09.07.2015 Aufrufe

Satzung der Gemeinsamen Betriebskrankenkasse ... - Wieland BKK

Satzung der Gemeinsamen Betriebskrankenkasse ... - Wieland BKK

Satzung der Gemeinsamen Betriebskrankenkasse ... - Wieland BKK

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

59. über die Öffnung o<strong>der</strong> die freiwillige Vereinigung mit an<strong>der</strong>en Krankenkassenzu beschließen,10. über die Auflösung <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> zu beschließen,11. für jedes Geschäftsjahr zur Prüfung <strong>der</strong> Jahresrechnung gem. § 31 SVHVüber die Bestellung des Prüfers zu beschließen. Die Prüfung <strong>der</strong> Jahresrechnungbeinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehendePrüfung <strong>der</strong> Betriebs- und Rechnungsprüfung.IV.Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.V. Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlageneinsehen und prüfen.Va.Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet <strong>der</strong> Verwaltungsrat Ausschüsse.VI.Entschädigungen an Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates nach festen Sätzen undPauschbeträgen im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 SGB IV werden nicht gezahlt.VII.Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie<strong>der</strong> ordnungsgemäßgeladen sind und mindestens die Hälfte <strong>der</strong> Versichertenvertreter und<strong>der</strong> Arbeitgebervertreter anwesend sind.VIII.Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz o<strong>der</strong> sonstiges Recht nichts Abweichendesbestimmt, mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen gefasst. BeiStimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wie<strong>der</strong>holt;bei erneuter Stimmengleichheit gilt <strong>der</strong> Antrag als abgelehnt.IX.Der Verwaltungsrat kann ohne Sitzung schriftlich abstimmen.Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.


6§ 3 VorstandI. Dem Vorstand <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> gehört 1 Mitglied an.II.Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt.III.Der Vorstand verwaltet die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> und vertritt sie gerichtlichund außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die <strong>Betriebskrankenkasse</strong>maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.Der Vorstand hat insbeson<strong>der</strong>e folgende Befugnisse und Aufgaben:1. dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicherBedeutung zu berichten,2. dem Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und die voraussichtlicheEntwicklung regelmäßig zu berichten,3. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässenzu berichten,4. den Haushaltsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten,5. jährlich die geprüfte Jahresrechnung dem Verwaltungsrat zur Entlastungzusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungendes vom Verwaltungsrat bestellten Prüfers vorzulegen,6. die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> nach § 4 <strong>der</strong> Verordnung über den Zahlungsverkehr,die Buchführung und die Rechnungslegung in <strong>der</strong> Sozialversicherungzu prüfen,7. eine Kassenordnung aufzustellen,8. die Beiträge einzuziehen,9. Vereinbarungen und Verträge mit Leistungserbringern und mit Lieferanten<strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> abzuschließen,10. die Leistungen festzustellen und auszuzahlen.


7IV.Das für die Führung <strong>der</strong> Verwaltungsgeschäfte erfor<strong>der</strong>liche Personal <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong>wird vom Vorstand eingestellt.V. Der Vorstand erlässt die Richtlinien über die Verwaltung <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong>.


8§ 4 Wi<strong>der</strong>spruchsausschussI. Die Entscheidung über die Wi<strong>der</strong>sprüche und <strong>der</strong> Erlass von Wi<strong>der</strong>spruchsbescheidenwird dem Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss übertragen. Der Wi<strong>der</strong>spruchsausschusshat seinen Sitz in Ulm.II.1. Der Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss setzt sich zusammen aus 2 Vertretern <strong>der</strong>Versicherten aus dem Kreise <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong>und dem Arbeitgeber o<strong>der</strong> seinem von ihm bestelltenVertreter mit 2 Stimmen.2. Jedes Mitglied des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses hat einen Stellvertreter zurVertretung im Verhin<strong>der</strong>ungsfall.3. Die Versichertenvertreter des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses werden von denVersichertenvertretern des Verwaltungsrates gewählt.Der Arbeitgebervertreter des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses wird vom Arbeitgeber<strong>Wieland</strong>-Werke AG bestellt.Die Wahl erfolgt für die Amtszeit des Verwaltungsrates. Die Mitglie<strong>der</strong> desWi<strong>der</strong>spruchsausschusses bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger das Amtantreten.4. Das Amt <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses ist ein Ehrenamt.§§ 40 bis 42, 59 und 63 Abs. 3 a und 4 SGB IV gelten entsprechend.5. Der Vorsitzende wird jeweils in <strong>der</strong> ersten Sitzung nach Bestellung <strong>der</strong>Mitglie<strong>der</strong> des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses bestimmt. Der Vorsitzendebestimmt den Schriftführer, <strong>der</strong> auch ein Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong>sein kann.6. Der Vorstand o<strong>der</strong> ein vom Vorstand Beauftragter nimmt an den Sitzungendes Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses beratend teil.7. Der Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie<strong>der</strong>ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesendund stimmberechtigt sind.8. Die Beschlüsse werden mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen gefasst.Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratungwie<strong>der</strong>holt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt <strong>der</strong> Antrag als abgelehnt.


10§ 5 Kreis <strong>der</strong> versicherten PersonenI. Versicherungspflichtige Mitglie<strong>der</strong>Der Kreis <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> versicherten Personen umfasst:1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte; die gegenArbeitsentgelt beschäftigt sind,1 a. als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte geltenauch die Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezugdes Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeldmindestens in Höhe von 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgeltsim Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird,2. Personen in <strong>der</strong> Zeit, für die sie Arbeitslosengeld o<strong>der</strong> Unterhaltsgeldnach dem SGB III beziehen o<strong>der</strong> nur deshalb nicht beziehen, weil <strong>der</strong>Anspruch ab Beginn des 2. Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit(§ 144 SGB III) o<strong>der</strong> ab Beginn des 2. Monats wegen einer Urlaubsabgeltung(§ 143 Abs. 2 SGB III) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung,die zum Bezug <strong>der</strong> Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehobeno<strong>der</strong> die Leistung zurückgefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> zurückgezahlt worden ist,3. Personen in <strong>der</strong> Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen,soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass dieseLeistung nur darlehensweise gewährt wird o<strong>der</strong> nur Leistungen nach§ 23 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen werden; dies gilt auch, wenn dieEntscheidung, die zum Bezug <strong>der</strong> Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehobeno<strong>der</strong> die Leistung zurückgefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> zurückgezahlt wordenist,4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,5. Personen, die in Einrichtungen <strong>der</strong> Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeitbefähigt werden sollen,6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen<strong>der</strong> beruflichen Eignung o<strong>der</strong> Arbeitserprobung, es sei denn, dieMaßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzeserbracht,7. behin<strong>der</strong>te Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behin<strong>der</strong>teMenschen o<strong>der</strong> in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkanntenBlindenwerkstätten o<strong>der</strong> für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,


118. behin<strong>der</strong>te Menschen, die in Anstalten, Heimen o<strong>der</strong> gleichartigen Einrichtungenin gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5<strong>der</strong> Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigungentspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger<strong>der</strong> Einrichtung,9. Studenten, die an staatlichen o<strong>der</strong> staatlich anerkannten Hochschuleneingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichenAufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund übero<strong>der</strong>zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht,bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zurVollendung des 30. Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des14. Fachsemesters o<strong>der</strong> nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nurversicherungspflichtig, wenn die Art <strong>der</strong> Ausbildung o<strong>der</strong> familiäre sowiepersönliche Gründe, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Erwerb <strong>der</strong> Zugangsvoraussetzungenin einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung<strong>der</strong> Altersgrenze o<strong>der</strong> eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,10. Personen, die eine in Studien- o<strong>der</strong> Prüfungsordnungen vorgeschriebeneberufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrerBerufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildendedes Zweiten Bildungswegs, die sich in einem för<strong>der</strong>ungsfähigen Teil einesAusbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsför<strong>der</strong>ungsgesetzbefinden, sind Praktikanten gleichgestellt,11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Renteaus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragthaben, wenn sie seit <strong>der</strong> erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeitbis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 <strong>der</strong> 2. Hälftedes Zeitraums Mitglied o<strong>der</strong> nach § 10 SGB V versichert waren,12. Personen, die eine selbständige künstlerische o<strong>der</strong> publizistische Tätigkeitvor dem 01.01.1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen fürden Anspruch auf eine Rente aus <strong>der</strong> Rentenversicherung erfüllen unddiese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens 9/10 des Zeitraumszwischen dem 01.01.1985 und <strong>der</strong> Stellung des Rentenantrags nachdem Künstlersozialversicherungsgesetz in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherungversichert waren; für Personen, die am 03.10.1990 ihrenWohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 01.01.1985 <strong>der</strong>01.01.1992 maßgebend,13. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Renteaus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragthaben, wenn sie zu den in § 1 o<strong>der</strong> § 17a des Fremdrentengesetzeso<strong>der</strong> zu den in § 20 des Gesetzes zur Wie<strong>der</strong>gutmachung nationalsozialistischenUnrechts in <strong>der</strong> Sozialversicherung genannten Personengehören und ihren Wohnsitz innerhalb <strong>der</strong> letzten 10 Jahre vor <strong>der</strong>Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben.


13III.Die in Absatz I und II genannten Personen können die <strong>Betriebskrankenkasse</strong>unter den in Gesetz und <strong>Satzung</strong> genannten Voraussetzungen wählen,wenn1. sie zu dem in § 1 Abs. II <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> genannten Bereich gehören o<strong>der</strong>2. vor Beginn <strong>der</strong> Versicherungspflicht o<strong>der</strong> Versicherungsberechtigungzuletzt eine Mitgliedschaft o<strong>der</strong> eine Versicherung nach § 10 SGB V bestandenhat o<strong>der</strong>3. <strong>der</strong> Ehegatte / Lebenspartner bei <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> versichertist,4. sie versicherungspflichtige Jugendliche, Teilnehmer an Leistungen zurTeilhabe am Arbeitsleben, versicherte behin<strong>der</strong>te Menschen o<strong>der</strong> versicherteRentner sind und ein Elternteil bei <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> versichertist,5. sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die <strong>Betriebskrankenkasse</strong>besteht und nunmehr versicherte Rentner sind,6. sie bei einer / einem <strong>Betriebskrankenkasse</strong> / Verband <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong>nbeschäftigt sind o<strong>der</strong> vor dem Rentenbezug beschäftigt warenund diese am Wohn- o<strong>der</strong> Beschäftigungsort des Mitglieds vorhandenist.IV.FamilienversicherteVersichert sind Familienangehörige von Mitglie<strong>der</strong>n, sofern die gesetzlichenVoraussetzungen (§ 10 SGB V) erfüllt sind. Sind die gesetzlichen Voraussetzungenmehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.


14§ 6 Kündigung <strong>der</strong> MitgliedschaftI. Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl <strong>der</strong><strong>Betriebskrankenkasse</strong> mindestens 18 Monate gebunden. Eine Kündigung <strong>der</strong>Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalen<strong>der</strong>monats möglich, gerechnetvon dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Dem Mitgliedist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang<strong>der</strong> Kündigung, eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigungwird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb <strong>der</strong> Kündigungsfrist eine Mitgliedschaftbei einer an<strong>der</strong>en Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigungo<strong>der</strong> das Bestehen einer an<strong>der</strong>weitigen Absicherung im Krankheitsfallnachweist.II.Erhebt die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrago<strong>der</strong> verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaftabweichend von Absatz I Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit <strong>der</strong> Beitragserhebung,<strong>der</strong> Beitragserhöhung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prämienverringerung gekündigt werden.Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> hat ihre Mitglie<strong>der</strong> auf das Kündigungsrechtnach Satz 1 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen.Kommt die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> ihrer Hinweispflicht nach Satz 2 gegenübereinem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebungo<strong>der</strong> die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübungdes Son<strong>der</strong>kündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.III.Abweichend von Absatz I Satz 1 können Versicherungsberechtigte ihre Mitgliedschaftkündigen, weil die Voraussetzungen einer Familienversicherungnach § 10 SGB V erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.Die freiwillige Mitgliedschaft endet in diesen Fällen mit Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen<strong>der</strong> Familienversicherung.IV.Wenn ein Wahltarif nach § 15 gewählt wurde, kann die Mitgliedschaft zur <strong>Betriebskrankenkasse</strong>frühestens unter den Voraussetzungen <strong>der</strong> Nr. 6 des Anhangs2, aber nicht vor Ablauf <strong>der</strong> Kündigungsfrist gemäß § 175 Abs. 4 Satz 1SGB V gekündigt werden. Abs. II gilt mit Ausnahme <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, die einenWahltarif gemäß § 15 gewählt haben. •• § 6 Absatz IV geän<strong>der</strong>t mit 2. Nachtrag vom 26.01.11


15§ 7 Aufbringung <strong>der</strong> MittelDie Mittel <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> werden durch Beiträge und sonstige Einnahmenaufgebracht.


16§ 8 Bemessung <strong>der</strong> BeiträgeFür die Bemessung <strong>der</strong> Beiträge gelten die „Einheitlichen Grundsätze desGKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> gesetzlichenKrankenversicherung und weiterer Mitglie<strong>der</strong>gruppen sowie zurZahlung und Fälligkeit <strong>der</strong> von Mitglie<strong>der</strong>n selbst zu entrichtenden Beiträge(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.


17§ 8 a Stundung und Erhebung <strong>der</strong> von nach § 5 Absatz 1Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen nachzuzahlendenBeiträgeI. Zeigt das Mitglied aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, das Vorliegen<strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong> Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13SGB V nach den in § 186 Absatz 11 Satz 1, 2 o<strong>der</strong> 3 SGB V genannten Zeitpunktenan, sind die nachzuzahlenden Beiträge auf Antrag1. unter den Voraussetzungen des § 76 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2SGB IV zu stunden,2. unter den in den Absätzen II und III genannten Voraussetzungen für dieZeit bis zum Beginn des Monats <strong>der</strong> Anzeige über das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<strong>der</strong> Versicherungspflicht auf den Betrag zu ermäßigen, <strong>der</strong>von freiwilligen Mitglie<strong>der</strong>n nach § 240 Absatz 4 a SGB V zu zahlen ist,3. unter den Voraussetzungen des § 76 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB IVnie<strong>der</strong>zuschlagen o<strong>der</strong> zu erlassen.II.Eine Ermäßigung <strong>der</strong> Beiträge setzt voraus, das <strong>der</strong> Nacherhebungszeitraummehr als 3 Monate umfasst und das Mitglied erklärt, während dieses ZeitraumsLeistungen für sich und seine nach § 10 SGB V mitversicherten Familienangehörigennicht in Anspruch genommen zu haben und auf eine Kostenübernahmeo<strong>der</strong> Kostenerstattung von bereits in Anspruch genommenenLeistungen verzichtet.III.Eine Ermäßigung <strong>der</strong> Beiträge scheidet aus, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts<strong>der</strong> Versicherungspflicht ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherungbestand, dieses jedoch nicht ausgeübt wurde.


18§ 9 Kassenindividueller ZusatzbeitragI. Wird ein Zusatzbeitrag erhoben, ist dieser vom Mitglied an die <strong>Betriebskrankenkasse</strong>zu zahlen. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> kann mit dem Arbeitgeber desMitgliedes vereinbaren, dass <strong>der</strong> Zusatzbeitrag zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitragan sie gezahlt wird. Die Zahlungspflicht des Mitgliedeswird durch die Vereinbarung nicht aufgehoben. •II.Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> erhebt von ihren Mitglie<strong>der</strong>n keinen Zusatzbeitraggemäß § 242 Abs. 1 SGB V.III.Von Mitglie<strong>der</strong>n, die das Son<strong>der</strong>kündigungsrecht nach § 6 Absatz II wegen<strong>der</strong> erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt haben,wird <strong>der</strong> Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird die Kündigung nicht wirksam, wird<strong>der</strong> Zusatzbeitrag ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Absatzes II im vollenUmfang erhoben.• § 9 Absatz I geän<strong>der</strong>t mit 2. Nachtrag vom 26.01.11


§ 9 a zur Zeit nicht besetzt19


20§ 9 b Ausgleich <strong>der</strong> Arbeitgeberaufwendungen nach dem AAGI. Die Durchführung des U1-Verfahrens nach dem AAG wird dem <strong>BKK</strong> LandesverbandMitte übertragen (§§ 9 II Nr. 5, 8 II AAG). •II.Die <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> führt das U2-Ausgleichsverfahren nach dem AAG nachMaßgabe des Anhangs 1 dieser <strong>Satzung</strong> durch. Der Anhang ist Bestandteildieser <strong>Satzung</strong>.III.Der Einzug <strong>der</strong> Umlagen erfolgt durch die <strong>BKK</strong>; die von den Arbeitgebern gezahlteUmlage U1 wird an den <strong>BKK</strong> Landesverband Mitte weitergeleitet(§ 8 II AAG). •IV.Bezüglich des U1-Verfahrens i. S. d. AAG wird dem <strong>BKK</strong> LandesverbandMitte die <strong>Satzung</strong>shoheit übertragen (§ 9 V AAG). Insbeson<strong>der</strong>e wird <strong>der</strong><strong>BKK</strong>-Landesverband Mitte ermächtigt, die für die Durchführung des U1-Verfahrens erfor<strong>der</strong>lichen Verwaltungsakte zu erlassen.• § 9 b Absatz I, III und IV geän<strong>der</strong>t mit Nachtrag vom 26.01.11


21§ 10 Fälligkeit <strong>der</strong> BeiträgeI. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt o<strong>der</strong> dem Arbeitseinkommen zu bemessensind, sind in voraussichtlicher Höhe <strong>der</strong> Beitragsschuld spätestensam drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigungo<strong>der</strong> Tätigkeit, mit <strong>der</strong> das Arbeitsentgelt o<strong>der</strong> Arbeitseinkommen erzielt wird,ausgeübt worden ist o<strong>der</strong> als ausgeübt gilt; ein verbleiben<strong>der</strong> Restbeitrag wirdzum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 1 den Betrag in Höhe des Vormonatszahlen, wenn Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Beitragsabrechnung regelmäßig durchMitarbeiterwechsel o<strong>der</strong> variable Entgeltbestandteile dies erfor<strong>der</strong>n; für einenverbleibenden Restbetrag bleibt es bei <strong>der</strong> Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstagdes Folgemonats.II.Die von Mitglie<strong>der</strong>n selbst zu entrichtenden Beiträge mit Ausnahme des kassenindividuellenZusatzbeitrags nach § 242 SGB V werden entsprechend denRegelungen <strong>der</strong> „Einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zurBeitragsbemessung freiwilliger Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherungund weiterer Mitglie<strong>der</strong>gruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit <strong>der</strong> vonMitglie<strong>der</strong>n selbst zu entrichtenden Beiträge (BeitragsverfahrensgrundsätzeSelbstzahler)“ in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung fällig.III.Für Versicherungspflichtige, die eine Rente <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherungbeziehen, werden die Beiträge aus Versorgungsbezügen fällig mit <strong>der</strong>Auszahlung <strong>der</strong> Versorgungsbezüge, von denen sie einzubehalten sind(§ 256 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB V).


22§ 10 a Erhebung von BeitragsvorschüssenI. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> kann Vorschüsse auf die Beiträge erheben vonArbeitgebern,- die mit <strong>der</strong> Beitragsabführung wie<strong>der</strong>holt in Verzug geraten sind o<strong>der</strong>- bei denen die Zahlungsfähigkeit zweifelhaft erscheint und ausreichendeSicherheiten nicht bestehen o<strong>der</strong>- die sich in den letzten 12 Monaten in einem Zwangsvollstreckungsverfahrenals zahlungsunfähig erwiesen haben o<strong>der</strong>- die keine Beitragsnachweise einreichen.II.Die Vorschüsse können in voraussichtlicher Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitragsfür je 1 Monat gefor<strong>der</strong>t werden. Dabei ist eine Frist von mindestens10 Tagen zu bestimmen.


23§ 11 Höhe <strong>der</strong> Rücklage; EntschuldungDie Rücklage beträgt 100 v. H. des nach dem Haushaltsplan durchschnittlichauf den Monat entfallenden Betrages <strong>der</strong> Ausgaben.


24§ 12 LeistungenI. Allgemeiner LeistungsumfangDie Versicherten <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> erhalten die gesetzlich vorgesehenenLeistungen- zur Verhütung von Krankheiten und von <strong>der</strong>en Verschlimmerung- zur Früherkennung von Krankheiten- zur Behandlung von Krankheiten- bei Schwangerschaft und Mutterschaft- zur Empfängnisverhütung- bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation- des Persönlichen Budgets nach § 17 Absatz 2 bis 4 SGB IX.Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitationsowie auf unterhaltssichernde und an<strong>der</strong>e ergänzende Leistungen, dienotwendig sind, um eine Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit abzuwenden,zu beseitigen, zu min<strong>der</strong>n, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüteno<strong>der</strong> ihre Folgen zu mil<strong>der</strong>n.II.Häusliche KrankenpflegeNeben <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege in Form <strong>der</strong> Behandlungspflege zur Sicherungdes Ziels <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erfor<strong>der</strong>licheGrundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu 400,00 Euro jeKalen<strong>der</strong>monat erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nichtvorliegt und eine an<strong>der</strong>e im Haushalt lebende Person den Kranken nicht indem erfor<strong>der</strong>lichen Umfang pflegen und versorgen kann.Die Dauer ist auf 13 Wochen je Krankheitsfall begrenzt. Es gilt die Zuzahlungsregelungnach § 37 Absatz 5 i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V


25III.Haushaltshilfe1. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> gewährt soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungeneine entsprechende Leistung vorsehen, auch dann Haushaltshilfe,wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltesnach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer Krankheit nicht möglichist und eine an<strong>der</strong>e im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführenkann und ein Kind im Haushalt lebt, dass das 12. Lebensjahrnoch nicht vollendet hat o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>t und auf Hilfe angewiesen ist. DieHaushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von 13 Wochen gewährt.2. Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraftnicht gestellt werden o<strong>der</strong> besteht Grund, von <strong>der</strong> Gestellung einer Ersatzkraftabzusehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraftin angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägertebis zum 2. Grade werden keine Kosten erstattet; die Krankenkassekann jedoch die erfor<strong>der</strong>lichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten,wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu densonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.3. Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 38 Absatz 5 i. V. m. § 61 Satz 1SGB V.IV.Krankengeld bei nicht kontinuierlicher Arbeit1. Für Mitglie<strong>der</strong> mit nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütungwird Krankengeld in Höhe von 70 v. H. des entgangenen Arbeitsentgeltsgezahlt. Das Krankengeld darf 90 v. H. des entgangenen Nettoarbeitsentgeltnicht übersteigen.2. Das Krankengeld wird für die Tage gezahlt, an denen das Mitglied bei Arbeitsfähigkeitgearbeitet hätte.3. Bei <strong>der</strong> Berechnung des Höchstregelentgelts ist auf die tatsächlichen Arbeitstageabzustellen.


26V. Kostenerstattung •1. Versicherte können anstelle <strong>der</strong> Sach- o<strong>der</strong> Dienstleistungen Kostenerstattungwählen. Hierüber haben sie die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> vor Inanspruchnahmein Kenntnis zu setzen. Nicht im Vierten Kapitel desSGB V genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung<strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> in Anspruch genommen werden. EineZustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische o<strong>der</strong> soziale Gründeeine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und einezumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist.2. Die Wahl <strong>der</strong> Kostenerstattung kann vom Versicherten auf den Bereich<strong>der</strong> ärztlichen Versorgung, <strong>der</strong> zahnärztlichen Versorgung, den stationärenBereich o<strong>der</strong> auf veranlasste Leistungen beschränkt werden (Leistungsbereiche).3. Der Versicherte ist mindestens für ein Kalen<strong>der</strong>vierteljahr an die Wahl <strong>der</strong>Kostenerstattung und eine eventuelle Beschränkung auf einen o<strong>der</strong> mehrereLeistungsbereiche gebunden.Er kann die Wahl <strong>der</strong> Kostenerstattung, sofern er mindestens ein Kalen<strong>der</strong>vierteljahrteilgenommen hat, je<strong>der</strong>zeit beenden.Die Teilnahme endet frühestens mit dem Zeitpunkt, mit dem die <strong>BKK</strong> davonKenntnis erhält.4. Der Versicherte hat Art und Umfang <strong>der</strong> erhaltenen Leistungen durch spezifizierteRechnungen und durch die ärztliche Verordnung nachzuweisen.5. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe <strong>der</strong> Vergütung, die die<strong>Betriebskrankenkasse</strong> bei Erbringung als Sach- o<strong>der</strong> Dienstleistung zutragen hätte. Die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen sind in Abzug zubringen.6. Der Erstattungsbetrag ist um 5 v. H., maximal 40,00 EUR, für Verwaltungskostenzu kürzen. Vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen.7. Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem an<strong>der</strong>enMitgliedsstaat <strong>der</strong> Europäischen Union, einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweizan Stelle <strong>der</strong> Sach- o<strong>der</strong> Dienstleistung im Wege <strong>der</strong> Kostenerstattung inAnspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreisim an<strong>der</strong>en Staat sind auf <strong>der</strong> Grundlage eines Pauschbetrages zuerstatten o<strong>der</strong> unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichtsnicht <strong>der</strong> Erstattung.• § 12 Absatz V geän<strong>der</strong>t mit 3. Nachtrag vom 21.07.11


27Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden,bei denen die Bedingungen des Zugangs und <strong>der</strong> Ausübung des BerufesGegenstand einer Richtlinie <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft sind o<strong>der</strong> dieim jeweiligen nationalen System <strong>der</strong> Krankenversicherung des Aufenthaltsstaateszur Versorgung <strong>der</strong> Versicherten berechtigt sind.Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe <strong>der</strong> Vergütung,die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragenhätte.Der Erstattungsbetrag ist um 10 v. H., mindestens 3 EUR und maximal50 EUR für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung zukürzen. Vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen.Ist eine dem allgemein anerkannten Stand <strong>der</strong> medizinischen Erkenntnisseentsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat<strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann dieKrankenkasse die Kosten <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Behandlung auch ganz übernehmen.8. Abweichend von Ziffer 7 können in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> EuropäischenUnion, einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz Krankenhausleistungennach § 39 SGB V nur nach vorheriger Zustimmung durch die <strong>Betriebskrankenkasse</strong>in Anspruch genommen werden.Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche o<strong>der</strong> eine fürden Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand<strong>der</strong> medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheitrechtzeitig bei einem Vertragspartner im Inland erlangt werden kann.VI.Kostenerstattung Wahlarzneimittel •Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe <strong>der</strong> Vergütung, die die<strong>BKK</strong> bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte, jedoch nicht mehrals die tatsächlichen Kosten.1. Der Erstattungsbetrag für Arzneimittel nach § 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V istum einen Abschlag für die <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> entgangenen Vertragsrabattesowie um einen Abschlag für die höheren Kosten im Vergleichzur Abgabe eines Rabatt-Arzneimittels bzw. zu einem <strong>der</strong> dreipreisgünstigsten Arzneimittel zu kürzen. Der Abzug <strong>der</strong> Abschläge erfolgtals Pauschale und beträgt ausgehend vom Apothekenverkaufspreis 30 %.2. § 12 Abs. V Nr. 4, 5 und 6 gelten.-• § 12 Absatz VI neu hinzugefügt mit 3. Nachtrag vom 21.07.11


§ 12 a zur Zeit nicht besetzt28


29§ 12 b Primärprävention •I. Zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und insbeson<strong>der</strong>eals Beitrag zur Vermin<strong>der</strong>ung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancenerbringt die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> auf Basis des von den Spitzenverbänden<strong>der</strong> Krankenkassen gemeinsam und einheitlich beschlossenenLeitfadens „Gemeinsame und einheitliche Handlungsfel<strong>der</strong> und Kriterien <strong>der</strong>Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 und 2SGB V vom 21. Juni 2000 in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung“ Leistungen zurprimären Prävention nach dem Setting-Ansatz und / o<strong>der</strong> individuellen Ansatzmit folgenden prioritären Handlungsfel<strong>der</strong>n:Bewegungsgewohnheiten:- Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportlicheAktivitäten- Vorbeugung- und Reduzierung spezieller Risiken durch geeigneteverhaltens- und gesundheitsorientierte BewegungsprogrammeErnährung:- Maßnahmen zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung- Maßnahmen zur Vermeidung und Reduktion von ÜbergewichtStressmanagement:- Maßnahmen zum multimodalen Stressmanagement- Maßnahmen zur För<strong>der</strong>ung von EntspannungSuchtmittelkonsum:- Maßnahmen zur För<strong>der</strong>ung des Nichtrauchens- Maßnahmen zum gesundheitsgerechten Umgang mit Alkohol /zur Reduzierung des Alkoholkonsums.II.Die För<strong>der</strong>ung durch die <strong>BKK</strong> ist auf maximal zwei Kurse pro Versichertemund Kalen<strong>der</strong>jahr begrenzt. Die Wie<strong>der</strong>holung gleicher Maßnahmen im Folgejahrist ausgeschlossen.• § 12 b geän<strong>der</strong>t mit Nachtrag vom 26.01.11


30§ 12 c SchutzimpfungenI. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> übernimmt die in § 20 d Abs. 1 SGB V in Verbindungmit <strong>der</strong> Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V aufgeführten Schutzimpfungen,sofern die Schutzimpfungen nicht vom öffentlichen Gesundheitsdienstdurchgeführt werden, nicht in die Zuständigkeit des Arbeitgebers falleno<strong>der</strong> ein sonstiger an<strong>der</strong>er Kostenträger zuständig ist.II.Darüber hinaus übernimmt die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> Impfungen, die nichtvon den Regelungen <strong>der</strong> Richtlinie des <strong>Gemeinsamen</strong> Bundesausschussesüber Schutzimpfungen nach § 20 d Abs. 1 SGB V erfasst werden, sofern dieNotwendigkeit aufgrund eines erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert ist. Diesbetrifft die Kosten für folgende Impfungen:- HPV (Gebärmutterhalskrebs) zwischen 18 und 26 Jahren- RotavirenSowie als Reiseschutzimpfungen wegen eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes:- Cholera- FSME- Gelbfieber- Hepatitis A- Hepatitis B- Influenza- Kombinierte Impfung gegen Hepatitis A und B (Twinrix)- Meningokokken-Meningitis- Tollwut- TyphusIII.Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> erbringt die Leistungen grundsätzlich als Sachleistungen.Voraussetzung für die Übernahme <strong>der</strong> Kosten ist, dass die Impfungvon einem hierfür zugelassenen Vertragsarzt o<strong>der</strong> einem Gesundheitsamtdurchgeführt wurde. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeberdie Impfung unentgeltlich anbietet, die Durchführung <strong>der</strong> Impfung in die Zuständigkeitdes Arbeitgebers fällt o<strong>der</strong> ein sonstiger an<strong>der</strong>er Kostenträger zuständigist. Die Versicherten verpflichten sich den vorgegebenen Impfzykluseinzuhalten.


31§ 12 d LeistungsausschlussI. Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereichdes Sozialgesetzbuches begeben, um in einer Versicherung nach § 5Absatz 1 Nr. 13 SGB V o<strong>der</strong> auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherungnach § 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.II.Zur Prüfung <strong>der</strong> Leistungsvoraussetzungen hat <strong>der</strong> Versicherte <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong>gegenüber schriftlich zu erklären, dass er sich nicht in den Geltungsbereichdes Sozialgesetzbuches begeben hat, um in einer Versicherungnach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V o<strong>der</strong> auf Grund dieser Versicherung in einerVersicherung nach § 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zunehmen und dass er von <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> darüber in Kenntnis gesetztwurde, dass er bei einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahmezum Ersatz <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> insoweit entstandenen Kosten verpflichtetist. Die Erklärung ist für das Mitglied und die ggf. familienversichertenAngehörigen abzugeben. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> kann zur Abklärung desGesundheitszustandes <strong>der</strong> Versicherten den Medizinischen Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherungeinschalten.


32§ 13 Medizinische VorsorgeleistungenBei Gewährung von ambulanten Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB Vübernimmt die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> als Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft,Verpflegung, Fahrkosten, Kurtaxe kalen<strong>der</strong>täglich 13 EUR.Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für chronisch kranke Kleinkin<strong>der</strong> beträgt<strong>der</strong> Zuschuss 21 EUR


§ 13 a zur Zeit nicht besetzt33


§ 13 b zur Zeit nicht besetzt34


35§ 13 c Wahltarif hausarztzentrierte VersorgungI. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> bietet ihren Versicherten zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Qualitätund Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> medizinischen Versorgung eine hausarztzentrierteVersorgung nach § 73 b SGB V auf <strong>der</strong> Grundlage von Verträgen mitHausärzten, Gemeinschaften von Hausärzten, medizinischen Versorgungszentreno<strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen an, soweit diese von Gemeinschaftenvon Hausärzten dazu ermächtigt wurden. Die Teilnahme an diesenVersorgungsformen ist für die Versicherten freiwillig.II.Inhalt und Ausgestaltung <strong>der</strong> hausarztzentrierten Versorgung sowie die Folgenbei Pflichtverstößen ergeben sich aus den für die in <strong>der</strong> jeweiligen Regionabgeschlossenen Verträgen. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> führt ein Verzeichnisüber die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V. Das Verzeichnisenthält Angaben über die Leistungsinhalte, die beson<strong>der</strong>en Voraussetzungenfür die Teilnahme <strong>der</strong> Versicherten, die Folgen bei Pflichtverstößen, die teilnehmendenLeistungserbringer, den Ort <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> hausarztzentriertenVersorgung, den Beginn <strong>der</strong> Teilnahme sowie gegebenenfalls weitereAusnahmen von dem Überweisungsgebot. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> stelltden teilnehmenden Versicherten dieses Verzeichnis zur Verfügung.III.Der Versicherte ist an die Wahl seines Hausarztes sowie die weiteren Verpflichtungennach Absatz II ein Jahr gebunden; er darf den gewählten Hausarztnur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Wohnungswechsel, Praxisschließungo<strong>der</strong> Störung des Vertrauensverhältnisses) wechseln. Die Kündigung<strong>der</strong> Verpflichtungen nach Absatz II ist in den Verträgen <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> in deneinzelnen Bundeslän<strong>der</strong>n geregelt. Die Kündigung ist <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong>schriftlich zu erklären.


