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Bescheinigung für die Krankengeldzahlung - Wieland BKK

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AOK LKK <strong>BKK</strong> IKK Vdak AEV Knappschaft<br />

Name, Vorname des Versicherten<br />

<strong>Bescheinigung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Krankengeldzahlung</strong><br />

Ärztliche <strong>Bescheinigung</strong> zur Erlangung von Krankengeld Vom Versicherten auszufüllen<br />

Zuletzt vorgestellt bzw. zuletzt<br />

am besucht am<br />

Noch arbeits- Ggf. voraus-<br />

unfähig? ja nein *) sichtlich bis<br />

Nächster Praxisbesuch am<br />

Letzter Tag der Noch behandlungsbe-<br />

Arbeitsunfähigkeit dürftig? ja nein<br />

Krankenhaus-<br />

Aufenthalt vom bis<br />

Diagnose:<br />

Es sind stets alle aktuell <strong>die</strong> Arbeitsunfähigkeit begründeten Diagnosen anzugeben.<br />

_____________________<br />

Datum<br />

___________________________________________________<br />

Stempel des Arztes bzw. Unterschrift des Arztes<br />

Krankenhauses<br />

*) Zutreffendes bitte ankreuzen<br />

geb. am<br />

Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status<br />

Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum<br />

<strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

89070 Ulm<br />

Während des Krankengeldbezuges erhalte ich<br />

Arbeitsentgelt / Einkommen aus selbst. Tätigkeit<br />

ja nein<br />

Ich beziehe Rente ja nein<br />

ggf.<br />

welche<br />

Ich habe eine Rente beantragt ja nein<br />

ggf.<br />

welche<br />

Datum der Antragstellung<br />

Ich beziehe Vorruhestandsgeld ja nein<br />

Ich beziehe Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften bzw. ausländische Rente<br />

ja nein<br />

Mit der Übermittlung der Krankengeldhöhe an<br />

meinen Arbeitgeber bin ich einverstanden<br />

(Krankengeldzuschuss) ja nein<br />

Arbeitsaufnahme<br />

erfolgt am<br />

Arbeitsaufnahme<br />

geplant am<br />

Meine Telefon-Nr.<br />

Kontonummer und Bankleitzahl<br />

Kontoinhaber<br />

Datum/Unterschrift des Versicherten


Was der arbeitsunfähig erkrankte Versicherte wissen und beachten sollte<br />

Ihre Geldleistungen werden kostenfrei auf Ihr Konto überwiesen. Die Zahlungsabstände (wöchentlich/<br />

monatlich) können Sie durch Vorlage Ihres vom Arzt bestätigten Auszahlscheines selbst bestimmen.<br />

Der Arzt ist nicht berechtigt, <strong>die</strong> Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen, wenn er Sie nicht unmittelbar vorher<br />

gesehen und sich von der Tatsache Ihrer Arbeitsunfähigkeit persönlich überzeugt hat. Das Ende Ihrer<br />

Arbeitsunfähigkeit bitten wir uns unter Vorlage des vom behandelnden Arzt bestätigten Auszahlscheines<br />

baldmöglichst mitzuteilen.<br />

Wird <strong>die</strong> Notwendigkeit einer stationären Behandlung zur Klärung der Diagnose oder zur Feststellung<br />

anderer Tatsachen vom behandelnden Arzt vom Medizinischen Dienst usw. festgestellt und wird <strong>die</strong><br />

Krankenhauseinweisung nicht befolgt, verlieren Sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer der fehlenden Mitwirkung den Anspruch<br />

auf Krankengeld/Übergangsgeld (§ § 62, 66 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I).<br />

Bei Auslandsaufenthalt ruht der Anspruch auf Krankengeld (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).<br />

Führt Ihr Verhalten zu einem Abbruch der ärztlichen Behandlung, besteht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer der fehlenden<br />

Mitwirkung (§ 63 Sozialgesetzbuch I) kein Anspruch auf Geldleistungen (§ 66 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I).<br />

