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OGH 1993/06/30 3 Ob 523/93 - Familienrecht.at

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>93</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>30</strong> 3 <strong>Ob</strong> <strong>523</strong>/<strong>93</strong><br />

das Zweitstudium nicht mit zumindest durchschnittlichem Erfolg. Er habe<br />

den Großteil der Prüfungen zumindest zweimal ablegen müssen und sei<br />

überwiegend nur mit der Note "Genügend" beurteilt worden. Dazu komme<br />

noch, daß er keine einzige der sechs für die erste Diplomprüfung<br />

erforderlichen Teilprüfungen abgelegt habe, obwohl formal die<br />

Voraussetzungen für die Ablegung der Prüfungen bereits gegeben<br />

gewesen seien. Diese Teilprüfungen hätten "bekanntermaßen" einen<br />

Lern- und Zeitaufwand erfordert, der zumindest ebenso hoch einzustufen<br />

sei, wie jener zur Erreichung der Prosemimar- und Übungszeugnisse. Da<br />

der Beklagte noch keine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung abgelegt<br />

habe, müsse der Studienerfolg als unterdurchschnittlich bezeichnet<br />

werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Beklagte, wie er<br />

behauptet habe, noch das eine oder das andere Proseminar- oder<br />

Übungszeugnis mehr oder weniger erlangt habe.<br />

Die vom Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen<br />

Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher<br />

Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zulässig.<br />

Das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür ist ausschließlich nach § 502<br />

Abs 1 ZPO zu beurteilen, weil keine bloße Frage der<br />

Unterhaltsbemessung vorliegt, wenn die Selbsterhaltungsfähigkeit mit der<br />

Berufsausbildung in untrennbarem Zusammenhang steht (EFSlg 44.741,<br />

42.327 uva), und daher die Ausnahme nach Art XLI Z 9 WGN 1989 nicht<br />

anzuwenden ist.<br />

Die Revision ist auch berechtigt.<br />

Bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit ist zunächst davon<br />

auszugehen, daß die Zeit bis zur Ablegung der Reifeprüfung außer<br />

Betracht bleiben muß, weil der Kläger dieser Ausbildung zugestimmt h<strong>at</strong>.

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