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Elisabeth Januschkowetz<br />
öH-SKRIPT<br />
'I<br />
.t!f) SH p ersetzt nicht<br />
das Studium der gängigen Literatur<br />
und den Besuch der Lehrveranstaltungen
Sabrina Schmid<br />
ÖH-Shop-Referentin<br />
Christian Kolb<br />
Scribo-Team<br />
Liebe Kollegin, lieber Kollege!<br />
Das OCW- Projekt der ÖH Linz<br />
Corinna Kovac<br />
Scribo-Team<br />
Im Jahr 2007 haben der Vorsitz der Österreichischen HochschülerInnenschaft Linz und das Referat für Skripten, Lern-<br />
behelfe und OCW mit der Umsetzung von <strong>Open</strong> <strong>Courseware</strong> an der Johannes Kepler Universität begonnen. Alle Skrip-<br />
ten sollten den Studierenden und Interessierten kostenlos zugänglich sein, zudem sollten die Unterlagen frei verändert<br />
und vervielfältigt werden dürfen um die Qualität und Aktualität der Unterlagen zu verbessern. Zu diesem Zweck wurden<br />
alle Unterlagen, deren Lizenz bei der ÖH liegt, digitalisiert, mit einer Struktur und Suchfunktion versehen und über eine<br />
Website allen InternetnutzerInnen zugänglich gemacht. Darüber hinaus wurde den Lehrenden an der <strong>JKU</strong> die Möglich-<br />
keit gegeben jederzeit Verbesserungen und Ergänzungen bei den Unterlagen vorzunehmen.<br />
Lizenz<br />
Um die freie Verbreitung rechtlich zu gewährleisten steht die-<br />
ses Werk unter einer Creative Commons Lizenz 3.0 Österreich.<br />
Du darfst das Werk vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zu-<br />
gänglich machen sowie Bearbeitungen des Werkes anfertigen.<br />
Liebe Kollegin, lieber Kollege!<br />
Vor dir siehst du ein Skript/Mitschrift des <strong>Open</strong> <strong>Courseware</strong> Pro-<br />
jekts der ÖH Linz, welches allen Studierenden und Interessier-<br />
ten frei und kostenlos zur Verfügung steht. Weitere und genaue-<br />
re Informationen über Creative Commons findest du unter<br />
http://www.creativecommons.at.<br />
Solltest du noch weitere Fragen zum OCW Projekt haben oder<br />
dich beteiligen wollen, erreichst du uns unter oeh@oeh.jku.at<br />
oder +43 732 2468 8535.<br />
Mitschriften- & Skriptenbörse<br />
Vor dir siehst du ein Skript/Mitschrift des <strong>Open</strong> <strong>Courseware</strong> Projekts der ÖH Linz, welches<br />
allen Studierenden und Interessierten frei und kostenlos zur Verfügung steht.<br />
HochschülerInnenschaft<br />
öh.linz<br />
an der <strong>JKU</strong> www.oeh.jku.at<br />
oeh@oeh.jku.at<br />
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nicht für kommerzielle Zwecke verwenden<br />
- ausgenommen der Autor/die Autorin<br />
erteilt seine/ihre schriftliche Einwilligung.
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Begriffund Arten der Internationalen Organisationen<br />
11. Die Geschichte der Internationalen Organisation<br />
A, Allgemeines<br />
B, Die Friedensorganisation<br />
1, Die Defensivallianzen<br />
2, Universelle und regionale Friedensorganisationen<br />
a, Begriffund Abgrenzung<br />
b, Altertum<br />
c, Mittelalter<br />
d, Exkurs: Die Idee der zwischenstaatlichen Organisation<br />
1, Ausgangspunkt. Mittelalterliche Denkansätze<br />
2, Die Schule von Salamanca<br />
3, Friedenspläne im Zeitalter der Religionskriege<br />
4, Friedenspläne im Zeitalter naturrechtlichen Denkens<br />
5, Der Friede als Postulat der Vernunft<br />
6, Machtstaatslehren, Friedensbewegungen und Pazifismus 1m 19.<br />
Jhdt.<br />
7, Die kirchliche Lehre von einer Friedensorganisation<br />
8, Gemeinsames in den Plänen für eine Friedensorganisation<br />
e, Die praktische Verwirklichung der institutionellen Friedenssicherung<br />
1, Staatenkonferenzen<br />
2, Das Werk von 1815. Deutscher Bund, Heilige Allianz und<br />
Europäisches Konzert<br />
3, Das Werk von Haag<br />
4, Der Völkerbund<br />
5. Die Vereinten Nationen<br />
C, Organisationen zur internationalen Zusammenarbeit (technische Organisationen)<br />
1, Historische Ansätze<br />
2, Die zwischenstaatliche Zusammenarbeit seit dem 19. Jhdt.<br />
a, Die privaten internationalen Organisationen<br />
b, Internationale Flußkommissionen<br />
1, Allgemeines<br />
2. Der Rhein<br />
3, Die Donau<br />
4, Andere Flüsse<br />
c, Einrichtungen zur Erleichterung des zwischenstaatlichen Verkehrs<br />
d, Die Verwaltungsunionen<br />
1, Entwicklung und Struktur<br />
2, Verwaltungsunionen und Völkerbund
3, Exkurs: Internationale Sekretariate<br />
4, Verwaltungsunionen und UNO<br />
III. Die Friedensorganisationen<br />
A. Der Völkerbund<br />
1. Ziele und Grundsätze<br />
2. Mitglieder<br />
3. Organe<br />
a, Völkerbundversammlung<br />
b, Völkerbundrat<br />
c, Gemeinsame Bestimmungen für Versammlung und Rat<br />
d, Sekretariat<br />
e, Hilfsorgane<br />
f, Exkurs: Ständiger Internationaler Gerichtshof<br />
1, Allgemeines<br />
2. Richter<br />
3. Zuständigkeit<br />
4. Entscheidungsgrundlagen<br />
5. Verfahren in Streitsachen<br />
6. Rechtsgutachten<br />
7. Judikatur - Bewertung<br />
4. Abrüstung<br />
