OGH 1993/06/01, 6 Ob 555/93 - Familienrecht.at
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>93</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>01</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>555</strong>/<strong>93</strong><br />
Rechtsmißbrauch zu werten, mit der Erwägung als nicht stichhaltig<br />
erkannt, daß diese geltend gemachten Verhaltensweisen der Frau im<br />
Ehescheidungsverfahren zwar als Eheverfehlungen gewertet worden<br />
seien, aber als solche, die gegenüber jenen des Mannes augenfällig<br />
zurückträten, so daß im Scheidungsurteil auch das überwiegende<br />
Verschulden des Mannes ausgesprochen worden sei; die damit<br />
geschaffene unterhaltsrechtliche Grundlage könne keinesfalls mit<br />
Umständen, die bereits im Scheidungsverfahren einer Wertung<br />
unterworfen worden wären, mit dem Versuch einer Wertung als<br />
Rechtsmißbrauch im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB nachträglich in Frage<br />
gestellt werden. Die nach den Behauptungen des Beklagten von der<br />
Klägerin nach der Ehescheidung gegen ihn gesetzten Bosheitsakte h<strong>at</strong>te<br />
das Rekursgericht nicht als unterhaltsverwirkend im Sinne des § 74 EheG<br />
gewertet und der <strong>Ob</strong>erste Gerichtshof war dieser rechtlichen Beurteilung<br />
ausdrücklich beigetreten.<br />
Das Prozeßgericht erster Instanz verneinte nun in Anlehnung an die im<br />
Provisorialverfahren erfolgten Würdigungen durch die<br />
Rechtsmittelinstanzen rechtsmißbräuchliche Unterhaltsforderung ebenso<br />
wie Unterhaltsverwirkung sowie für die Zeit nach der Ehescheidung mit<br />
Rücksicht auf Alter (52 Jahre), fehlende Berufsausbildung,<br />
Haushaltsführung und Betreuung der Tochter eine t<strong>at</strong>sächliche<br />
bestehende Erwerbsmöglichkeit der Klägerin.<br />
Zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage stellte das<br />
Prozeßgericht erster Instanz dem Gutachten eines zum Sachverständigen<br />
bestellten Vermögensverwalters folgend für die Jahre 1984 bis 1988 unter<br />
Berücksichtigung der jeweils in Klammer beigesetzten Verluste aus<br />
Vermietung und Verpachtung folgende Bruttoeinkünfte fest:<br />
Jahr Bruttoertrag (Verluste)