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OGH 1993/06/01, 6 Ob 555/93 - Familienrecht.at

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http://www.tews.<strong>at</strong> - DIE WebSite für Österreichisches <strong>Familienrecht</strong><br />

<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>93</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>01</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>555</strong>/<strong>93</strong><br />

der Klägerin abgezogen würden und der Restbetrag den<br />

Unterhaltsanspruch der Klägerin ausmache;<br />

die konkurrierende gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten für die<br />

gemeinsame, nunmehr 20 Jahre alte Tochter, sei derart zu<br />

berücksichtigen, daß die t<strong>at</strong>sächlichen Unterhaltsleistungen des Beklagten<br />

an seine Tochter von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen<br />

werden;<br />

auf den solcherart ermittelten Unterhaltsanspruch der Klägerin seien die<br />

N<strong>at</strong>uralleistungen des Beklagten in Anschlag zu bringen;<br />

das unterhaltsrechtlich erhebliche Einkommen des Beklagten sei als<br />

Unterhaltsbemessungsgrundlage zu wenig genau erhoben und festgestellt<br />

worden, vor allem bedürften die sogenannten "neg<strong>at</strong>iven Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung" näherer Aufklärung.<br />

Für den Fall, daß die vom Beklagten steuerlich veranschlagten neg<strong>at</strong>iven<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung des<br />

Beklagten an einem sogenannten Verlustbeteiligungsmodell stammen<br />

sollten, an dem sich der Beklagte durch eine Einmalzahlung beteiligt habe,<br />

wären vom t<strong>at</strong>sächlich verfügbaren Einkommen des Beklagten bloß<br />

steuerrechtlich als einkommensmindernd zu veranschlagende Posten<br />

nicht als Abzugspost anzuerkennen. Allenfalls wären Rückzahlungsr<strong>at</strong>en<br />

auf ein zur Aufbringung der Kosten der Vermögensbeteiligung<br />

aufgenommenes Darlehens als Abzugspost zu berücksichtigen. In jedem<br />

Fall wäre aber der Erwerb entsprechender (wenn auch derzeit<br />

ertragsloser) Vermögenswerte bei der für die Unterhaltsbemessung zu<br />

berücksichtigenden Lebensverhältnisse zu veranschlagen;

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