw. <strong>die</strong> Berufsgenossenschaft den<br />
Gesamtbeitrag.