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Ägypten - TOMBA express

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Einfuhr- und Zollvorschriften<br />

Antigua und Barbuda<br />

ISO-Ländercode: AG<br />

Vorbemerkung:<br />

Wegen der detaillierten Einfuhr- und Zollvorschriften wird empfohlen, sich vor Absendung der Ware über die Zulässigkeit des<br />

Versandes zu vergewissern. Auskunft erteilt: The Administrator, Antigua.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Geldstücke in Einschreibsendungen; bestimmte Pflanzen, Früchte und Sämereien.<br />

Bedingt zugelassene Gegenstände:<br />

Rauschgifte und Betäubungsmittel; Schmarotzer und Vertilger schädlicher Insekten; getragene Kleidungsstücke; bestimmte<br />

Pflanzen, Pflanzenteile und Früchte; Waffen, Munition.<br />

Sonstiges:<br />

Die Postverwaltung von Antigua empfiehlt den Versendern von Paketen mit Handelsware, die zugehörigen Rechnungen und<br />

Ursprungszeugnisse den Empfängern auf dem Luftweg zu übersenden. Herkunftsland und der Wert jedes einzelnen Gegenstandes<br />

des Pakets muss aus diesen Unterlagen deutlich hervorgehen.<br />

Die Zollverwaltung fertigt Pakete mit Handelsware nur dann zollamtlich ab, wenn der Empfänger die genannten Unterlagen vorlegt.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt und Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 in englischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Erforderlich. Falls keine Rechnung beigebracht wird, wird der Wert von den Zollbehörden festgesetzt.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Erforderlich.<br />

Einfuhrbewilligung(en):<br />

Erforderlich.<br />

Hinweis:<br />

Die Deutsche Post AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einfuhr- und Zollvorschriften, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig und vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

Bundesgebiet, bei den Industrie- und Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob und<br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Grund solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

Deutschen Post AG enthaltener Einfuhr- und Zollvorschriften versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen und er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.

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