36§ 13 d Wahltarif beson<strong>der</strong>e ambulante ärztliche VersorgungI. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> bietet ihren Versicherten zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Qualitätund Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> medizinischen Versorgung eine beson<strong>der</strong>e ärztlicheVersorgung nach § 73c SGB V auf <strong>der</strong> Grundlage von Verträgen mit vertragsärztlichenLeistungserbringern, Gemeinschaften dieser Leistungserbringer,Trägern von Einrichtungen, die eine ambulante Versorgung nach § 73cSGB V anbieten o<strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen an. Die Teilnahme andiesen Versorgungsformen ist für die Versicherten freiwillig.II.Inhalt und Ausgestaltung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en ambulanten Versorgung sowie dieFolgen bei Pflichtverstößen ergeben sich aus den für die jeweiligen Regionabgeschlossenen Verträgen. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> führt ein Verzeichnisüber die beson<strong>der</strong>e ambulante ärztliche Versorgung nach § 73c SGB V. DasVerzeichnis enthält Angaben über die Leistungsinhalte, die beson<strong>der</strong>en Voraussetzungenfür die Teilnahme <strong>der</strong> Versicherten, die Folgen bei Pflichtverstößen,die teilnehmenden Leistungserbringer, den Ort <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong>beson<strong>der</strong>en ambulanten ärztlichen Versorgung , den Beginn <strong>der</strong> Teilnahmesowie gegebenenfalls weitere Ausnahmen von dem Überweisungsgebot. Die<strong>Betriebskrankenkasse</strong> stellt den teilnehmenden Versicherten dieses Verzeichniszur Verfügung.III.Der Versicherte ist an die Verpflichtungen nach Absatz II ein Jahr gebunden,er soll bei den beson<strong>der</strong>en ambulanten Versorgungsformen nach Absatz I an<strong>der</strong>eals die vertraglich gebundenen Leistungserbringer nur bei Vorliegen eineswichtigen Grundes (z.B. Wohnungswechsel, Praxisschließung o<strong>der</strong> Störungdes Vertrauensverhältnisses) in Anspruch nehmen. Die Kündigung <strong>der</strong>Verpflichtungen nach Absatz II ist in den Verträgen <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> in den einzelnenBundeslän<strong>der</strong>n geregelt. Die Kündigung ist <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> schriftlichzu erklären


37§ 13 e Wahltarif strukturierte BehandlungsprogrammeI. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> führt im Rahmen von § 137f SGB V folgende strukturierteBehandlungsprogramme durch:1. Strukturiertes Behandlungsprogramm für Diabetes mellitus Typ 12. Strukturiertes Behandlungsprogramm für Diabetes mellitus Typ 23. Strukturiertes Behandlungsprogramm für Brustkrebs4. Strukturiertes Behandlungsprogramm für Koronare Herzkrankheit5. Strukturiertes Behandlungsprogramm für Asthma6. Strukturiertes Behandlungsprogramm für chronisch obstruktiveLungenerkrankungenInhalt und Ausgestaltung <strong>der</strong> strukturierten Behandlungsprogramme ergebensich aus dem jeweiligen Behandlungsprogramm in <strong>der</strong> für die jeweilige Erkrankungund die jeweilige Region vom Bundesversicherungsamt zugelassenenFassung. Die für die Durchführung relevanten Regionen sind in <strong>der</strong> Anlageaufgeführt, die entsprechend <strong>der</strong> jeweils ausgesprochenen Zulassung ergänztwird.II.Versicherte, die an den in I. genannten strukturierten Behandlungsprogrammenteilnehmen erhalten im Rahmen des § 53 Absatz 3 SGB V eine Prämienzahlungin Höhe von 40 EUR pro Kalen<strong>der</strong>jahr.


38§ 13 f Wahltarif integrierte VersorgungI. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> bietet ihren Versicherten zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Qualitätund Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> medizinischen Versorgung integrierte Versorgungennach § 140a SGB V auf <strong>der</strong> Grundlage von Verträgen mit Leistungserbringernan. Die Teilnahme an diesen Versorgungsformen ist für die Versichertenfreiwillig.II.Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> führt ein Verzeichnis über die integrierten Versorgungennach § 140a SGB V. Das Verzeichnis enthält insbeson<strong>der</strong>e Angabenüber die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme <strong>der</strong> Versicherten,die teilnehmenden Leistungserbringer und den Ort <strong>der</strong> Durchführung<strong>der</strong> integrierten Versorgung. Der Versicherte hat das Recht, das Verzeichniseinzusehen. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> stellt dem Versicherten auf WunschInhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung.


39§ 14 Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten<strong>der</strong> VersichertenI. Versicherte, die sich gesundheitsbewusst verhalten, haben ab Vollendung des12. Lebensjahres an Anspruch auf einen Bonus, wenn sie innerhalb von einemKalen<strong>der</strong>jahr folgende Voraussetzungen nachweisen:1. Der Versicherte nimmt an mindestens einer <strong>der</strong> unter a) bis c) aufgeführtenGesundheitsuntersuchungen teil, soweit er zur Inanspruchnahme berechtigtist:a) Ärztliche Gesundheitsuntersuchung ab dem 35. Lebensjahr gemäߧ 25 Abs. 1 SGB Vb) Krebsfrüherkennungsuntersuchungen (Frauen ab dem 20.,Männer ab dem 45. Lebensjahr gem. § 25 Abs. 2 SGB V)c) Jugendgesundheitsuntersuchungen gem. § 26 Abs. 1 SGB V2. Der Versicherte ist seit mindestens 6 Monaten Nichtraucher.3. Der Versicherte hat die von <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> nach § 20 d SGB V gewährtenSchutzimpfungen vollständig in Anspruch genommen.4. Bei Versicherten ab dem 19. Lebensjahr liegt <strong>der</strong> Body-Maß-Index seitmindestens 6 Monaten zwischen 18 und 27. Versicherte bis zur Vollendungdes 18. Lebensjahres haben eine BMI-Perzentile unter 90.5. Der Versicherte hat mindestens eine <strong>der</strong> unter a) – d) aufgeführten Verhaltensinitiativenerfüllt:a) Der Versicherte erwirbt ein Sportabzeichen des deutschen Sportbundes.b) Der Versicherte trainiert mindestens 6 Monate im Jahr regelmäßigin einem qualitätsgesicherten Fitness-Studio.c) Der Versicherte nimmt ein Angebot aus dem Bereich Gesundheitssportim Rahmen <strong>der</strong> Programme „Pluspunkt-GesundheitDTB“ des Deutschen Turnerbundes o<strong>der</strong> „Sport pro Gesundheit“wahr.d) Der Versicherte nimmt eine qualitätsgesicherte Leistung zurPrimärprävention gemäß § 20 Abs. 1 SGB V in Anspruch.


40II.Kin<strong>der</strong> erhalten nach Vollendung des 6. Lebensjahres einmalig einen Bonus,wenn sie die Punkte 1 bis 3 vollständig nachweisen:1. Die Kin<strong>der</strong> haben alle Untersuchungen gemäß § 26 Abs. 1 SGB V in Anspruchgenommen.2. Die BMI-Perzentile sind seit mindestens 6 Monaten unter 90.3. Die Kin<strong>der</strong> haben die von <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> nach § 20d SGB V gewährten Schutzimpfungenvollständig in Anspruch genommen.III.1. Die Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen wird vom Arzt bzw. dem Anbieter <strong>der</strong>Leistung auf <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> Bonuskarte quittiert.2. Der Bonus nach Ziffer I wird dem Versicherten zu Beginn des Jahres gutgeschrieben,wenn bis zum 30.6. des Jahres für das vergangene Kalen<strong>der</strong>jahrdie Voraussetzungen durch Vorlage <strong>der</strong> <strong>BKK</strong>-Bonus-Karte vollständignachgewiesen wurden.Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - bezogen auf daszurückliegende Kalen<strong>der</strong>jahr - erhalten eine Sachprämie in Höhe von50,00 €.Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres – bezogen auf das zurückliegendeKalen<strong>der</strong>jahr - erhalten eine Geldprämie in Höhe von100,00 € o<strong>der</strong> einen Zuschuss für die „ <strong>BKK</strong>-Aktiv-Woche“ in Höhe von160,00 €. Der Bonus kann nicht angespart werden.3. Der Bonus nach Ziffer II wird dem Versicherten nach Vollendung des6. Lebensjahres gutgeschrieben, wenn die Voraussetzungen durch Vorlage<strong>der</strong> <strong>BKK</strong>-Bonuskarte vollständig nachgewiesen wurde. Der Bonus wirdin Form einer Sachprämie in Höhe von 25,00 € gewährt.


41§ 15 Wahltarif KrankentagegeldDie <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> bietet- hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V),- unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V),einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und- nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versichertenKünstlern und Publizisteneinen Tarif zur Wahl des Krankengeldes von 15. bis zum 42. Tag an.Der Tarif wird gemäß § 53 Abs. 6 SGB V gemeinsam mit an<strong>der</strong>en <strong>Betriebskrankenkasse</strong>ngebildet.Die Teilnahme bestimmt sich nach Maßgabe des Anhangs 2, die Bestandteildieser <strong>Satzung</strong> ist.


42§ 16 Kooperation mit <strong>der</strong> PKVDie <strong>Betriebskrankenkasse</strong> vermittelt ihren Versicherten Ergänzungsversicherungsverträgeprivater Krankenversicherungsunternehmen.