5. Kollektive Sicherheit und friedliche Streitbeilegung<br />
a, Besitzschutz<br />
b, Kriegsverbot<br />
c, Die besondere Zuständigkeit des Völkerbundes für Friedensfragen<br />
d, Verpflichtung zur friedlichen Streiterledigung<br />
e, Das Verfahren vor dem Rat<br />
f, Das Verfahren vor der Versammlung<br />
g, Kollektive Sicherheit<br />
6, Völkerrechtliche Verträge<br />
7, Das Mandatssystem<br />
8, Internationale Zusammenarbeit<br />
9. Satzungsänderung<br />
10. Auflösung des Völkerbundes<br />
B. Die Vereinten Nationen<br />
1, Ziele<br />
2, Grundsätze<br />
a, Gewaltverbot<br />
b, Friedliche Streitbeilegung<br />
c, Souveräne Gleichheit<br />
d, Kollektive Sicherheit<br />
e, UNO und Nichtmitglieder
f, Interventionsverbot<br />
g, Exkurs: Prinzipiendeklaration 1970<br />
3, Mitgliedschaft<br />
4, Organe<br />
a, Generalversammlung<br />
1, Allgemeine Zuständigkeit<br />
2, Besondere subsidiäre Kompetenz in Friedensfragen<br />
3, Spezifische Kompetenzen zur Förderung der Zusammenarbeit und<br />
des Völkerrechts<br />
4, Die Budget - Kompetenz<br />
5, Sessionen. Kommissionen und andere Unterorgane<br />
6, Zustandekommen und Verbindlichkeit der Beschlüsse<br />
b, Sicherheitsrat<br />
1, Zusammensetzung<br />
2, Kompetenz<br />
3, Zustandekommen und Verbindlichkeit der Beschlüsse<br />
4, Geschäftsordnung. Unterorgane. Teilnahme von Nichtmitgliedern<br />
c, Wirtschafts- und Sozialrat<br />
1, Allgemeines<br />
2. Sessionen. Kommissionen und andere Unterorgane<br />
d, Treuhandschaftsrat<br />
e, Sekretariat<br />
1. Allgemeines<br />
2. Der Generalsekretär<br />
3. Die UNO - Beamten<br />
4, Exkurs: Das UNO - Verwaltungsgericht<br />
5, Unabhängigkeit: Privilegien und Immunitäten<br />
f, Internationaler Gerichtshof<br />
1. Allgemeines<br />
2. Richter<br />
3. Zuständigkeit<br />
4. Verfahren in Streitsachen<br />
5. Flechtsgutachten<br />
6. Die Flolle des Internationalen Gerichtshofs - Bewertung<br />
5, Friedliche Beilegung von Streitigkeiten<br />
6, Kollektive Sicherheit<br />
a, Das Verfahren nach Kapitel VII<br />
b, Exkurs: Die UNO - Friedenstruppen<br />
7, Exkurs: Dauernd neutrale Staaten und das UN - System der kollektiven<br />
Sicherheit<br />
a, Mitgliedschaft in der UNO<br />
b, Mitgliedschaft im Sicherheitsrat
8, Regionale Abmachungen<br />
9, Treuhandgebiete und andere Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung<br />
a, Treuhandgebiete<br />
b, Exkurs: Südwestafrika (Namibia)<br />
c, Entkolonialisierung<br />
10, Rechtspersönichkeit und Vorrechte der UNO<br />
a, Rechtspersönlichkeit<br />
b, Privilegien und Immunitäten<br />
11, Völkerrechtliche Verträge<br />
12, Sitz der UNO<br />
13, Authentische Texte und Satzungsänderung<br />
a, Das Sprachenproblem<br />
b, Satzungsänderung<br />
14. Feindstaatenklausel<br />
C. Regionale Bündnissysteme<br />
1,OAS<br />
2, Die Westeuropäische Union<br />
3, Die Nordatlantik - Pakt - Organisation<br />
4, Die ANZUS - Organisation<br />
5, Die Arabische Liga<br />
IV. Die technische Organisation<br />
1, Die Internationale Atomenergie - Organisation<br />
2, Die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
Ie BEGRIFF UND ARTEN DER INTERNATIONALEN<br />
ORGANISATIONEN<br />
DEF.: Internationale Organisationen im weiten Sinne:<br />
= jeder grenzüberschreitende Zusammenschluß, gleichgültig, ob er von<br />
Staaten oder von Privatrechtssubjekten getragen ist<br />
Unterscheidung:<br />
private internationale Organisationen" öffentliche internationale<br />
Organisationen (sollen hier behandelt werden)<br />
DEF.: Internationale Organisation:<br />
= ein aufvölkerrechtlichem Vertrag basierender Zusammenschluß von<br />
zwei oder mehreren Staaten bzw. anderen Völkerrechtssubjekten zur<br />
Besorgung von Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse durch<br />
gemeinsame Organe<br />
NB.: Nicht jede Institution muß aber deshalb auch schon<br />
völkerrechtlichen Charakter haben!<br />
Einteilung in universelle und partikuläre (regionale), generelle und<br />
spezielle sowie in Friedensorganisationen und Organisationen zur<br />
Zusammenarbeit aufanderen Gebieten als der Friedenssicherung.<br />
DEF.: universelle Organisation:<br />
= Organisation, die einen Zweck verfolgt, der für alle Mitglieder der<br />
internationalen Gemeinschaft von Interesse ist (Universalität ratione<br />
materiae)<br />
• ob sie auch tatsächlich alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft zu<br />
ihren Mitgliedern zählt, ist nicht bedeutsam, es genügt, daß sie tendentiell<br />
universell ist.<br />
DEF.: partikuläre Organisation:<br />
= Organisation, die sich nur an einen bestimmten Kreis der Mitglieder der<br />
internationalen Gemeinschaft als potentielle Teilnehmer wendet<br />
z.B.: Regionalorganisation:= Zugehörigkeit zu einer bestimmten<br />
Region.<br />
• Unterform der partikulären internationalen Organisation ist die spezielle<br />
Organisation, deren Ziel seiner Natur nach nur von bestimmten Staaten<br />
verwirklicht werden kann.