Während des Bezugs von Geldleistungen dürfen Sie keinerlei Arbeiten, auch nicht solche<br />

eigenwirtschaftlicher Art, verrichten; gegebenenfalls ist auch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw.<br />

Arbeitseinkommen unserer <strong>BKK</strong> zu melden.<br />

Der Überbringer <strong>die</strong>ses Auszahlscheines gilt als bevollmächtigt, <strong>die</strong> dem Anspruchsberechtigten<br />

zustehende Geldleistung zu empfangen.<br />

Höhe des Krankengeldes<br />

Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des „Regelentgelts“, das Ihrem regelmäßigen Arbeitsver<strong>die</strong>nst entspricht.<br />

Es darf jedoch 90 v. H. Ihres täglichen Nettover<strong>die</strong>nstes nicht übersteigen und kann bis zum<br />

Höchstkrankengeld bezahlt werden.<br />

Bei der Berechnung des Krankengeldes werden auch beitragspflichtige Einmalzahlungen (z. B.<br />

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) berücksichtigt. Unter bestimmten arbeitsrechtlichen Voraussetzungen kann<br />

der Arbeitgeber <strong>die</strong>se Geldbeträge von Ihnen zurückfordern (z. B. bei einer Auflösung des<br />

Arbeitsverhältnisses). Bitte informieren Sie uns umgehend, wenn <strong>die</strong>s zutreffen sollte. Denn es wirkt sich<br />

auf <strong>die</strong> Berechnung des Krankengeldes aus. Wir berücksichtigen deshalb <strong>die</strong> beitragspflichtigen<br />

Einmalzahlungen bei der Berechnung des Krankengeldes unter Vorbehalt.<br />

Gezahlt wird <strong>für</strong> jeden Kalendertag, pro Woche also <strong>für</strong> sieben Tage. Wird Krankengeld <strong>für</strong> einen vollen<br />

Kalendermonat gezahlt, so ist <strong>die</strong>ser Monat mit 30 Tagen anzusetzen; <strong>die</strong>s gilt auch dann, wenn er 28, 29<br />

oder 31 Tage umfasst.<br />

Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften sind – ebenso wie vom Lohn oder Gehalt – auch vom Kranken- und<br />

Verletztengeld Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen.<br />

Für <strong>die</strong> Berechnung <strong>die</strong>ser Beiträge sind <strong>die</strong>selben Prozentsätze (Beitragssätze) maßgebend wie <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Beiträge aus dem Arbeitsentgelt. Allerdings werden hier nur 80 v. H. des Arbeitsentgelts bzw. das<br />

Krankengeld herangezogen.<br />

Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Versicherte höchstens <strong>die</strong> Hälfte des in Betracht kommenden<br />

Beitrages zu tragen hat. Die andere Hälfte, <strong>die</strong> üblicherweise vom Arbeitgeber gezahlt wird, bzw. den<br />

Restbetrag, übernimmt beim Krankengeld unsere <strong>BKK</strong> und beim Verletztengeld <strong>die</strong> Berufsgenossenschaft.<br />

Ihr Beitragsanteil und der Anteil der <strong>BKK</strong> bzw. Berufsgenossenschaft werden an den zuständigen<br />

Rentenversicherungsträger, <strong>die</strong> Bundesanstalt <strong>für</strong> Arbeit und <strong>die</strong> Pflegekasse weitergeleitet.<br />

Sonderregelung <strong>für</strong> Arbeitslose<br />

Sie erhalten als Krankengeld den Betrag, der als Arbeitslosengeld oder als Arbeitslosenhilfe zustehen<br />

würde.<br />

Sollten Sie als Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld unmittelbar vorher vom Arbeitsamt<br />

Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten haben, so sind Sie von der Entrichtung des<br />

Beitragsanteils freigestellt. In <strong>die</strong>sem Fall übernimmt <strong>die</strong> <strong>BKK</strong> bzw. <strong>die</strong> Berufsgenossenschaft den<br />

Gesamtbeitrag.

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