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Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei<br />

den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für<br />

Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach<br />

dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.<br />

(2) Der Bund leistet zur Unfallversicherung für jedes<br />

Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der für<br />

dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge nach § 30 Abs. 1 und 6 sowie<br />

in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr gezahlten<br />

Beiträge nach § 30 Abs. 3.<br />

(3) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1 und 2 gebührende<br />

Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter<br />

Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.<br />

Beachte<br />

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die<br />

Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den<br />

Textanmerkungen ersichtlich.<br />

Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als<br />

Pensionsversicherungsträger<br />

§ 31e. Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur<br />

Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des<br />

Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme<br />

der Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der<br />

Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit<br />

Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger.<br />

Unterschreitet der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand<br />

des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger im<br />

betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet<br />

der Bund den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes. (BGBl.<br />

Nr. 201/1996, Art. 36 Z 5) - 1. 1. 1996.<br />

Beachte<br />

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die<br />

Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den<br />

Textanmerkungen ersichtlich.<br />

Dauer der Beitragspflicht<br />

§ 32. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nicht anderes<br />

bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den<br />

Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich<br />

15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle<br />

Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15.,<br />

beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet<br />

die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die<br />

Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.<br />

(2) Für die Dauer der Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung<br />

gilt Abs. 1 entsprechend, es sei denn, daß im Kalendermonat, in dem<br />

die Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung beginnt bzw. endet,<br />

der Beitrag zur Pflichtversicherung fällig wird.<br />

(3) Für Versicherte, die nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet<br />

werden, sind Beiträge bis zum Ende des Kalendermonates, in dem die<br />

Abmeldung erfolgt oder in dem der Versicherungsträger sonst von dem<br />

Ende der Versicherung Kenntnis erhält, längstens aber bis zum Ende<br />

des dritten Kalendermonates nach dem Ende der Versicherung weiter zu<br />

entrichten. Der Versicherungsträger kann auf die weitere Entrichtung<br />

der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus zur Gänze oder<br />

zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art<br />

rückerstatten.<br />

(4) Die Verlängerung der Beitragspflicht gemäß Abs. 3 bewirkt<br />

keine Formalversicherung.<br />

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

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