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9. Jahrgang, Heft 4 (Oktober 1979) - CatholicaPedia

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- 148 - IX<br />

Wir rufen den göttlichen Segen auf diese Priesterbruderschaft herab, daß sie ihr Hauptziel<br />

erreichen möge, das in der Heranbildung heiliger Priester besteht.<br />

Gegeben zu Freiburg in unserer Diözese<br />

am 1. November 197o am Feste Allerheiligen<br />

(Bischöfliches Siegel) (Unterschrift)<br />

+ Francois Charriere<br />

Bischof von Lausanne, Genf und Freiburg<br />

Das soeben wiedergegebene (...) Schriftstück stellt ein, auf betrügerischen Behauptungen<br />

seltenen Ausmaßes aufgebautes Dokument dar.<br />

Jeder, der den Namen der mit dem Dokument gegründeten Priesterbruderschaft liest<br />

und sieht, daß sie unter dem Titel einer "Bia unio", also einer "frommen Vereinigung"<br />

gegründet ist, muß vermuten, daß es sich hier um die Gründung einer frommen Gebetsvereinigung<br />

von Priestern handelt. Der Hauptzweck des Errichtungsdokumentes, die Gründung<br />

eines Priesterseminars, wird sozusagen nur durch die Hintertüre dadurch zum mindesten<br />

angedeutet, daß nach dem eigentlichen, juristischen Teil des Errichtungsdokumentes der<br />

"Internationalen Priesterbruderschaft" in Form eines frommen Wunsches gesagt wird: "Wir<br />

rufen den göttlichen Segen auf diese Priesterbruderschaft herab, daß sie ihr Hauptziel<br />

erreichen möge, das in der Heranbildung heiliger Priester besteht."<br />

Die Formulierung des Errichtungsdokumentes stellt deshalb eine schwindelhafte<br />

Verschleierung des Hauptzweckes des Dokumentes dar, nämlich der Gründung eines Priesterseminars<br />

.<br />

Vom Standpunkt des kanonischen Rechtes bedeutet das angeführte Dokument, daß<br />

mit ihm unter dem harmlosen Deckmantel der Gründung einer "Pia unio" (...) auf Diözesanebene<br />

ein im kanonischen Recht der Zeit vor dem II. Vatikanum unbekanntes 'internationales'<br />

Priesterseminar von Bischof Charriere in seiner Diözese einem bloßen Titularerzbischof<br />

'genehmigt' wurde, obwohl weder das genehmigte, internationale Seminar noch<br />

der Titularerzbischof etwas mit seiner Diözese zu tun hat. Da es sich hier um die Verletzung<br />

der elementarsten Grundlagen des kanonischen Rechtes handelt und die beiden Beteiligten<br />

jahrzehntelange bischöfliche Praxis hinter sich hatten, muß deshalb bei dem<br />

Abkommen bewußter kanonischer Betrug angenommen werden, der noch dazu dadurch zur schanlosen<br />

Farce wird, daß in der Errichtungs-Verfügung nach Anrufung des Heiligen Namens<br />

Gottes ausdrücklich festgestellt wird, daß in der Verfügung alle kanonischen Vorschriften<br />

eingehalten sind.<br />

Nach der hier in Frage kommenden kanonischen Bestimmung ist die Jurisdiktion<br />

eines Diözesanbischofs auf das Territorium seiner Diözese beschränkt (Can. 198; 2oK2).<br />

Er kann also kein kirchliches Institut genehmigen, dessen Wirksamkeit über die Grenzen<br />

seiner Diözese hinausgeht oder gar, wie im vorliegenden Fall, internationalen Charakter<br />

hat und die Jurisdiktionsrechte anderer Bischöfe verletzt.<br />

Ferner ist es ein kanonisches Grundprinzip, daß - soweit nicht Seminarien in<br />

Frage kommen, die direkt dem Heiligen Stuhl unterstehen - jede Diözese ihr eigenes Priesterseminar<br />

unterhält, das der Jurisdiktion des Diözesanbischofs untersteht (Can. 1354,<br />

5 u. Can. 1357,1), daß nur, wenn es unmöglich ist, ein Diözesanseminar zu errichten,<br />

der Bischof seine Studenten in das Seminar einer anderen Diözese senden kann, wobei aber<br />

seine Jurisdiktion über diese Studenten aufrechterhalten bleibt und daß die Errichtung<br />

von Zwischendiözesan- oder regionalen Seminarien päpstlicher Genehmigung unterliegt<br />

(Can. 1354,3).<br />

Das Dekret über Priestererziehung "Optatum totius" des II. Vatikanum, das in<br />

der Einleitung der obenzitierten Verfügung Bischof Charrieres über die Errichtung der<br />

"Internationalen Priesterbruderschaft vom Hl. Pius X." genannt ist, hat keine wesentlichen<br />

Änderungen in der Errichtung von Seminarien vorgenommen, wie der nachfolgende<br />

Wortlaut des einschlägigen Paragraphen 7 des Kapitel III des Konzils-Dekretes zeigt:<br />

7. Wo einzelne Diözesen nicht imstande sind, eigene Seminarien gebührend zu<br />

errichten, sollen Seminarien für viele Diözesen oder für eine ganze Region oda:<br />

für ein ganzes Land errichtet und entwickelt werden, sodaß die gesunde Unterrichtung<br />

der Studenten, die als das oberste Gesetz in dieser Angelegenheit betrachtet<br />

werden muß, in einer wirksameren Weise durchgeführt werden kann. Diese<br />

Seminarien, seien sie regional oder national, sind nach den, von in Frage kommenden<br />

Bischöfen festgesetzten und vom Heiligen Stuhl genehmigten Regeln zu<br />

regieren.

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