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Teilversicherung in der Krankenversicherung<br />

§ 4. In der Krankenversicherung sind überdies auf Grund dieses<br />

Bundesgesetzes pflichtversichert:<br />

1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher<br />

von Übergangsgeld gemäß § 156, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 6<br />

dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen<br />

Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 3 Abs. 2 des<br />

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind,<br />

solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;<br />

2. die im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen für die Dauer eines<br />

Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen<br />

des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sofern nicht im Zeitpunkt<br />

des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein<br />

Ausnahmegrund gemäß § 5 gegeben war;<br />

3. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem<br />

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn<br />

nach § 28 KBGG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern<br />

zuständig ist.<br />

Teilversicherung in der Pensionsversicherung<br />

§ 4a. In der Pensionsversicherung sind überdies pflichtversichert:<br />

1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001<br />

a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,<br />

b) Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem<br />

Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,<br />

wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach<br />

dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren und nicht<br />

unter § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG fallen;<br />

2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen<br />

oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst<br />

nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt<br />

nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder<br />

FSVG pensionsversichert waren;<br />

3. Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen,<br />

wenn sie nicht nach § 2 Abs. 6 pflichtversichert sind;<br />

4. Personen, die ihr Kind (§ 107a Abs. 2) in den ersten<br />

48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer<br />

Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten<br />

nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 107a<br />

Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem<br />

Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG<br />

pensionsversichert waren.<br />

Beachte<br />

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die<br />

Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den<br />

Textanmerkungen ersichtlich.<br />

Ausnahmen von der Pflichtversicherung<br />

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und<br />

Pensionsversicherung sind ausgenommen:<br />

1. Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit lediglich<br />

in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung<br />

ergebenden Berechtigung besteht, sofern sie nicht aus dem Ertrag<br />

dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten;<br />

2. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche<br />

sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;<br />

3. Aufgehoben. (4. Nov., BGBl. Nr. 284/1981, Art. I Z 3 lit. a, Ü.<br />

Art. II Abs. 2 und 3) - 1. Juni 1981; (18. Nov., BGBl. Nr. 337/1993,<br />

Art. I Z 5) - 1. 7. 1993; (18. Nov., BGBl. Nr. 337/1993, Ü. § 247

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