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SATZUNG der INVESTERINGSFORENINGEN JYSKE INVEST ...

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Abs. 3.<br />

Der Verwaltungsrat beschliesst, wer das Stimmrecht <strong>der</strong> Wertpapiere <strong>der</strong> Investmentgesellschaft<br />

ausübt.<br />

Verwaltungskosten<br />

§ 24<br />

Abs. 1.<br />

Alle Fonds und Anteilklassen <strong>der</strong> Investmentgesellschaft tragen ihre eigenen Kosten.<br />

Abs. 2.<br />

Die mit <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Investmentgesellschaft in einem Geschäftsjahr verbundenen Gemeinkosten<br />

werden jeweils zum Monatsende auf die jeweiligen Fonds/Anteilsklassen verteilt. Die Verteilung<br />

erfolgt unter Rücksichtnahme auf sowohl die von den Fonds/Anteilklassen verbrauchten<br />

Investitions- und Anlageressourcen im Laufe <strong>der</strong> Periode als auch auf das Vermögen <strong>der</strong><br />

Fonds/Anteilklassen am Ende <strong>der</strong> Periode.<br />

Abs. 3.<br />

Fonds o<strong>der</strong> Anteilsklassen, die nicht während des gesamten Geschäftsjahres existiert haben, beteiligen<br />

sich anteilig an den Gemeinkosten.<br />

Abs. 4.<br />

Unter Gemeinkosten sind Kosten zu verstehen, die nicht den einzelnen Fonds bzw. Anteilsklassen<br />

zugeordnet werden können, darunter u. a. Zahlungen an Verwaltungsrat und Vorstand o<strong>der</strong> an<br />

eine Investmentverwaltungsgesellschaft.<br />

Abs. 5.<br />

Der gesamte Verwaltungsaufwand, u. a. Kosten für den Verwaltungsrat, die Verwaltung, IT, Prüfung,<br />

Aufsicht, Vermarktung, Vermittlung und die Depotbank (hiervon ausgenommen ist jedoch<br />

die ergebnisabhängige Honorierung, vgl. Abs. 6) darf für jeden Fonds o<strong>der</strong> jede Anteilklasse 2 %<br />

des für das betreffende Geschäftsjahr ermittelten Durchschnittswertes des Vermögens im Fonds<br />

o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Anteilsklasse nicht übersteigen.<br />

Abs. 6.<br />

Die gesamten Verwaltungskosten einschliesslich ergebnisabhängiger Honorierung, wie in Abs. 5<br />

erwähnt, dürfen für jeden Fonds o<strong>der</strong> jede Anteilsklasse 10 % des durchschnittlichen Vermögenswertes<br />

im Geschäftsjahr nicht übersteigen.<br />

Abs. 7.<br />

Der Verwaltungsrat <strong>der</strong> Investmentgesellschaft kann beschliessen, dass mit dem Investmentberater<br />

<strong>der</strong> Investmentgesellschaft eine Vereinbarung über ergebnisabhängige Honorierung getroffen<br />

wird.<br />

Jahresbericht, Prüfung und Gewinn<br />

§ 25<br />

Abs. 1.<br />

Das Geschäftsjahr <strong>der</strong> Investmentgesellschaft ist das Kalen<strong>der</strong>jahr. Für jedes Geschäftsjahr erstellt<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsrat und <strong>der</strong> Vorstand o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> Investmentverwaltungsgesellschaft<br />

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