EuGH-Urteil zu TV-Rechten an Sportereignissen ... - Noerr
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Produktregulierung als Risiko für Online-Händler<br />
von Martin A. Ahlhaus, Büro München<br />
Die Stärkung von Verbraucherinformationsrechten<br />
stellt Online-Händler<br />
vor neue Herausforderungen: Aktuell<br />
gibt es verstärkt Verbraucher<strong>an</strong>fragen auf Basis<br />
des Europäischen Chemikalienrechts, die<br />
nahe<strong>zu</strong> alle Produkte betreffen können. Deutsche<br />
Behörden wollen die Anforderungen<br />
jetzt weiter verschärfen.<br />
Hintergrund<br />
Verbraucher haben Anspruch darauf, dass<br />
ihnen der Liefer<strong>an</strong>t eines Produkts auf Verl<strong>an</strong>gen<br />
binnen 45 Tagen mitteilt, ob in dem<br />
gelieferten Produkt ein besonders besorgniserregender<br />
Stoff in einer Konzentration von<br />
mehr als 0,1 Masseprozent enthalten ist. Dieses<br />
Recht folgt aus Art. 33 (2) der so gen<strong>an</strong>nten<br />
REACH-Verordnung. Der Liefer<strong>an</strong>t hat auch<br />
die für eine sichere Verwendung des Produkts<br />
ausreichenden Informationen <strong>zu</strong>r Verfügung<br />
<strong>zu</strong> stellen, mindestens aber den Namen des<br />
betreffenden Stoffs. Eine Liste der besonders<br />
besorgniserregenden Stoffe ist abrufbar bei<br />
der Europäischen Chemikalienagentur ECHA<br />
(unter http://echa.europa.eu/chem_data/<br />
authorisation_process/c<strong>an</strong>didate_list_table_en.asp).<br />
Das Informationsrecht kennt grundsätzlich<br />
keine Einschränkungen. Erfasst wird jedes<br />
Erzeugnis, das heißt unter <strong>an</strong>derem auch IT-<br />
Equipment, Bekleidung, Schmuck, Möbel,<br />
Spielzeug, Bücher, CDs/DVDs. Ferner betrifft<br />
die Regelung neue Produkte ebenso wie gebrauchte<br />
Waren und sogar Antiquitäten. Be-<br />
troffen sind allerdings nur gewerbliche Anbieter;<br />
der Privatverkauf ist nicht erfasst.<br />
Jedes einzelne Bauteil<br />
Bisl<strong>an</strong>g galt, dass sich die Information stets auf<br />
das Erzeugnis „wie geliefert“ <strong>zu</strong> beziehen hatte.<br />
In Deutschl<strong>an</strong>d sollen nun abweichend auch<br />
bei komplexen Produkten, <strong>zu</strong>m Beispiel einer<br />
Spielekonsole, Informationen <strong>zu</strong> jedem einzelnen<br />
Bauteil geliefert werden. Für jedes Bauteil<br />
wäre d<strong>an</strong>n <strong>zu</strong> bestimmen, ob die Konzentration<br />
von mehr als 0,1 Masseprozent überschritten<br />
wird.<br />
Die Fülle der nach dieser Auffassung künftig<br />
<strong>zu</strong> verwaltenden Informationen ist kaum abschätzbar.<br />
Gerade Online-Händler mit breiter<br />
Produktpalette und wechselnden Angeboten<br />
werden ein umfassendes Informationsm<strong>an</strong>agement<br />
kaum leisten können. Denn der Informations<strong>an</strong>spruch<br />
ist zeitlich nicht befristet und k<strong>an</strong>n<br />
auch noch l<strong>an</strong>ge nach dem Kauf der Ware geltend<br />
gemacht werden, selbst wenn das Produkt<br />
längst nicht mehr im Sortiment geführt wird.<br />
Ein Weiteres kommt hin<strong>zu</strong>: Bei Warengeschäften<br />
die „business-to-business“ abgewickelt werden,<br />
müssen die entsprechenden Informationen<br />
stets automatisch geliefert werden. Auf ein<br />
Verl<strong>an</strong>gen des Kunden kommt es nicht <strong>an</strong>. Im<br />
Online-H<strong>an</strong>del wird aber nur selten zwischen<br />
gewerblichen und privaten Kunden unterschieden.<br />
Das macht den Online-H<strong>an</strong>del für Verstöße<br />
gegen die Informationspflichten besonders<br />
<strong>an</strong>fällig.<br />
JUST. FOCUS<br />
Verwerfungen im EU-Binnenmarkt<br />
Für Unternehmen, die mit Online-Shops aus<br />
dem Ausl<strong>an</strong>d Waren nach Deutschl<strong>an</strong>d vertreiben,<br />
stellt sich ein <strong>zu</strong>sätzliches Problem. Selbst<br />
