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EuGH-Urteil zu TV-Rechten an Sportereignissen ... - Noerr

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Der America Invents Act: Die Reform des<br />

U.S. Patentrechts im Überblick<br />

Interview mit Dr. Robert Loef, Büro New York<br />

Am 16. September 2011 hat Präsident<br />

Obama den seit l<strong>an</strong>gem erwarteten<br />

„Leahy-Smith America<br />

Invents Act“ (nachfolgend “Invents Act”) unterzeichnet.<br />

Der Invents Act stellt die erste<br />

größere Überarbeitung des Patent Act von<br />

1952 dar und enthält entscheidende verfahrensrechtliche<br />

Änderungen, sowohl im Bereich<br />

der Erteilung als auch der gerichtlichen<br />

Durchset<strong>zu</strong>ng von Patenten. Ein Überblick<br />

über die wichtigsten Neuerungen und ihre<br />

Relev<strong>an</strong>z für Patentinhaber.<br />

Wie kam es <strong>zu</strong> der Reform und welche Ziele<br />

umfasst sie?<br />

„Über die Frage der Notwendigkeit einer Reform<br />

des U.S.-Patentrechts wird bereits seit vielen<br />

Jahren debattiert. Anlass gab die teilweise<br />

fragwürdige Qualität bisl<strong>an</strong>g erteilter Patente,<br />

steigende Tr<strong>an</strong>saktionskosten und die Uneinheitlichkeit<br />

des Patentschutzes im internationalen<br />

Vergleich. Neben <strong>an</strong>deren Neuerungen<br />

wurden die Einführung einer Regelung <strong>zu</strong>r<br />

Anfechtung neu erteilter Patente nach deren<br />

Erteilung, Änderungen <strong>zu</strong>r Vereinfachung und<br />

Kostenreduzierung von Patentstreitigkeiten<br />

und die Anpassung des U.S.-Patentrechts <strong>an</strong><br />

das europäische und das jap<strong>an</strong>ische Patentrecht<br />

vorgeschlagen.“<br />

Welche Änderungen wurden von der Reform<br />

umgesetzt?<br />

„Die wichtigste Änderung im Rahmen der<br />

Reform ist der Überg<strong>an</strong>g vom Ersterfinder-<br />

System (‚first to invent‘) <strong>zu</strong>m Erst<strong>an</strong>melder-<br />

System (‚first to file‘). Dies bedeutet, dass es in<br />

den U.S.A. für die Erteilung von Patenten <strong>zu</strong>künftig<br />

– wie überall sonst auf der Welt – grundsätzlich<br />

darauf <strong>an</strong>kommen wird, wer als erstes<br />

ein Patent für eine bestimmte Technologie<br />

<strong>an</strong>meldet und nicht, wer als erster die entsprechende<br />

Techno-logie erfunden hat. Mit dieser<br />

Änderung wird das im Ersterfinder-System bei<br />

Streitigkeiten zwischen Patent<strong>an</strong>tragstellern<br />

<strong>zu</strong>r Bestimmung des tatsächlichen Erfinders<br />

<strong>zu</strong>r Anwendung kommende ‚Interference-Verfahren‘<br />

aufgehoben. Die Änderung tritt jedoch<br />

nicht sofort, sondern erst am 16. März 2013 in<br />

Kraft.“<br />

Gibt es Ausnahmen vom neuen Erst<strong>an</strong>melderprinzip?<br />

„Es gibt zwei wesentliche Ausnahmen: Der Erfinder<br />

k<strong>an</strong>n seine Rechte <strong>an</strong> einer Erfindung<br />

nunmehr durch Offenlegung gegenüber dem<br />

U.S. Patent Trademark Office (PTO) wahren;<br />

es wird also faktisch eine Neuheitsschonfrist<br />

eingeführt. Der Erfinder muss (1) die Erfindung<br />

offenlegen, bevor ein <strong>an</strong>derer die Erfindung<br />

<strong>zu</strong>m Patent <strong>an</strong>meldet und (2) das Patent innerhalb<br />

eines Jahres nach dieser Offenlegung <strong>an</strong>melden.<br />

Der Invents Act definiert den Begriff der<br />

‚Offenlegung‘ nicht, es ist jedoch davon aus<strong>zu</strong>gehen,<br />

dass der Begriff jegliche neuheitsschädliche<br />

Offenlegung umfasst. Hier ist die entsprechende<br />

U.S.-Rechtsprechung ab<strong>zu</strong>warten.<br />

Zum <strong>an</strong>deren ist im Invents Act ein so gen<strong>an</strong>ntes<br />

