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OGH 1993/06/30 3 Ob 523/93 - Familienrecht.at

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>93</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>30</strong> 3 <strong>Ob</strong> <strong>523</strong>/<strong>93</strong><br />

eines Beschlusses vom 15.4.1984 schuldig, ihm einen mon<strong>at</strong>lichen<br />

Unterhaltsbetrag von 1.000 DM zu bezahlen.<br />

Der Kläger begehrte mit seiner am 13.3.1991 eingebrachten Klage die<br />

Feststellung, daß seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Beklagten<br />

erloschen sei. Nach der M<strong>at</strong>ura im Jahre 1987, die der Beklagte nach<br />

Mißerfolgen im öffentlichen Gymnasium an einer Priv<strong>at</strong>lehranstalt<br />

nachgeholt habe, habe er im Herbst 1987 an der Technischen Universität<br />

Wien mit dem Studium der Technischen Chemie begonnen, ohne es<br />

jedoch ernsthaft zu betreiben. Er sei nicht in der Lage, die erfolgreiche<br />

Ablegung der Prüfungen nachzuweisen.<br />

Der Beklagte wendete ein, daß er seit dem Wintersemester 1990 auch<br />

Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftsuniversität Wien studiere und<br />

somit ein Doppelstudium betreibe. Er habe auch nach dem 10.2.1981<br />

noch Prüfungen an der Technischen Universität Wien abgelegt, allerdings<br />

im wesentlichen mit neg<strong>at</strong>ivem Erfolg, weshalb er sich im Wintersemester<br />

1990 entschlossen habe, auch das Studium der Betriebswirtschaftslehre<br />

zu inskribieren. Hierauf wolle er sich konzentrieren. Sein beabsichtigtes<br />

Berufsziel liege am wirtschaftlichen Sektor.<br />

Der Beklagte begehrte ferner in einer am 12.11.1991 zu Protokoll<br />

gegebenen Widerklage unter Berücksichtigung einer Änderung des<br />

Klagebegehrens, den Kläger schuldig zu erkennen, ihm ab 1.12.1988<br />

unter Einschluß des bereits rechtskräftig zuerkannten mon<strong>at</strong>lichen<br />

Unterhaltsbetrages von 1.000 DM einen mon<strong>at</strong>lichen Unterhaltsbetrag von<br />

1.500 DM zu bezahlen. Der Kläger habe seinen jährlichen "Ertrag" um<br />

etwa 40.000 DM gesteigert und verdiene nach einem Gutachten vom<br />

23.2.1987 mon<strong>at</strong>lich 8.747 DM netto.<br />

Nachdem das Erstgericht die beiden Rechtsstreite zur gemeinsamen<br />

Verhandlung verbunden h<strong>at</strong>te, brachte der Kläger noch vor, daß der

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