EuGH-Urteil zu TV-Rechten an Sportereignissen ... - Noerr
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JUST. LETZTE MELDUNG<br />
Kein Galaxy Tab 10.1 <strong>zu</strong> Weihnachten<br />
von Valentina Schulte-Braucks, LL.M., Büro München<br />
Mit <strong>Urteil</strong> vom 9. September 2011 (14c<br />
O 194/11) hat das L<strong>an</strong>dgericht (LG)<br />
Düsseldorf seine einstweilige Verfügung<br />
vom 9. August 2011 bestätigt. Es bleibt<br />
<strong>zu</strong>nächst dabei: Samsung darf seinen neuen<br />
Tablet-Computer, das Galaxy Tab 10.1, nicht auf<br />
dem deutschen Markt vertreiben. Damit wird<br />
Samsung das Weihnachtsgeschäft ordentlich<br />
vermasselt: Die mündliche Verh<strong>an</strong>dlung der<br />
Berufung ist auf den 20. Dezember 2011 terminiert.<br />
Der Sachverhalt<br />
Bereits im Jahr 2004 hatte Apple die Design-<br />
Elemente eines Tablet-Computers, die in etwa<br />
denen eines iPads entsprechen, als so gen<strong>an</strong>ntes<br />
Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim<br />
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt<br />
(HABM) in Alic<strong>an</strong>te eintragen lassen. Auf der internationalen<br />
Mobilfunkmesse „Mobile World<br />
Congress“ in Barcelona (Sp<strong>an</strong>ien) präsentierte<br />
Samsung im Februar 2011 erstmals sein Galaxy<br />
Tab 10.1. Am 18. Juli 2011 berichtete d<strong>an</strong>n die<br />
Zeitschrift „Chip“ über das ihr von Samsung<br />
<strong>zu</strong>r Verfügung gestellte Galaxy Tab 10.1. Nur<br />
wenige Tage später be<strong>an</strong>tragte Apple beim LG<br />
Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen<br />
Samsung und stütze sich dabei auf die Verlet<strong>zu</strong>ng<br />
seines Geschmacksmusters, hilfsweise auf<br />
einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche<br />
Vorschriften. Das tendenziell klägerfreundliche<br />
LG Düsseldorf erließ die einstweilige Verfügung<br />
– trotz seitens Samsung eingereichter Schutzschrift<br />
– im Beschlusswege ohne mündliche<br />
Verh<strong>an</strong>dlung.<br />
Die Entscheidung des<br />
LG Düsseldorf<br />
Die Kammer ging <strong>zu</strong>nächst von einem rechtsgültigen<br />
und schutzfähigen Geschmacksmuster<br />
der Verfügungsklägerin (Apple) aus. Schutzfähig<br />
sind nur solche Geschmacksmuster, die<br />
im Vergleich <strong>zu</strong> allen bereits existenten Mustern<br />
„neu“ und von „Eigenart“ sind, wobei diese beiden<br />
Schutzvorausset<strong>zu</strong>ngen vor der Eintragung<br />
des Rechts vom HABM nicht geprüft werden. Es<br />
h<strong>an</strong>delt sich bei einem Geschmacksmuster daher<br />
um ein so gen<strong>an</strong>ntes „ungeprüftes Recht“,<br />
dessen Rechtsgültigkeit im Verlet<strong>zu</strong>ngsverfahren<br />
selbst widerlegt werden k<strong>an</strong>n.<br />
Nach Auffassung der Kammer war das Design<br />
des iPads im Zeitpunkt der Anmeldung des Geschmacksmusters<br />
„neu“ und „eigenartig“, da es<br />
im bisherigen so gen<strong>an</strong>nten Formenschatz im<br />
Anmeldezeitpunkt noch keine vergleichbaren<br />
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Designs gab. Zur Begründung verglich die Kammer<br />
das geschützte Design mit allen denkbaren<br />
älteren Mustern – selbst dem Design von Tablets<br />
aus den Science-Fiction Filmen „2001: Odyssee<br />
im Weltraum“ und „The Tomorrow People“.<br />
Weiterhin entschied die Kammer, dass die Designelemente<br />
des iPads nicht lediglich technisch<br />
bedingt und daher schutzfähig seien. Samsung<br />
hatte argumentiert, dass die Minimalisierung<br />
des Designs sowie die flache Form und konkrete<br />
Gestaltung des Tablets technisch vorgegeben<br />
seien und daher nicht durch Apple monopolisiert<br />
werden könnten. Dem erteilte die<br />
