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Elisabeth Januschkowetz<br />

öH-SKRIPT<br />

'I<br />

.t!f) SH p ersetzt nicht<br />

das Studium der gängigen Literatur<br />

und den Besuch der Lehrveranstaltungen


Sabrina Schmid<br />

ÖH-Shop-Referentin<br />

Christian Kolb<br />

Scribo-Team<br />

Liebe Kollegin, lieber Kollege!<br />

Das OCW- Projekt der ÖH Linz<br />

Corinna Kovac<br />

Scribo-Team<br />

Im Jahr 2007 haben der Vorsitz der Österreichischen HochschülerInnenschaft Linz und das Referat für Skripten, Lern-<br />

behelfe und OCW mit der Umsetzung von <strong>Open</strong> <strong>Courseware</strong> an der Johannes Kepler Universität begonnen. Alle Skrip-<br />

ten sollten den Studierenden und Interessierten kostenlos zugänglich sein, zudem sollten die Unterlagen frei verändert<br />

und vervielfältigt werden dürfen um die Qualität und Aktualität der Unterlagen zu verbessern. Zu diesem Zweck wurden<br />

alle Unterlagen, deren Lizenz bei der ÖH liegt, digitalisiert, mit einer Struktur und Suchfunktion versehen und über eine<br />

Website allen InternetnutzerInnen zugänglich gemacht. Darüber hinaus wurde den Lehrenden an der <strong>JKU</strong> die Möglich-<br />

keit gegeben jederzeit Verbesserungen und Ergänzungen bei den Unterlagen vorzunehmen.<br />

Lizenz<br />

Um die freie Verbreitung rechtlich zu gewährleisten steht die-<br />

ses Werk unter einer Creative Commons Lizenz 3.0 Österreich.<br />

Du darfst das Werk vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zu-<br />

gänglich machen sowie Bearbeitungen des Werkes anfertigen.<br />

Liebe Kollegin, lieber Kollege!<br />

Vor dir siehst du ein Skript/Mitschrift des <strong>Open</strong> <strong>Courseware</strong> Pro-<br />

jekts der ÖH Linz, welches allen Studierenden und Interessier-<br />

ten frei und kostenlos zur Verfügung steht. Weitere und genaue-<br />

re Informationen über Creative Commons findest du unter<br />

http://www.creativecommons.at.<br />

Solltest du noch weitere Fragen zum OCW Projekt haben oder<br />

dich beteiligen wollen, erreichst du uns unter oeh@oeh.jku.at<br />

oder +43 732 2468 8535.<br />

Mitschriften- & Skriptenbörse<br />

Vor dir siehst du ein Skript/Mitschrift des <strong>Open</strong> <strong>Courseware</strong> Projekts der ÖH Linz, welches<br />

allen Studierenden und Interessierten frei und kostenlos zur Verfügung steht.<br />

HochschülerInnenschaft<br />

öh.linz<br />

an der <strong>JKU</strong> www.oeh.jku.at<br />

oeh@oeh.jku.at<br />

Creative Commons Lizenz 3.0<br />

Der Autor/die Autorin kann selbst bestimmen,<br />

welche Nutzungsrechte an<br />

seinem/ihrem Werk der Öffentlichkeit<br />

eingeräumt werden.<br />

Der/Die Lizenzgeber/in erlaubt die Vervielfältigung,<br />

Verbreitung und öffentliche<br />

Wiedergabe des Werkes. Es muss dabei<br />

nur sein/ihr Name genannt werden.<br />

Keine kommerzielle Nutzung<br />

Der/Die Lizenznehmer/in darf das Werk<br />

nicht für kommerzielle Zwecke verwenden<br />

- ausgenommen der Autor/die Autorin<br />

erteilt seine/ihre schriftliche Einwilligung.


Inhaltsverzeichnis<br />

I. Begriffund Arten der Internationalen Organisationen<br />

11. Die Geschichte der Internationalen Organisation<br />

A, Allgemeines<br />

B, Die Friedensorganisation<br />

1, Die Defensivallianzen<br />

2, Universelle und regionale Friedensorganisationen<br />

a, Begriffund Abgrenzung<br />

b, Altertum<br />

c, Mittelalter<br />

d, Exkurs: Die Idee der zwischenstaatlichen Organisation<br />

1, Ausgangspunkt. Mittelalterliche Denkansätze<br />

2, Die Schule von Salamanca<br />

3, Friedenspläne im Zeitalter der Religionskriege<br />

4, Friedenspläne im Zeitalter naturrechtlichen Denkens<br />

5, Der Friede als Postulat der Vernunft<br />

6, Machtstaatslehren, Friedensbewegungen und Pazifismus 1m 19.<br />

Jhdt.<br />

7, Die kirchliche Lehre von einer Friedensorganisation<br />

8, Gemeinsames in den Plänen für eine Friedensorganisation<br />

e, Die praktische Verwirklichung der institutionellen Friedenssicherung<br />

1, Staatenkonferenzen<br />

2, Das Werk von 1815. Deutscher Bund, Heilige Allianz und<br />

Europäisches Konzert<br />

3, Das Werk von Haag<br />

4, Der Völkerbund<br />

5. Die Vereinten Nationen<br />

C, Organisationen zur internationalen Zusammenarbeit (technische Organisationen)<br />

