Lagerplatz - Bayerische Staatsforsten
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BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)<br />
Kundenbetreuerbüro Nadelsägeholz Nord<br />
Nadelwertholz-Versteigerung am 16.01.2008 in Litzendorf<br />
Seite: 4<br />
7. Die Berechnung des Kaufpreises erfolgt aufgrund der von den Forstbetrieben bei der<br />
Aufnahme des Holzes genau festgestellten Verkaufsmengen der einzelnen Lose und aufgrund<br />
des mit dem Zuschlag bedachten Preisgebotes. Dabei gelten die abgegebenen Gebote als<br />
Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Der Kaufpreis erhöht sich um die gesetzliche<br />
Mehrwertsteuer.<br />
8. Als Verkaufstag gilt der 16.01.2008, als Allgemeiner Zahlungstag (AZT) der 13.02.2008.<br />
Bei Zahlung bis 30.01.2008 werden 2 % Skonto gewährt.<br />
Mit Erteilung des Zuschlages gilt die Überweisung für das verkaufte Holz als erfolgt.<br />
9. Die Rechnungstellung erfolgt zentral durch das Kundenbetreuerbüro Nadelsägeholz Nord<br />
mit Sitz am Forstbetrieb Fichtelberg, Poststr. 14, 95686 Fichtelberg. Eine Rechnungstellung<br />
der Forstbetriebe über Einzelbeträge entfällt.<br />
Einzahlstellen sind:<br />
Commerzbank AG Konto 60 520 62 BLZ 750 400 62<br />
Deutsche Bank AG Konto 83 664 52 BLZ 700 700 10<br />
Dresdner Bank AG Konto 03 282 600 00 BLZ 700 800 00<br />
Als Verwendungszweck muss unbedingt die jeweilige Rechnungsnummer angegeben werden.<br />
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages bei den o.g Banken<br />
maßgebend.<br />
Die von ausländischen Käufern vom Überweisungsbetrag einbehaltene bankübliche Gebühr ist<br />
vom Kunden zu berücksichtigen und durch diesen zu übernehmen.<br />
Voraussetzung für die Aushändigung der Holzfreigabe ist außer Zahlung des Kaufpreises auch<br />
die Begleichung solcher eventueller Nebenkosten.<br />
10. Für die Abführung des Holzabsatzfonds gilt das Holzabsatzfondsgesetz (BGBl. 1998, Teil I Nr.<br />
69, S. 3131).<br />
11. Kann das verkaufte Holz durch den Käufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, z.B.<br />
Höhere Gewalt nicht abgefahren werden, kann der Verkäufer den AZT soweit hinausschieben,<br />
bis die Abfuhr des gekauften Holzes möglich ist.