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OGH 1993/06/01, 6 Ob 555/93 - Familienrecht.at

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http://www.tews.<strong>at</strong> - DIE WebSite für Österreichisches <strong>Familienrecht</strong><br />

<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>93</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>01</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>555</strong>/<strong>93</strong><br />

Was das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß für den Fall der<br />

Beteiligung des Beklagten an einem sogenannten<br />

Verlustbeteiligungsmodell in rechtlicher Würdigung ausgeführt h<strong>at</strong>, hält<br />

sich im allgemeinen an den in der Rechtsprechung unwidersprochen<br />

aufrechterhaltenen Grunds<strong>at</strong>z, daß die unterhaltsrechtlich erheblichen<br />

Lebensverhältnisse in der Einkommenskomponente von den t<strong>at</strong>sächlich<br />

zur Verfügung stehenden Einkünften ohne Rücksicht auf ihre<br />

steuerrechtliche Wertung bestimmt werden (vgl zB die vom<br />

Berufungsgericht zitierte E JBl 1992,702). Wie sich dies im konkreten<br />

Einzelfall auf die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage in<br />

Ansehung der vom Beklagten geltend gemachten neg<strong>at</strong>iven Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung auswirkt, wird erst nach der aufgetragenen<br />

Verfahrensergänzung beurteilt werden können.<br />

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen der mit dem<br />

Aufhebungsbeschluß hiezu überbundenen rechtlichen Beurteilung keine<br />

Lösungen einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten m<strong>at</strong>eriellen Frage<br />

zugrunde. Inwieweit sich die dem Beklagten in den jeweiligen<br />

Wirtschaftsperioden t<strong>at</strong>sächlich zur Verfügung gestandenen Einkünfte aus<br />

dem geltend gemachten Grund der neg<strong>at</strong>iven Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung verminderten, wird erst nach der zutreffend<br />

aufgetragenen Verfahrensergänzung feststehen. Die Ausführung im<br />

Rekurs des Beklagten, daß die - in ihren Einzelheiten kaum<br />

nachvollziehbare - erstinstanzliche Ermittlung der<br />

Unterhaltsbemessungsgrundlage richtig sei, vermag auch nicht die<br />

unrichtige Lösung einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Frage im<br />

angefochtenen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß aufzeigen.<br />

Die beiden anderen Punkte der im Rekurs des Beklagten bekämpften<br />

berufungsgerichtlichen Rechtsansichten scheiden zwar nicht deshalb aus<br />

der Nachprüfung aus, weil die Rechtsmittelzulässigkeit vom<br />

Berufungsgericht nicht mit ihnen begründet worden war; es liegt aber auch

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