43§ 17 AufsichtDie Aufsicht über die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> führt das Bundesversicherungsamt.§ 18 Mitgliedschaft zum LandesverbandDie <strong>Betriebskrankenkasse</strong> gehört dem Landesverband <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong>nBaden-Württemberg als Mitglied nach den Bestimmungen seiner <strong>Satzung</strong>an.§ 19 BekanntmachungenDie Bekanntmachungen <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> erfolgen durch Aushang inden Räumen <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> und in den in § 1 Absatz II genanntenBetrieben, sowie in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>zeitschrift „Gesundheit“.Für Neufassungen und Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und des sonstigen autonomenRechts <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> beträgt die Aushangfrist 2 Wochen.Auf dem Aushang sind <strong>der</strong> Tag des Anheftens, die Aushangfrist und <strong>der</strong> Tag<strong>der</strong> Abnahme sichtbar zu machen.


44Artikel IIInkrafttreten1. Der Verwaltungsrat hat diese <strong>Satzung</strong> am 08.07.2010 beschlossen.2. Die <strong>Satzung</strong> tritt am 01.10.2010 in Kraft.Gleichzeitig treten die <strong>Satzung</strong> vom 01.08.2008 und die dazu ergangenenNachträge außer Kraft.Ulm, den 08.07.2010Siegel____________________________Horst KuchenbeckerVorsitzen<strong>der</strong> des Verwaltungsrats


Anhang 1 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong>Ausgleich <strong>der</strong> Arbeitgeberaufwendungen nach dem AAG§ 1 Anwendung von <strong>Satzung</strong>sbestimmungenDie Regelungen <strong>der</strong> übrigen Teile <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> finden in Angelegenheitendes Ausgleichs <strong>der</strong> Arbeitgeberaufwendungen nach dem Gesetzüber den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen entsprechende Anwendung,soweit gesetzlich nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>efürdie Organe <strong>der</strong> Selbstverwaltung,den Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss,die Aufstellung des Haushaltsplanes und denRechnungsabschluss.§ 2 VerwaltungsratFür Angelegenheiten des Ausgleichsverfahrens wirken im Verwaltungsrat undseinen Ausschüssen nur die Vertreter <strong>der</strong> Arbeitgeber gem. § 2 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> mit.§ 3 Wi<strong>der</strong>spruchsausschussI. für Angelegenheiten des Ausgleichsverfahrens gelten die Vorschriften für denWi<strong>der</strong>spruchsausschuss gem. § 4 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> mit <strong>der</strong>Maßgabe, dass die Versichertenvertreter bei <strong>der</strong> Behandlung von Angelegenheitendes Ausgleichsverfahrens von <strong>der</strong> Mitwirkung ausgeschlossen sind.Die Geschäftsordnung des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses gilt entsprechend.II.Der Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss nimmt zugleich die Aufgaben <strong>der</strong> Einspruchsstellenach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) wahr (§ 112 Abs. 2 SBGIV).


2§ 4 Kreis <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten ArbeitgeberI. An dem Ausgleichsverfahren gem. § 1 Abs. 2 AAG (U2) nehmen die Arbeitgeberohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer Beschäftigten teil, wenn die Arbeitnehmerbei <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> versichert sind.II.Für Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs.3 Satz 2 SGB V entsprechend.§ 5 Aufbringung <strong>der</strong> Mittel, Umlagesatz und Nachweis II. Die am Umlageverfahren teilnehmenden Arbeitgeber bringen die zur Durchführungdes Ausgleiches erfor<strong>der</strong>lichen Mittel nach Maßgabe des § 7 Abs. 2AAG jeweils durch Umlage auf.II.Der Umlagesatz beträgtfür den Ausgleich <strong>der</strong> Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass <strong>der</strong> Mutterschaft(U2) 0,11 v. H. •<strong>der</strong> umlagepflichtigen Einnahmen.§ 6 Fälligkeit <strong>der</strong> UmlageFür die Fälligkeit <strong>der</strong> Umlagen gilt § 23 Abs. I SGB IV entsprechend.• § 5 Ziffer II geän<strong>der</strong>t mit 1. Nachtrag vom 26.11.2010


3§ 7 Höhe <strong>der</strong> Erstattungen, VorschüsseI. Die <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> erstattet den ausgleichsberechtigten Arbeitgeberna.) den vom Arbeitgeber gem. § 14 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahltenZuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe,b.) das im Rahmen des § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlte Arbeitsentgeltin voller Höhe. Die darauf entfallenden von den Arbeitgebernzu tragenden Beiträge gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG werden pauschal inHöhe von 20% erstattet.II.III.Die <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> gewährt auf schriftlichen Antrag Vorschüsse auf die Erstattungnach § 1 Abs. 2 AAG. Voraussetzung hierfür ist, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber dievon ihm zu entrichtenden Umlagebeiträge regelmäßig und ordnungsgemäßentrichtet hat.Die Erstattung wird auf Antrag erbracht.§ 8 Bildung von BetriebsmittelnI. Die <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> verwaltet die Mittel für den Ausgleich <strong>der</strong> Arbeitgeberaufwendungenaus Anlass <strong>der</strong> Mutterschaft als Son<strong>der</strong>vermögen.II.III.Es werden für die Bestreitung <strong>der</strong> Aufgaben für den Ausgleich <strong>der</strong> Arbeitgeberaufwendungenaus Anlass <strong>der</strong> Mutterschaft Betriebsmittel gebildet.Die Betriebsmittel dienen zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen.Sie dürfen den Betrag <strong>der</strong> voraussichtlichen Ausgaben für 3Monate nicht überschreiten.


4§ 9 HaushaltsplanFür die Durchführung <strong>der</strong> Aufgaben nach diesem Anhang wird ein eigener, inEinnahme und Ausgabe ausgeglichener Haushaltsplan jeweils für die einzelnenAusgleichsverfahren aufgestellt (§ 70 Abs. 1. SGB IV gilt entsprechend).§ 10 RechnungsabschlussI. Die Jahresrechnung ist jährlich zu prüfen und zusammen mit dem Prüfberichtund einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungen dem Verwaltungsrat zurEntlastung vorzulegen.II.Die Prüfung <strong>der</strong> Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetriebbeziehende Betriebs- und Rechnungsführung.


Anhang 2 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong>1zu § 15 Wahltarif KrankentagegeldTeilnahme1. Die <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> bietet den in § 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitglie<strong>der</strong>n Tarife zurZahlung von Krankentagegeld zur Wahl an. Der Tarif kann nur in Verbindung mit demgesetzlichen Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 o<strong>der</strong> 3 SGB V o<strong>der</strong> § 46 S. 2SGB V gewählt werden. Mitglie<strong>der</strong> nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 o<strong>der</strong> 3 SGB V könnendas Krankentagegeld als Entgeltersatz für Einnahmen i. S. d. § 223 Abs. 3 S. 2 SGB Vwählen (Premiumtarif). Der Tarif kann nicht gewählt werden, wenn das 60. Lebensjahram Tag <strong>der</strong> Wahlerklärung vollendet ist, es sein denn, <strong>der</strong> Tarif wird im unmittelbarenAnschluss an einen vorher bestehenden Krankengeldwahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB Vgewählt.2. Die Teilnahme zu dem Tarif können die in § 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitglie<strong>der</strong>monatlich durch schriftliche Willenserklärung gegenüber <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> erklären. DieLaufzeit des Tarifs beginnt mit dem Beginn des Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>der</strong> dem Eingang <strong>der</strong>vollständigen, schriftlichen Wahlerklärung bei <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> folgt; ein hiervon späterliegen<strong>der</strong> Beginn kann gewählt werden. Frühestmöglicher Beginn des Tarifs ist <strong>der</strong>1. August 2009.3. Für Mitglie<strong>der</strong>, die rückwirkend zum 01.08.2009 mit Anspruch auf ein gesetzlichesKrankengeld versichert sind, beginnt <strong>der</strong> Tarif auf Wunsch des Mitglieds am01.08.2009, wenn die Wahl des Tarifes bis zum 31.12.2009 erfolgt ist. Die Teilnahmegilt in diesem Fall als bis zum 31.07.2009 gegenüber <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> vollständig erklärt.Laufzeit/Bindungsfrist4. Die Mindestbindungsfrist an den Tarif beträgt 3 Jahre; sie beginnt mit <strong>der</strong> Laufzeit desTarifs. Sofern eine Kündigung nicht erfolgt, verlängert sich die Wahl des Tarifs und lösteine neue 3 -jährige Mindestbindungsfrist aus, die sich an das Ende <strong>der</strong> vorherigen Mindestbindungsfristanschließt. Die Mitgliedschaft kann abweichend von § 175 Abs. 4SGB V frühestens zum Ablauf <strong>der</strong> jeweiligen dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigtwerden.Tarifende/Kündigung5. Der Tarif kann ordentlich durch schriftliche Erklärung spätestens 3 Monate zum Ende<strong>der</strong> Mindestbindungsfrist gekündigt werden; maßgebend ist <strong>der</strong> Eingang bei <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong><strong>BKK</strong>.


