Steuerberater Handbuch Neue Beratungsfelder - Stollfuß Medien
Steuerberater Handbuch Neue Beratungsfelder - Stollfuß Medien
Steuerberater Handbuch Neue Beratungsfelder - Stollfuß Medien
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
IV. Werbung B<br />
d) Einzelne Werbemaßnahmen zur Fçrderung weiterer Tätigkeitsfelder<br />
Den einzelnen nachfolgenden Beratungshinweisen vorangestellt sei zunächst ein zentrales<br />
Gebot: Das Kanzleilogo, soweit ein solches vorhanden ist, gehçrt natürlich auf<br />
alle Drucksachen der Kanzlei.<br />
aa) Briefbçgen und Visitenkarten<br />
Der Briefbogen stellt den wohl in der steuerberatenden Kanzlei mit am meisten 113<br />
benutzten Informationsträger dar. 1 ) In der Praxis wird er insoweit oft unterschätzt und<br />
nicht zielführend genug im Zusammenhang mit dem Kanzleimarketing genutzt. Denn<br />
mit dem Briefbogen werden dem Publikum die Ausrichtung und das Image der Kanzlei<br />
deutlich. So entsteht durch einen Blick auf den Briefkopf das Image einer modernen<br />
oder aber eher konservativen Kanzlei. Vor allem ist der Briefbogen aber im<br />
Zusammenhang mit einer strategischen Neupositionierung der Kçnigsweg, um<br />
gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behçrden und sonstigen Ansprechpartnern<br />
eine neue Ausrichtung der Kanzlei deutlich zu machen.<br />
Das verwendete Papier führt beim Adressaten zu bewussten oder unbewussten 114<br />
Schlüssen über die ästhetischen und Qualitätsansprüche der Kanzlei. Neben der Wahl<br />
des Materials ist auf eine mçglichst einfache und klare Gestaltung des Briefbogens zu<br />
achten. Vor diesem Hintergrund kçnnen für mehrseitige Korrespondenz ohne Informationsverlust<br />
Zweitseiten verwendet werden. Weniger professionell wirkt im Vergleich<br />
dazu der Einsatz von unbedrucktem Papier, und dies im verstärkten Maße,<br />
wenn dieses Papier einen anderen Farbton als der Briefkopf aufweist.<br />
Bei der heute gängigen Qualität und den Anschaffungskosten eines Farblaserdru- 115<br />
ckers kann es je nach den technischen Anforderungen des Corporate Design der<br />
Kanzlei durchaus in Erwägung gezogen werden, Briefbogen und Zweitseiten in house<br />
zu drucken. Zu diesem Zweck werden diese Bçgen als Dokumentenvorlage gespeichert,<br />
die anstatt der Standard-(Blanko-)Dokumentenvorlage abgerufen und mit dem<br />
Briefinhalt mitgedruckt wird.<br />
Offset-Druck (der nur durch Einschaltung professioneller Druckereien erreicht wer- 116<br />
den kann) bietet jedoch grçßere Gestaltungsmçglichkeiten und eine feinere Auflçsung,<br />
soweit bestimmte graphische Effekte gewünscht sind (so z. B. ein Farbverlauf).<br />
Spätestens wenn in der Kanzlei lediglich Schwarz-Weiß-Laserdrucker zur Verfügung<br />
stehen und vorausgesetzt, dass lohnenswerte Mengen bestellt (und somit gegebenenfalls<br />
in den Kanzleiräumen gelagert) werden kçnnen, stellt sich der klassische Offset-<br />
Druck durch eine Druckerei als interessante Alternative dar, um auf den eindrucksvolleren<br />
Einsatz einer Kanzleifarbe nicht verzichten zu müssen.<br />
Weitere übliche Drucksachen der Kanzlei mit zentraler Werberelevanz sind die Visi- 117<br />
tenkarten. Für sie gelten im Grunde genommen dieselben Überlegungen wie zum<br />
Kanzleibriefbogen. Außerdem ist unabdingbar auf eine minutiçse und ständige<br />
Abstimmung zwischen Briefbogen und Visitenkarten zu achten! Dies gilt übrigens<br />
auch für weitere Informationsträger wie Briefumschläge oder Kanzleistempel (bzw.<br />
Freistempler).<br />
bb) Kanzleibroschüre und Flyer<br />
Die Kanzleibroschüre visualisiert das Profil und die Leistungsfähigkeit sowie einen 118<br />
Teil oder das gesamte Leistungsspektrum der Kanzlei. Für Mandanten oder weitere<br />
Interessenten unklare Zusammenhänge und Stärken der Kanzlei kçnnen hierdurch<br />
deutlich sichtbar und einfach in verständlicher Form dargelegt werden.<br />
Die Kanzleibroschüre kann einen wesentlichen Beitrag zum Auf- und Ausbau des 119<br />
Mandantenvertrauens leisten. Vor diesem Hintergrund darf an dieser Stelle nicht am<br />
1) Vgl. Lutz, 115.<br />
R. Rçmermann 13<br />
112