OGH 1993/06/30 3 Ob 523/93 - Familienrecht.at
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>93</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>30</strong> 3 <strong>Ob</strong> <strong>523</strong>/<strong>93</strong><br />
Maßstab anzulegen (ÖA 1992, 87). Der Beklagte h<strong>at</strong> die Studienrichtung<br />
zwar nicht nach kurzer Studiendauer gewechselt. Dennoch kann es aber<br />
entgegen der Ansicht des Erstgerichtes noch als entschuldbare<br />
Fehleinschätzung gewertet werden, daß er erst nach Ablauf von drei<br />
Jahren zur Überzeugung gelangte, daß ein anderes Studium für ihn<br />
vorteilhafter sei. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu<br />
beurteilende Sachverhalt von jenem, der der Entscheidung ÖA 1992, 87<br />
zugrundelag, weil damals seit dem Abitur sechs Jahre verstrichen waren<br />
und das Kind die Studienrichtung in dieser Zeit zweimal wechselte und<br />
offensichtlich in der Zwischenzeit an einem Studium überhaupt keine<br />
Interesse h<strong>at</strong>te.<br />
Nach Ansicht des erkennenden Sen<strong>at</strong>es wäre es nicht gerechtfertigt, das<br />
Erlöschen der Unterhaltspflicht allein deshalb anzunehmen, weil das Kind<br />
erst nach einer längeren als der angemessenen, aber noch tolerierbaren<br />
Überlegungsfrist mit dem Studium einer neuen Studienrichtung beginnt,<br />
dieses aber dann ernsthaft und zielstrebig betreibt. Kann die<br />
Überschreitung der angemessenen Überlegungsfrist noch als<br />
entschuldbar angesehen werden, so schadet es nicht, wenn das erste<br />
Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde, weil gerade ein<br />
mangelnder Studienfortgang sehr oft den Grund für den Wechsel der<br />
Studienrichtung bilden wird. Soweit die für die Entscheidung in Anspruch<br />
genommene Frist über das angemessene Maß hinausgeht, darf dies<br />
allerdings nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen (vgl EFSlg<br />
48.207). Die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs wird daher<br />
so zu beurteilen sein, als ob das Kind schon nach Ablauf der<br />
angemessenen, in der Regel mit einem Jahr anzunehmenden<br />
Überlegungsfrist mit dem zweiten Studium begonnen hätte. Von diesem<br />
Zeitpunkt an ist daher die durchschnittliche Dauer des neuen Studiums zu<br />
berechnen.