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EuGH-Urteil zu TV-Rechten an Sportereignissen ... - Noerr

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JUST. LETZTE MELDUNG<br />

Kein Galaxy Tab 10.1 <strong>zu</strong> Weihnachten<br />

von Valentina Schulte-Braucks, LL.M., Büro München<br />

Mit <strong>Urteil</strong> vom 9. September 2011 (14c<br />

O 194/11) hat das L<strong>an</strong>dgericht (LG)<br />

Düsseldorf seine einstweilige Verfügung<br />

vom 9. August 2011 bestätigt. Es bleibt<br />

<strong>zu</strong>nächst dabei: Samsung darf seinen neuen<br />

Tablet-Computer, das Galaxy Tab 10.1, nicht auf<br />

dem deutschen Markt vertreiben. Damit wird<br />

Samsung das Weihnachtsgeschäft ordentlich<br />

vermasselt: Die mündliche Verh<strong>an</strong>dlung der<br />

Berufung ist auf den 20. Dezember 2011 terminiert.<br />

Der Sachverhalt<br />

Bereits im Jahr 2004 hatte Apple die Design-<br />

Elemente eines Tablet-Computers, die in etwa<br />

denen eines iPads entsprechen, als so gen<strong>an</strong>ntes<br />

Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim<br />

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt<br />

(HABM) in Alic<strong>an</strong>te eintragen lassen. Auf der internationalen<br />

