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SATZUNG der INVESTERINGSFORENINGEN JYSKE INVEST ...

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Abs. 4.<br />

Eine ausserordentliche Anteilinhaberversammlung ist dann abzuhalten, wenn Anteilinhaber, die<br />

insgesamt mindestens 5 % des Gesamtnennwertes <strong>der</strong> Anteile eines Fonds besitzen, o<strong>der</strong> aber<br />

wenn mindestens zwei Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates o<strong>der</strong> ein Abschlussprüfer dies verlangen.<br />

Abs. 5.<br />

Die Einberufung <strong>der</strong> Anteilinhaberversammlung und die Veröffentlichung <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

haben unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 und höchstens 4 Wochen gegenüber allen<br />

Inhabern von Namensaktien, die dies beantragt haben, und durch Veröffentlichung auf <strong>der</strong><br />

Homepage <strong>der</strong> Investmentgesellschaft und/o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Tagespresse, nach Einschätzung des Verwaltungsrates,<br />

zu erfolgen.<br />

Abs. 6.<br />

In <strong>der</strong> Einberufung hat die Investmentgesellschaft den Zeitpunkt, den Veranstaltungsort sowie die<br />

Tagesordnung für die Anteilinhaberversammlung anzugeben, in <strong>der</strong> die Fragen, die in <strong>der</strong> Anteilinhaberversammlung<br />

diskutiert werden sollen, anzuführen sind. Wenn die Anteilinhaberversammlung<br />

Anträge auf Satzungsän<strong>der</strong>ungen diskutieren soll, hat <strong>der</strong> wesentlichste Inhalt <strong>der</strong> Anträge<br />

aus <strong>der</strong> Einberufung hervorzugehen.<br />

Abs. 7.<br />

Die Tagesordnung und die vollständigen Anträge sowie, was die ordentliche Anteilinhaberversammlung<br />

betrifft, <strong>der</strong> Jahresbericht mit dem entsprechenden Prüfungsvermerk sind<br />

spätestens 2 Wochen vor <strong>der</strong> Anteilinhaberversammlung den Anteilinhabern zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

Abs. 8.<br />

Anteilinhaber, die Anträge zur Behandlung in <strong>der</strong> ordentlichen Anteilinhaberversammlung einreichen<br />

möchten, müssen spätestens am 1. Februar desselben Jahres, in dem die Anteilinhaberversammlung<br />

stattfindet, diese schriftlich beim Verwaltungsrat einreichen.<br />

§ 15<br />

Abs. 1.<br />

Der Verwaltungsrat bestellt einen Versammlungsleiter, <strong>der</strong> den Vorsitz <strong>der</strong> Anteilinhaberversammlung<br />

führt. Der Versammlungsleiter entscheidet über sämtliche Fragen in Bezug auf die Gesetzmässigkeit<br />

<strong>der</strong> Anteilinhaberversammlung, die Verhandlungen und die Stimmabgabe.<br />

Abs. 2.<br />

Die Investmentgesellschaft nimmt eine Nie<strong>der</strong>schrift über die Verhandlungen auf, die vom Versammlungsleiter<br />

unterzeichnet wird. Den Anteilinhabern muss diese Nie<strong>der</strong>schrift o<strong>der</strong> eine bestätigte<br />

Ausfertigung davon spätestens zwei Wochen nach <strong>der</strong> Anteilinhaberversammlung im<br />

Büro <strong>der</strong> Investmentgesellschaft zugänglich sein.<br />

§ 16<br />

Abs. 1.<br />

Die Tagesordnung <strong>der</strong> ordentlichen Anteilinhaberversammlung hat die nachstehend aufgeführten<br />

Punkte zu enthalten:<br />

1. Berichterstattung des Verwaltungsrates über das abgelaufene Jahr.<br />

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