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Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei<br />
den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für<br />
Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach<br />
dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.<br />
(2) Der Bund leistet zur Unfallversicherung für jedes<br />
Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der für<br />
dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge nach § 30 Abs. 1 und 6 sowie<br />
in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr gezahlten<br />
Beiträge nach § 30 Abs. 3.<br />
(3) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1 und 2 gebührende<br />
Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter<br />
Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.<br />
Beachte<br />
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die<br />
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den<br />
Textanmerkungen ersichtlich.<br />
Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als<br />
Pensionsversicherungsträger<br />
§ 31e. Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur<br />
Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des<br />
Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme<br />
der Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der<br />
Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit<br />
Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger.<br />
Unterschreitet der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand<br />
des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger im<br />
betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet<br />
der Bund den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes. (BGBl.<br />
Nr. 201/1996, Art. 36 Z 5) - 1. 1. 1996.<br />
Beachte<br />
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die<br />
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den<br />
Textanmerkungen ersichtlich.<br />
Dauer der Beitragspflicht<br />
§ 32. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nicht anderes<br />
bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den<br />
Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich<br />
15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle<br />
Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15.,<br />
beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet<br />
die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die<br />
Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.<br />
(2) Für die Dauer der Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung<br />
gilt Abs. 1 entsprechend, es sei denn, daß im Kalendermonat, in dem<br />
die Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung beginnt bzw. endet,<br />
der Beitrag zur Pflichtversicherung fällig wird.<br />
(3) Für Versicherte, die nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet<br />
werden, sind Beiträge bis zum Ende des Kalendermonates, in dem die<br />
Abmeldung erfolgt oder in dem der Versicherungsträger sonst von dem<br />
Ende der Versicherung Kenntnis erhält, längstens aber bis zum Ende<br />
des dritten Kalendermonates nach dem Ende der Versicherung weiter zu<br />
entrichten. Der Versicherungsträger kann auf die weitere Entrichtung<br />
der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus zur Gänze oder<br />
zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art<br />
rückerstatten.<br />
(4) Die Verlängerung der Beitragspflicht gemäß Abs. 3 bewirkt<br />
keine Formalversicherung.<br />
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge