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Gefordert – ein klima- und umweltschonender Energiemix

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Anlage festgelegt werden, d. h. Maßnahmen<br />

untersucht werden, die bei eventuellen Störfällen<br />

die Gesamtanlage in <strong>ein</strong>em sicheren<br />

Zustand belassen. Außerdem müssen Konzepte<br />

für so genannte Not-Aus-Kreise <strong>und</strong> sichere<br />

Bedienfähigkeit erarbeitet werden.“<br />

Die dann folgende, von der Maschinenrichtlinie<br />

vorgeschriebene Gefahrenanalyse<br />

darf nach Angaben von Gottlieb nicht mit<br />

<strong>ein</strong>er Gefährdungsanalyse verwechselt werden.<br />

Diese müsse r<strong>und</strong> um <strong>ein</strong>en Arbeitsplatz<br />

durchgeführt werden.Die Gefahrenanalyse<br />

hingegen hinterfrage an allen<br />

Anlagenkomponenten <strong>und</strong> an den Schnittstellen<br />

der Einzelsysteme <strong>und</strong> dem Umfeld<br />

der Anlage die möglichen Risikopotentiale.<br />

Allerdings ergibt sich sehr häufig aus beiden<br />

Untersuchungen <strong>ein</strong> enger Zusammenhang,<br />

hebt Gottlieb hervor,„denn aus<br />

der Gefahrenanalyse des Herstellers fließen<br />

viele Informationen in die Betriebsanleitung<br />

der Maschine.Diese wiederum unterstützen<br />

beim Betreiber die Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

bei der Durchführung der Gefährdungsanalyse.“<br />

Allerdings seien insbesondere bei Anlagen,<br />

die aus mehreren Einzelteilen bestünden,<br />

<strong>ein</strong>ige Besonderheiten zu beachten. „Man<br />

unterscheidet dort zwischen verwendungsfertigen<br />

Maschinen <strong>und</strong> Teilmaschinen. Für<br />

die erste Gruppe sind Konformitätserklärungen<br />

<strong>und</strong> für die Teilmaschinen sind so genannte<br />

Herstellererklärungen abzugeben. In<br />

k<strong>ein</strong>em Fall genügt es, die Konformitätserklärungen<br />

der Unterlieferanten zu sammeln<br />

<strong>und</strong> der Dokumentation beizufügen.“<br />

2. Anlagenhandbuch<br />

Der nächste Schritt liegt nach Gottlieb in<br />

der Erstellung des Anlagenhandbuches.<br />

Dieses erfülle die gleichen Anforderungen<br />

wie <strong>ein</strong>e Betriebsanleitung für Einzelmaschinen.<br />

Hingewiesen werden müsse in<br />

diesem Zusammenhang auch auf besondere<br />

Gefahren, die mit der Anlage verb<strong>und</strong>en<br />

seien.In dieser Publikation müsse auch<br />

auf die <strong>ein</strong>zelnen Betriebsanleitungen der<br />

Anlagenkomponenten <strong>ein</strong>gegangen werden.„Es<br />

ist jedoch darauf zu achten“,sagte<br />

Gottlieb, „dass diese Betriebsanleitungen,<br />

falls sie noch nicht existieren,ebenfalls erstellt<br />

werden, anderenfalls geprüft <strong>und</strong> ergänzt<br />

werden, falls sie nicht den aktuellen Vorgaben<br />

aus EG-Richtlinien <strong>und</strong> DIN EN Normen<br />

entsprechen.“ Sei dies alles erledigt,<br />

könne die vorbereitete Konformitätserklärung<br />

unterzeichnet <strong>und</strong> die CE-Kennzeichnung<br />

angebracht werden.<br />

3. Haftungsrisiko<br />

Wie wichtig <strong>ein</strong>e vernünftige Dokumentation<br />

ist, belegt laut Gottlieb all<strong>ein</strong> schon<br />

die Tatsache, dass ihr Fehlen mit <strong>ein</strong>em<br />

technischen Fehler am Gerät bzw. an der<br />

Anlage gleichzusetzen ist. „Fehlen diese<br />

Dokumente gänzlich,so sind alle,die für den<br />

Konstruktionsprozess <strong>und</strong> das Produkt verantwortlich<br />

sind,<strong>ein</strong>em hohen Haftungsrisiko<br />

ausgesetzt. Die verantwortlichen Geschäftsführer,<br />

Abteilungsleiter <strong>und</strong> Konstrukteure<br />

unterschätzen häufig die Anforderungen der<br />

CE-Kennzeichnungspflicht.Es ist ihnen nicht<br />

bewusst, dass es das Geräte- <strong>und</strong> Produkt-<br />

Sicherheitsgesetz ist,das den Verantwortlichen<br />

die Erfüllung der Richtlinien vorschreibt.“<br />

Helmut Gottlieb ist immer wieder überrascht,<br />

