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SATZUNG der INVESTERINGSFORENINGEN JYSKE INVEST ...

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In <strong>der</strong> Anteilinhaberversammlung werden Beschlüsse mit Ausnahme <strong>der</strong> im § 18 genannten Fälle<br />

mit einfacher Mehrheit gefasst.<br />

Abs. 8.<br />

Kein Anteilinhaber kann für sich ein Stimmrecht für mehr als 1 % des in DKK ermittelten Gesamtnennwertes<br />

<strong>der</strong> jeweils im Umlauf befindlichen Anteile desjenigen Fonds, auf den sich die Abstimmung<br />

bezieht, o<strong>der</strong> 1 % des in DKK ermittelten Gesamtnennwertes <strong>der</strong> gesamten Menge von<br />

Anteilen bei Abstimmungen über gemeinsame Anliegen, ausüben.<br />

Satzungsän<strong>der</strong>ungen, Fusion und Auflösung u. a. m.<br />

§ 18<br />

Abs. 1.<br />

Beschlüsse über die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung o<strong>der</strong> über die Auflösung, Spaltung o<strong>der</strong> Fusion des<br />

aufzuhörenden Geschäfts sind nur gültig, wenn sie von mindestens 2/3 <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen<br />

sowie von mindestens 2/3 des in <strong>der</strong> Anteilinhaberversammlung vertretenen Vermögens<br />

zugestimmt werden.<br />

Abs. 2.<br />

Beschlüsse über die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bestimmungen in <strong>der</strong> Satzung über das Anlegen des Vermögens<br />

eines Fonds, über die Auflösung, Spaltung, Überführung eines Fonds o<strong>der</strong> über die Fusion<br />

einer aufhörenden Einheit sind von den Anteilinhabern des jeweiligen Fonds in <strong>der</strong> Anteilinhaberversammlung<br />

zu treffen. Solche Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie von mindestens 2/3 <strong>der</strong><br />

abgegebenen Stimmen sowie von mindestens 2/3 des in <strong>der</strong> Anteilinhaberversammlung vertretenen<br />

Vermögens zugestimmt werden.<br />

Abs. 3.<br />

Beschlüsse über die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzungsregelungen für die Kennzeichen einer spezifischen<br />

Anteilsklasse und über die Auflösung einer Anteilsklasse sind von den Anteilinhabern in <strong>der</strong> Anteilinhaberversammlung<br />

zu treffen. Solche Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie von mindestens<br />

2/3 <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen sowie von mindestens 2/3 des in <strong>der</strong> Anteilinhaberversammlung<br />

vertretenen Vermögens dieser Anteilsklasse zugestimmt werden.<br />

Abs. 4.<br />

Vollmachten zur Teilnahme an <strong>der</strong> ersten Anteilinhaberversammlung haben - wenn nicht ausdrücklich<br />

wi<strong>der</strong>rufen - gleichermassen für die zweite Anteilinhaberversammlung Gültigkeit,<br />

wenn es keine neuen Punkte für die Tagesordnung gibt.<br />

Der Verwaltungsrat<br />

§ 19<br />

Abs. 1.<br />

Der Verwaltungsrat, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Anteilinhaberversammlung bestellt wird, setzt sich aus mindestens<br />

3 und höchstens 5 Verwaltungsratsmitglie<strong>der</strong>n zusammen.<br />

Abs. 2.<br />

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.<br />

Abs. 3.<br />

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