OGH 1993/06/01, 6 Ob 555/93 - Familienrecht.at
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>93</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>01</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>555</strong>/<strong>93</strong><br />
Was das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß für den Fall der<br />
Beteiligung des Beklagten an einem sogenannten<br />
Verlustbeteiligungsmodell in rechtlicher Würdigung ausgeführt h<strong>at</strong>, hält<br />
sich im allgemeinen an den in der Rechtsprechung unwidersprochen<br />
aufrechterhaltenen Grunds<strong>at</strong>z, daß die unterhaltsrechtlich erheblichen<br />
Lebensverhältnisse in der Einkommenskomponente von den t<strong>at</strong>sächlich<br />
zur Verfügung stehenden Einkünften ohne Rücksicht auf ihre<br />
steuerrechtliche Wertung bestimmt werden (vgl zB die vom<br />
Berufungsgericht zitierte E JBl 1992,702). Wie sich dies im konkreten<br />
Einzelfall auf die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage in<br />
Ansehung der vom Beklagten geltend gemachten neg<strong>at</strong>iven Einkünfte aus<br />
Vermietung und Verpachtung auswirkt, wird erst nach der aufgetragenen<br />
Verfahrensergänzung beurteilt werden können.<br />
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen der mit dem<br />
Aufhebungsbeschluß hiezu überbundenen rechtlichen Beurteilung keine<br />
Lösungen einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten m<strong>at</strong>eriellen Frage<br />
zugrunde. Inwieweit sich die dem Beklagten in den jeweiligen<br />
Wirtschaftsperioden t<strong>at</strong>sächlich zur Verfügung gestandenen Einkünfte aus<br />
dem geltend gemachten Grund der neg<strong>at</strong>iven Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung verminderten, wird erst nach der zutreffend<br />
aufgetragenen Verfahrensergänzung feststehen. Die Ausführung im<br />
Rekurs des Beklagten, daß die - in ihren Einzelheiten kaum<br />
nachvollziehbare - erstinstanzliche Ermittlung der<br />
Unterhaltsbemessungsgrundlage richtig sei, vermag auch nicht die<br />
unrichtige Lösung einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Frage im<br />
angefochtenen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß aufzeigen.<br />
Die beiden anderen Punkte der im Rekurs des Beklagten bekämpften<br />
berufungsgerichtlichen Rechtsansichten scheiden zwar nicht deshalb aus<br />
der Nachprüfung aus, weil die Rechtsmittelzulässigkeit vom<br />
Berufungsgericht nicht mit ihnen begründet worden war; es liegt aber auch