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Ägypten - TOMBA express

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Einfuhr- und Zollvorschriften<br />

Andorra<br />

ISO-Ländercode: AD<br />

Es gelten die gleichen Einfuhrverbote und -beschränkungen wie für Frankreich bzw. für Spanien.<br />

Vorbemerkung:<br />

Wegen der umfangreichen und detaillierten Einfuhrvorschriften wird empfohlen, sich vor Absendung der Ware über die Zulässigkeit<br />

des Versandes zu vergewissern.<br />

Die Einfuhr von Banknoten in gewöhnlichen Paketen ist verboten.<br />

Geldscheine und Inhaberwertpapiere sind in Wertpaketen zu versenden.<br />

Sonstiges (gilt für französische und spanische Postämter):<br />

Pakete nach Andorra sind zu beanschriften: „Liverable en gare de la Tour de Carol (Pyrénées Orientales)“; Empfänger wird an<br />

dieser französischen Bahnstation zur Abholung aufgefordert. Zu den Paketen ist eine vom Paketempfänger beim Office des<br />

Changes, 8, rue de la Tour-des-Dames, Paris 9 e, einzureichende französische Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Es empfiehlt<br />

sich, die Waren erst abzusenden, wenn der Empfänger in Andorra im Besitz der Ausfuhrgenehmigung ist.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in französischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt und Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 in französischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in französischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Für Sendungen ohne Handelscharakter sowie für Handelssendungen, deren Gesamtwert 250 FF nicht übersteigt, nicht erforderlich.<br />

Soweit Rechnungen erforderlich, sind auf ihnen Vermerke darüber anzubringen, unter welchen Konkurrenzbedingungen (freie<br />

Konkurrenz oder nicht) der Versand erfolgt, ggf. nähere Auskunft einholen.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Für bestimmte Waren erforderlich.<br />

Hinweis:<br />

Die Deutsche Post AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einfuhr- und Zollvorschriften, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig und vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

Bundesgebiet, bei den Industrie- und Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob und<br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Grund solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

Deutschen Post AG enthaltener Einfuhr- und Zollvorschriften versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen und er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.

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