Mit unseren Innovationen gestalten wir die textile ... - Oerlikon Barmag
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6.2 Statutarische Quoren. Die Generalversammlung ist unter Vorbehalt anders lautender statutarischer<br />
oder gesetzlicher Bestimmungen beschlussfähig ohne Rücksicht auf <strong>die</strong> Zahl der anwesenden Aktionäre<br />
oder das vertretene Aktienkapital.<br />
Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen auf<br />
sich vereinigt, ist erforderlich für:<br />
> <strong>die</strong> Änderung des Gesellschaftszweckes;<br />
> <strong>die</strong> Einführung von Stimmrechtsaktien oder einer Stimmrechtsbeschränkung;<br />
> <strong>die</strong> Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien (Vinkulierung);<br />
> eine genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung;<br />
> <strong>die</strong> Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und <strong>die</strong><br />
Gewährung von besonderen Vorteilen;<br />
> <strong>die</strong> Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes oder des Vorwegzeichnungsrechtes;<br />
> <strong>die</strong> Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;<br />
> <strong>die</strong> Auflösung der Gesellschaft.<br />
Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel des gesamten Aktienkapitals auf sich<br />
vereinigt, ist erforderlich für:<br />
> <strong>die</strong> Änderung oder Aufhebung der Meldepflicht für <strong>die</strong> Beteiligung an der Gesellschaft und der Pflicht<br />
zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes;<br />
> <strong>die</strong> Änderung oder Aufhebung der Bestimmung über <strong>die</strong> Mindest- und <strong>die</strong> Höchstzahl der <strong>Mit</strong>glieder<br />
des Verwaltungsrates und über <strong>die</strong> Staffelung der Amtsdauer sowie <strong>die</strong> Abwahl einer Mehrheit der<br />
<strong>Mit</strong>glieder des Verwaltungsrates, wenn der Antrag von einem Aktionär oder einer Aktionärsgruppe<br />
ausgeht oder unterstützt <strong>wir</strong>d, welche der Meldepflicht über ihre Beteiligung (siehe 2.6) oder der<br />
Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes nicht nachgekommen ist.<br />
6.3 Einberufung der Generalversammlung. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens<br />
zwanzig Tage vor dem Versammlungstag rechts<strong>wir</strong>ksam durch einmalige Bekanntmachung im Publikationsorgan<br />
der Gesellschaft («Schweizerisches Handelsamtsblatt»). Der Verwaltungsrat versendet über<strong>die</strong>s an<br />
<strong>die</strong> im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre und Nutzniesser von Aktien eine briefliche Einladung.<br />
6.4 Traktan<strong>die</strong>rung. In der Einladung zur Generalversammlung sind alle Verhandlungsgegenstände sowie<br />
<strong>die</strong> Anträge des Verwaltungsrates und gegebenenfalls der Aktionäre, welche <strong>die</strong> Durchführung der<br />
Generalversammlung oder <strong>die</strong> Traktan<strong>die</strong>rung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, in <strong>die</strong><br />
Tagesordnung aufzunehmen. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen<br />
können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen<br />
Generalversammlung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung.<br />
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