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OGH 1993/06/30 3 Ob 523/93 - Familienrecht.at

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>93</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>30</strong> 3 <strong>Ob</strong> <strong>523</strong>/<strong>93</strong><br />

Bestätigung der im § 3 des Studiensförderungsgesetzes 1992 genannten<br />

Einrichtungen zu erbringen.<br />

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle (465 BlgNR<br />

18.GP 6) wird hiezu unter anderem ausgeführt, daß durch die Novelle<br />

auch der bereits nach jetziger Rechtslage und Judik<strong>at</strong>ur des<br />

Verwaltungsgerichtshofs verlangte Studienfortgang näher umschrieben<br />

werden solle, um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten.<br />

Die Verankerung des Studienfortgangs als Anspruchsvoraussetzung für<br />

die Familienbeihilfe finde ihre Begründung auch im geltenden<br />

Unterhaltsrecht. Demnach erlösche der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch<br />

des Kindes, wenn der Studienfortgang nicht erfolgreich ist. Auch aus<br />

dieser Sicht sei die weitere Gewährung der Familienbeihilfe im Falle eines<br />

mangelhaften Studienfortgangs nicht gerechtfertigt.<br />

Der Gesetzgeber h<strong>at</strong> also den Zusammenhang zwischen dem Anspruch<br />

auf Familienbeihilfe und dem Unterhaltsanspruch ausdrücklich betont. Der<br />

erkennende Sen<strong>at</strong> hält es ebenfalls für gerechtfertigt, die Kriterien, die bei<br />

einem Anspruch auf Familienbeihilfe dafür maßgebend sind, daß ein<br />

Studium als ernsthaft und zielstrebig betrieben anzusehen ist, auch für<br />

den Unterhaltsanspruch des Kindes heranzuziehen. Dies entspricht<br />

offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers, der den Anspruch auf<br />

Familienbeihilfe und den Unterhaltsanspruch in der Frage der Beurteilung<br />

des Studienfortgangs gleich behandelt wissen wollte. Für andere Fragen<br />

ist die Gleichbehandlung hingegen nicht angebracht. Vor allem erlischt<br />

daher der Unterhaltsanspruch nicht schem<strong>at</strong>isch (schon oder erst) mit der<br />

Vollendung des 27.Lebensjahres, sondern (schon oder erst) mit dem<br />

Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. Bei der Lösung der Frage, ob der<br />

Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch ein Studium hinausgeschoben<br />

wird, kann nicht allein das Lebensalter herangezogen werden, sondern es<br />

kommt im Sinn der schon bisher ergangenen Rechtsprechung der

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