Unterscheidung zwischen Friedensorganisationen und technischen<br />
Organisationen<br />
DEF.: Friedensorganisation:<br />
= Organisation, die den Frieden<br />
• entweder für alle Staaten durch ein umfassendes System kollektiver<br />
Sicherheit erhalten bzw. wiederherstellen<br />
• oder ihn nur für eine Gruppe von Staaten als Defensivallianz nach dem<br />
Grundsatz der Abschreckung sichern wollen.<br />
DEF.: Friedensorganisation im engeren Sinn:<br />
sind nur jene, die den Frieden für alle Staaten durch ein umfassendes<br />
System kollektiver Sicherheit erhalten bzw. wiederherstellen wollen.<br />
1.
11. DIE GESCHICHTE DER INTERNATIONALEN<br />
ORGANISATION<br />
A: ALLGEMEINES<br />
• obwoW internationale Organisationen (10) nach verschiedenen<br />
Gesichtspunkten eingeteilt werden können, so kann man doch sagen, daß sie<br />
zwei Wurzeln haben:<br />
1. Das Bedürfnis nach Sicherheit und<br />
2. Das Bedürfnis nach technischer Zusammenarbeit<br />
B: DIE FRIEDENSORGANISATION<br />
• für den einzelnen Staat kann der Friede zweifach gesichert werden:<br />
1. Selbstschutz gegen Angreifer<br />
2. Beitrag, daß der Friede in der internationalen Gemeinschaft überhaupt<br />
oder doch in seiner Region gewahrt bleibt.<br />
1. Die Defensivallianzen<br />
• reicht zur Abschreckung gegen Angriffe die Rüstungsbereitschaft nicht aus,<br />
können sich einzelne Staaten zu einem VerteidigungsbÜlldnis<br />
zusammenschließen<br />
• Defensivallianzen gibt es seit ältesten Zeiten<br />
z.B.: - klassische Antike: Symmachien der griechischen Stadtstaaten zur<br />
Abwehr der Perser<br />
- Mittelalter: Zur Verteidigung des Handels gescWossene<br />
Städtebünde (Hanse)<br />
- Neuzeit: Dreibund Deutschland - Österreich-Ungarn - Italien<br />
1879/82<br />
• Defensivallianzen sind nur relative Friedensbündnisse
• europäische Staatenf'öderation: des Böhmenkönigs Georg von<br />
Podjebrad und seines Ratgebers, des Franzosen Anton Marini:<br />
gegen die türkische Bedrohung Mitteleuropas<br />
• Organe: 1. Bundesversammlung<br />
2. Bundesgericht<br />
3. Bundesbeamte<br />
ad 1 Bundesversammlung: zur Aufnahme neuer Mitglieder,<br />
Verabschiedung des Bundeshaushalts<br />
Beschlüsse über Krieg und Frieden<br />
Bundessanktionen gegen Friedensstörer<br />
Projekt verlief im Sande.<br />
2. Die Schule von Salamanca<br />
• Auf Francisco de Vitoria aufbauend, hat der letzte große Moraltheologe aus<br />
der Schule von Salamanca, Francisco Suarez (1548-1617), die allgemeine<br />
Grundlage für die Organisation der internationalen Gemeinschaft entwickelt.<br />
• Zur Abhilfe friedensbeeinträchtigender Krisen verweist Suarez auf das<br />
Naturrecht auf dessen Grundlage die Staaten denn Krieg als Mittel zur<br />
Rechtsdurchsetzung durch eine übergeordnete Instanz mit Zwangsgewalt<br />
ersetzen könnten.<br />
3. Friedenspläne im Zeitalter der Religionskriege<br />
• Emeric Cruce oder de la Croix (1590-1648):<br />
» Hauptwerk: Le nouveau Cynee ou Discours des occasions et moyens<br />
d'etablir une paix generale et la liberte du commerce pour tout le<br />
monde.<br />
» Erster Entwurffür eine universelle Friedensorganisation<br />
» Organ: Staatenversammlung, die in Pennanenz tagen und alle<br />
Streitigkeiten schlichten sollte<br />
» NB.: Die Unabhängigkeit der einzelnen Staaten sollte grundsätzlich<br />
bestehen.
• Struktur eines europäischen Staatenbundes, dem außereuropäischen<br />
Staaten durch Schutzbündnisse assoziiert werden können<br />
Hauptorgane: 1, Senat:<br />
- wird von Vertretern der Mitgliedstaaten gebildet<br />
- Vorsitz wird allwöchentlich gewechselt<br />
- tagt im Plenum oder in Kommissionen<br />
2, Sekretariat:<br />
- internationale Beamte<br />
• Krieg ist ausgeschlossen und durch Vergleich und Schiedssprechung<br />
ersetzt<br />
• für Vergleichsverfahren ist die Senatskommission zuständig. Kommt es<br />
zu keiner Einigung tritt das Plenum als Schiedsgericht auf<br />
• der Bundesarmee obliegt die Bundesexekution gegen Staaten, die den<br />
Schiedsspruch nicht erfüllen oder zum Kriege schreiten<br />
• Freihandel und Vereinheitlichung von Maßen und Gewichten<br />
• Schrift hat bis ins 19. Jahrhundert gewirkt<br />
• Jeremy Bentham: 2<br />
- fordert allgemeine Organisierung der Staatengemeinschaft<br />
• "On an universal and perpetual peace" und "Principles of futernational<br />
Law"<br />
• Bundesversammlung<br />
• Bundesarmee<br />
• allgemeine Abrüstung<br />
• zur Förderung der Rechtssicherheit dient die Kodifikation des<br />
Völkerrechts<br />
5. Der Friede als Postulat der Vernunft<br />
Der deutsche Terminus "Völkerbund" geht auflmmanuel Kant zurück<br />
2 Bentham, Jeremy: englischer Jurist und Philosoph (1748-1832)<br />
• Anhänger des Empirismus<br />
• entwickelte eine Sozialethik, die auf"das größtmögliche Glück der größtmöglichen Zahl" zielte<br />
• war Liberaler, Pazifist und Verfechter des Freihandels
es ist der UNO nicht gelungen, ihr Hauptziel, die Erhaltung und<br />
Wiederherstellung des Friedens, wirksam zu verfolgen<br />
z.B.: Korea - Konflikt 1950 - 1953, der Vietnam - Krieg 1956 - 1975,<br />
der Nahostkonflikt (seit 1948), ...<br />
als Ersatz für die militärischen Zwangsmaßnahmen hat die UNO die<br />