1, Historische Ansätze<br />

2, Die zwischenstaatliche Zusammenarbeit seit dem 19. Jhdt.<br />

a, Die privaten internationalen Organisationen<br />

b, Internationale Flußkommissionen<br />

1, Allgemeines<br />

2. Der Rhein<br />

3, Die Donau<br />

4, Andere Flüsse<br />

c, Einrichtungen zur Erleichterung des zwischenstaatlichen Verkehrs<br />

d, Die Verwaltungsunionen<br />

1, Entwicklung und Struktur<br />

2, Verwaltungsunionen und Völkerbund


3, Exkurs: Internationale Sekretariate<br />

4, Verwaltungsunionen und UNO<br />

III. Die Friedensorganisationen<br />

A. Der Völkerbund<br />

1. Ziele und Grundsätze<br />

2. Mitglieder<br />

3. Organe<br />

a, Völkerbundversammlung<br />

b, Völkerbundrat<br />

c, Gemeinsame Bestimmungen für Versammlung und Rat<br />

d, Sekretariat<br />

e, Hilfsorgane<br />

f, Exkurs: Ständiger Internationaler Gerichtshof<br />

1, Allgemeines<br />

2. Richter<br />

3. Zuständigkeit<br />

4. Entscheidungsgrundlagen<br />

5. Verfahren in Streitsachen<br />

6. Rechtsgutachten<br />

7. Judikatur - Bewertung<br />

4. Abrüstung<br />

5. Kollektive Sicherheit und friedliche Streitbeilegung<br />

a, Besitzschutz<br />

b, Kriegsverbot<br />

c, Die besondere Zuständigkeit des Völkerbundes für Friedensfragen<br />

d, Verpflichtung zur friedlichen Streiterledigung<br />

e, Das Verfahren vor dem Rat<br />

f, Das Verfahren vor der Versammlung<br />

g, Kollektive Sicherheit<br />

6, Völkerrechtliche Verträge<br />

7, Das Mandatssystem<br />

8, Internationale Zusammenarbeit<br />

9. Satzungsänderung<br />

10. Auflösung des Völkerbundes<br />

B. Die Vereinten Nationen<br />

1, Ziele<br />

2, Grundsätze<br />

a, Gewaltverbot<br />

b, Friedliche Streitbeilegung<br />

c, Souveräne Gleichheit<br />

d, Kollektive Sicherheit<br />

e, UNO und Nichtmitglieder


f, Interventionsverbot<br />

g, Exkurs: Prinzipiendeklaration 1970<br />

3, Mitgliedschaft<br />

4, Organe<br />

a, Generalversammlung<br />

1, Allgemeine Zuständigkeit<br />

2, Besondere subsidiäre Kompetenz in Friedensfragen<br />

3, Spezifische Kompetenzen zur Förderung der Zusammenarbeit und<br />

des Völkerrechts<br />

4, Die Budget - Kompetenz<br />

5, Sessionen. Kommissionen und andere Unterorgane<br />

6, Zustandekommen und Verbindlichkeit der Beschlüsse<br />

b, Sicherheitsrat<br />

1, Zusammensetzung<br />

2, Kompetenz<br />

3, Zustandekommen und Verbindlichkeit der Beschlüsse<br />

4, Geschäftsordnung. Unterorgane. Teilnahme von Nichtmitgliedern<br />

c, Wirtschafts- und Sozialrat<br />

1, Allgemeines<br />

2. Sessionen. Kommissionen und andere Unterorgane<br />

d, Treuhandschaftsrat<br />

e, Sekretariat<br />

1. Allgemeines<br />

2. Der Generalsekretär<br />

3. Die UNO - Beamten<br />

4, Exkurs: Das UNO - Verwaltungsgericht<br />

5, Unabhängigkeit: Privilegien und Immunitäten<br />

f, Internationaler Gerichtshof<br />

1. Allgemeines<br />

2. Richter<br />

3. Zuständigkeit<br />

4. Verfahren in Streitsachen<br />

5. Flechtsgutachten<br />

6. Die Flolle des Internationalen Gerichtshofs - Bewertung<br />

5, Friedliche Beilegung von Streitigkeiten<br />

6, Kollektive Sicherheit<br />

a, Das Verfahren nach Kapitel VII<br />

b, Exkurs: Die UNO - Friedenstruppen<br />

7, Exkurs: Dauernd neutrale Staaten und das UN - System der kollektiven<br />

Sicherheit<br />

a, Mitgliedschaft in der UNO<br />

b, Mitgliedschaft im Sicherheitsrat


8, Regionale Abmachungen<br />

9, Treuhandgebiete und andere Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung<br />

a, Treuhandgebiete<br />

b, Exkurs: Südwestafrika (Namibia)<br />

c, Entkolonialisierung<br />

10, Rechtspersönichkeit und Vorrechte der UNO<br />

a, Rechtspersönlichkeit<br />

b, Privilegien und Immunitäten<br />

11, Völkerrechtliche Verträge<br />

12, Sitz der UNO<br />

13, Authentische Texte und Satzungsänderung<br />

a, Das Sprachenproblem<br />

b, Satzungsänderung<br />

14. Feindstaatenklausel<br />

C. Regionale Bündnissysteme<br />

1,OAS<br />

2, Die Westeuropäische Union<br />

3, Die Nordatlantik - Pakt - Organisation<br />

4, Die ANZUS - Organisation<br />

5, Die Arabische Liga<br />

IV. Die technische Organisation<br />

1, Die Internationale Atomenergie - Organisation<br />

2, Die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung


Ie BEGRIFF UND ARTEN DER INTERNATIONALEN<br />

ORGANISATIONEN<br />

DEF.: Internationale Organisationen im weiten Sinne:<br />

= jeder grenzüberschreitende Zusammenschluß, gleichgültig, ob er von<br />

Staaten oder von Privatrechtssubjekten getragen ist<br />

Unterscheidung:<br />

private internationale Organisationen" öffentliche internationale<br />

Organisationen (sollen hier behandelt werden)<br />

DEF.: Internationale Organisation:<br />

= ein aufvölkerrechtlichem Vertrag basierender Zusammenschluß von<br />

zwei oder mehreren Staaten bzw. anderen Völkerrechtssubjekten zur<br />

Besorgung von Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse durch<br />

gemeinsame Organe<br />

NB.: Nicht jede Institution muß aber deshalb auch schon<br />

völkerrechtlichen Charakter haben!<br />

Einteilung in universelle und partikuläre (regionale), generelle und<br />

spezielle sowie in Friedensorganisationen und Organisationen zur<br />

Zusammenarbeit aufanderen Gebieten als der Friedenssicherung.<br />

DEF.: universelle Organisation:<br />

= Organisation, die einen Zweck verfolgt, der für alle Mitglieder der<br />

internationalen Gemeinschaft von Interesse ist (Universalität ratione<br />

materiae)<br />

• ob sie auch tatsächlich alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft zu<br />

ihren Mitgliedern zählt, ist nicht bedeutsam, es genügt, daß sie tendentiell<br />

universell ist.<br />

DEF.: partikuläre Organisation:<br />

= Organisation, die sich nur an einen bestimmten Kreis der Mitglieder der<br />

internationalen Gemeinschaft als potentielle Teilnehmer wendet<br />

z.B.: Regionalorganisation:= Zugehörigkeit zu einer bestimmten<br />

Region.<br />

• Unterform der partikulären internationalen Organisation ist die spezielle<br />

Organisation, deren Ziel seiner Natur nach nur von bestimmten Staaten<br />

verwirklicht werden kann.


