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während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung<br />
zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in<br />
Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.<br />
(2. Nov., BGBl. Nr. 532/1979, Art. I Z 6) - 1. Jänner 1980;<br />
(8. Nov., BGBl. Nr. 486/1984, Art. I Z 1 und Art. V) - 1. Jänner<br />
1986.<br />
(2) Die Höherversicherung wird durch die Zahlung des Beitrages für<br />
die Höherversicherung bewirkt.<br />
Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für<br />
Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung<br />
§ 10a. (1) Personen, die eine in § 107 Abs. 7 genannte<br />
Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei<br />
einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat<br />
erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der<br />
Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung<br />
selbstversichern.<br />
(2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 104<br />
Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur<br />
Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag<br />
eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur<br />
Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.<br />
(3) Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 107 Abs. 7<br />
jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als<br />
Ersatzzeiten nicht überschreiten.<br />
Beachte<br />
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die<br />
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den<br />
Textanmerkungen ersichtlich.<br />
Selbstversicherung in der Unfallversicherung<br />
§ 11. (1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung<br />
beitreten:<br />
1. selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft,<br />
wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,<br />
2. mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen dessen Ehegatte,<br />
Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder, sowie die Eltern,<br />
Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem<br />
Betrieb tätig sind.<br />
(2) Die Selbstversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den<br />
Beitritt folgenden Tag.<br />
(3) Die Selbstversicherung endet<br />
1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;<br />
2. mit dem Tage des Austrittes;<br />
3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach<br />
schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates,<br />
für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.<br />
3. Unterabschnitt<br />
Formalversicherung<br />
§ 12. (1) Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der<br />
Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz<br />
unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos<br />
erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der<br />
Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich<br />
Pflichtversicherten die Beiträge für zwei aufeinanderfolgende<br />
Vorschreibezeiträume (§ 33 Abs. 1) unbeanstandet angenommen, so<br />
besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals Beiträge entrichtet<br />
worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle<br />
einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung