Die Renten- und die Widerspruchsausschüsse - Die BG ETEM
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Nicht aufgezählte sonstige Beweismittel sind gleichfalls zulässig,<br />
wenn sie ihrer Art nach geeignet sind, <strong>die</strong> Überzeugung vom<br />
Vorliegen einer Tatsache zu verschaffen (z. B. Röntgenaufnahmen,<br />
Elektrokardiogramme <strong>und</strong> andere auf technischem Wege erhobene<br />
medizinische Bef<strong>und</strong>e sowie Fotos, Filme, Tonbandaufnahmen);<br />
siehe Übersicht unten.<br />
4. Zwischennachrichten<br />
Kann <strong>die</strong> Berufsgenossenschaft ein Verwaltungsverfahren, das<br />
durch einen förmlichen Be scheid zu beenden ist (§ 36a Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 2 SGB IV), nicht innerhalb von sechs Monaten abschließen,<br />
hat sie den Versicherten nach Ablauf <strong>die</strong>ser Zeit <strong>und</strong><br />
danach in Abständen von sechs Monaten über den Stand des<br />
Verfahrens schriftlich zu unterrichten (§ 103 SGB VII).<br />
5. Abschluss des Verfahrens<br />
In der gesetzlichen Unfallversicherung werden viele Leistungen<br />
von Amts wegen im Wege des so genannten schlichten Verwaltungshandelns<br />
erbracht (Beispiel: Übernahme von Heilbehand<br />
Übersicht: Beweismittel<br />
Zeugen<br />
Sachverständige<br />
Auskünfte<br />
II. Das Verwaltungsverfahren nach einem Arbeitsunfall oder bei Verdacht auf eine Berufskrankheit<br />
Beweismittel<br />
sonstige Beweismittel<br />
lungskosten <strong>und</strong> Zahlung von Verletztengeld). Im Gegensatz<br />
dazu sind Entschei dun gen über <strong>Renten</strong>ansprüche <strong>und</strong> Leistungen<br />
bei Pflegebedürftigkeit in schriftlicher Form zu erlassen<br />
(§ 102 SGB VII). <strong>Die</strong>se Entscheidungen trifft der <strong>Renten</strong>ausschuss.<br />
6. Zusammenfassung<br />
Nach Eingang einer Unfall oder BKAnzeige oder eines Durchgangsarztberichtes<br />
sammelt, sichtet <strong>und</strong> verarbeitet <strong>die</strong> Berufsgenossenschaft<br />
alle entscheidungsrelevanten Informa tionen<br />
mit der Verpflichtung, zu klären, ob <strong>die</strong> Voraussetzungen eines<br />
Versicherungsfalls <strong>und</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Erbringung<br />
von Leistungen erfüllt sind. Gegebenenfalls ist das Ermittlungsverfahren<br />
mit einem Verwaltungsakt oder einem öffentlichrechtlichen<br />
Ver trag abzuschließen. <strong>Renten</strong>ausschuss <strong>und</strong> Widerspruchsausschuss<br />
treffen Entscheidun gen, soweit es um<br />
<strong>Renten</strong>, Abfindungen mit Gesamtvergütungen, <strong>Renten</strong> als vorläufige<br />
Ent schä digungen, laufende Beihilfen <strong>und</strong> Leistungen<br />
bei Pflegebedürftigkeit geht.<br />
Anhörung Beteiligter<br />
Urk<strong>und</strong>en, Akten<br />
Augenschein<br />
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