mit welcher Unkenntnis er in den<br />

Unternehmen häufig konfrontiert ist.<br />

Zunächst <strong>ein</strong>mal stellt sich die Frage,<br />

wer ist eigentlich „Hersteller“ ? Laut<br />

Gottlieb gibt es <strong>ein</strong>deutige Antworten:<br />

„Handelt es sich um <strong>ein</strong> Produkt, dessen<br />

Urspungsland <strong>ein</strong> Land der EU ist,so<br />

m<strong>ein</strong>t man mit „Hersteller“ das Unternehmen,<br />

welches das betriebsfertige Gerät<br />

gebaut hat.<br />

Bei Produkten, deren Ursprungsland<br />

außerhalb der EU liegt, kann anstelle<br />

des tatsächlichen Herstellers <strong>ein</strong> Bevollmächtigter<br />

innerhalb der EU treten.<br />

Gibt es k<strong>ein</strong>en Bevollmächtigten <strong>und</strong><br />

hat der Hersteller k<strong>ein</strong>e Konformitätserklärung<br />

ausgestellt,so liegt die Verantwortung<br />

für die CE-Kennzeichnung<br />

beim Importeur.“<br />

Unabhängig von diesen örtlich bezogenen<br />

Faktoren ergibt sich für die drei Rechtsexperten<br />

Ostermann,Klindt <strong>und</strong> Locquenghien<br />

aus der Maschinenrichtlinie, dass der<br />

Maschinenanlagenhersteller im Rahmen<br />

des Binnenmarktrechts gesamtverantwortlich<br />

für <strong>ein</strong>e Maschinenanlage zeichnet.<br />

RECHT+NORMUNG HY |<br />

Denn im Art. 8 Abs. 7 heißt es:<br />

„Die gleichen Verpflichtungen (Anm.:<br />

Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung<br />

<strong>und</strong> Konformitätserklärung) gelten<br />

für denjenigen, der Maschinen oder Teile<br />

von Maschinen oder Sicherheitsbauteile<br />

unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt<br />

oder <strong>ein</strong>e Maschine ... für den Eigengebrauch<br />

herstellt“.Sie schreiben weiter:<br />

„...kann diese Verpflichtung den Betreiber<br />

treffen, der erkennbar selbst <strong>ein</strong>e Maschine<br />

bei eigener Werkstatt bestellt.Sie kann<br />

aber auch den Betreiber treffen, der an<br />

<strong>ein</strong>gekauften oder vorhandenen Maschinen<br />

selbst oder unter s<strong>ein</strong>er Verantwortung<br />

sicherheitsrelevante Zusatzanbauten<br />

vornimmt bzw.vornehmen lässt <strong>und</strong><br />

damit im Falle <strong>ein</strong>er wesentlichen Veränderung<br />

zum Eigenhersteller <strong>ein</strong>er dann<br />

neuen Maschine wird. Es kann im Falle<br />

des Anlagenbaus auch der Betreiber<br />

s<strong>ein</strong>,der gesamtverantwortlich „Maschinen<br />

oder Teile von Maschinen unterschiedlichen<br />

Ursprungs zu <strong>ein</strong>er Anlage<br />

zusammenfügt.“<br />

Lösungen für diese Problematik liegen<br />

für die drei Juristen auf der Hand:<br />

„Zum <strong>ein</strong>en die Delegation der Verantwortung<br />

für die Erfüllung der öffentlich<br />

rechtlichen Anforderungen an <strong>ein</strong>e<br />

„gesamtverantwortliche Person“, z. B. im<br />

Rahmen <strong>ein</strong>er Projektleitung.<br />

Zum anderen die Einbeziehung der<br />

am Anlagenprojekt beteiligten Mitarbeiter<br />

in diese Verantwortung im Rahmen<br />

ihrer Teilaufgaben.“<br />

Dies müsse sich darin äußern, dass Verantwortung<br />

delegiert werde, „<strong>und</strong> entsprechende<br />

Mitwirkungsverfahren zu wollen,<br />

anzulegen <strong>und</strong> zu kontrollieren.“<br />

Dann, so resümieren die drei in ihrem<br />

Beitrag für die VDI-Nachrichten, könne<br />

die Maschinenrichtlinie „mit ihren gerade<br />

mal 16 Artikeln <strong>und</strong> ihrem sehr <strong>ein</strong>fach zu lesenden<br />

Anhang I“ als große Chance für den<br />

deutschen Maschinen- <strong>und</strong> Anlagenbau<br />

gesehen werden. Sie schreiben, „Diesen<br />

Vor teil in Konstr uktion, Fabr ikation <strong>und</strong><br />

Vertrieb zu nutzen erfordert allerdings <strong>ein</strong><br />

Umdenken der Geschäftsleitungsentscheidungen.“<br />

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HY6 ||||| 9/2005 33

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