Unterscheidung zwischen Friedensorganisationen und technischen<br />

Organisationen<br />

DEF.: Friedensorganisation:<br />

= Organisation, die den Frieden<br />

• entweder für alle Staaten durch ein umfassendes System kollektiver<br />

Sicherheit erhalten bzw. wiederherstellen<br />

• oder ihn nur für eine Gruppe von Staaten als Defensivallianz nach dem<br />

Grundsatz der Abschreckung sichern wollen.<br />

DEF.: Friedensorganisation im engeren Sinn:<br />

sind nur jene, die den Frieden für alle Staaten durch ein umfassendes<br />

System kollektiver Sicherheit erhalten bzw. wiederherstellen wollen.<br />

1.


11. DIE GESCHICHTE DER INTERNATIONALEN<br />

ORGANISATION<br />

A: ALLGEMEINES<br />

• obwoW internationale Organisationen (10) nach verschiedenen<br />

Gesichtspunkten eingeteilt werden können, so kann man doch sagen, daß sie<br />

zwei Wurzeln haben:<br />

1. Das Bedürfnis nach Sicherheit und<br />

2. Das Bedürfnis nach technischer Zusammenarbeit<br />

B: DIE FRIEDENSORGANISATION<br />

• für den einzelnen Staat kann der Friede zweifach gesichert werden:<br />

1. Selbstschutz gegen Angreifer<br />

2. Beitrag, daß der Friede in der internationalen Gemeinschaft überhaupt<br />

oder doch in seiner Region gewahrt bleibt.<br />

1. Die Defensivallianzen<br />

• reicht zur Abschreckung gegen Angriffe die Rüstungsbereitschaft nicht aus,<br />

können sich einzelne Staaten zu einem VerteidigungsbÜlldnis<br />

zusammenschließen<br />

• Defensivallianzen gibt es seit ältesten Zeiten<br />

z.B.: - klassische Antike: Symmachien der griechischen Stadtstaaten zur<br />

Abwehr der Perser<br />

- Mittelalter: Zur Verteidigung des Handels gescWossene<br />

Städtebünde (Hanse)<br />

- Neuzeit: Dreibund Deutschland - Österreich-Ungarn - Italien<br />

1879/82<br />

• Defensivallianzen sind nur relative Friedensbündnisse


• europäische Staatenf'öderation: des Böhmenkönigs Georg von<br />

Podjebrad und seines Ratgebers, des Franzosen Anton Marini:<br />

gegen die türkische Bedrohung Mitteleuropas<br />

• Organe: 1. Bundesversammlung<br />

2. Bundesgericht<br />

3. Bundesbeamte<br />

ad 1 Bundesversammlung: zur Aufnahme neuer Mitglieder,<br />

Verabschiedung des Bundeshaushalts<br />

Beschlüsse über Krieg und Frieden<br />

Bundessanktionen gegen Friedensstörer<br />

Projekt verlief im Sande.<br />

2. Die Schule von Salamanca<br />

• Auf Francisco de Vitoria aufbauend, hat der letzte große Moraltheologe aus<br />

der Schule von Salamanca, Francisco Suarez (1548-1617), die allgemeine<br />

Grundlage für die Organisation der internationalen Gemeinschaft entwickelt.<br />

• Zur Abhilfe friedensbeeinträchtigender Krisen verweist Suarez auf das<br />

Naturrecht auf dessen Grundlage die Staaten denn Krieg als Mittel zur<br />

Rechtsdurchsetzung durch eine übergeordnete Instanz mit Zwangsgewalt<br />

ersetzen könnten.<br />

3. Friedenspläne im Zeitalter der Religionskriege<br />

• Emeric Cruce oder de la Croix (1590-1648):<br />

» Hauptwerk: Le nouveau Cynee ou Discours des occasions et moyens<br />

d'etablir une paix generale et la liberte du commerce pour tout le<br />

monde.<br />

» Erster Entwurffür eine universelle Friedensorganisation<br />

» Organ: Staatenversammlung, die in Pennanenz tagen und alle<br />

Streitigkeiten schlichten sollte<br />

» NB.: Die Unabhängigkeit der einzelnen Staaten sollte grundsätzlich<br />

bestehen.


• Struktur eines europäischen Staatenbundes, dem außereuropäischen<br />

Staaten durch Schutzbündnisse assoziiert werden können<br />

Hauptorgane: 1, Senat:<br />

- wird von Vertretern der Mitgliedstaaten gebildet<br />

- Vorsitz wird allwöchentlich gewechselt<br />

- tagt im Plenum oder in Kommissionen<br />

2, Sekretariat:<br />

- internationale Beamte<br />

• Krieg ist ausgeschlossen und durch Vergleich und Schiedssprechung<br />

ersetzt<br />

• für Vergleichsverfahren ist die Senatskommission zuständig. Kommt es<br />

zu keiner Einigung tritt das Plenum als Schiedsgericht auf<br />

• der Bundesarmee obliegt die Bundesexekution gegen Staaten, die den<br />

Schiedsspruch nicht erfüllen oder zum Kriege schreiten<br />

• Freihandel und Vereinheitlichung von Maßen und Gewichten<br />

• Schrift hat bis ins 19. Jahrhundert gewirkt<br />

• Jeremy Bentham: 2<br />

- fordert allgemeine Organisierung der Staatengemeinschaft<br />

• "On an universal and perpetual peace" und "Principles of futernational<br />

Law"<br />

• Bundesversammlung<br />

• Bundesarmee<br />

• allgemeine Abrüstung<br />

• zur Förderung der Rechtssicherheit dient die Kodifikation des<br />

Völkerrechts<br />

5. Der Friede als Postulat der Vernunft<br />

Der deutsche Terminus "Völkerbund" geht auflmmanuel Kant zurück<br />

2 Bentham, Jeremy: englischer Jurist und Philosoph (1748-1832)<br />

• Anhänger des Empirismus<br />

• entwickelte eine Sozialethik, die auf"das größtmögliche Glück der größtmöglichen Zahl" zielte<br />

