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Die Renten- und die Widerspruchsausschüsse - Die BG ETEM

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Nicht aufgezählte sonstige Beweismittel sind gleichfalls zulässig,<br />

wenn sie ihrer Art nach geeignet sind, <strong>die</strong> Überzeugung vom<br />

Vorliegen einer Tatsache zu verschaffen (z. B. Röntgenaufnahmen,<br />

Elektrokardiogramme <strong>und</strong> andere auf technischem Wege erhobene<br />

medizinische Bef<strong>und</strong>e sowie Fotos, Filme, Tonbandaufnahmen);<br />

siehe Übersicht unten.<br />

4. Zwischennachrichten<br />

Kann <strong>die</strong> Berufsgenossenschaft ein Verwaltungsverfahren, das<br />

durch einen förmlichen Be scheid zu beenden ist (§ 36a Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 SGB IV), nicht innerhalb von sechs Monaten abschließen,<br />

hat sie den Versicherten nach Ablauf <strong>die</strong>ser Zeit <strong>und</strong><br />

danach in Abständen von sechs Monaten über den Stand des<br />

Verfahrens schriftlich zu unterrichten (§ 103 SGB VII).<br />

5. Abschluss des Verfahrens<br />

In der gesetzlichen Unfallversicherung werden viele Leistungen<br />

von Amts wegen im Wege des so genannten schlichten Verwaltungshandelns<br />

erbracht (Beispiel: Übernahme von Heilbehand­<br />

Übersicht: Beweismittel<br />

Zeugen<br />

Sachverständige<br />

Auskünfte<br />

II. Das Verwaltungsverfahren nach einem Arbeitsunfall oder bei Verdacht auf eine Berufskrankheit<br />

Beweismittel<br />

sonstige Beweismittel<br />

lungskosten <strong>und</strong> Zahlung von Verletztengeld). Im Gegensatz<br />

dazu sind Entschei dun gen über <strong>Renten</strong>ansprüche <strong>und</strong> Leistungen<br />

bei Pflegebedürftigkeit in schriftlicher Form zu erlassen<br />

(§ 102 SGB VII). <strong>Die</strong>se Entscheidungen trifft der <strong>Renten</strong>ausschuss.<br />

6. Zusammenfassung<br />

Nach Eingang einer Unfall­ oder BK­Anzeige oder eines Durchgangsarztberichtes<br />

sammelt, sichtet <strong>und</strong> verarbeitet <strong>die</strong> Berufsgenossenschaft<br />

alle entscheidungsrelevanten Informa tionen<br />

mit der Verpflichtung, zu klären, ob <strong>die</strong> Voraussetzungen eines<br />

Versicherungsfalls <strong>und</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Erbringung<br />

von Leistungen erfüllt sind. Gegebenenfalls ist das Ermittlungsverfahren<br />

mit einem Verwaltungsakt oder einem öffentlich­rechtlichen<br />

Ver trag abzuschließen. <strong>Renten</strong>ausschuss <strong>und</strong> Widerspruchsausschuss<br />

treffen Entscheidun gen, soweit es um<br />

<strong>Renten</strong>, Abfindungen mit Gesamtvergütungen, <strong>Renten</strong> als vorläufige<br />

Ent schä digungen, laufende Beihilfen <strong>und</strong> Leistungen<br />

bei Pflegebedürftigkeit geht.<br />

Anhörung Beteiligter<br />

Urk<strong>und</strong>en, Akten<br />

Augenschein<br />

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