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Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe bzw. in den<br />
Fällen des § 2 Abs. 5 auf den Tag der Beendigung des<br />
Verlassenschaftsverfahrens folgenden Tag. (9. Nov., BGBl. Nr.<br />
113/1986, Art. I Z 4 lit. b) - 1. Jänner 1986.<br />
(4) Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das<br />
Ende der Pflichtversicherung, in den Fällen des Abs. 2 an das Ende<br />
der jeweils in Betracht kommenden Zeit an.<br />
(5) Personen, die gemäß Abs. 1 oder 3 zur Weiterversicherung<br />
berechtigt waren, können dieses Recht, wenn sie binnen sechs Monaten<br />
nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Zuerkennung<br />
einer Pension (Übergangspension) beantragt haben, auch noch<br />
innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung einer Bescheinigung gemäß<br />
§ 6 Abs. 2 geltend machen. Die Weiterversicherung beginnt in diesem<br />
Fall mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die<br />
Ablehnung der Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 folgenden Tag.<br />
(2. Nov., BGBl. Nr. 532/1979, Art. I Z 4) - 1. Jänner 1979.<br />
(6) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der<br />
Voraussetzungen,<br />
1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen<br />
Austritt erklärt hat;<br />
2. wenn die Beiträge für zwei Kalendermonate ganz oder teilweise<br />
rückständig sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates,<br />
frühestens jedoch mit dem Ablauf des ersten vollen Kalendermonates,<br />
nach dem der Antrag auf Weiterversicherung gestellt wurde.<br />
Beachte<br />
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die<br />
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den<br />
Textanmerkungen ersichtlich.<br />
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung<br />
§ 9. (1) Personen, die<br />
a) aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz<br />
ausgeschieden sind oder ausscheiden und die<br />
b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf<br />
oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich<br />
mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren<br />
gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben, (16. Nov.,<br />
BGBl. Nr. 678/1991, Art. I Z 5) - 1. 1. 1992; (16. Nov., BGBl.<br />
Nr. 678/1991, Ü. § 243 Abs. 2) - 28. 12. 1991.<br />
sowie Personen, die aus der Versicherung gemäß lit. a einen<br />
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung,<br />
ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in<br />
der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in<br />
einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder<br />
einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung<br />
aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.<br />
(2) Die Weiterversicherung ist nur für Personen zulässig, die<br />
zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz<br />
versichert waren. Werden die Voraussetzungen für die<br />
Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem<br />
oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung<br />
nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem<br />
Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden<br />
Pensionsversicherungen er sich entscheidet. (2. Nov., BGBl. Nr.<br />
532/1979, Art. I Z 5) - 1. Jänner 1980.<br />
(3) Das Recht auf Weiterversicherung ist bis zum Ende des sechsten<br />
auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende<br />
des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates geltend<br />
zu machen. In den Fällen, in denen gemäß § 182 ein Bescheid zu<br />
erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß<br />
des Verfahrens.<br />
(4) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf