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OGH 1993/06/01, 6 Ob 555/93 - Familienrecht.at

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http://www.tews.<strong>at</strong> - DIE WebSite für Österreichisches <strong>Familienrecht</strong><br />

<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>93</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>01</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>555</strong>/<strong>93</strong><br />

Rechtsmißbrauch zu werten, mit der Erwägung als nicht stichhaltig<br />

erkannt, daß diese geltend gemachten Verhaltensweisen der Frau im<br />

Ehescheidungsverfahren zwar als Eheverfehlungen gewertet worden<br />

seien, aber als solche, die gegenüber jenen des Mannes augenfällig<br />

zurückträten, so daß im Scheidungsurteil auch das überwiegende<br />

Verschulden des Mannes ausgesprochen worden sei; die damit<br />

geschaffene unterhaltsrechtliche Grundlage könne keinesfalls mit<br />

Umständen, die bereits im Scheidungsverfahren einer Wertung<br />

unterworfen worden wären, mit dem Versuch einer Wertung als<br />

Rechtsmißbrauch im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB nachträglich in Frage<br />

gestellt werden. Die nach den Behauptungen des Beklagten von der<br />

Klägerin nach der Ehescheidung gegen ihn gesetzten Bosheitsakte h<strong>at</strong>te<br />

das Rekursgericht nicht als unterhaltsverwirkend im Sinne des § 74 EheG<br />

gewertet und der <strong>Ob</strong>erste Gerichtshof war dieser rechtlichen Beurteilung<br />

ausdrücklich beigetreten.<br />

Das Prozeßgericht erster Instanz verneinte nun in Anlehnung an die im<br />

Provisorialverfahren erfolgten Würdigungen durch die<br />

Rechtsmittelinstanzen rechtsmißbräuchliche Unterhaltsforderung ebenso<br />

wie Unterhaltsverwirkung sowie für die Zeit nach der Ehescheidung mit<br />

Rücksicht auf Alter (52 Jahre), fehlende Berufsausbildung,<br />

Haushaltsführung und Betreuung der Tochter eine t<strong>at</strong>sächliche<br />

bestehende Erwerbsmöglichkeit der Klägerin.<br />

Zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage stellte das<br />

Prozeßgericht erster Instanz dem Gutachten eines zum Sachverständigen<br />

bestellten Vermögensverwalters folgend für die Jahre 1984 bis 1988 unter<br />

Berücksichtigung der jeweils in Klammer beigesetzten Verluste aus<br />

Vermietung und Verpachtung folgende Bruttoeinkünfte fest:<br />

Jahr Bruttoertrag (Verluste)

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