OGH 1993/06/30 3 Ob 523/93 - Familienrecht.at
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>93</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>30</strong> 3 <strong>Ob</strong> <strong>523</strong>/<strong>93</strong><br />
Bestätigung der im § 3 des Studiensförderungsgesetzes 1992 genannten<br />
Einrichtungen zu erbringen.<br />
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle (465 BlgNR<br />
18.GP 6) wird hiezu unter anderem ausgeführt, daß durch die Novelle<br />
auch der bereits nach jetziger Rechtslage und Judik<strong>at</strong>ur des<br />
Verwaltungsgerichtshofs verlangte Studienfortgang näher umschrieben<br />
werden solle, um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten.<br />
Die Verankerung des Studienfortgangs als Anspruchsvoraussetzung für<br />
die Familienbeihilfe finde ihre Begründung auch im geltenden<br />
Unterhaltsrecht. Demnach erlösche der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch<br />
des Kindes, wenn der Studienfortgang nicht erfolgreich ist. Auch aus<br />
dieser Sicht sei die weitere Gewährung der Familienbeihilfe im Falle eines<br />
mangelhaften Studienfortgangs nicht gerechtfertigt.<br />
Der Gesetzgeber h<strong>at</strong> also den Zusammenhang zwischen dem Anspruch<br />
auf Familienbeihilfe und dem Unterhaltsanspruch ausdrücklich betont. Der<br />
erkennende Sen<strong>at</strong> hält es ebenfalls für gerechtfertigt, die Kriterien, die bei<br />
einem Anspruch auf Familienbeihilfe dafür maßgebend sind, daß ein<br />
Studium als ernsthaft und zielstrebig betrieben anzusehen ist, auch für<br />
den Unterhaltsanspruch des Kindes heranzuziehen. Dies entspricht<br />
offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers, der den Anspruch auf<br />
Familienbeihilfe und den Unterhaltsanspruch in der Frage der Beurteilung<br />
des Studienfortgangs gleich behandelt wissen wollte. Für andere Fragen<br />
ist die Gleichbehandlung hingegen nicht angebracht. Vor allem erlischt<br />
daher der Unterhaltsanspruch nicht schem<strong>at</strong>isch (schon oder erst) mit der<br />
Vollendung des 27.Lebensjahres, sondern (schon oder erst) mit dem<br />
Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. Bei der Lösung der Frage, ob der<br />
Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch ein Studium hinausgeschoben<br />
wird, kann nicht allein das Lebensalter herangezogen werden, sondern es<br />
kommt im Sinn der schon bisher ergangenen Rechtsprechung der