Gefordert – ein klima- und umweltschonender Energiemix
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Anlage festgelegt werden, d. h. Maßnahmen<br />
untersucht werden, die bei eventuellen Störfällen<br />
die Gesamtanlage in <strong>ein</strong>em sicheren<br />
Zustand belassen. Außerdem müssen Konzepte<br />
für so genannte Not-Aus-Kreise <strong>und</strong> sichere<br />
Bedienfähigkeit erarbeitet werden.“<br />
Die dann folgende, von der Maschinenrichtlinie<br />
vorgeschriebene Gefahrenanalyse<br />
darf nach Angaben von Gottlieb nicht mit<br />
<strong>ein</strong>er Gefährdungsanalyse verwechselt werden.<br />
Diese müsse r<strong>und</strong> um <strong>ein</strong>en Arbeitsplatz<br />
durchgeführt werden.Die Gefahrenanalyse<br />
hingegen hinterfrage an allen<br />
Anlagenkomponenten <strong>und</strong> an den Schnittstellen<br />
der Einzelsysteme <strong>und</strong> dem Umfeld<br />
der Anlage die möglichen Risikopotentiale.<br />
Allerdings ergibt sich sehr häufig aus beiden<br />
Untersuchungen <strong>ein</strong> enger Zusammenhang,<br />
hebt Gottlieb hervor,„denn aus<br />
der Gefahrenanalyse des Herstellers fließen<br />
viele Informationen in die Betriebsanleitung<br />
der Maschine.Diese wiederum unterstützen<br />
beim Betreiber die Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />
bei der Durchführung der Gefährdungsanalyse.“<br />
Allerdings seien insbesondere bei Anlagen,<br />
die aus mehreren Einzelteilen bestünden,<br />
<strong>ein</strong>ige Besonderheiten zu beachten. „Man<br />
unterscheidet dort zwischen verwendungsfertigen<br />
Maschinen <strong>und</strong> Teilmaschinen. Für<br />
die erste Gruppe sind Konformitätserklärungen<br />
<strong>und</strong> für die Teilmaschinen sind so genannte<br />
Herstellererklärungen abzugeben. In<br />
k<strong>ein</strong>em Fall genügt es, die Konformitätserklärungen<br />
der Unterlieferanten zu sammeln<br />
<strong>und</strong> der Dokumentation beizufügen.“<br />
2. Anlagenhandbuch<br />
Der nächste Schritt liegt nach Gottlieb in<br />
der Erstellung des Anlagenhandbuches.<br />
Dieses erfülle die gleichen Anforderungen<br />
wie <strong>ein</strong>e Betriebsanleitung für Einzelmaschinen.<br />
Hingewiesen werden müsse in<br />
diesem Zusammenhang auch auf besondere<br />
Gefahren, die mit der Anlage verb<strong>und</strong>en<br />
seien.In dieser Publikation müsse auch<br />
auf die <strong>ein</strong>zelnen Betriebsanleitungen der<br />
Anlagenkomponenten <strong>ein</strong>gegangen werden.„Es<br />
ist jedoch darauf zu achten“,sagte<br />
Gottlieb, „dass diese Betriebsanleitungen,<br />
falls sie noch nicht existieren,ebenfalls erstellt<br />
werden, anderenfalls geprüft <strong>und</strong> ergänzt<br />
werden, falls sie nicht den aktuellen Vorgaben<br />
aus EG-Richtlinien <strong>und</strong> DIN EN Normen<br />
entsprechen.“ Sei dies alles erledigt,<br />
könne die vorbereitete Konformitätserklärung<br />
unterzeichnet <strong>und</strong> die CE-Kennzeichnung<br />
angebracht werden.<br />
3. Haftungsrisiko<br />
Wie wichtig <strong>ein</strong>e vernünftige Dokumentation<br />
ist, belegt laut Gottlieb all<strong>ein</strong> schon<br />
die Tatsache, dass ihr Fehlen mit <strong>ein</strong>em<br />
technischen Fehler am Gerät bzw. an der<br />
Anlage gleichzusetzen ist. „Fehlen diese<br />
Dokumente gänzlich,so sind alle,die für den<br />
Konstruktionsprozess <strong>und</strong> das Produkt verantwortlich<br />
sind,<strong>ein</strong>em hohen Haftungsrisiko<br />
ausgesetzt. Die verantwortlichen Geschäftsführer,<br />
Abteilungsleiter <strong>und</strong> Konstrukteure<br />
unterschätzen häufig die Anforderungen der<br />
CE-Kennzeichnungspflicht.Es ist ihnen nicht<br />
bewusst, dass es das Geräte- <strong>und</strong> Produkt-<br />
Sicherheitsgesetz ist,das den Verantwortlichen<br />
die Erfüllung der Richtlinien vorschreibt.“<br />
Helmut Gottlieb ist immer wieder überrascht,<br />
