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OGH 1993/06/30 3 Ob 523/93 - Familienrecht.at

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>93</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>30</strong> 3 <strong>Ob</strong> <strong>523</strong>/<strong>93</strong><br />

Maßstab anzulegen (ÖA 1992, 87). Der Beklagte h<strong>at</strong> die Studienrichtung<br />

zwar nicht nach kurzer Studiendauer gewechselt. Dennoch kann es aber<br />

entgegen der Ansicht des Erstgerichtes noch als entschuldbare<br />

Fehleinschätzung gewertet werden, daß er erst nach Ablauf von drei<br />

Jahren zur Überzeugung gelangte, daß ein anderes Studium für ihn<br />

vorteilhafter sei. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu<br />

beurteilende Sachverhalt von jenem, der der Entscheidung ÖA 1992, 87<br />

zugrundelag, weil damals seit dem Abitur sechs Jahre verstrichen waren<br />

und das Kind die Studienrichtung in dieser Zeit zweimal wechselte und<br />

offensichtlich in der Zwischenzeit an einem Studium überhaupt keine<br />

Interesse h<strong>at</strong>te.<br />

Nach Ansicht des erkennenden Sen<strong>at</strong>es wäre es nicht gerechtfertigt, das<br />

Erlöschen der Unterhaltspflicht allein deshalb anzunehmen, weil das Kind<br />

erst nach einer längeren als der angemessenen, aber noch tolerierbaren<br />

Überlegungsfrist mit dem Studium einer neuen Studienrichtung beginnt,<br />

dieses aber dann ernsthaft und zielstrebig betreibt. Kann die<br />

Überschreitung der angemessenen Überlegungsfrist noch als<br />

entschuldbar angesehen werden, so schadet es nicht, wenn das erste<br />

Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde, weil gerade ein<br />

mangelnder Studienfortgang sehr oft den Grund für den Wechsel der<br />

Studienrichtung bilden wird. Soweit die für die Entscheidung in Anspruch<br />

genommene Frist über das angemessene Maß hinausgeht, darf dies<br />

allerdings nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen (vgl EFSlg<br />

48.207). Die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs wird daher<br />

so zu beurteilen sein, als ob das Kind schon nach Ablauf der<br />

angemessenen, in der Regel mit einem Jahr anzunehmenden<br />

Überlegungsfrist mit dem zweiten Studium begonnen hätte. Von diesem<br />

Zeitpunkt an ist daher die durchschnittliche Dauer des neuen Studiums zu<br />

berechnen.

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