• war Liberaler, Pazifist und Verfechter des Freihandels


es ist der UNO nicht gelungen, ihr Hauptziel, die Erhaltung und<br />

Wiederherstellung des Friedens, wirksam zu verfolgen<br />

z.B.: Korea - Konflikt 1950 - 1953, der Vietnam - Krieg 1956 - 1975,<br />

der Nahostkonflikt (seit 1948), ...<br />

als Ersatz für die militärischen Zwangsmaßnahmen hat die UNO die<br />

Einrichtung der sog. Friedenstruppen geschaffen.<br />

DEF.: Friedenstruppen:=<br />

beschränkte Streitkräfte, zu denen Mitgliedstaaten freiwillig Kontingente<br />

abstellen, und die nur mit Zustimmung der Konfliktsparteien, insbesondere<br />

auch jener, auf deren Territorium sie stationiert bzw. tätig werden sollen,<br />

ihre Funktion aufuehmen können<br />

• da diese Friedenstruppen gegen niemand, sondern f"ur den Frieden<br />

tätig werden, können sich auch dauernd neutrale Staaten an ihnen<br />

beteiligen<br />

in gleicher Weise hat sich die UNO auch als unfähig erwiesen, die gerechte<br />

Verteilung der Güter dieser Erde unter ihren Völkern durch Schaffung<br />

angemessener Handelsbedingungen und Förderung des Fortschritts der<br />

Entwicklungsländer, zu lösen<br />

• die in mehreren Resolutionen proklamierte und von Unterorganisationen<br />

wie der UNID0 22<br />

versuchte Verwirklichung einer Neuen<br />

Internationalen Wirtschaftsordnung ist bis heute nicht<br />

zustandegekommen und wird auch in absehbarer Zukunft trotz aller<br />

Bitten und Drohungen der Dritten Welt nicht realisiert werden.<br />

22 UNIDO: = United Nations Industrial Development Organization<br />

77


- ein eigenes Unterorgan war für die Instandhaltung der<br />

Schiffbarkeit des Eisernen Tores zuständig<br />

- die Kommission hatte eigene Beamte<br />

4. In den Friedensverträgen von 1947 wurde die Schiffahrtsfreiheit auf der<br />

Donau für alle Flaggen erneut verankert<br />

5. Die Donaukonvention 1948, die keine Rechte für Nichtuferstaaten<br />

mehr vorsah, wurde von den Westmächten nicht unterzeichnet, doch hat<br />

sich ihr Regime tatsächlich durchgesetzt<br />

• Österreich ist der Donaukonvention 1948 am 7. Jänner 1960<br />

beigetreten<br />

• Die BRD nimmt an den Arbeiten der Donaukommission durch<br />

Experten teil<br />

• Der Sitz ist seit 1954 Budapest<br />

• Die Kommission entscheidet mit Mehrheit der anwesenden<br />

Mitglieder<br />

4. Andere Flüsse<br />

NB.: Nur für Budgetfragen und für die Verlegung des Sitzes ist eine<br />

Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.<br />

• Aufgabe der Donaukommission:<br />

- es ist unter anderem ein einheitliches Schiffahrtssystem auf<br />

der Donau einzurichten<br />

- sie hat auch Vorschläge für die Verbesserung der<br />

Schiflbarkeit der Donau zu machen und dieselben sogar<br />

selbst vorzunehmen, wenn der betreffende Staat derartige<br />

notwendige Wasserbauten nicht selbst ausführen kann<br />

Nachdem schon früher internationale Kommissionen bestanden hatten (für EIbe<br />

seit 1821, den Douro seit 1835, Po seit 1849, den Pruth 30 seit 1866)<br />

internationalisierte der Friedensvertrag von Versailles 1919 erneut mehrere<br />

30 Proth, romänisch Prot: = linker Nebenfluß der Donau, 632 km lang, ist der Grenzfluß zwischen Rumänien<br />

und Moldawien<br />

7.7


Übereinkommen zur Erleichterung des Grenzübergangs im Eisenbahn-,<br />

Personen- und Güterverkehr geführt<br />

• Auch die 1953 in Brüssel ins Leben gerufene Konferenz der Europäischen<br />

Verkehrsminister verfolgt dieselbe Absicht<br />

d, Die Verwaltungsunionen<br />

1, Entwicklung und Struktur<br />

• Als älteste Verwaltungsunion wird der Allgemeine Telegraphenverein<br />

angesehen<br />

Allgemeiner Telegraphenverein:<br />

- hat ein ständiges Büro in Bern<br />

- Hauptorgan: Konferenz der Mitgliedstaaten, die zwar nicht die<br />

Telegraphenkonvention, wohl aber das Reglement ohne das mühsamere<br />

Verfahren der Vertragsrevision direkt ändern konnte<br />

• Weltpostverein 34 :<br />

unterhält ebenfalls ein Büro in Bern<br />

- Hauptorgan: alle fünf Jahre zusammentretender Kongreß von<br />

Delegierten der Mitgliedstaaten und daneben eine Konferenz der<br />

Postverwaltung<br />

• Union für Maße und Gewichte (1875):<br />

• Union zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1883)<br />

• Union zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst<br />

• Einrichtung internationaler Sanitätsräte<br />

• Internationales Gesundheitsamt (Hygieneinstitut), dessen Organe Ständige<br />

Kommission und ein ihr unterstelltes Sekretariat waren<br />

- ist als Vorläufer der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anzusehen<br />

• Brüsseler Zuckerkonvention von 1902<br />

• Internationales Landwirtschaftsinstitut in Rom (1905)<br />

34 Weltpostverein: = Zusammenschluß fast aller Staaten zur Regelung und Vereinheitlichung<br />

zwischenstaatlicher Postbeziehungen (Weltpostvertrag 1878)<br />

7.9


• Austritt: jedes Bundesmitglied konnte unter drei Voraussetzungen austreten:<br />

1. das Mitglied mußte eine zweijährige Kündigungsfrist einhalten<br />

2. es mußte allen Verpflichtungen aus der Satzung nachgekommen sein<br />

und<br />

3. es mußte auch alle anderen internationalen Verpflichtungen erfüllt<br />

haben<br />

3. Organe<br />

3 Hauptorgane:<br />

a, Versammlung<br />

b, Rat<br />

c, Sekretariat<br />

NB.: Der Ständige Internationale Gerichtshof war zwar kein Organ des<br />

Völkerbundes - wegen seiner engen Verbindung zu diesem wird er aber<br />

ebenfalls hier behandelt.<br />

a, Völkerbundversammlung<br />

• die Völkerbundversammlung bestand aus Vertretern der Mitgliedstaaten<br />

• jedes Mitglied durfte zwar bis zu drei Vertreter entsenden, doch verfügten<br />

diese nur über eine Stimme<br />

• Tagungsort: "am Bundessitz" (also Genf) "oder an einem zu bestimmenden<br />

anderen Orte"<br />

• Kompetenz der Versammlung war eine allumfassende<br />

b, Völkerbundrat<br />

• nach Art. 4 sollte sich der Rat "aus Vertretern der alliierten und assoziierten<br />

Hauptmächte und aus Vertretern vier anderer Bundesmitglieder"<br />

zusammensetzen


NB.: "Alliierte und assoziierte Hauptmächte" gab es fünf:<br />

1. die Vereinigten Staaten von Amerika<br />

2. Großbritannien<br />

3. Frankreich<br />

4. Italien<br />

5. Japan<br />

da die USA aber nicht Mitglieder des Völkerbundes wurden, gab es im Rat<br />

ursprünglich nur vier ständige Mitglieder.<br />

• in der Praxis hielt der Rat jährlich vier Sessionen ab<br />

• die Kompetenz des Rates war eine allumfassende und konkurrierte mit jener<br />

der Versammlung<br />

• im Gegensatz zur Versammlung hatte im Rat jedes Mitglied desselben nicht<br />

nur eine Stimme, sondern auch nur einen Vertreter<br />

c, Gemeinsame Bestimmungen f"ür Versammlung und Rat<br />

• bei Abstimmungen gab es in Versammlung und Rat je nach dem Gegenstand<br />

verschiedene Mehrheitserfordernisse<br />

• Verfahrensfragen konnten mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder<br />

entschieden werden<br />

• für alle Sachfragen war hingegen Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder<br />

erforderlich<br />

d, Sekretariat<br />

• das ständige Sekretariat bestand "aus dem Generalsekretär SOWIe den<br />

erforderlichen Sekretären und dem erforderlichen Personal"<br />

• der Generalsekretär des Völkerbundes war als solcher auch Generalsekretär<br />

der Versammlung und des Rates<br />

• das Sekretariat befand sich am Bundessitz ---+ zu diesem wurde Genf bestimmt<br />

(Art. 7)<br />

• der Aufgabenbereich des Sekretariats war ein doppelter:<br />

a, zum einen hatte es während der Tagung der Versammlung, des Rates<br />

und der übrigen Organe einen Sekretariatsdienst im engeren Sinn zu<br />

leisten, also für entsprechendes Personal für die Saalordnung, die<br />

14


• Statut und Geschäftsordnung wurden übrigens m der Folge mehrfach<br />

abgeändert<br />

2. Richter<br />

• StIG bestand ursprünglich aus elf Richtern und vier Hilfsrichtern --+ nach<br />

der Statutenreform aus C"unfzehn Richtern<br />

• die Richter wurden aufneun Jahre gewählt<br />

• die Wiederwahl war zulässig<br />

• von den fünfzehn Sitzen waren den europäischen Staaten zehn vorbehalten<br />

• der fünfzehnte Sitz entfiel auf die USA, obwohl sie weder beim Völkerbund<br />

noch beim Gerichtshof Mitglied waren<br />

• Wahl der Richter: wurde von Versammlung und Rat getrennt mit Mehrheit<br />

vorgenommen, und zwar aus einer Liste, die aufgrund von Nominierungen<br />

durch die sog. nationalen Gruppen des Ständigen Haager Schiedshofes vom<br />

Generalsekretär des Völkerbundes erstellt wurde<br />

• die Richter waren für die Dauer ihrer Amtszeit unabhängig und grundsätzlich<br />

unabsetzbar<br />

• jede Partei, die keinen Richter ihrer Staatsangehörigkeit auf der Richterbank<br />

hatte, war berechtigt, einen Richter ad hoc zu benennen<br />

--+dadurch wurde ein dem Wesen der Gerichtsbarkeit fremdes Element<br />

der Schiedsgerichtsbarkeit hineingetragen<br />

• Sitz: der Friedenspalast in Den Haag<br />

3, Zuständigkeit<br />

• die ParteiC"ähigkeit C"ur Streitverfahren vor dem Gerichtshof kam nach Art.<br />

34 "Staaten oder Mitglieder(n) des Völkerbundes" zu.<br />

NB.: Überdies wurde "Mitglieder des Völkerbundes" weit, nämlich<br />

dahingehend ausgelegt, daß darunter nicht nur die tatsäcWichen<br />

Mitglieder, sondern auch solche Staaten zu verstehen seien, die<br />

aufgrund ihrer Nennung im Anhang zur Satzung das Recht hätten,<br />

Mitglieder zu werden.<br />

• andere Staaten konnten vom Rat die Parteifähigkeit vor dem Gerichtshof<br />

zuerkannt erhalten, wenn sie sich verpflichteten, ein etwaiges Urteil<br />

auszuführen sowie gegen keinen Staat zum Krieg zu schreiten, der die<br />

Entscheidung des Gerichtshofes befolgt


• für den Fall der Weigerung eines Staates, ein vom Gerichtshof erlassenes<br />

Urteil zu vollziehen, ermächtigte Art. 13 Völkerbundsatzung den Rat, Schritte<br />

vorzuschlagen, um ihm Wirkung zu verschaffen<br />

NB.: Zu einer solchen Urteilsexekution ist es aber niemals gekommen,<br />

weil die unterlegenen Parteien das Urteil stets erfüllt haben.<br />

• jede Partei konnte nach Urteilsfällung vom Gerichtshof dessen Interpretation<br />

verlangen<br />

• die Partei konnte die Wiederaufnahme des Verfahrens begehren<br />

6. Rechtsgutachten<br />

Die Rechtsgrundlage für das Gutachtenverfahren war ursprünglich<br />

ausschließlich Art. 14 Völkerbundsatzung.<br />

7. Judikatur - Bewertung<br />

Der StIG hat zur Feststellung des Völkerrechts und in gewissen Punkten sicher<br />

