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EuGH-Urteil zu TV-Rechten an Sportereignissen ... - Noerr

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JUST. KOMMENTAR<br />

E-Mail-Werbung in bestehenden Kundenbeziehungen –<br />

Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung?<br />

von Philipp Schröler, Büro Düsseldorf<br />

Das Wettbewerbsrecht erlaubt Werbung<br />

unter Einsatz von E-Mails<br />

nur mit vorheriger ausdrücklicher<br />

Einwilligung des Adressaten – unabhängig<br />

davon, ob ein Gewerbetreibender oder eine<br />

Privatperson <strong>an</strong>geschrieben wird, § 7 Abs. 2<br />

Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren<br />

Wettbewerb (UWG). Ausnahmen sieht das<br />

Gesetz in § 7 Abs. 3 UWG für Werbung innerhalb<br />

bestehender Kundenbeziehungen vor.<br />

Die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG soll dem<br />

Unternehmer die Möglichkeit geben, eine bereits<br />

bestehende Kundenbeziehung <strong>zu</strong> pflegen.<br />

Dabei wird die Norm als gesetzlich geregelter<br />

Fall der mutmaßlichen Einwilligung des<br />

Adressaten <strong>an</strong>gesehen. Unter folgenden kumulativen<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen ist die Werbung<br />

per E-Mail ohne ausdrückliche Einwilligung<br />

des Adressaten erlaubt:<br />

Erhalt der E-Mail-Adresse im Zusammenh<strong>an</strong>g<br />

mit dem Verkauf<br />

einer Ware oder Dienstleistung<br />

Der Unternehmer muss die Adresse im Rahmen<br />

eines Vertragsschlusses unmittelbar<br />

vom Kunden erl<strong>an</strong>gt haben. Grundsätzlich<br />

ist jede Art von Vertragsverhältnis geeignet,<br />

auch Dauerschuldverhältnisse. Eine bloße<br />

Anfrage oder eine Vertrags<strong>an</strong>bahnung reicht<br />

nicht aus. Ob nachträgliche Ereignisse wie<br />

Anfechtung oder Rücktritt Auswirkungen auf<br />

die Zulässigkeit der Werbung haben, ist durch<br />

die Rechtsprechung noch nicht geklärt. Zur<br />

Sicherheit sollte daher in Fällen, in denen das<br />

Vertragsverhältnis „rückabgewickelt“ wurde,<br />

auf E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung<br />

verzichtet werden.<br />

Eigene ähnliche Waren oder<br />

Dienstleistungen<br />

Die erhaltene Adresse darf der Werbende nur<br />

für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen<br />

verwenden. Werbender in diesem Sinne<br />

ist nur die natürliche oder juristische Person,<br />

die die Adresse vom Betroffenen im Rahmen<br />

des Vertragsschlusses erhalten hat. Bei juristischen<br />

Personen darf die Adresse weder<br />

<strong>zu</strong>r Werbung durch die Gesellschafter noch<br />

durch konzern<strong>zu</strong>gehörige Gesellschaften<br />

verwendet werden. Ähnlichkeit der Waren<br />

oder Dienstleistungen ist gegeben, wenn die<br />

beworbenen Produkte dem gleichen Bedarf<br />

oder Verwendungszweck dienen wie die bereits<br />

gekauften Waren. Die Produkte müssen<br />

aus Verbrauchersicht austauschbar sein. In<br />

diesem Zusammenh<strong>an</strong>g ist noch nicht vollständig<br />

geklärt, wie weit das Kriterium der<br />

Austauschbarkeit reicht. Es spricht jedoch<br />

einiges dafür, dass die Vorschrift als Ausnahmetatbest<strong>an</strong>d<br />

eng aus<strong>zu</strong>legen ist. Daher ist<br />

fraglich, ob die Vorschrift auch Werbung für<br />

lediglich verw<strong>an</strong>dte Produkte, deren Eigenschaften<br />

nicht vollständig mit den bereits<br />

erworbenen Waren oder Dienstleistungen<br />

identisch sind – insbesondere Zubehör – erfasst.<br />

Gesicherte Rechtsprechung hier<strong>zu</strong> gibt<br />

es bisl<strong>an</strong>g nicht. Daher sollten Werbe-E-Mails<br />

in der Praxis, soweit diese auf der Ausnahme<br />

des § 7 Abs. 3 UWG beruhen, <strong>zu</strong>r Vermeidung<br />

von Abmahnungen vorsorglich auf tatsächlich<br />

austauschbare/identische Produkte beschränkt<br />

werden.<br />

Belehrung über Widerspruchsrecht<br />

und kein Widerspruch<br />

Gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UWG ist der Kunde<br />

bei der Erhebung der E-Mail-Adresse sowie<br />

bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf<br />

hin<strong>zu</strong>weisen, dass er der Verwendung jederzeit<br />

widersprechen k<strong>an</strong>n, ohne dass dafür<br />

über die Basistarife hinausgehende Kosten<br />

entstehen. Damit der Adressat sein Widerspruchsrecht<br />

effektiv ausüben k<strong>an</strong>n, muss<br />

der Werbende eine gültige Adresse <strong>an</strong>geben,<br />

unter der die Werbung abbestellt werden<br />

k<strong>an</strong>n. Zusätzliche Kosten, die über die Übermittlungskosten<br />

nach den bloßen Basistarifen<br />

hinausgehen, dürfen nicht erhoben werden.<br />

Hat der Vertragspartner ausdrücklich oder<br />

konkludent widersprochen, ist jede weitere<br />

Werbung (ohne ausdrückliche Einwilligungserklärung)<br />

un<strong>zu</strong>lässig.<br />

JUST. November 2011 5<br />

Fazit<br />

Die gesetzliche Ausnahme bietet Unternehmen<br />

zwar die Möglichkeit, E-Mail-Werbung<br />

ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten<br />

vor<strong>zu</strong>nehmen. Interessierte sollten jedoch<br />

sorgfältig prüfen, ob sie von dieser Regelung<br />

Gebrauch machen wollen. Denn der Werbende<br />

trägt die Beweislast für die Einwilligung<br />

und/oder Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG.<br />

Einzelne Fragen <strong>zu</strong>r Reichweite der Ausnahmeregelung<br />

sind <strong>zu</strong>dem durch die Rechtsprechung<br />

noch nicht geklärt. Wer wirklich abgesichert<br />

sein will, sollte deshalb im Rahmen<br />

von Vertragsschlüssen die ausdrückliche Einwilligung<br />

des Vertragspartners einholen, die<br />

E-Mail-Adresse <strong>zu</strong> Werbezwecken verwenden<br />

<strong>zu</strong> dürfen.

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