OGH 1993/06/01, 6 Ob 555/93 - Familienrecht.at
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>93</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>01</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>555</strong>/<strong>93</strong><br />
der Klägerin abgezogen würden und der Restbetrag den<br />
Unterhaltsanspruch der Klägerin ausmache;<br />
die konkurrierende gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten für die<br />
gemeinsame, nunmehr 20 Jahre alte Tochter, sei derart zu<br />
berücksichtigen, daß die t<strong>at</strong>sächlichen Unterhaltsleistungen des Beklagten<br />
an seine Tochter von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen<br />
werden;<br />
auf den solcherart ermittelten Unterhaltsanspruch der Klägerin seien die<br />
N<strong>at</strong>uralleistungen des Beklagten in Anschlag zu bringen;<br />
das unterhaltsrechtlich erhebliche Einkommen des Beklagten sei als<br />
Unterhaltsbemessungsgrundlage zu wenig genau erhoben und festgestellt<br />
worden, vor allem bedürften die sogenannten "neg<strong>at</strong>iven Einkünfte aus<br />
Vermietung und Verpachtung" näherer Aufklärung.<br />
Für den Fall, daß die vom Beklagten steuerlich veranschlagten neg<strong>at</strong>iven<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung des<br />
Beklagten an einem sogenannten Verlustbeteiligungsmodell stammen<br />
sollten, an dem sich der Beklagte durch eine Einmalzahlung beteiligt habe,<br />
wären vom t<strong>at</strong>sächlich verfügbaren Einkommen des Beklagten bloß<br />
steuerrechtlich als einkommensmindernd zu veranschlagende Posten<br />
nicht als Abzugspost anzuerkennen. Allenfalls wären Rückzahlungsr<strong>at</strong>en<br />
auf ein zur Aufbringung der Kosten der Vermögensbeteiligung<br />
aufgenommenes Darlehens als Abzugspost zu berücksichtigen. In jedem<br />
Fall wäre aber der Erwerb entsprechender (wenn auch derzeit<br />
ertragsloser) Vermögenswerte bei der für die Unterhaltsbemessung zu<br />
berücksichtigenden Lebensverhältnisse zu veranschlagen;