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solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu<br />

fördern. (2. Nov., BGBl. Nr. 532/1979, Art. I Z 7) - 1. 1. 1979;<br />

(22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. II Z 2) - 1. 1. 1999.<br />

Beachte<br />

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die<br />

Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den<br />

Textanmerkungen ersichtlich.<br />

Zugehörigkeit zum Hauptverband der österreichischen<br />

Sozialversicherungsträger<br />

§ 14. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gehört dem<br />

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an.<br />

Beachte<br />

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die<br />

Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den<br />

Textanmerkungen ersichtlich.<br />

Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers<br />

§ 15. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist eine<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit.<br />

Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln,<br />

Drucksorten und Aufschriften zu führen.<br />

(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Versicherungsträgers ist das<br />

sachlich und örtlich zuständige Gericht seines Sitzes.<br />

ABSCHNITT IV<br />

Meldungen und Auskunftspflicht<br />

Meldungen der Pflichtversicherten<br />

§ 16. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben für sich<br />

selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen<br />

binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die<br />

Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu<br />

erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem<br />

Ende der Pflichtversicherung abzumelden.<br />

(2) Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der<br />

Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption -<br />

jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im<br />

Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.<br />

(3) Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen gemäß den<br />

Abs. 1 und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen.<br />

Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren<br />

Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.<br />

(4) Die Meldepflichten für die im § 2 Abs. 6 genannten<br />

Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die<br />

Ausbildung erfolgt.<br />

(5) Die Meldepflichten obliegen<br />

1. für die nach § 4a Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder<br />

Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für<br />

Landesverteidigung;<br />

2. für die nach § 4a Z 2 pflichtversicherten Zivil- oder<br />

Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;<br />

3. für die nach § 4a Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von<br />

Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;<br />

4. für die nach § 4a Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem<br />

Krankenversicherungsträger.<br />

Beachte<br />

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die<br />

Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den<br />

Textanmerkungen ersichtlich.<br />

Meldungen der freiwillig Versicherten

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