auch zu seiner Fortbildung in der Zwischenkriegszeit beigetragen:<br />

a, durch seine eigene Bereitschaft, unabhängig vom Wortlaut des Art. 59<br />

seines Statuts, nach dem "die Entscheidungen des Gerichtshofes [...]<br />

nur für die Streitparteien und nur in bezug aufdie Sache bindend [ist], in<br />

der entschieden wurde", in späteren Entscheidungen auf die Grundlagen<br />

früherer zurückzugreifen und so eine Kontinuität der Rechtsprechung<br />

aufzubauen<br />

b, durch eine weitaus größere Bereitschaft der Mitglieder der<br />

internationalen Gemeinschaft, ihre Streitigkeiten einer gerichtlichen<br />

Entscheidung zu unterwerfen<br />

4. Abrüstung<br />

Art. 9 setzte einen ständigen Rüstungsausschuß em, der den Rat m der<br />

Rüstungsfrage zu beraten hatte<br />

19


5. Kollektive Sicherheit und friedliche Streitbeilegung<br />

Art. 10 bis 17 stellen das Herzstück der Völkerbundsatzung dar:<br />

dort waren ein allgemeiner Besitzschutz (Art. 10) und ein beschränktes<br />

Kriegsverbot (Art. 11, 12 und 15) ebenso enthalten wie die<br />

Verpflichtmigen zur friedlichen Streitbeilegung und die Maßnahmen<br />

gegen einen Friedensbrecher<br />

a, Besitzschutz<br />

- geschützt waren die Unversehrtheit des Gebiets und die politische<br />

Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder<br />

- diese waren negativ zur Achtung dieser Rechtsgüter und positiv zur<br />

Verteidigung derselben gegen äußere Angriffe verpflichtet<br />

b, Kriegsverbot<br />

NB.: Ein allgemeines Kriegsverbot kannte die Völkerbundsatzung noch<br />

nicht!<br />

---+ aber: es gab ein beschränktes Kriegsverbot dahingehend, daß gegen einen<br />

Staat, der sich einem Urteil oder Schiedsspruch oder der einstimmigen<br />

Beurteilung des Rates unterwarf, überhaupt nicht, und in allen anderen Fällen<br />

jedenfalls nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Urteil,<br />

Schiedsspruch oder Bericht des Rates zum Krieg geschritten werden durfte<br />

(sog. Abkühlungsfrist)<br />

NB.: Ein allgemeines Kriegsverbot enthielt hingegen der Briand ­<br />

Kellogg - Pakt vom 27 . August 1928:<br />

- in diesem Vertrag erklärten die Parteien feierlich, "daß sie den<br />

Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle<br />

verurteilten und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik in ihren<br />

gegenseitigen Beziehungen verzichten"<br />

- 63 Staaten waren Parteien<br />

- von den Völkerbundmitgliedern fehlten nur Argentinien, Bolivien,<br />

Uruguay und EI Salvador, die aber durch den Saavedra Lamas -<br />

40


Denise Rudel<br />

ÖH Shop-Referentin<br />

Das OCW- Projekt der ÖH Linz<br />

Im Jahr 2007 haben der Vorsitz der österreichischen HochschülerInnenschaft Linz und das Referat für<br />

Skripten, Lernbehelfe und OCW mit der Umsetzung von <strong>Open</strong> <strong>Courseware</strong> an der Johannes Kepler Universität<br />

begonnen. Alle Skripten sollten den Studierenden und Interessierten kostenlos zugänglich sein,<br />

zudem sollten die Unterlagen frei verändert und vervielfältigt werden dürfen um die Qualität und Aktualität<br />

der Unterlagen zu verbessern.<br />

Zu diesem Zweck wurden alle Unterlagen, deren Lizenz bei der ÖH liegt, digitalisiert, mit einer Struktur<br />

und Suchfunktion versehen und über eine Homepage allen InternetnutzerInnen zugänglich gemacht.<br />

Darüber hinaus wurde den Lehrenden an der <strong>JKU</strong> die Möglichkeit gegeben jederzeit Verbesserungen<br />

und Ergänzungen bei den Unterlagen vorzunehmen.<br />

Lizenz<br />

Julia Sageder<br />

ÖH Vorsitz-Team<br />

Liebe Kollegin, lieber Kollege!<br />

Susi Aichinger<br />

ÖH Vorsitz-Team<br />

Vor dir siehst du ein Skript des <strong>Open</strong> <strong>Courseware</strong> Projekts der ÖH Linz, welches<br />

allen Studierenden und Interessierten frei und kostenlos zur Verfügung steht.<br />

Um die freie Verbreitung rechtlich zu gewährleisten steht dieses Werk unter einer Creative Commons<br />

Lizenz 3.0 Österreich.<br />

Du darfst das Werk vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen sowie Bearbeitungen<br />

des Werkes anfertigen.<br />

Jedoch musst du dich dabei an gewisse Bedingungen halten:<br />

• Du musst den Namen der/des Autorin/Autors / Rechteinhabers/Rechteinhaberin in der von ihm<br />

festgelegten Weise nennen.<br />

• Das Werk darf nicht kommerziell genutzt werden.<br />

• Die Weitergabe ist nur unter gleichen Bedingungen erlaubt, also unter der gleichen Lizenz.<br />

Weitere und genauere Informationen über Creative Commons findest du unter<br />

http://www.creativecommons.at.<br />

Solltest du noch weitere Fragen zum OCW Projekt haben, oder dich beteiligen wollen,<br />

erreichst du uns unter oeh@oeh.jku.at oder +43 732 2468 8535.<br />

Wir wünschen dir viel Spaß mit den OCW Skripten und viel Erfolg bei deinen Kursen!<br />

