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Ägypten - TOMBA express

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Einfuhr- und Zollvorschriften<br />

Äquatorialguinea<br />

ISO-Ländercode: GQ<br />

Verbotene Gegenstände: Kriegswaffen und -munition, Blasrohre und Luftgewehre; lebende, für Pflanzen schädliche Insekten;<br />

Insekteneier, -larven und -puppen; Nahrungsmittel, die Saccharin in irgendeiner Menge enthalten; Heilmittelzubereitungen, deren<br />

Zusammensetzung unbekannt und nicht veröffentlicht ist; Seren-, Impfstoffe, opotherapeutische und desinfizierende Erzeugnisse;<br />

Rosenkränze, Reliquienkästchen und ähnliche Gegenstände von geweihten Stätten; Feuerzeuge jeder Art; Spielkarten, auch solche<br />

zum Mah-Jong-Spiel.<br />

Bedingt zugelassene Gegenstände: Suchtmittel und psychotrope Substanzen; Tabak jeder Art; Stoffe, die Monopol der<br />

Erdölverwaltung sind (z. B. Mineralöle, Schmieröle; Vaselinöle, Teerarten, feste Vaseline, Paraffin in Pasten oder verarbeitet,<br />

Benzol zur Sättigung von Leuchtgas, aus Steinkohle, Kohleschiefer und Torf, destillierte Öle für Verbrennungsmotore und Öfen<br />

jeder Art sowie für Butangas); Schmuckwaren und kostbare Gegenstände; Ersatzmittel für Säuglingsmilch und andere<br />

pharmazeutische Zubereitungen.<br />

Die Einfuhr gebrauchter Kleidungsstücke ist nur mit Desinfektionsbescheinigung zulässig.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in französischer oder spanischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt und Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in französischer oder spanischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in französischer oder spanischer Sprache.<br />

Einfuhrbewilligung(en):<br />

Für bestimmte Waren erforderlich.<br />

Hinweis:<br />

Die Deutsche Post AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einfuhr- und Zollvorschriften, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig und vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

Bundesgebiet, bei den Industrie- und Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob und<br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Grund solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

Deutschen Post AG enthaltener Einfuhr- und Zollvorschriften versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen und er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.

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