06.10.2013 Aufrufe

EuGH-Urteil zu TV-Rechten an Sportereignissen ... - Noerr

EuGH-Urteil zu TV-Rechten an Sportereignissen ... - Noerr

EuGH-Urteil zu TV-Rechten an Sportereignissen ... - Noerr

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Produktregulierung als Risiko für Online-Händler<br />

von Martin A. Ahlhaus, Büro München<br />

Die Stärkung von Verbraucherinformationsrechten<br />

stellt Online-Händler<br />

vor neue Herausforderungen: Aktuell<br />

gibt es verstärkt Verbraucher<strong>an</strong>fragen auf Basis<br />

des Europäischen Chemikalienrechts, die<br />

nahe<strong>zu</strong> alle Produkte betreffen können. Deutsche<br />

Behörden wollen die Anforderungen<br />

jetzt weiter verschärfen.<br />

Hintergrund<br />

Verbraucher haben Anspruch darauf, dass<br />

ihnen der Liefer<strong>an</strong>t eines Produkts auf Verl<strong>an</strong>gen<br />

binnen 45 Tagen mitteilt, ob in dem<br />

gelieferten Produkt ein besonders besorgniserregender<br />

Stoff in einer Konzentration von<br />

mehr als 0,1 Masseprozent enthalten ist. Dieses<br />

Recht folgt aus Art. 33 (2) der so gen<strong>an</strong>nten<br />

REACH-Verordnung. Der Liefer<strong>an</strong>t hat auch<br />

die für eine sichere Verwendung des Produkts<br />

ausreichenden Informationen <strong>zu</strong>r Verfügung<br />

<strong>zu</strong> stellen, mindestens aber den Namen des<br />

betreffenden Stoffs. Eine Liste der besonders<br />

besorgniserregenden Stoffe ist abrufbar bei<br />

der Europäischen Chemikalienagentur ECHA<br />

(unter http://echa.europa.eu/chem_data/<br />

authorisation_process/c<strong>an</strong>didate_list_table_en.asp).<br />

Das Informationsrecht kennt grundsätzlich<br />

keine Einschränkungen. Erfasst wird jedes<br />

Erzeugnis, das heißt unter <strong>an</strong>derem auch IT-<br />

Equipment, Bekleidung, Schmuck, Möbel,<br />

Spielzeug, Bücher, CDs/DVDs. Ferner betrifft<br />

die Regelung neue Produkte ebenso wie gebrauchte<br />

Waren und sogar Antiquitäten. Be-<br />

troffen sind allerdings nur gewerbliche Anbieter;<br />

der Privatverkauf ist nicht erfasst.<br />

Jedes einzelne Bauteil<br />

Bisl<strong>an</strong>g galt, dass sich die Information stets auf<br />

das Erzeugnis „wie geliefert“ <strong>zu</strong> beziehen hatte.<br />

In Deutschl<strong>an</strong>d sollen nun abweichend auch<br />

bei komplexen Produkten, <strong>zu</strong>m Beispiel einer<br />

Spielekonsole, Informationen <strong>zu</strong> jedem einzelnen<br />

Bauteil geliefert werden. Für jedes Bauteil<br />

wäre d<strong>an</strong>n <strong>zu</strong> bestimmen, ob die Konzentration<br />

von mehr als 0,1 Masseprozent überschritten<br />

wird.<br />

Die Fülle der nach dieser Auffassung künftig<br />

<strong>zu</strong> verwaltenden Informationen ist kaum abschätzbar.<br />

Gerade Online-Händler mit breiter<br />

Produktpalette und wechselnden Angeboten<br />

werden ein umfassendes Informationsm<strong>an</strong>agement<br />

kaum leisten können. Denn der Informations<strong>an</strong>spruch<br />

ist zeitlich nicht befristet und k<strong>an</strong>n<br />

auch noch l<strong>an</strong>ge nach dem Kauf der Ware geltend<br />

gemacht werden, selbst wenn das Produkt<br />

längst nicht mehr im Sortiment geführt wird.<br />

Ein Weiteres kommt hin<strong>zu</strong>: Bei Warengeschäften<br />

die „business-to-business“ abgewickelt werden,<br />

müssen die entsprechenden Informationen<br />

stets automatisch geliefert werden. Auf ein<br />

Verl<strong>an</strong>gen des Kunden kommt es nicht <strong>an</strong>. Im<br />