‚Derivation-Verfahren‘ (im deutschen Recht<br />

als Patentvindikation bek<strong>an</strong>nt) vorgesehen.<br />

JUST. STATEMENT<br />

D<strong>an</strong>ach k<strong>an</strong>n ein Erfinder von einem Dritten<br />

die Übertragung von Patentrechten verl<strong>an</strong>gen,<br />

wenn dieser ohne Erlaubnis des Erfinders<br />

dessen Erfindung im Rahmen einer früheren<br />

Patent<strong>an</strong>meldung verwendet hat. Das Derivation-Verfahren<br />

wird das bisherige Interference-<br />

Verfahren ersetzen. Um sich gegen die frühere<br />

Patent<strong>an</strong>meldung eines Dritten durch<strong>zu</strong>setzen,<br />

muss der Antragsteller nunmehr nicht nur<br />

nachweisen, dass er als Erster die Erfindung gemacht<br />

hat, sondern auch, dass er dem früheren<br />

Anmelder die Erfindung bek<strong>an</strong>ntgegeben hat.<br />

Derivation-Verfahren müssen innerhalb von<br />

zehn Jahren seit der widerrechtlichen Aneignung<br />

und innerhalb eines Jahres seit der Befassung<br />

des PTO mit dem Sachverhalt eingeleitet<br />

werden.<br />

Angesichts dessen ist es heute mehr denn je<br />

ratsam, Patente auch in den U.S.A. möglichst<br />

rasch <strong>an</strong><strong>zu</strong>melden. Außerdem sollten Patent-<br />

<strong>an</strong>träge Dritter proaktiv überwacht werden.<br />

Denn sol<strong>an</strong>ge ein Patent<strong>an</strong>trag <strong>an</strong>hängig<br />

ist, können Personen oder Unternehmen<br />

dem PTO Informationen vorlegen, um nach<strong>zu</strong>weisen,<br />

dass die Erfindung des Antrag-<br />

stellers nicht neu und somit nicht patentierbar<br />

ist.“<br />

Wird es nun einfacher, Patente Dritter <strong>an</strong><strong>zu</strong>fechten?<br />

„Im neuen Invents Act sind erweiterte Verfahren<br />

<strong>zu</strong>r Anfechtung von US-Patenten und Patent<strong>an</strong>trägen<br />

durch Dritte vorgesehen. So können<br />

Dritte dem PTO früher veröffentlichte Patente,<br />

Anträge und sonstige Publikationen vorlegen,<br />

die vom Patentprüfer im Rahmen der Prüfung<br />

des Antrags auf Patentierbarkeit <strong>zu</strong> berücksichtigen<br />

sind (so gen<strong>an</strong>nte ‚pre-issu<strong>an</strong>ce submissions‘).<br />

Des Weiteren wird ab dem 16. September<br />

2012 ein Verfahren <strong>zu</strong>r Überprüfung eines<br />

Patents nach erfolgter Erteilung (‚post-gr<strong>an</strong>t<br />

review proceedings‘) eingeführt. Dieses Ver-<br />

fahren ist mit dem europäischen Patenteinspruchsverfahren<br />

vergleichbar. Es ermöglicht<br />

Dritten, ein Patent über einen Zeitraum von<br />

neun Monaten nach Erteilung des Patents aus<br />

gesetzlich festgelegtem Grund vor dem PTO <strong>an</strong><strong>zu</strong>fechten.<br />

Schließlich wird die so gen<strong>an</strong>nte ‚inter Partes<br />

re-examination‘ (Nachprüfung inter partes)<br />

durch eine so gen<strong>an</strong>nte ‚inter partes review‘<br />

(Überprüfung inter partes) ersetzt, nach dem<br />

ein erteiltes Patent ausschließlich aus S. 4<br />

JUST. November 2011 3

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