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SATZUNG der INVESTERINGSFORENINGEN JYSKE INVEST ...

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das Kreditwesen, Finanstilsynet, genehmigten internationalen Institutionen öffentlichen Charakters<br />

zu aktualisieren, vgl. Anlage zuletzt in <strong>der</strong> Satzung.<br />

Abs. 7.<br />

Der Verwaltungsrat beschliesst, ob die Investmentgesellschaft die Zulassung zum Handel von<br />

Anteilen in einem o<strong>der</strong> mehreren Fonds o<strong>der</strong> Anteilsklassen an einem regulierten Markt<br />

beantragen soll.<br />

Verwaltung<br />

§ 21<br />

Abs. 1.<br />

Der Verwaltungsrat bestellt einen Vorstand zur täglichen Führung <strong>der</strong> Investmentgesellschaft.<br />

Der Vorstand muss seine Arbeit in Übereinstimmung mit den Richtlinien und Anweisungen des<br />

Verwaltungsrates ausführen.<br />

Abs. 2.<br />

Die tägliche Führung <strong>der</strong> Investmentgesellschaft kann <strong>der</strong> Verwaltungsrat stattdessen an eine<br />

Investmentverwaltungsgesellschaft delegieren, so dass die mit dem Direktor einer<br />

Investmentgesellschaft verbundenen Aufgaben, vom Direktor <strong>der</strong><br />

Investmentverwaltungsgesellschaft ausgeführt werden. Die von <strong>der</strong> Investmentgesellschaft<br />

vorgenommene Delegierung <strong>der</strong> täglichen Führung an eine Investmentverwaltungsgesellschaft<br />

soll vom dänischen Aufsichtsamt für das Kreditwesen, Finanstilsynet, genehmigt werden.<br />

Depotbank<br />

§ 22<br />

Abs. 1.<br />

Die finanziellen Vermögenswerte <strong>der</strong> Investmentgesellschaft sollen von einer Depotbank verwaltet<br />

und aufbewahrt werden. Der Verwaltungsrat wählt die Depotbank, die vom dänischen Aufsichtsamt<br />

für das Kreditwesen, Finanstilsynet, genehmigt werden soll.<br />

Abs. 2.<br />

Der Beschluss über eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Depotbank wird vom Verwaltungsrat getroffen.<br />

Vertretung<br />

§ 23<br />

Abs. 1.<br />

Die Vertretung <strong>der</strong> Investmentgesellschaft erfolgt durch:<br />

1) den gesamten Verwaltungsrat o<strong>der</strong> mindestens zwei Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates gemeinschaftlich<br />

o<strong>der</strong><br />

2) ein Mitglied des Verwaltungsrates gemeinsam mit dem Direktor <strong>der</strong> Investmentgesellschaft/dem<br />

Direktor <strong>der</strong> Investmentverwaltungsgesellschaft <strong>der</strong> Investmentgesellschaft.<br />

Abs. 2.<br />

Der Verwaltungsrat kann Prokura erteilen.<br />

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