Einrichtung der sog. Friedenstruppen geschaffen.<br />
DEF.: Friedenstruppen:=<br />
beschränkte Streitkräfte, zu denen Mitgliedstaaten freiwillig Kontingente<br />
abstellen, und die nur mit Zustimmung der Konfliktsparteien, insbesondere<br />
auch jener, auf deren Territorium sie stationiert bzw. tätig werden sollen,<br />
ihre Funktion aufuehmen können<br />
• da diese Friedenstruppen gegen niemand, sondern f"ur den Frieden<br />
tätig werden, können sich auch dauernd neutrale Staaten an ihnen<br />
beteiligen<br />
in gleicher Weise hat sich die UNO auch als unfähig erwiesen, die gerechte<br />
Verteilung der Güter dieser Erde unter ihren Völkern durch Schaffung<br />
angemessener Handelsbedingungen und Förderung des Fortschritts der<br />
Entwicklungsländer, zu lösen<br />
• die in mehreren Resolutionen proklamierte und von Unterorganisationen<br />
wie der UNID0 22<br />
versuchte Verwirklichung einer Neuen<br />
Internationalen Wirtschaftsordnung ist bis heute nicht<br />
zustandegekommen und wird auch in absehbarer Zukunft trotz aller<br />
Bitten und Drohungen der Dritten Welt nicht realisiert werden.<br />
22 UNIDO: = United Nations Industrial Development Organization<br />
77
- ein eigenes Unterorgan war für die Instandhaltung der<br />
Schiffbarkeit des Eisernen Tores zuständig<br />
- die Kommission hatte eigene Beamte<br />
4. In den Friedensverträgen von 1947 wurde die Schiffahrtsfreiheit auf der<br />
Donau für alle Flaggen erneut verankert<br />
5. Die Donaukonvention 1948, die keine Rechte für Nichtuferstaaten<br />
mehr vorsah, wurde von den Westmächten nicht unterzeichnet, doch hat<br />
sich ihr Regime tatsächlich durchgesetzt<br />
• Österreich ist der Donaukonvention 1948 am 7. Jänner 1960<br />
beigetreten<br />
• Die BRD nimmt an den Arbeiten der Donaukommission durch<br />
Experten teil<br />
• Der Sitz ist seit 1954 Budapest<br />
• Die Kommission entscheidet mit Mehrheit der anwesenden<br />
Mitglieder<br />
4. Andere Flüsse<br />
NB.: Nur für Budgetfragen und für die Verlegung des Sitzes ist eine<br />
Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.<br />
• Aufgabe der Donaukommission:<br />
- es ist unter anderem ein einheitliches Schiffahrtssystem auf<br />
der Donau einzurichten<br />
- sie hat auch Vorschläge für die Verbesserung der<br />
Schiflbarkeit der Donau zu machen und dieselben sogar<br />
selbst vorzunehmen, wenn der betreffende Staat derartige<br />
notwendige Wasserbauten nicht selbst ausführen kann<br />
Nachdem schon früher internationale Kommissionen bestanden hatten (für EIbe<br />
seit 1821, den Douro seit 1835, Po seit 1849, den Pruth 30 seit 1866)<br />
internationalisierte der Friedensvertrag von Versailles 1919 erneut mehrere<br />
30 Proth, romänisch Prot: = linker Nebenfluß der Donau, 632 km lang, ist der Grenzfluß zwischen Rumänien<br />
und Moldawien<br />
7.7
Übereinkommen zur Erleichterung des Grenzübergangs im Eisenbahn-,<br />
Personen- und Güterverkehr geführt<br />
• Auch die 1953 in Brüssel ins Leben gerufene Konferenz der Europäischen<br />
Verkehrsminister verfolgt dieselbe Absicht<br />
d, Die Verwaltungsunionen<br />
1, Entwicklung und Struktur<br />
• Als älteste Verwaltungsunion wird der Allgemeine Telegraphenverein<br />
angesehen<br />
Allgemeiner Telegraphenverein:<br />
- hat ein ständiges Büro in Bern<br />
- Hauptorgan: Konferenz der Mitgliedstaaten, die zwar nicht die<br />
Telegraphenkonvention, wohl aber das Reglement ohne das mühsamere<br />
Verfahren der Vertragsrevision direkt ändern konnte<br />
• Weltpostverein 34 :<br />
unterhält ebenfalls ein Büro in Bern<br />
- Hauptorgan: alle fünf Jahre zusammentretender Kongreß von<br />
Delegierten der Mitgliedstaaten und daneben eine Konferenz der<br />
Postverwaltung<br />
• Union für Maße und Gewichte (1875):<br />
• Union zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1883)<br />
• Union zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst<br />
• Einrichtung internationaler Sanitätsräte<br />
• Internationales Gesundheitsamt (Hygieneinstitut), dessen Organe Ständige<br />
Kommission und ein ihr unterstelltes Sekretariat waren<br />
- ist als Vorläufer der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anzusehen<br />
• Brüsseler Zuckerkonvention von 1902<br />
• Internationales Landwirtschaftsinstitut in Rom (1905)<br />
34 Weltpostverein: = Zusammenschluß fast aller Staaten zur Regelung und Vereinheitlichung<br />
zwischenstaatlicher Postbeziehungen (Weltpostvertrag 1878)<br />
7.9
• Austritt: jedes Bundesmitglied konnte unter drei Voraussetzungen austreten:<br />
1. das Mitglied mußte eine zweijährige Kündigungsfrist einhalten<br />
2. es mußte allen Verpflichtungen aus der Satzung nachgekommen sein<br />
und<br />
3. es mußte auch alle anderen internationalen Verpflichtungen erfüllt<br />
haben<br />
3. Organe<br />
3 Hauptorgane:<br />
a, Versammlung<br />
b, Rat<br />
c, Sekretariat<br />
NB.: Der Ständige Internationale Gerichtshof war zwar kein Organ des<br />
Völkerbundes - wegen seiner engen Verbindung zu diesem wird er aber<br />
ebenfalls hier behandelt.<br />
a, Völkerbundversammlung<br />
• die Völkerbundversammlung bestand aus Vertretern der Mitgliedstaaten<br />
• jedes Mitglied durfte zwar bis zu drei Vertreter entsenden, doch verfügten<br />
diese nur über eine Stimme<br />
• Tagungsort: "am Bundessitz" (also Genf) "oder an einem zu bestimmenden<br />
anderen Orte"<br />
• Kompetenz der Versammlung war eine allumfassende<br />
b, Völkerbundrat<br />
• nach Art. 4 sollte sich der Rat "aus Vertretern der alliierten und assoziierten<br />
Hauptmächte und aus Vertretern vier anderer Bundesmitglieder"<br />
zusammensetzen
NB.: "Alliierte und assoziierte Hauptmächte" gab es fünf:<br />
1. die Vereinigten Staaten von Amerika<br />
2. Großbritannien<br />
3. Frankreich<br />
4. Italien<br />
5. Japan<br />
da die USA aber nicht Mitglieder des Völkerbundes wurden, gab es im Rat<br />
ursprünglich nur vier ständige Mitglieder.<br />
• in der Praxis hielt der Rat jährlich vier Sessionen ab<br />
• die Kompetenz des Rates war eine allumfassende und konkurrierte mit jener<br />
der Versammlung<br />
• im Gegensatz zur Versammlung hatte im Rat jedes Mitglied desselben nicht<br />
nur eine Stimme, sondern auch nur einen Vertreter<br />
c, Gemeinsame Bestimmungen f"ür Versammlung und Rat<br />
• bei Abstimmungen gab es in Versammlung und Rat je nach dem Gegenstand<br />
verschiedene Mehrheitserfordernisse<br />
• Verfahrensfragen konnten mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder<br />
entschieden werden<br />
• für alle Sachfragen war hingegen Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder<br />
erforderlich<br />
d, Sekretariat<br />
• das ständige Sekretariat bestand "aus dem Generalsekretär SOWIe den<br />
erforderlichen Sekretären und dem erforderlichen Personal"<br />
• der Generalsekretär des Völkerbundes war als solcher auch Generalsekretär<br />
der Versammlung und des Rates<br />
• das Sekretariat befand sich am Bundessitz ---+ zu diesem wurde Genf bestimmt<br />
(Art. 7)<br />
• der Aufgabenbereich des Sekretariats war ein doppelter:<br />
a, zum einen hatte es während der Tagung der Versammlung, des Rates<br />
und der übrigen Organe einen Sekretariatsdienst im engeren Sinn zu<br />
leisten, also für entsprechendes Personal für die Saalordnung, die<br />
14
• Statut und Geschäftsordnung wurden übrigens m der Folge mehrfach<br />
abgeändert<br />
2. Richter<br />
• StIG bestand ursprünglich aus elf Richtern und vier Hilfsrichtern --+ nach<br />
der Statutenreform aus C"unfzehn Richtern<br />
• die Richter wurden aufneun Jahre gewählt<br />
• die Wiederwahl war zulässig<br />
• von den fünfzehn Sitzen waren den europäischen Staaten zehn vorbehalten<br />
• der fünfzehnte Sitz entfiel auf die USA, obwohl sie weder beim Völkerbund<br />
noch beim Gerichtshof Mitglied waren<br />
• Wahl der Richter: wurde von Versammlung und Rat getrennt mit Mehrheit<br />
vorgenommen, und zwar aus einer Liste, die aufgrund von Nominierungen<br />
durch die sog. nationalen Gruppen des Ständigen Haager Schiedshofes vom<br />
Generalsekretär des Völkerbundes erstellt wurde<br />
• die Richter waren für die Dauer ihrer Amtszeit unabhängig und grundsätzlich<br />
unabsetzbar<br />
• jede Partei, die keinen Richter ihrer Staatsangehörigkeit auf der Richterbank<br />
hatte, war berechtigt, einen Richter ad hoc zu benennen<br />
--+dadurch wurde ein dem Wesen der Gerichtsbarkeit fremdes Element<br />
der Schiedsgerichtsbarkeit hineingetragen<br />
• Sitz: der Friedenspalast in Den Haag<br />
3, Zuständigkeit<br />
• die ParteiC"ähigkeit C"ur Streitverfahren vor dem Gerichtshof kam nach Art.<br />
34 "Staaten oder Mitglieder(n) des Völkerbundes" zu.<br />
NB.: Überdies wurde "Mitglieder des Völkerbundes" weit, nämlich<br />
dahingehend ausgelegt, daß darunter nicht nur die tatsäcWichen<br />
Mitglieder, sondern auch solche Staaten zu verstehen seien, die<br />
aufgrund ihrer Nennung im Anhang zur Satzung das Recht hätten,<br />
Mitglieder zu werden.<br />
• andere Staaten konnten vom Rat die Parteifähigkeit vor dem Gerichtshof<br />
zuerkannt erhalten, wenn sie sich verpflichteten, ein etwaiges Urteil<br />
auszuführen sowie gegen keinen Staat zum Krieg zu schreiten, der die<br />
Entscheidung des Gerichtshofes befolgt
• für den Fall der Weigerung eines Staates, ein vom Gerichtshof erlassenes<br />
Urteil zu vollziehen, ermächtigte Art. 13 Völkerbundsatzung den Rat, Schritte<br />
vorzuschlagen, um ihm Wirkung zu verschaffen<br />
NB.: Zu einer solchen Urteilsexekution ist es aber niemals gekommen,<br />
weil die unterlegenen Parteien das Urteil stets erfüllt haben.<br />
• jede Partei konnte nach Urteilsfällung vom Gerichtshof dessen Interpretation<br />
verlangen<br />
• die Partei konnte die Wiederaufnahme des Verfahrens begehren<br />
6. Rechtsgutachten<br />
Die Rechtsgrundlage für das Gutachtenverfahren war ursprünglich<br />
ausschließlich Art. 14 Völkerbundsatzung.<br />
7. Judikatur - Bewertung<br />
Der StIG hat zur Feststellung des Völkerrechts und in gewissen Punkten sicher<br />
auch zu seiner Fortbildung in der Zwischenkriegszeit beigetragen:<br />
a, durch seine eigene Bereitschaft, unabhängig vom Wortlaut des Art. 59<br />
seines Statuts, nach dem "die Entscheidungen des Gerichtshofes [...]<br />
nur für die Streitparteien und nur in bezug aufdie Sache bindend [ist], in<br />
der entschieden wurde", in späteren Entscheidungen auf die Grundlagen<br />
früherer zurückzugreifen und so eine Kontinuität der Rechtsprechung<br />
aufzubauen<br />
b, durch eine weitaus größere Bereitschaft der Mitglieder der<br />
internationalen Gemeinschaft, ihre Streitigkeiten einer gerichtlichen<br />
Entscheidung zu unterwerfen<br />
4. Abrüstung<br />
Art. 9 setzte einen ständigen Rüstungsausschuß em, der den Rat m der<br />
Rüstungsfrage zu beraten hatte<br />
19
5. Kollektive Sicherheit und friedliche Streitbeilegung<br />
Art. 10 bis 17 stellen das Herzstück der Völkerbundsatzung dar:<br />
dort waren ein allgemeiner Besitzschutz (Art. 10) und ein beschränktes<br />
Kriegsverbot (Art. 11, 12 und 15) ebenso enthalten wie die<br />
Verpflichtmigen zur friedlichen Streitbeilegung und die Maßnahmen<br />
gegen einen Friedensbrecher<br />
a, Besitzschutz<br />
- geschützt waren die Unversehrtheit des Gebiets und die politische<br />
Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder<br />
- diese waren negativ zur Achtung dieser Rechtsgüter und positiv zur<br />
Verteidigung derselben gegen äußere Angriffe verpflichtet<br />
b, Kriegsverbot<br />
NB.: Ein allgemeines Kriegsverbot kannte die Völkerbundsatzung noch<br />
nicht!<br />
---+ aber: es gab ein beschränktes Kriegsverbot dahingehend, daß gegen einen<br />
Staat, der sich einem Urteil oder Schiedsspruch oder der einstimmigen<br />
Beurteilung des Rates unterwarf, überhaupt nicht, und in allen anderen Fällen<br />
jedenfalls nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Urteil,<br />
Schiedsspruch oder Bericht des Rates zum Krieg geschritten werden durfte<br />
(sog. Abkühlungsfrist)<br />
NB.: Ein allgemeines Kriegsverbot enthielt hingegen der Briand <br />
Kellogg - Pakt vom 27 . August 1928:<br />
- in diesem Vertrag erklärten die Parteien feierlich, "daß sie den<br />
Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle<br />
verurteilten und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik in ihren<br />
gegenseitigen Beziehungen verzichten"<br />
- 63 Staaten waren Parteien<br />
- von den Völkerbundmitgliedern fehlten nur Argentinien, Bolivien,<br />
Uruguay und EI Salvador, die aber durch den Saavedra Lamas -<br />
40
Denise Rudel<br />
ÖH Shop-Referentin<br />
Das OCW- Projekt der ÖH Linz<br />
Im Jahr 2007 haben der Vorsitz der österreichischen HochschülerInnenschaft Linz und das Referat für<br />
Skripten, Lernbehelfe und OCW mit der Umsetzung von <strong>Open</strong> <strong>Courseware</strong> an der Johannes Kepler Universität<br />
begonnen. Alle Skripten sollten den Studierenden und Interessierten kostenlos zugänglich sein,<br />
zudem sollten die Unterlagen frei verändert und vervielfältigt werden dürfen um die Qualität und Aktualität<br />
der Unterlagen zu verbessern.<br />
Zu diesem Zweck wurden alle Unterlagen, deren Lizenz bei der ÖH liegt, digitalisiert, mit einer Struktur<br />
und Suchfunktion versehen und über eine Homepage allen InternetnutzerInnen zugänglich gemacht.<br />
Darüber hinaus wurde den Lehrenden an der <strong>JKU</strong> die Möglichkeit gegeben jederzeit Verbesserungen<br />
und Ergänzungen bei den Unterlagen vorzunehmen.<br />
Lizenz<br />
Julia Sageder<br />
ÖH Vorsitz-Team<br />
Liebe Kollegin, lieber Kollege!<br />
Susi Aichinger<br />
ÖH Vorsitz-Team<br />
Vor dir siehst du ein Skript des <strong>Open</strong> <strong>Courseware</strong> Projekts der ÖH Linz, welches<br />
allen Studierenden und Interessierten frei und kostenlos zur Verfügung steht.<br />
Um die freie Verbreitung rechtlich zu gewährleisten steht dieses Werk unter einer Creative Commons<br />
Lizenz 3.0 Österreich.<br />
Du darfst das Werk vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen sowie Bearbeitungen<br />
des Werkes anfertigen.<br />
Jedoch musst du dich dabei an gewisse Bedingungen halten:<br />
• Du musst den Namen der/des Autorin/Autors / Rechteinhabers/Rechteinhaberin in der von ihm<br />
festgelegten Weise nennen.<br />
• Das Werk darf nicht kommerziell genutzt werden.<br />
• Die Weitergabe ist nur unter gleichen Bedingungen erlaubt, also unter der gleichen Lizenz.<br />
Weitere und genauere Informationen über Creative Commons findest du unter<br />
http://www.creativecommons.at.<br />
Solltest du noch weitere Fragen zum OCW Projekt haben, oder dich beteiligen wollen,<br />
erreichst du uns unter oeh@oeh.jku.at oder +43 732 2468 8535.<br />
Wir wünschen dir viel Spaß mit den OCW Skripten und viel Erfolg bei deinen Kursen!<br />
Das <strong>Open</strong> <strong>Courseware</strong> Projekt der ÖH<br />
an der <strong>JKU</strong> Linz | Altenbergerstr. 69 | 4040 Linz<br />
OCW<br />
<strong>Open</strong> <strong>Courseware</strong>
zugunsten aller Völkerbundmitglieder und philanthropen 45 Gedanken<br />
hinsichtlich der Einwohner der betroffenen Gebiete zu verbinden.<br />
• leitender Grundsatz: "Das Wohlergehen und die Entwicklung dieser Völker<br />
bildet eine heilige Aufgabe der Zivilisation"<br />
• tatsächlich wurden die Mandate von den Alliierten und assoziierten<br />
Hauptmächten, an die Mandatare ohne Mitwirkung des Völkerbundes verteilt,<br />
wobei Großbritannien und Frankreich den Löwenanteil erhielten, Japan,<br />
Südafrika, Australien und Neuseeland mit kleiner Stücken abgefunden<br />