wenn die Informationspflichten nach der bisherigen<br />
– und in vielen EU-Mitgliedsstaaten<br />
weiterhin gültigen – Interpretation des Art. 33<br />
REACH geliefert werden, drohen weitergehende<br />
Anforderungen der deutschen Verbraucher<br />
und Behörden. Damit drohen Verwerfungen<br />
im EU-Binnenmarkt. Schon deshalb sind nahe<strong>zu</strong><br />
alle Industrie- und H<strong>an</strong>delsverbände<br />
derzeit darum bemüht, die deutschen Behörden<br />
von einer derartigen Interpretation ab<strong>zu</strong>bringen<br />
und haben sich bereits <strong>an</strong> die Politik<br />
gew<strong>an</strong>dt. Eine Klärung ist aber noch nicht in<br />
Sicht, auch wenn die EU-Kommission erst<br />
jüngst mit Schreiben vom 14. Oktober 2011<br />
nochmals einen einheitlichen Voll<strong>zu</strong>g in allen<br />
Mitgliedsstaaten <strong>an</strong>gemahnt hat.<br />
Doch nicht nur der EU-Binnenmarkt spricht<br />
gegen die abweichende Auffassung Deutschl<strong>an</strong>ds.<br />
Auch der Juristische Dienst der EU-Kommission<br />
hat die Auffassung der <strong>zu</strong>ständigen<br />
ECHA und zahlreicher <strong>an</strong>derer EU-Mitgliedsstaaten<br />
bestätigt. Voraussichtlich wird aber<br />
erst eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs<br />
den Streit um die Anwendung des<br />
Informationsrechts verbindlich klären. Das<br />
hält insbesondere Verbraucherschützer und<br />
Verbände aber nicht davon ab, die Umset<strong>zu</strong>ng<br />
der neuen Interpretation schon jetzt ein<strong>zu</strong>fordern.<br />
nizza-Klassifikation für Marken – 10. Ausgabe<br />
von Michael Hawkins, Büro Alic<strong>an</strong>te<br />
Am 1. J<strong>an</strong>uar 2012 tritt die 10. Ausgabe<br />
der „Nizza-Klassifikation” in<br />
Kraft. Diese Klassifikation, die über<br />
10.000 Waren in 34 Warenklassen und 1.500<br />
Dienstleistungen in elf Dienstleistungsklassen<br />
umfasst, wird international für die Eintragung<br />
von Marken <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dt.<br />
Eine Neuausgabe der Nizza-Klassifikation<br />
wird von der Weltorg<strong>an</strong>isation für Geistiges<br />
Eigentum, der World Intellectual Property<br />
Org<strong>an</strong>isation (WIPO), nur einmal alle fünf<br />
Jahre auf Anweisung eines Expertenausschusses<br />
veröffentlicht, in dem alle Vertragsstaaten<br />
des Vertrags von Nizza vertreten<br />
sind.<br />
Zu den wesentlichen Änderungen der<br />
10. Ausgabe der Nizza-Klassifikation ge-<br />
hören die Hin<strong>zu</strong>fügung von Begriffen bei<br />
den Klassenüberschriften (<strong>zu</strong>m Beispiel<br />
erstmals „Computer Software” in Klasse 9),<br />
die Einführung neuer (in der Regel technischer)<br />
Waren und Dienstleistungen und die<br />
Löschung alter Waren und Dienstleistungen<br />
sowie die Neu<strong>zu</strong>ordnung einiger Waren innerhalb<br />
der Klassen.<br />
Die 10. Ausgabe geht jedoch nicht so weit,<br />
neue Waren- oder Dienstleistungsklassen<br />
ein<strong>zu</strong>führen. Angesichts der unüberschaubaren<br />
Größe insbesondere der Klasse 9 und<br />
der Tatsache, dass diese Klasse verschiedens-<br />
te Produkte umfasst, hatten die U.S.A. die<br />
Einführung neuer Klassen vorgeschlagen,<br />
um bestimmte Waren aus der Klasse 9 in die<br />
neuen Klassen <strong>zu</strong> übertragen. Der Expertenausschuss<br />
konnte sich in diesem Punkt<br />
jedoch nicht einigen, sodass die derzeitige<br />
Klassenstruktur mindestens noch für die<br />
nächsten fünf Jahre erhalten bleiben wird.<br />
Die Markenämter werden diese 10. Ausgabe<br />
weltweit ab dem 1. J<strong>an</strong>uar 2012 <strong>an</strong>wenden.<br />
Zu diesem Zeitpunkt bestehende Marken<br />
werden in der Regel nicht von Amts wegen<br />
neu klassifiziert; einige Markenämter könnten<br />
bei Verlängerungen jedoch eine Neuklassifizierung<br />
verl<strong>an</strong>gen.<br />
JUST. November 2011 7