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solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu<br />
fördern. (2. Nov., BGBl. Nr. 532/1979, Art. I Z 7) - 1. 1. 1979;<br />
(22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. II Z 2) - 1. 1. 1999.<br />
Beachte<br />
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die<br />
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den<br />
Textanmerkungen ersichtlich.<br />
Zugehörigkeit zum Hauptverband der österreichischen<br />
Sozialversicherungsträger<br />
§ 14. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gehört dem<br />
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an.<br />
Beachte<br />
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die<br />
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den<br />
Textanmerkungen ersichtlich.<br />
Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers<br />
§ 15. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist eine<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit.<br />
Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln,<br />
Drucksorten und Aufschriften zu führen.<br />
(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Versicherungsträgers ist das<br />
sachlich und örtlich zuständige Gericht seines Sitzes.<br />
ABSCHNITT IV<br />
Meldungen und Auskunftspflicht<br />
Meldungen der Pflichtversicherten<br />
§ 16. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben für sich<br />
selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen<br />
binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die<br />
Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu<br />
erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem<br />
Ende der Pflichtversicherung abzumelden.<br />
(2) Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der<br />
Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption -<br />
jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im<br />
Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.<br />
(3) Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen gemäß den<br />
Abs. 1 und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen.<br />
Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren<br />
Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.<br />
(4) Die Meldepflichten für die im § 2 Abs. 6 genannten<br />
Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die<br />
Ausbildung erfolgt.<br />
(5) Die Meldepflichten obliegen<br />
1. für die nach § 4a Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder<br />
Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für<br />
Landesverteidigung;<br />
2. für die nach § 4a Z 2 pflichtversicherten Zivil- oder<br />
Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;<br />
3. für die nach § 4a Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von<br />
Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;<br />
4. für die nach § 4a Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem<br />
Krankenversicherungsträger.<br />
Beachte<br />
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die<br />
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den<br />
Textanmerkungen ersichtlich.<br />
Meldungen der freiwillig Versicherten