wurden, auch Belgien etwas bekam, Italien hingegen leer ausging<br />
• Es gab drei Arten von Mandaten:<br />
1. A - Mandate<br />
2. B - Mandate<br />
3. C - Mandate<br />
ad 1, A - Mandate:<br />
DEF.: A- Mandate: =<br />
die arabischen Gebiete des Osmanischen Reiches, wo sich Gemeinwesen<br />
gebildet hatten, die "eine Entwicklungsstufe erreicht [haben], daß sie [...]<br />
als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden können.<br />
ad 2, B - Mandate<br />
DEF.: B - Mandate: =<br />
die ehemalige deutschen Kolonien in Afrika mit Ausnahme von<br />
Südwestafrika46<br />
- Gebiete mit Bevölkerung, deren Entwicklungsstufe "erfordert, daß der<br />
Mandatar dort eigene Verwaltung übernimmt"<br />
ad 3, C - Mandate:<br />
DEF.: C - Mandate: =<br />
Südwestafrika und der ehemalige deutsche Kolonialbesitz im Pazifik<br />
45 Philanthropie: = Menschenfreundlichkeit (im Gegensatz zu Misanthropie)<br />
46 Südwestafrika = Namibia!<br />
4(,
• ein Mitglied, das Grundsätze der Satzung "beharrlich verletzt", kann<br />
ausgeschlossen werden<br />
• die Mitgliedschaftsrechte können auch suspendiert werden<br />
• die UNO hat derzeit 179 Mitglieder<br />
- Ausnahmen: z.B.: Andorra, Monaco, Schweiz, Vatikanstadt<br />
• die Mitglieder der UNO sind an ihrem Hauptsitz in New York sowie an ihre<br />
weiteren Sitzen in Genfund Wien durch Ständige Vertreter repräsentiert<br />
4. Organe<br />
• Unterscheidung zwischen Hauptorganen und Nebenorganen<br />
DEF.: Hauptorgan: =<br />
als Hauptorgane nennt Art. 7 Abs. 1 die Generalversammlung, den<br />
Sicherheitsrat, den Wirtschafts- und Sozialrat, den Treuhandschaftsrat, das<br />
Sekretariat und den Internationalen Gerichtshof<br />
a, Generalversammlung<br />
1, Allgemeine Zuständigkeit<br />
• in der Generalversammlung sind alle Mitglieder vertreten (Art. 9)<br />
- jedes Mitglied darf zwar bis zu fUnf Vertreter m die<br />
Generalversammlung entsenden, hat aber nur eine Stimme<br />
• der Generalversammlung kommt eine Allzuständigkeit in dem Sinne zu, daß<br />
sie "alle Fragen und Angelegenheiten erörtern kann"<br />
• in diesem Zusammenhang kann sie auch Empfehlungen an die Mitglieder und<br />
/ oder den Sicherheitsrat richten (Art. 10)<br />
• das Empfehlungsrecht ist eingeschränkt, weil die Generalversammlung,<br />
"solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in<br />
dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt [...] keine Empfehlungen<br />
abgeben darf [...]"
• jedes Mitglied hat eine Stimme<br />
• Beschlüsse kommen mit Mehrheit der anwesenden und abstimmenden<br />
Mitglieder zustande<br />
e, Sekretariat<br />
1. Allgemeines<br />
Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär und den sonstigen von der<br />
UNO benötigten Bediensteten<br />
2. Der Generalsekretär<br />
• der Generalsekretär ist der höchste Verwaltungsbeamte der UNO<br />
• Aufgaben: sind hauptsächlich administrativer Natur<br />
---+ übliche Funktion der Leiter der Büros internationaler Institutionen<br />
• das Sekretariat ist monokratisch organisiert<br />
• der Generalsekretär der UNO ist auch der Generalsekretär ihrer Hauptorgane<br />
mit Ausnahme des Internationalen Gerichtshofes<br />
• administrative Tätigkeit:<br />
---+ sie umfaßt alles, was an Verwaltungstätigkeit für den ordentlichen<br />
Geschäftsgang einer internationalen Organisation notwendig ist, sowie<br />
weiter alles, was ihr von den einzelnen Organen der betreffenden<br />
Organisationen zugewiesen wird<br />
---+ hat zwei verschiedene Aspekte:<br />
a, Sekretariatsarbeit im engeren Sinn: = für Organe jene Dienste zu<br />
leisten, die deren Tagen formell ermöglichen<br />
b, "ministerielle" Sekretariatsarbeit: ---+ der Generalsekretär leistet mit<br />
den verschiedenen Untergliederungen jene Verwaltungstätigkeit, die in<br />
einem Staat von den verschiedenen Ministerien erbracht wird<br />
• der Generalsekretär sorgt auch für die Vereinheitlichung der internationalen<br />
Zusammenarbeit<br />
()]
- es schließt aber die Formulierung "von den Parteien unterbreitet" jede<br />
Zuständigkeit allein aufgrund einseitiger Anrufung durch eine Partei<br />
und damit die obligatorische Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs aus<br />
• wie die Zustimmung des Beklagten gegeben wird, ist nicht von Bedeutung<br />
z.B.: es kann in einem früheren Vertrag oder durch einseitige<br />
Erklärung, ad hoc vor der gemeinsamen Anrufung des<br />
Gerichtshofes gegeben oder nach einseitiger Anrufung durch eine<br />
Partei durch die andere gegenüber dem Gerichtshof erklärt werden<br />
• da der Gerichtshof überdies über seine Zuständigkeit nur dann zu entscheiden<br />
hat, wenn sie bestritten wird, so ist auch die Begründung eines forum<br />
prorogatum möglich:<br />
---+ d. h. eine Partei, die sich einmal durch ein Vorbringen in der Sache<br />
selbst eingelassen hat, kann sich nicht mehr auf die Unzuständigkeit<br />
des Gerichtshofes berufen<br />
• die Zustimmung des Beklagten muß aber unzweideutig sein<br />
NB.: Der IG ist nicht der Rechtsnachfolger des StIG!<br />
• das Fehlen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs soll teilweise<br />
durch die in Art. 36 Abs. 2 Statut enthaltene Fakultativklausel ausgeglichen<br />
