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Mit unseren Innovationen gestalten wir die textile ... - Oerlikon Barmag

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6.2 Statutarische Quoren. Die Generalversammlung ist unter Vorbehalt anders lautender statutarischer<br />

oder gesetzlicher Bestimmungen beschlussfähig ohne Rücksicht auf <strong>die</strong> Zahl der anwesenden Aktionäre<br />

oder das vertretene Aktienkapital.<br />

Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen auf<br />

sich vereinigt, ist erforderlich für:<br />

> <strong>die</strong> Änderung des Gesellschaftszweckes;<br />

> <strong>die</strong> Einführung von Stimmrechtsaktien oder einer Stimmrechtsbeschränkung;<br />

> <strong>die</strong> Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien (Vinkulierung);<br />

> eine genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung;<br />

> <strong>die</strong> Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und <strong>die</strong><br />

Gewährung von besonderen Vorteilen;<br />

> <strong>die</strong> Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes oder des Vorwegzeichnungsrechtes;<br />

> <strong>die</strong> Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;<br />

> <strong>die</strong> Auflösung der Gesellschaft.<br />

Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel des gesamten Aktienkapitals auf sich<br />

vereinigt, ist erforderlich für:<br />

> <strong>die</strong> Änderung oder Aufhebung der Meldepflicht für <strong>die</strong> Beteiligung an der Gesellschaft und der Pflicht<br />

zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes;<br />

> <strong>die</strong> Änderung oder Aufhebung der Bestimmung über <strong>die</strong> Mindest- und <strong>die</strong> Höchstzahl der <strong>Mit</strong>glieder<br />

des Verwaltungsrates und über <strong>die</strong> Staffelung der Amtsdauer sowie <strong>die</strong> Abwahl einer Mehrheit der<br />

<strong>Mit</strong>glieder des Verwaltungsrates, wenn der Antrag von einem Aktionär oder einer Aktionärsgruppe<br />

ausgeht oder unterstützt <strong>wir</strong>d, welche der Meldepflicht über ihre Beteiligung (siehe 2.6) oder der<br />

Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes nicht nachgekommen ist.<br />

6.3 Einberufung der Generalversammlung. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens<br />

zwanzig Tage vor dem Versammlungstag rechts<strong>wir</strong>ksam durch einmalige Bekanntmachung im Publikationsorgan<br />

der Gesellschaft («Schweizerisches Handelsamtsblatt»). Der Verwaltungsrat versendet über<strong>die</strong>s an<br />

<strong>die</strong> im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre und Nutzniesser von Aktien eine briefliche Einladung.<br />

6.4 Traktan<strong>die</strong>rung. In der Einladung zur Generalversammlung sind alle Verhandlungsgegenstände sowie<br />

<strong>die</strong> Anträge des Verwaltungsrates und gegebenenfalls der Aktionäre, welche <strong>die</strong> Durchführung der<br />

Generalversammlung oder <strong>die</strong> Traktan<strong>die</strong>rung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, in <strong>die</strong><br />

Tagesordnung aufzunehmen. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen<br />

können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen<br />

Generalversammlung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung.<br />

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