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während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung<br />

zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in<br />

Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.<br />

(2. Nov., BGBl. Nr. 532/1979, Art. I Z 6) - 1. Jänner 1980;<br />

(8. Nov., BGBl. Nr. 486/1984, Art. I Z 1 und Art. V) - 1. Jänner<br />

1986.<br />

(2) Die Höherversicherung wird durch die Zahlung des Beitrages für<br />

die Höherversicherung bewirkt.<br />

Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für<br />

Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung<br />

§ 10a. (1) Personen, die eine in § 107 Abs. 7 genannte<br />

Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei<br />

einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat<br />

erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der<br />

Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung<br />

selbstversichern.<br />

(2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 104<br />

Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur<br />

Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag<br />

eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur<br />

Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.<br />

(3) Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 107 Abs. 7<br />

jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als<br />

Ersatzzeiten nicht überschreiten.<br />

Beachte<br />

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die<br />

Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den<br />

Textanmerkungen ersichtlich.<br />

Selbstversicherung in der Unfallversicherung<br />

§ 11. (1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung<br />

beitreten:<br />

1. selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft,<br />

wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,<br />

2. mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen dessen Ehegatte,<br />

Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder, sowie die Eltern,<br />

Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem<br />

Betrieb tätig sind.<br />

(2) Die Selbstversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den<br />

Beitritt folgenden Tag.<br />

(3) Die Selbstversicherung endet<br />

1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;<br />

2. mit dem Tage des Austrittes;<br />

3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach<br />

schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates,<br />

für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.<br />

3. Unterabschnitt<br />

Formalversicherung<br />

§ 12. (1) Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der<br />

Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz<br />

unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos<br />

erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der<br />

Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich<br />

Pflichtversicherten die Beiträge für zwei aufeinanderfolgende<br />

Vorschreibezeiträume (§ 33 Abs. 1) unbeanstandet angenommen, so<br />

besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals Beiträge entrichtet<br />

worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle<br />

einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung

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