Das <strong>Open</strong> <strong>Courseware</strong> Projekt der ÖH<br />

an der <strong>JKU</strong> Linz | Altenbergerstr. 69 | 4040 Linz<br />

OCW<br />

<strong>Open</strong> <strong>Courseware</strong>


zugunsten aller Völkerbundmitglieder und philanthropen 45 Gedanken<br />

hinsichtlich der Einwohner der betroffenen Gebiete zu verbinden.<br />

• leitender Grundsatz: "Das Wohlergehen und die Entwicklung dieser Völker<br />

bildet eine heilige Aufgabe der Zivilisation"<br />

• tatsächlich wurden die Mandate von den Alliierten und assoziierten<br />

Hauptmächten, an die Mandatare ohne Mitwirkung des Völkerbundes verteilt,<br />

wobei Großbritannien und Frankreich den Löwenanteil erhielten, Japan,<br />

Südafrika, Australien und Neuseeland mit kleiner Stücken abgefunden<br />

wurden, auch Belgien etwas bekam, Italien hingegen leer ausging<br />

• Es gab drei Arten von Mandaten:<br />

1. A - Mandate<br />

2. B - Mandate<br />

3. C - Mandate<br />

ad 1, A - Mandate:<br />

DEF.: A- Mandate: =<br />

die arabischen Gebiete des Osmanischen Reiches, wo sich Gemeinwesen<br />

gebildet hatten, die "eine Entwicklungsstufe erreicht [haben], daß sie [...]<br />

als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden können.<br />

ad 2, B - Mandate<br />

DEF.: B - Mandate: =<br />

die ehemalige deutschen Kolonien in Afrika mit Ausnahme von<br />

Südwestafrika46<br />

- Gebiete mit Bevölkerung, deren Entwicklungsstufe "erfordert, daß der<br />

Mandatar dort eigene Verwaltung übernimmt"<br />

ad 3, C - Mandate:<br />

DEF.: C - Mandate: =<br />

Südwestafrika und der ehemalige deutsche Kolonialbesitz im Pazifik<br />

45 Philanthropie: = Menschenfreundlichkeit (im Gegensatz zu Misanthropie)<br />

46 Südwestafrika = Namibia!<br />

4(,


• ein Mitglied, das Grundsätze der Satzung "beharrlich verletzt", kann<br />

ausgeschlossen werden<br />

• die Mitgliedschaftsrechte können auch suspendiert werden<br />

• die UNO hat derzeit 179 Mitglieder<br />

- Ausnahmen: z.B.: Andorra, Monaco, Schweiz, Vatikanstadt<br />

• die Mitglieder der UNO sind an ihrem Hauptsitz in New York sowie an ihre<br />

weiteren Sitzen in Genfund Wien durch Ständige Vertreter repräsentiert<br />

4. Organe<br />

• Unterscheidung zwischen Hauptorganen und Nebenorganen<br />

DEF.: Hauptorgan: =<br />

als Hauptorgane nennt Art. 7 Abs. 1 die Generalversammlung, den<br />

Sicherheitsrat, den Wirtschafts- und Sozialrat, den Treuhandschaftsrat, das<br />

Sekretariat und den Internationalen Gerichtshof<br />

a, Generalversammlung<br />

1, Allgemeine Zuständigkeit<br />

• in der Generalversammlung sind alle Mitglieder vertreten (Art. 9)<br />

- jedes Mitglied darf zwar bis zu fUnf Vertreter m die<br />

Generalversammlung entsenden, hat aber nur eine Stimme<br />

• der Generalversammlung kommt eine Allzuständigkeit in dem Sinne zu, daß<br />

sie "alle Fragen und Angelegenheiten erörtern kann"<br />

• in diesem Zusammenhang kann sie auch Empfehlungen an die Mitglieder und<br />

/ oder den Sicherheitsrat richten (Art. 10)<br />

• das Empfehlungsrecht ist eingeschränkt, weil die Generalversammlung,<br />

"solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in<br />

dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt [...] keine Empfehlungen<br />

abgeben darf [...]"


• jedes Mitglied hat eine Stimme<br />

• Beschlüsse kommen mit Mehrheit der anwesenden und abstimmenden<br />

Mitglieder zustande<br />

e, Sekretariat<br />

1. Allgemeines<br />

Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär und den sonstigen von der<br />

UNO benötigten Bediensteten<br />

2. Der Generalsekretär<br />

• der Generalsekretär ist der höchste Verwaltungsbeamte der UNO<br />

• Aufgaben: sind hauptsächlich administrativer Natur<br />

---+ übliche Funktion der Leiter der Büros internationaler Institutionen<br />

• das Sekretariat ist monokratisch organisiert<br />

• der Generalsekretär der UNO ist auch der Generalsekretär ihrer Hauptorgane<br />

mit Ausnahme des Internationalen Gerichtshofes<br />

• administrative Tätigkeit:<br />

---+ sie umfaßt alles, was an Verwaltungstätigkeit für den ordentlichen<br />

Geschäftsgang einer internationalen Organisation notwendig ist, sowie<br />

weiter alles, was ihr von den einzelnen Organen der betreffenden<br />

Organisationen zugewiesen wird<br />

---+ hat zwei verschiedene Aspekte:<br />

a, Sekretariatsarbeit im engeren Sinn: = für Organe jene Dienste zu<br />

leisten, die deren Tagen formell ermöglichen<br />

b, "ministerielle" Sekretariatsarbeit: ---+ der Generalsekretär leistet mit<br />

den verschiedenen Untergliederungen jene Verwaltungstätigkeit, die in<br />

einem Staat von den verschiedenen Ministerien erbracht wird<br />

• der Generalsekretär sorgt auch für die Vereinheitlichung der internationalen<br />

Zusammenarbeit<br />

()]


- es schließt aber die Formulierung "von den Parteien unterbreitet" jede<br />

Zuständigkeit allein aufgrund einseitiger Anrufung durch eine Partei<br />

und damit die obligatorische Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs aus<br />

• wie die Zustimmung des Beklagten gegeben wird, ist nicht von Bedeutung<br />

z.B.: es kann in einem früheren Vertrag oder durch einseitige<br />

Erklärung, ad hoc vor der gemeinsamen Anrufung des<br />

Gerichtshofes gegeben oder nach einseitiger Anrufung durch eine<br />

Partei durch die andere gegenüber dem Gerichtshof erklärt werden<br />

• da der Gerichtshof überdies über seine Zuständigkeit nur dann zu entscheiden<br />

hat, wenn sie bestritten wird, so ist auch die Begründung eines forum<br />

prorogatum möglich:<br />

---+ d. h. eine Partei, die sich einmal durch ein Vorbringen in der Sache<br />

selbst eingelassen hat, kann sich nicht mehr auf die Unzuständigkeit<br />

des Gerichtshofes berufen<br />

• die Zustimmung des Beklagten muß aber unzweideutig sein<br />

NB.: Der IG ist nicht der Rechtsnachfolger des StIG!<br />

• das Fehlen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs soll teilweise<br />

durch die in Art. 36 Abs. 2 Statut enthaltene Fakultativklausel ausgeglichen<br />

werden<br />

( ---+ die Vertragsstaaten können erklären, daß sie die Zuständigkeit<br />

obligatorisch anerkennen)<br />

NB.: Dies ist nur für Rechtsstreitigkeiten möglich.<br />

DEF.: Rechtsstreitigkeit: =<br />

die Entscheidung über völkerrechtliche Fragen schlechthin, über die<br />

Auslegung eines Vertrags, über die Existenz einer<br />

völkerrechtsverletzenden Tatsache und über Art und Umfang des<br />

Schadenersatzes<br />

• die Erklärung kann bedingt oder unbedingt befristet oder unbefristet<br />

abgegeben werden<br />

- es gilt der Grundsatz strikter Reziprozität<br />

4. Verfahren in Streitsachen<br />

{)7


Entscheidungsgrundlage ist der Völkerrechtsquellenkatalog des Art. 38 Abs.l<br />