mit welcher Unkenntnis er in den<br />
Unternehmen häufig konfrontiert ist.<br />
Zunächst <strong>ein</strong>mal stellt sich die Frage,<br />
wer ist eigentlich „Hersteller“ ? Laut<br />
Gottlieb gibt es <strong>ein</strong>deutige Antworten:<br />
„Handelt es sich um <strong>ein</strong> Produkt, dessen<br />
Urspungsland <strong>ein</strong> Land der EU ist,so<br />
m<strong>ein</strong>t man mit „Hersteller“ das Unternehmen,<br />
welches das betriebsfertige Gerät<br />
gebaut hat.<br />
Bei Produkten, deren Ursprungsland<br />
außerhalb der EU liegt, kann anstelle<br />
des tatsächlichen Herstellers <strong>ein</strong> Bevollmächtigter<br />
innerhalb der EU treten.<br />
Gibt es k<strong>ein</strong>en Bevollmächtigten <strong>und</strong><br />
hat der Hersteller k<strong>ein</strong>e Konformitätserklärung<br />
ausgestellt,so liegt die Verantwortung<br />
für die CE-Kennzeichnung<br />
beim Importeur.“<br />
Unabhängig von diesen örtlich bezogenen<br />
Faktoren ergibt sich für die drei Rechtsexperten<br />
Ostermann,Klindt <strong>und</strong> Locquenghien<br />
aus der Maschinenrichtlinie, dass der<br />
Maschinenanlagenhersteller im Rahmen<br />
des Binnenmarktrechts gesamtverantwortlich<br />
für <strong>ein</strong>e Maschinenanlage zeichnet.<br />
RECHT+NORMUNG HY |<br />
Denn im Art. 8 Abs. 7 heißt es:<br />
„Die gleichen Verpflichtungen (Anm.:<br />
Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung<br />
<strong>und</strong> Konformitätserklärung) gelten<br />
für denjenigen, der Maschinen oder Teile<br />
von Maschinen oder Sicherheitsbauteile<br />
unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt<br />
oder <strong>ein</strong>e Maschine ... für den Eigengebrauch<br />
herstellt“.Sie schreiben weiter:<br />
„...kann diese Verpflichtung den Betreiber<br />
treffen, der erkennbar selbst <strong>ein</strong>e Maschine<br />
bei eigener Werkstatt bestellt.Sie kann<br />
aber auch den Betreiber treffen, der an<br />
<strong>ein</strong>gekauften oder vorhandenen Maschinen<br />
selbst oder unter s<strong>ein</strong>er Verantwortung<br />
sicherheitsrelevante Zusatzanbauten<br />
vornimmt bzw.vornehmen lässt <strong>und</strong><br />
damit im Falle <strong>ein</strong>er wesentlichen Veränderung<br />
zum Eigenhersteller <strong>ein</strong>er dann<br />
neuen Maschine wird. Es kann im Falle<br />
des Anlagenbaus auch der Betreiber<br />
s<strong>ein</strong>,der gesamtverantwortlich „Maschinen<br />
oder Teile von Maschinen unterschiedlichen<br />
Ursprungs zu <strong>ein</strong>er Anlage<br />
zusammenfügt.“<br />
Lösungen für diese Problematik liegen<br />
für die drei Juristen auf der Hand:<br />
„Zum <strong>ein</strong>en die Delegation der Verantwortung<br />
für die Erfüllung der öffentlich<br />
rechtlichen Anforderungen an <strong>ein</strong>e<br />
„gesamtverantwortliche Person“, z. B. im<br />
Rahmen <strong>ein</strong>er Projektleitung.<br />
Zum anderen die Einbeziehung der<br />
am Anlagenprojekt beteiligten Mitarbeiter<br />
in diese Verantwortung im Rahmen<br />
ihrer Teilaufgaben.“<br />
Dies müsse sich darin äußern, dass Verantwortung<br />
delegiert werde, „<strong>und</strong> entsprechende<br />
Mitwirkungsverfahren zu wollen,<br />
anzulegen <strong>und</strong> zu kontrollieren.“<br />
Dann, so resümieren die drei in ihrem<br />
Beitrag für die VDI-Nachrichten, könne<br />
die Maschinenrichtlinie „mit ihren gerade<br />
mal 16 Artikeln <strong>und</strong> ihrem sehr <strong>ein</strong>fach zu lesenden<br />
Anhang I“ als große Chance für den<br />
deutschen Maschinen- <strong>und</strong> Anlagenbau<br />
gesehen werden. Sie schreiben, „Diesen<br />
Vor teil in Konstr uktion, Fabr ikation <strong>und</strong><br />
Vertrieb zu nutzen erfordert allerdings <strong>ein</strong><br />
Umdenken der Geschäftsleitungsentscheidungen.“<br />
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HY6 ||||| 9/2005 33