OGH 1993/06/30 3 Ob 523/93 - Familienrecht.at
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>93</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>30</strong> 3 <strong>Ob</strong> <strong>523</strong>/<strong>93</strong><br />
das Zweitstudium nicht mit zumindest durchschnittlichem Erfolg. Er habe<br />
den Großteil der Prüfungen zumindest zweimal ablegen müssen und sei<br />
überwiegend nur mit der Note "Genügend" beurteilt worden. Dazu komme<br />
noch, daß er keine einzige der sechs für die erste Diplomprüfung<br />
erforderlichen Teilprüfungen abgelegt habe, obwohl formal die<br />
Voraussetzungen für die Ablegung der Prüfungen bereits gegeben<br />
gewesen seien. Diese Teilprüfungen hätten "bekanntermaßen" einen<br />
Lern- und Zeitaufwand erfordert, der zumindest ebenso hoch einzustufen<br />
sei, wie jener zur Erreichung der Prosemimar- und Übungszeugnisse. Da<br />
der Beklagte noch keine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung abgelegt<br />
habe, müsse der Studienerfolg als unterdurchschnittlich bezeichnet<br />
werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Beklagte, wie er<br />
behauptet habe, noch das eine oder das andere Proseminar- oder<br />
Übungszeugnis mehr oder weniger erlangt habe.<br />
Die vom Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen<br />
Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher<br />
Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zulässig.<br />
Das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür ist ausschließlich nach § 502<br />
Abs 1 ZPO zu beurteilen, weil keine bloße Frage der<br />
Unterhaltsbemessung vorliegt, wenn die Selbsterhaltungsfähigkeit mit der<br />
Berufsausbildung in untrennbarem Zusammenhang steht (EFSlg 44.741,<br />
42.327 uva), und daher die Ausnahme nach Art XLI Z 9 WGN 1989 nicht<br />
anzuwenden ist.<br />
Die Revision ist auch berechtigt.<br />
Bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit ist zunächst davon<br />
auszugehen, daß die Zeit bis zur Ablegung der Reifeprüfung außer<br />
Betracht bleiben muß, weil der Kläger dieser Ausbildung zugestimmt h<strong>at</strong>.