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OGH 1993/06/01, 6 Ob 555/93 - Familienrecht.at

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http://www.tews.<strong>at</strong> - DIE WebSite für Österreichisches <strong>Familienrecht</strong><br />

<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>93</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>01</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>555</strong>/<strong>93</strong><br />

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den<br />

§§ 40 und 50 ZPO. Dem Beklagten gebührt für sein unzulässiges<br />

Rechtsmittel kein Kosteners<strong>at</strong>z. Aber auch der Klägerin gebührt für ihre<br />

Rekursbeantwortung kein Kosteners<strong>at</strong>z, weil sie auf die gänzliche<br />

Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen h<strong>at</strong> und die angeblich<br />

teilweise Unzulässigkeit der Anfechtung unzutreffend begründete.

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