26. Für den Wahltarif besteht ein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht durch das Mitglied, wenn die Fortführungfür das Mitglied eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde, insbeson<strong>der</strong>ebei Anmeldung von Privatinsolvenz o<strong>der</strong> bei Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne desSGB II bzw. SGB XII, o<strong>der</strong> Zubilligung einer zeitlich unbegrenzten Sozialleistung mitEntgeltersatzfunktion (beispielsweise Altersrente) durch einen Sozialleistungsträger. Dieschriftliche Kündigung wird in diesen Fällen mit Ablauf des auf den Eingang <strong>der</strong> Kündigungfolgenden Kalen<strong>der</strong>monats, frühestens zum Zeitpunkt des die Son<strong>der</strong>kündigungbegründenden Ereignisses bzw. dem Datum des Bewilligungsbescheids <strong>der</strong> Sozialleistung,wirksam. Mit entsprechen<strong>der</strong> Frist kann eine Kündigung ebenfalls bei wesentlicheninhaltlichen Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Tarifbedingungen o<strong>der</strong> bei einer Prämienerhöhung ummehr als 10 v.H., bezogen jeweils auf 1 Jahr <strong>der</strong> Mindestbindung, erfolgen.Obliegenheiten <strong>der</strong> Teilnehmer7. Die Mitglie<strong>der</strong> müssen die <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> unverzüglich über nicht nur vorübergehendeÄn<strong>der</strong>ungen ihres Einkommens o<strong>der</strong> ihrer Tätigkeit/Beschäftigung sowie den Bezug vonSozialleistungen an<strong>der</strong>er Sozialleistungsträger mit Lohnersatzfunktion informieren undauf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> aussagekräftige Nachweise vorlegen. Auf Verlangen<strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> haben sie Auskünfte über die Höhe ihres Einkommens zu machen undNachweise dazu vorzulegen.8. Sie sind verpflichtet eine Arbeitsunfähigkeit und <strong>der</strong>en Dauer gegenüber <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong><strong>BKK</strong> nachzuweisen und die <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> über eine Arbeitsaufnahme unverzüglich zu informieren.9. Die §§ 60-62, 65, 66-67 SGB I gelten für die Durchführung dieses Tarifs entsprechend.Prämien10. Die monatliche Höhe <strong>der</strong> zu zahlenden Prämie beträgtfür den Personenkreis <strong>der</strong> Selbständigen i. S. v § 53 Abs. 6 SGB V i. V. m § 44 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 SGB V und für den Personenkreis <strong>der</strong> u. a. unständig Beschäftigten i. S. v§ 53 Abs. 6 SGB V i. V. m § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V:Krankentageldkalen<strong>der</strong>täglichPrämie monatlich10€ 20€ 30€ 40€ 50€10€ 20€ 30€ 40€ 50€für den Personenkreis <strong>der</strong> nach dem KSVG versicherten Künstler und Publizisten i. S. v§ 53 Abs. 6 SGB VKrankentageldkalen<strong>der</strong>täglichPrämie monatlich10€ 20€ 30€ 40€ 50€ 60€ 70€ 80€ 90€5€ 10€ 15€ 20€ 25€ 30€ 35€ 40€ 45€


311. Die Prämie ist für jeden Tag <strong>der</strong> Laufzeit des Tarifs zu zahlen. Die Prämienzahlung erfolgtmonatlich. Bei Teilmonaten ist für jeden Tag <strong>der</strong> Laufzeit 1/30 des Monatsbetrageszu zahlen. Im Falle eines Wechsels <strong>der</strong> Höhe des Krankentagegeldes nach den Absätzen33 und 34 ist die für das neu vereinbarte Krankentagegeld zu entrichtende Prämieab dem Beginn <strong>der</strong> Gültigkeit <strong>der</strong> neuen Krankentagegeldhöhe zu zahlen.12. Während des Bezugs von Krankentagegeld sind die Prämien weiterhin zu entrichten.13. Die Prämie wird jeweils im Voraus fällig, spätestens am 15. eines Monats für den Kalen<strong>der</strong>monat.14. Die <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> darf fällige Prämien nach <strong>der</strong> Maßgabe des § 76 Abs. 2 SGB IV stunden,nie<strong>der</strong>schlagen o<strong>der</strong> erlassen.Anspruch15. Anspruch auf Krankentagegeld nach diesen Tarifen haben Mitglie<strong>der</strong>, wenn Krankheitsie arbeitsunfähig macht. Für den Anspruch auf Krankentagegeld muss eine Mitgliedschafti. S. d. § 53 Abs. 6 SGB V zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeitund während <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit bei <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> bestehen. Bei Arbeitsunfähigkeitim Ausland besteht Anspruch auf Krankentagegeld nach diesem Tarif unter denVoraussetzungen des über-, zwischen – o<strong>der</strong> innerstaatlichen Rechts.16. Der Begriff <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit und dessen Beurteilungsmaßstab im Sinne dieses Tarifsentspricht den Regelungen des Begriffs und des Beurteilungsmaßstabes <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeitfür gesetzliches Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V (z. B. Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien)und den hierzu ergangenen/ergehenden höchstrichterlichen Rechtsprechungen<strong>der</strong> Gerichte.17. Anspruch auf Krankentagegeld entsteht frühestens mit Beginn des 4. Kalen<strong>der</strong>monatsnach Beginn <strong>der</strong> Laufzeit des Tarifs (Wartezeit). Sofern die Arbeitsunfähigkeit vor demBeginn <strong>der</strong> Laufzeit des Tarifes festgestellt wurde, besteht für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeitkein Anspruch auf Krankentagegeld. Im Falle des Satzes 2 beginnt die Wartezeiterst nach dem Ende <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit zu laufen. Nach Ablauf <strong>der</strong> Wartezeitbesteht Anspruch auf Krankentagegeld1. bei Mitglie<strong>der</strong>n nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V ab dem 43. Tag <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit2. bei Mitglie<strong>der</strong>n, die nach dem KSVG versichert sind, ab dem 15. Tag <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit,längstens zum 42. Tag <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit,(Karenzzeit) wenn <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit nach dem Beginn<strong>der</strong> Laufzeit des Tarifes liegt.18. Sofern die Arbeitsunfähigkeit während <strong>der</strong> Wartezeit festgestellt wird, beginnt die Karenzzeitnach Ablauf <strong>der</strong> Wartezeit.


419. Für Mitglie<strong>der</strong> die einen zum 31.07.2009 beendeten Krankengeldwahltarif nach § 53Abs. 6 SGB V abgeschlossen hatten, besteht keine Wartezeit, wenn <strong>der</strong> Tarif zum1. August 2009 gewählt wird und damit nahtlos an den beendeten Krankengeldwahltarifnach § 53 Abs. 6 SGB V anschließt. In diesen Fällen wird für vor dem 31. Juli 2009 eingetreteneArbeitsunfähigkeiten, bei denen nach <strong>der</strong> bis zum 31. Juli 2009 geltendenRechtslage kein Anspruch auf Krankengeld mehr entstehen konnte, die Karenzzeit mitBeginn <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit vor dem 31.07.2009 berechnet.20. Für vor dem 1. August 2009 eingetretene Arbeitsunfähigkeiten besteht kein Anspruchauf Krankentagegeld nach diesen Wahltarifen; in Absatz 19 genannte Übergangsfällebleiben hiervon unberührt.21. Für den Anspruch auf Krankentagegeld ist die Arbeitsunfähigkeit und <strong>der</strong>en Fortdauervom Mitglied durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen, nach Eintritt<strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach <strong>der</strong>en Beginn, bei Fortdauer <strong>der</strong>Arbeitsunfähigkeit unverzüglich nach dem zuletzt bescheinigten Datum. Bei Arbeitsunfähigkeitim Ausland richtet sich <strong>der</strong>en Feststellung und Nachweis gegenüber <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong><strong>BKK</strong> nach den Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Die <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong>kann eine Überprüfung <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit insbeson<strong>der</strong>e durch den MedizinischenDienst <strong>der</strong> Krankenversicherung (MDK) vornehmen lassen; § 275 SGB V gilt entsprechend.22. Ein Anspruch auf Krankentagegeld besteht nicht bzw. ein bestehen<strong>der</strong> Krankentagegeldanspruchendet- mit dem letzten Tag <strong>der</strong> Teilnahme am Tarif- wenn an<strong>der</strong>e Sozialleistungen mit Lohnersatzleistungsfunktion von an<strong>der</strong>enSozialleistungsträger aus Anlass <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit wie beispielsweise Verletztengeld,Übergangsgeld, Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen wird- die Arbeitsunfähigkeit aufgrund <strong>der</strong> Folge eines Arbeitsunfalls o<strong>der</strong> einer Berufskrankheitim Sinne <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung beruht,- solange und soweit in <strong>der</strong> nach § 53 Abs. 6 SGB V definierten Beschäftigung/TätigkeitArbeitseinkommen o<strong>der</strong> Arbeitsentgelt erzielt wird o<strong>der</strong> Arbeitseinkommen sonst (z.B.durch Angestellte) erzielt wird- wenn an<strong>der</strong>e Sozialleistungen mit einkommensersetzen<strong>der</strong> Funktion von Sozialleistungsträgernwie beispielsweise Altersrente, Sozialhilfe, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld,-hilfe, Unterhaltsgeld bezogen werden,- wenn überwiegend Einkünfte zur Altersicherung wie in § 22 Abs. 1 N. 1 und 5 EStG genanntbezogen werden,- mit dem nicht nur vorübergehenden Ende <strong>der</strong> Zugehörigkeit des in § 53 Abs. 6 SGB Vgenannten Personenkreises,- solange während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit ohne die Arbeitsunfähigkeit kein o<strong>der</strong>ein negatives Arbeitsentgelt o<strong>der</strong> Arbeitseinkommen erzielt worden wäre,- mit dem Ende <strong>der</strong> Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong>23. Über das Anspruchsende hinaus zu Unrecht gezahltes Krankentagegeld ist vom Mitgliedzurück zu zahlen. Eine Verrechnung mit nachzuberechnenden Prämien ist zulässig.


524. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Teilnehmer mit einem Betrag in Höhe voninsgesamt zwei Monatsprämien im Rückstand ist. Für zurückliegende Zeiten bestehtkein Leistungsanspruch, auch wenn nachträglich die Zahlung aller rückständigen Beträgeerfolgt.25. Die §§ 16 Abs. 1-3 und 4, 18 Abs. 1 Satz 2, 51, 52, 52a SGB V werden entsprechendauf die Ansprüche auf Krankentagegeld nach diesen Tarifen angewendet.Zahlung26. Die Zahlung des Krankentagegeldes setzt den Nachweis <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit durchdas Mitglied voraus. Die Zahlung des Krankentagegeldes beginnt frühestens mit demTag <strong>der</strong> ärztlichen Feststellung, wenn <strong>der</strong> Nachweis rechtzeitig im Sinne des Absatzes21 erbracht worden ist. Das Krankentagegeld wird für Kalen<strong>der</strong>tage gezahlt. Ist dasKrankentagegeld für einen vollen Kalen<strong>der</strong>monat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.27. Im Rahmen des Premiumtarifs wird Krankentagegeld nur ausgezahlt, wenn auch ein gesetzlichesKrankengeld durch die <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> an den Teilnehmer ausgezahlt wird. Endet,ruht o<strong>der</strong> entfällt <strong>der</strong> Bezug des gesetzlichen Krankengeldes o<strong>der</strong> kommt aus sonstigemGrund kein gesetzliches Krankengeld zur Auszahlung, wird für jeden Tag, an demkein Krankengeld bezogen wird, auch kein Krankentagegeld gezahlt. Der Anspruch aufKrankentagegeld endet, wenn wegen Erreichens <strong>der</strong> Höchstbezugsdauer kein gesetzlichesKrankengeld mehr zur Auszahlung kommt.Dauer28. Anspruch auf Krankentagegeld im Premiumtarif besteht solange und soweit gesetzlichesKrankengeld für diese Arbeitsunfähigkeit bezogen wird, längstens für 78 Wochen innerhalbvon 3 Jahren. Anspruch auf Krankengeld im Künstler-/Publizistentarif besteht biszum max. 42. Tag <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit, längstens für insgesamt 26 Wochen innerhalbvon je drei Jahren. Die Dreijahresfrist richtet sich jeweils nach <strong>der</strong> gesetzlichen Blockfrist.29. Die Höhe des Krankentagegeldes könnenHöhe1. die in § 53 Abs. 6 SGB V i. V. m § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V genanntenVersicherten in jeweils kalen<strong>der</strong>täglich 10 € - Schritten bis zu 50 € kalen<strong>der</strong>täglich freiwählen. Das gewählte Krankentagegeld darf zusammen mit dem Höchstkrankengeldnach § 47 Abs. 1 S.1 SGB V 70% des durchschnittlichen kalen<strong>der</strong>täglichen Arbeitseinkommens/Arbeitsentgeltsnicht übersteigen. Das Mitglied ist verpflichtet <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong><strong>BKK</strong> eine Erklärung über die Höhe seines Arbeitseinkommens/Arbeitsentgelts zukommenzu lassen und Än<strong>der</strong>ungen unverzüglich mitzuteilen.2. die nach dem KSVG Versicherten in jeweils kalen<strong>der</strong>täglich 10 € - Schritten bis zu90 € kalen<strong>der</strong>täglich frei wählen. Das gewählte Krankentagegeld darf 70% des durchschnittlichenkalen<strong>der</strong>täglichen Arbeitseinkommens/Arbeitsentgelts nicht übersteigen.Das Mitglied ist verpflichtet <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> eine Erklärung über die Höhe seines Arbeitseinkommens/Arbeitsentgeltszukommen zu lassen und Än<strong>der</strong>ungen unverzüglichmitzuteilen.


630. Die <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> kann die Angaben des Versicherten zum Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommenje<strong>der</strong>zeit überprüfen. Bei Unterschreiten <strong>der</strong> Einkommensgrenzen erfolgtauch während eines laufenden Leistungsbezuges eine Umgruppierung nach Absatz34.31. Das Mitglied hat zu Beginn des Tarifs auf <strong>der</strong> Teilnahmeerklärung die Höhe seinesKrankentagegelds zu wählen und eine Erklärung über die Höhe seines entfallenden Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommensabzugeben.32. Das Mitglied hat auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> sein Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommenin geeigneter Form (z.B. Einkommenssteuerbescheid) nachzuweisen. Dazu kann die<strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> auch auf Unterlagen des Mitglieds, die <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> im Rahmen <strong>der</strong>jährlichen Beitragsberechnung für eine freiwillige Versicherung vorliegen, zurückgreifen.Eine nicht nur vorübergehende Min<strong>der</strong>ung des Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens o<strong>der</strong>eine nicht nur vorübergehende Aufgabe <strong>der</strong> hauptberuflichen Selbständigkeit, hauptberuflichenAusübung <strong>der</strong> künstlerischen o<strong>der</strong> publizistischen Tätigkeit, <strong>der</strong> berufsmäßigenAusübung <strong>der</strong> unständigen Beschäftigung bzw. <strong>der</strong> Aufnahme einer nicht befristetenBeschäftigung, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltsfür mindestens sechs Wochen begründet ist <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> unverzüglich anzuzeigen.Beim Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt ist ausschließlich auf Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommenabzustellen, welches in unmittelbarem Zusammenhang mit <strong>der</strong>Erwerbstätigkeit steht. Sofern das Mitglied negatives Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommenerwirtschaftet, besteht kein Anspruch auf Krankentagegeld. Der Beurteilungsmaßstab fürArbeitsentgelt/Arbeitseinkommen im Sinne dieses Tarifs erfolgt analog den Regelungenund den hierzu ergangenen/ergehenden höchstrichterlichen Rechtsprechungen <strong>der</strong> Gerichtezur Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung.Wechsel33. Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Höhe des Krankentagegeldes (Krankentagegeldstufen) ist durchschriftliche Erklärung möglich, wenn zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl keine Arbeitsunfähigkeitbesteht. Der Wechsel lässt die 3-jährige Mindestbindungsfrist unberührt. Ein Wechsel ist– vorbehaltlich Absatzes 34 – höchstens einmal pro Tarifjahr möglich. Die Wahl kannunter den Krankentagegeldstufen erfolgen, <strong>der</strong>en Voraussetzungen jeweils erfüllt werden;dazu ist das neue Netto-Arbeitseinkommen/Netto-Arbeitsentgelt auf <strong>der</strong> Wahlerklärungzu bestätigen und auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> nachzuweisen. Die Laufzeit <strong>der</strong>neu gewählten Krankentagegeldstufe beginnt mit dem auf den Eingang <strong>der</strong> Erklärungbei <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> folgenden übernächsten Kalen<strong>der</strong>monat. Sofern zum Zeitpunkt desbeabsichtigten Wechsels in eine leistungsausweitende Krankentagegeldstufe Arbeitsunfähigkeitbesteht, kann die Laufzeit <strong>der</strong> neuen Krankentagegeldstufe erst frühestens mitBeginn des auf das Ende <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit folgenden Kalen<strong>der</strong>monats beginnen;<strong>der</strong> bisherige Tarif wird solange fortgeführt. Der Anspruch auf das erhöhte Krankentagegeldbeginnt frühestens nach Ablauf <strong>der</strong> Wartezeit von jeweils drei Monaten gerechnetab dem Beginn <strong>der</strong> Laufzeit <strong>der</strong> neu gewählten Krankentagegeldstufe. Die erhöhte Prämieist nach Ablauf <strong>der</strong> Wartezeit zu zahlen.34. Der Wechsel in eine leistungseinschränkende Krankentagegeldstufe hat zu erfolgen,wenn die Einnahmen die in Absatz 29ff genannten Grenzen unterschreiten. Dies giltauch im Falle des laufenden Leistungsbezuges. Die neue Krankentagegeldstufe gilt abBeginn des übernächsten Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>Wieland</strong> <strong>BKK</strong> überdas Unterschreiten folgt; eine Wartezeit im Sinne des Absatzes 17 besteht in diesen Fällennicht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!