werden<br />
( ---+ die Vertragsstaaten können erklären, daß sie die Zuständigkeit<br />
obligatorisch anerkennen)<br />
NB.: Dies ist nur für Rechtsstreitigkeiten möglich.<br />
DEF.: Rechtsstreitigkeit: =<br />
die Entscheidung über völkerrechtliche Fragen schlechthin, über die<br />
Auslegung eines Vertrags, über die Existenz einer<br />
völkerrechtsverletzenden Tatsache und über Art und Umfang des<br />
Schadenersatzes<br />
• die Erklärung kann bedingt oder unbedingt befristet oder unbefristet<br />
abgegeben werden<br />
- es gilt der Grundsatz strikter Reziprozität<br />
4. Verfahren in Streitsachen<br />
{)7
Entscheidungsgrundlage ist der Völkerrechtsquellenkatalog des Art. 38 Abs.l<br />
Statut, der Verträge, Gewohnheitsrecht, die Allgemeinen Rechtsgrundsätze<br />
und (als Hilfsquellen) Judikatur und Doktrin nennt.<br />
5. Rechtsgutachten<br />
• die Generalversammlung und der Sicherheitsrat können vom IG Gutachten<br />
anfordern<br />
• Gegenstand eines Gutachtens ist ,jede Rechtsfrage"<br />
• das Recht, Gutachten anzufordern, ist also ein gewisser Ersatz für die<br />
mangelnde Parteifähigkeit internationaler Organisationen vor dem<br />
Gerichtshof<br />
• da bei Staaten dieser Mangel nicht besteht, bestand kein Grund, ihnen das<br />
Recht zur Einholung von Gutachten zu geben<br />
• das Gutachtenverfahren vor dem Gerichtshof ist soweit wie möglich dem<br />
streitigen Verfahren angeglichen (Art. 68 Statut)<br />
- insbesondere bzgl. des Rechts aufallseitiges Gehör<br />
• die Gutachten des Gerichtshofes sind nicht verbindlich<br />
6. Die Rolle des IG - Bewertung<br />
• der IG hat nach dem Zweiten Weltkrieg nicht die gleiche prominente Rolle<br />
gespielt wie der StIG<br />
• Hauptgrund dafür: Desintegration der Völkerrechtsgemeinschaft in drei<br />
ideologische verschieden ausgerichtete Blöcke des Westens, Ostens und der<br />
Dritten Welt<br />
NB.: Die sozialistische Völkerrechtslehre hat nach dem Zusammenbruch<br />
des Kommunismus an Bedeutung verloren.<br />
5. Friedliche Beilegung von Streitigkeiten
a, Rat: setzt sich aus den Außenministern der Mitgliedstaaten oder Botschaftern<br />
in London zusammen<br />
- ihm sind alle wichtigen Entscheidungen vorbehalten<br />
- beschränkt sich im wesentlichen darauf, NATO - Beschlüsse durchzuführen<br />
b, Versammlung: setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten der WEU im<br />
Europarat zusammen<br />
Versammlung und Rat halten gemeinsame Sessionen ab, um die<br />
Zusammenarbeit dieser beiden Organe zu verbessern<br />
c, Sekretariat<br />
d, Unterorgane<br />
3, Die Nordatlantik - Pakt - Organisation (North Atlantic Treatv<br />
Organization - NATO; Organisation du Traite de I 'Atlantigue Nord <br />
OTAN)<br />
• 1949 in Washington gegründete Defensivallianz von 16 Staaten, die nn<br />
nordatlantischen Raum i.e.S., im Bereich der Nord- und Ostsee, nn<br />
europäischen Binnenland sowie im Mittelmeerraum gelegen sind<br />
• versteht sich als Organisation zur Vorbereitung kollektiver<br />
Selbstverteidigung<br />
• politisch ist die NATO ein Kind des Kalten Krieges<br />
• Ziel: Erhaltung des Friedens<br />
- Verteidigung der Grundsätze der Demokratie, der persönlichen<br />
Freiheit und der Rechtsstaatlichkeit<br />
• Mittel hiem: Aufrechterhaltung eines Verteidigungssystems durch Bildung<br />
einer gemeinsamen Streitmacht in Friedenszeiten<br />
- vgl. Oberste Alliierte Kommandos<br />
- Oberstes militärisches Organ ist der Militärausschuß, der sich aus den<br />
Generalstabschefs der Mitgliedstaaten zusammensetzt<br />
• Hauptorgane:<br />
Rat: hält jährlich Ministertagungen in den Hauptstädten der<br />
Mitgliedstaaten und Botschaftertagungen am Sitz in Brüssel ab<br />
- einstimmige Beschlußfassung<br />
- hat Unterorgane eingesetzt, die ihn in verschiedenen Fragen<br />
beraten sollen
6. Entwicklung von Forschungsprogrammen und Zurverfügtmgstellung<br />
von Experten<br />
• Organe:<br />
1. Die Generalkonferenz<br />
2. Der Rat für Industrielle Entwicklung<br />
3. Programm- und Budgetausschuß<br />
4. Sekretariat<br />
ad 1, die Generalkonferenz: ihr obliegt die Festlegung der Grundzüge der<br />
eigentlichen Organisationspolitik<br />
- entwickelt Richtlinien für die Neue Internationale Wirtschaftsordnung<br />
ad 2, der Rat für Industrielle Entwicklung: besteht aus 53 Mitgliedern,<br />
die von der Generalkonferenz aufvier Jahre gewählt werden<br />
- der Rat unterbreitet der Generalkonferenz Empfehlungen<br />
- er hat als Exekutivorgan Aufgaben auszuführen und das Sekretariat zu<br />
überwachen<br />
ad 3, Programm- und Budgetausschuß: wurde geschaffen, um den<br />
industrialisierten Staaten in finanziellen Angelegenheiten größeres<br />
Gewicht als im Rat zu geben<br />
- die Mitglieder werden von der Generalkonferenz auf zwei Jahre<br />
gewählt<br />
ad 4, Sekretariat: ist die ständige Verwaltungseinrichtung der UNIDO<br />
- wird vom Generaldirektor geleitet (vierjährige Amtsperiode, einmal<br />
wiederwählbar)<br />
• Sitz: Wien<br />
die UNIDO hat 151 Mitglieder (Stand 1993) einschließlich Österreichs
Internationale Organisationen<br />
11I111111111111I1I11111111I111<br />
15<br />
€ 4,90<br />
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