Statut, der Verträge, Gewohnheitsrecht, die Allgemeinen Rechtsgrundsätze<br />

und (als Hilfsquellen) Judikatur und Doktrin nennt.<br />

5. Rechtsgutachten<br />

• die Generalversammlung und der Sicherheitsrat können vom IG Gutachten<br />

anfordern<br />

• Gegenstand eines Gutachtens ist ,jede Rechtsfrage"<br />

• das Recht, Gutachten anzufordern, ist also ein gewisser Ersatz für die<br />

mangelnde Parteifähigkeit internationaler Organisationen vor dem<br />

Gerichtshof<br />

• da bei Staaten dieser Mangel nicht besteht, bestand kein Grund, ihnen das<br />

Recht zur Einholung von Gutachten zu geben<br />

• das Gutachtenverfahren vor dem Gerichtshof ist soweit wie möglich dem<br />

streitigen Verfahren angeglichen (Art. 68 Statut)<br />

- insbesondere bzgl. des Rechts aufallseitiges Gehör<br />

• die Gutachten des Gerichtshofes sind nicht verbindlich<br />

6. Die Rolle des IG - Bewertung<br />

• der IG hat nach dem Zweiten Weltkrieg nicht die gleiche prominente Rolle<br />

gespielt wie der StIG<br />

• Hauptgrund dafür: Desintegration der Völkerrechtsgemeinschaft in drei<br />

ideologische verschieden ausgerichtete Blöcke des Westens, Ostens und der<br />

Dritten Welt<br />

NB.: Die sozialistische Völkerrechtslehre hat nach dem Zusammenbruch<br />

des Kommunismus an Bedeutung verloren.<br />

5. Friedliche Beilegung von Streitigkeiten


a, Rat: setzt sich aus den Außenministern der Mitgliedstaaten oder Botschaftern<br />

in London zusammen<br />

- ihm sind alle wichtigen Entscheidungen vorbehalten<br />

- beschränkt sich im wesentlichen darauf, NATO - Beschlüsse durchzuführen<br />

b, Versammlung: setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten der WEU im<br />

Europarat zusammen<br />

Versammlung und Rat halten gemeinsame Sessionen ab, um die<br />

Zusammenarbeit dieser beiden Organe zu verbessern<br />

c, Sekretariat<br />

d, Unterorgane<br />

3, Die Nordatlantik - Pakt - Organisation (North Atlantic Treatv<br />

Organization - NATO; Organisation du Traite de I 'Atlantigue Nord ­<br />

OTAN)<br />

• 1949 in Washington gegründete Defensivallianz von 16 Staaten, die nn<br />

nordatlantischen Raum i.e.S., im Bereich der Nord- und Ostsee, nn<br />

europäischen Binnenland sowie im Mittelmeerraum gelegen sind<br />

• versteht sich als Organisation zur Vorbereitung kollektiver<br />

Selbstverteidigung<br />

• politisch ist die NATO ein Kind des Kalten Krieges<br />

• Ziel: Erhaltung des Friedens<br />

- Verteidigung der Grundsätze der Demokratie, der persönlichen<br />

Freiheit und der Rechtsstaatlichkeit<br />

• Mittel hiem: Aufrechterhaltung eines Verteidigungssystems durch Bildung<br />

einer gemeinsamen Streitmacht in Friedenszeiten<br />

- vgl. Oberste Alliierte Kommandos<br />

- Oberstes militärisches Organ ist der Militärausschuß, der sich aus den<br />

Generalstabschefs der Mitgliedstaaten zusammensetzt<br />

• Hauptorgane:<br />

Rat: hält jährlich Ministertagungen in den Hauptstädten der<br />

Mitgliedstaaten und Botschaftertagungen am Sitz in Brüssel ab<br />

- einstimmige Beschlußfassung<br />

- hat Unterorgane eingesetzt, die ihn in verschiedenen Fragen<br />

beraten sollen


6. Entwicklung von Forschungsprogrammen und Zurverfügtmgstellung<br />

von Experten<br />

• Organe:<br />

1. Die Generalkonferenz<br />

2. Der Rat für Industrielle Entwicklung<br />

3. Programm- und Budgetausschuß<br />

4. Sekretariat<br />

ad 1, die Generalkonferenz: ihr obliegt die Festlegung der Grundzüge der<br />

eigentlichen Organisationspolitik<br />

- entwickelt Richtlinien für die Neue Internationale Wirtschaftsordnung<br />

ad 2, der Rat für Industrielle Entwicklung: besteht aus 53 Mitgliedern,<br />

die von der Generalkonferenz aufvier Jahre gewählt werden<br />

- der Rat unterbreitet der Generalkonferenz Empfehlungen<br />

- er hat als Exekutivorgan Aufgaben auszuführen und das Sekretariat zu<br />

überwachen<br />

ad 3, Programm- und Budgetausschuß: wurde geschaffen, um den<br />

industrialisierten Staaten in finanziellen Angelegenheiten größeres<br />

Gewicht als im Rat zu geben<br />

- die Mitglieder werden von der Generalkonferenz auf zwei Jahre<br />

gewählt<br />

ad 4, Sekretariat: ist die ständige Verwaltungseinrichtung der UNIDO<br />

- wird vom Generaldirektor geleitet (vierjährige Amtsperiode, einmal<br />

wiederwählbar)<br />

• Sitz: Wien<br />

die UNIDO hat 151 Mitglieder (Stand 1993) einschließlich Österreichs


Internationale Organisationen<br />

11I111111111111I1I11111111I111<br />

15<br />

€ 4,90<br />

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