Online-H<strong>an</strong>del wird aber nur selten zwischen<br />

gewerblichen und privaten Kunden unterschieden.<br />

Das macht den Online-H<strong>an</strong>del für Verstöße<br />

gegen die Informationspflichten besonders<br />

<strong>an</strong>fällig.<br />

JUST. FOCUS<br />

Verwerfungen im EU-Binnenmarkt<br />

Für Unternehmen, die mit Online-Shops aus<br />

dem Ausl<strong>an</strong>d Waren nach Deutschl<strong>an</strong>d vertreiben,<br />

stellt sich ein <strong>zu</strong>sätzliches Problem. Selbst<br />

wenn die Informationspflichten nach der bisherigen<br />

– und in vielen EU-Mitgliedsstaaten<br />

weiterhin gültigen – Interpretation des Art. 33<br />

REACH geliefert werden, drohen weitergehende<br />

Anforderungen der deutschen Verbraucher<br />

und Behörden. Damit drohen Verwerfungen<br />

im EU-Binnenmarkt. Schon deshalb sind nahe<strong>zu</strong><br />

alle Industrie- und H<strong>an</strong>delsverbände<br />

derzeit darum bemüht, die deutschen Behörden<br />

von einer derartigen Interpretation ab<strong>zu</strong>bringen<br />

und haben sich bereits <strong>an</strong> die Politik<br />

gew<strong>an</strong>dt. Eine Klärung ist aber noch nicht in<br />

Sicht, auch wenn die EU-Kommission erst<br />

jüngst mit Schreiben vom 14. Oktober 2011<br />

nochmals einen einheitlichen Voll<strong>zu</strong>g in allen<br />

Mitgliedsstaaten <strong>an</strong>gemahnt hat.<br />

Doch nicht nur der EU-Binnenmarkt spricht<br />

gegen die abweichende Auffassung Deutschl<strong>an</strong>ds.<br />

Auch der Juristische Dienst der EU-Kommission<br />

hat die Auffassung der <strong>zu</strong>ständigen<br />

ECHA und zahlreicher <strong>an</strong>derer EU-Mitgliedsstaaten<br />

bestätigt. Voraussichtlich wird aber<br />

erst eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs<br />

den Streit um die Anwendung des<br />

Informationsrechts verbindlich klären. Das<br />

hält insbesondere Verbraucherschützer und<br />

Verbände aber nicht davon ab, die Umset<strong>zu</strong>ng<br />

der neuen Interpretation schon jetzt ein<strong>zu</strong>fordern.<br />

nizza-Klassifikation für Marken – 10. Ausgabe<br />

von Michael Hawkins, Büro Alic<strong>an</strong>te<br />

Am 1. J<strong>an</strong>uar 2012 tritt die 10. Ausgabe<br />

der „Nizza-Klassifikation” in<br />

Kraft. Diese Klassifikation, die über<br />

10.000 Waren in 34 Warenklassen und 1.500<br />

Dienstleistungen in elf Dienstleistungsklassen<br />

umfasst, wird international für die Eintragung<br />

von Marken <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dt.<br />

Eine Neuausgabe der Nizza-Klassifikation<br />

wird von der Weltorg<strong>an</strong>isation für Geistiges<br />

Eigentum, der World Intellectual Property<br />

Org<strong>an</strong>isation (WIPO), nur einmal alle fünf<br />

Jahre auf Anweisung eines Expertenausschusses<br />

veröffentlicht, in dem alle Vertragsstaaten<br />

des Vertrags von Nizza vertreten<br />

sind.<br />

Zu den wesentlichen Änderungen der<br />

10. Ausgabe der Nizza-Klassifikation ge-<br />

hören die Hin<strong>zu</strong>fügung von Begriffen bei<br />

den Klassenüberschriften (<strong>zu</strong>m Beispiel<br />

erstmals „Computer Software” in Klasse 9),<br />

die Einführung neuer (in der Regel technischer)<br />

Waren und Dienstleistungen und die<br />

Löschung alter Waren und Dienstleistungen<br />

sowie die Neu<strong>zu</strong>ordnung einiger Waren innerhalb<br />

der Klassen.<br />

Die 10. Ausgabe geht jedoch nicht so weit,<br />

neue Waren- oder Dienstleistungsklassen<br />

ein<strong>zu</strong>führen. Angesichts der unüberschaubaren<br />

Größe insbesondere der Klasse 9 und<br />

der Tatsache, dass diese Klasse verschiedens-<br />

te Produkte umfasst, hatten die U.S.A. die<br />

Einführung neuer Klassen vorgeschlagen,<br />

um bestimmte Waren aus der Klasse 9 in die<br />

neuen Klassen <strong>zu</strong> übertragen. Der Expertenausschuss<br />

konnte sich in diesem Punkt<br />

jedoch nicht einigen, sodass die derzeitige<br />

Klassenstruktur mindestens noch für die<br />

nächsten fünf Jahre erhalten bleiben wird.<br />

Die Markenämter werden diese 10. Ausgabe<br />

weltweit ab dem 1. J<strong>an</strong>uar 2012 <strong>an</strong>wenden.<br />

Zu diesem Zeitpunkt bestehende Marken<br />

werden in der Regel nicht von Amts wegen<br />

neu klassifiziert; einige Markenämter könnten<br />

bei Verlängerungen jedoch eine Neuklassifizierung<br />

verl<strong>an</strong>gen.<br />

JUST. November 2011 7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!