Kammer allerdings unter Hinweis auf <strong>an</strong>dere<br />
Konkurrenzprodukte eine Absage und erklärte<br />
sogar, Apples Design habe aufgrund der geringen<br />
Musterdichte <strong>an</strong> vergleichbaren Formgebungen<br />
einen „weiten Schut<strong>zu</strong>mf<strong>an</strong>g“. Nur die<br />
Gestaltung der Anschlüsse sei nicht durch das<br />
Geschmacksmuster geschützt.<br />
Schließlich erweckt das Galaxy Tab 10.1 nach<br />
Ansicht der Kammer beim informierten Benutzer<br />
den gleichen Gesamteindruck wie das<br />
Geschmacksmuster von Apple: Insbesondere<br />
wiesen beide Designs schmale Gehäuseränder,<br />
gleich breite Bildschirmrahmen, eine „geringe<br />
Dicke“, abgerundete Ecken und glatte Oberflächen<br />
auf. Die unterschiedliche Proportionen<br />
(4:3 bzw. 16:10) seien nur minimal und nicht<br />
prägend.<br />
Soweit in der Widerspruchsverh<strong>an</strong>dlung am<br />
25. August 2011 noch offen geblieben war, ob<br />
die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />
erforderliche Dringlichkeit vorlag, bejahte das<br />
Gericht nun diese Vorausset<strong>zu</strong>ng, weil für Apple<br />
erst nach Erscheinen des Artikels in der Fachzeitschrift<br />
„Chip“ hinreichend sicher erkennbar<br />
gewesen sei, wie die endgültige Version des<br />
für den deutschen Markt bestimmten Produkts<br />
aussehen sollte. D<strong>an</strong>ach hab Apple jedoch unverzüglich<br />
geh<strong>an</strong>delt und die einstweilige Verfügung<br />
be<strong>an</strong>tragt.<br />
Ein Galaxy Tab 10.1 <strong>zu</strong> Ostern?<br />
Samsung wird es wohl auch in seiner Berufung<br />
vor dem OLG Düsseldorf schwer haben,<br />
die Unterschiede zwischen ihrem Galaxy Tab<br />
und Apples Geschmacksmuster auf<strong>zu</strong>zeigen.<br />
Sol<strong>an</strong>ge das Geschmacksmuster Best<strong>an</strong>d hat<br />
– wofür <strong>zu</strong>gunsten des eingetragenen Rechts<br />
eine Vermutung gilt – muss mit der Aufrechterhaltung<br />
des Verkaufsverbots für die Galaxy<br />
Tabs gerechnet werden. Samsung versucht daher<br />
der Entscheidung den Grund <strong>zu</strong> entziehen,<br />
indem gegen das Geschmacksmuster selbst<br />
vorgeg<strong>an</strong>gen wird: Nach Berichten der „Kore<strong>an</strong><br />
Times“ hat Samsung bereits am 9. August 2011<br />
beim HABM die Löschung des Geschmacksmusters<br />
wegen Nichtigkeit be<strong>an</strong>tragt. Nun<br />
muss also das HABM entscheiden, ob u. a. die<br />
Science-Fiction-Tablets das Design des iPads<br />
vorwegnehmen. Für den Fall, dass es das Geschmacksmuster<br />
für von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> (ex tunc)<br />
nichtig erklärt, bleiben Apple als Rettungs<strong>an</strong>ker<br />
immer noch die hilfsweise geltend gemachten<br />
wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Nur wenn<br />
auch diese verworfen werden, muss sich Apple<br />
l<strong>an</strong>gsam Sorgen wegen der Samsung möglicherweise<br />
<strong>zu</strong>stehenden Schadenersatz<strong>an</strong>sprüche<br />
machen.<br />
Impressum<br />
Verlag und Redaktion:<br />
<strong>Noerr</strong> LLP<br />
Brienner Straße 28<br />
80333 München<br />
www.noerr.com<br />
Herausgeber:<br />
Georg A. Jahn, M.C.L., Büro München<br />
Ver<strong>an</strong>twortliche Redakteure:<br />
Dr. Steph<strong>an</strong>ie Bermig<br />
Anna-Catharina Timm, LL.M.<br />
Ass. iur. Christina Voegele<br />
Redaktionsbeirat:<br />
Prof. Dr. Joh<strong>an</strong>nes Kreile<br />
Dr. Alex<strong>an</strong>der Birnstiel, LL.M.<br />
Prof. Dr. Peter Bräutigam<br />
Prof. Dr. Alex<strong>an</strong>der Liegl<br />
Prof. Dr. Ulrich Michel<br />
E-Mails <strong>an</strong> die Redaktion:<br />
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Druck: Paper & Print Associates<br />
© <strong>Noerr</strong> LLP<br />
JUST. November 2011