Mobilfunkmesse „Mobile World<br />

Congress“ in Barcelona (Sp<strong>an</strong>ien) präsentierte<br />

Samsung im Februar 2011 erstmals sein Galaxy<br />

Tab 10.1. Am 18. Juli 2011 berichtete d<strong>an</strong>n die<br />

Zeitschrift „Chip“ über das ihr von Samsung<br />

<strong>zu</strong>r Verfügung gestellte Galaxy Tab 10.1. Nur<br />

wenige Tage später be<strong>an</strong>tragte Apple beim LG<br />

Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen<br />

Samsung und stütze sich dabei auf die Verlet<strong>zu</strong>ng<br />

seines Geschmacksmusters, hilfsweise auf<br />

einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche<br />

Vorschriften. Das tendenziell klägerfreundliche<br />

LG Düsseldorf erließ die einstweilige Verfügung<br />

– trotz seitens Samsung eingereichter Schutzschrift<br />

– im Beschlusswege ohne mündliche<br />

Verh<strong>an</strong>dlung.<br />

Die Entscheidung des<br />

LG Düsseldorf<br />

Die Kammer ging <strong>zu</strong>nächst von einem rechtsgültigen<br />

und schutzfähigen Geschmacksmuster<br />

der Verfügungsklägerin (Apple) aus. Schutzfähig<br />

sind nur solche Geschmacksmuster, die<br />

im Vergleich <strong>zu</strong> allen bereits existenten Mustern<br />

„neu“ und von „Eigenart“ sind, wobei diese beiden<br />

Schutzvorausset<strong>zu</strong>ngen vor der Eintragung<br />

des Rechts vom HABM nicht geprüft werden. Es<br />

h<strong>an</strong>delt sich bei einem Geschmacksmuster daher<br />

um ein so gen<strong>an</strong>ntes „ungeprüftes Recht“,<br />

dessen Rechtsgültigkeit im Verlet<strong>zu</strong>ngsverfahren<br />

selbst widerlegt werden k<strong>an</strong>n.<br />

Nach Auffassung der Kammer war das Design<br />

des iPads im Zeitpunkt der Anmeldung des Geschmacksmusters<br />

„neu“ und „eigenartig“, da es<br />

im bisherigen so gen<strong>an</strong>nten Formenschatz im<br />

Anmeldezeitpunkt noch keine vergleichbaren<br />

8<br />

Designs gab. Zur Begründung verglich die Kammer<br />

das geschützte Design mit allen denkbaren<br />

älteren Mustern – selbst dem Design von Tablets<br />

aus den Science-Fiction Filmen „2001: Odyssee<br />

im Weltraum“ und „The Tomorrow People“.<br />

Weiterhin entschied die Kammer, dass die Designelemente<br />

des iPads nicht lediglich technisch<br />

bedingt und daher schutzfähig seien. Samsung<br />

hatte argumentiert, dass die Minimalisierung<br />

des Designs sowie die flache Form und konkrete<br />

Gestaltung des Tablets technisch vorgegeben<br />

seien und daher nicht durch Apple monopolisiert<br />

werden könnten. Dem erteilte die<br />

Kammer allerdings unter Hinweis auf <strong>an</strong>dere<br />

Konkurrenzprodukte eine Absage und erklärte<br />

sogar, Apples Design habe aufgrund der geringen<br />

Musterdichte <strong>an</strong> vergleichbaren Formgebungen<br />

einen „weiten Schut<strong>zu</strong>mf<strong>an</strong>g“. Nur die<br />

Gestaltung der Anschlüsse sei nicht durch das<br />

Geschmacksmuster geschützt.<br />

Schließlich erweckt das Galaxy Tab 10.1 nach<br />

Ansicht der Kammer beim informierten Benutzer<br />

den gleichen Gesamteindruck wie das<br />

Geschmacksmuster von Apple: Insbesondere<br />

wiesen beide Designs schmale Gehäuseränder,<br />

gleich breite Bildschirmrahmen, eine „geringe<br />

Dicke“, abgerundete Ecken und glatte Oberflächen<br />

auf. Die unterschiedliche Proportionen<br />

(4:3 bzw. 16:10) seien nur minimal und nicht<br />

prägend.<br />

Soweit in der Widerspruchsverh<strong>an</strong>dlung am<br />

25. August 2011 noch offen geblieben war, ob<br />

die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />

erforderliche Dringlichkeit vorlag, bejahte das<br />

Gericht nun diese Vorausset<strong>zu</strong>ng, weil für Apple<br />

erst nach Erscheinen des Artikels in der Fachzeitschrift<br />

„Chip“ hinreichend sicher erkennbar<br />

gewesen sei, wie die endgültige Version des<br />

für den deutschen Markt bestimmten Produkts<br />

aussehen sollte. D<strong>an</strong>ach hab Apple jedoch unverzüglich<br />

geh<strong>an</strong>delt und die einstweilige Verfügung<br />

be<strong>an</strong>tragt.<br />

Ein Galaxy Tab 10.1 <strong>zu</strong> Ostern?<br />

Samsung wird es wohl auch in seiner Berufung<br />

vor dem OLG Düsseldorf schwer haben,<br />

die Unterschiede zwischen ihrem Galaxy Tab<br />

und Apples Geschmacksmuster auf<strong>zu</strong>zeigen.<br />

Sol<strong>an</strong>ge das Geschmacksmuster Best<strong>an</strong>d hat<br />

– wofür <strong>zu</strong>gunsten des eingetragenen Rechts<br />

eine Vermutung gilt – muss mit der Aufrechterhaltung<br />

des Verkaufsverbots für die Galaxy<br />

Tabs gerechnet werden. Samsung versucht daher<br />

der Entscheidung den Grund <strong>zu</strong> entziehen,<br />

indem gegen das Geschmacksmuster selbst<br />

vorgeg<strong>an</strong>gen wird: Nach Berichten der „Kore<strong>an</strong><br />

Times“ hat Samsung bereits am 9. August 2011<br />

beim HABM die Löschung des Geschmacksmusters<br />

wegen Nichtigkeit be<strong>an</strong>tragt. Nun<br />

muss also das HABM entscheiden, ob u. a. die<br />

Science-Fiction-Tablets das Design des iPads<br />

vorwegnehmen. Für den Fall, dass es das Geschmacksmuster<br />

für von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> (ex tunc)<br />

nichtig erklärt, bleiben Apple als Rettungs<strong>an</strong>ker<br />

immer noch die hilfsweise geltend gemachten<br />

wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Nur wenn<br />

auch diese verworfen werden, muss sich Apple<br />

l<strong>an</strong>gsam Sorgen wegen der Samsung möglicherweise<br />

<strong>zu</strong>stehenden Schadenersatz<strong>an</strong>sprüche<br />

machen.<br />

Impressum<br />

Verlag und Redaktion:<br />

<strong>Noerr</strong> LLP<br />

Brienner Straße 28<br />

80333 München<br />

www.noerr.com<br />

Herausgeber:<br />

Georg A. Jahn, M.C.L., Büro München<br />

Ver<strong>an</strong>twortliche Redakteure:<br />

Dr. Steph<strong>an</strong>ie Bermig<br />

Anna-Catharina Timm, LL.M.<br />

Ass. iur. Christina Voegele<br />

Redaktionsbeirat:<br />

Prof. Dr. Joh<strong>an</strong>nes Kreile<br />

Dr. Alex<strong>an</strong>der Birnstiel, LL.M.<br />

Prof. Dr. Peter Bräutigam<br />

Prof. Dr. Alex<strong>an</strong>der Liegl<br />

Prof. Dr. Ulrich Michel<br />

E-Mails <strong>an</strong> die Redaktion:<br />

just@noerr.com<br />

Bilder: Istockphoto<br />

Druck: Paper & Print Associates<br />

© <strong>Noerr</strong> LLP<br />

JUST. November 2011

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