- 1038 - 30. Oktober 2006 Kantonsratspräsidentin Dörig eröffnet die ...
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- 1038 - 30. Oktober 2006 Kantonsratspräsidentin Dörig eröffnet die ...
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- <strong>1038</strong> - <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
<strong>Kantonsratspräsidentin</strong> <strong>Dörig</strong> <strong>eröffnet</strong> <strong>die</strong> Nachmittagssitzung mit dem Hinweis,<br />
dass der Rechts<strong>die</strong>nst der Kantonskanzlei über <strong>die</strong> Mittagszeit noch recherchiert<br />
hat, was wir bei der Revision der Geschäftsordnung des Kantonsrates<br />
bezüglich Art. 35 über Ausstand und Interessenbindung beschlossen haben.<br />
Ich lese es Ihnen vor: «Für allgemeinverbindliche Beschlüsse, das heisst Beschlüsse,<br />
<strong>die</strong> eine unbestimmte Anzahl von Personen betreffen und nicht nur<br />
eine bestimmte Person oder ganz bestimmte Personen, also für Gesetze und<br />
Verordnungen, welche generell abstrakt sind, besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht.»<br />
Ich hoffe, dass somit <strong>die</strong> Sachlage für das nächste Traktandum<br />
klar ist; es besteht also keine Ausstandspflicht.
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
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5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BV0), neu; Zustimmung<br />
Mit Bericht vom 29. August <strong>2006</strong> unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat<br />
den Entwurf einer Besoldungsverordnung und beantragt,<br />
1. auf <strong>die</strong> Vorlage einzutreten und<br />
2. der Besoldungsverordnung zuzustimmen.<br />
Mit Bericht vom 26. September <strong>2006</strong> beantragt <strong>die</strong> vorberatende parlamentarische<br />
Kommission<br />
1. einstimmig, auf <strong>die</strong> Vorlage einzutreten,<br />
2. mehrheitlich, <strong>die</strong> von der PK beantragten Änderungen zu genehmigen, und<br />
3. mehrheitlich, der Besoldungsverordnung zuzustimmen und von der Globalbilanz<br />
Kenntnis zu nehmen.<br />
Frey, Teufen, Präsident der PK, führt einleitend Folgendes aus. Die vorliegenden<br />
Entwürfe zur Besoldungsverordnung (BVO), zum Reglement über <strong>die</strong> Entschädigung<br />
von Inkonvenienzen, Spesen, Pikett<strong>die</strong>nst und ausserordentliche<br />
Arbeitszeit (REIS) sowie <strong>die</strong> Personalverordnung (PGV) wurden durch <strong>die</strong> Sozialpartner<br />
mit je fünf Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern beraten und<br />
ausgehandelt. Nach Informationen der PK fanden <strong>die</strong>se Beratungen in einem<br />
guten Verhandlungsklima statt. Um <strong>die</strong>sem neuen Prozess der Sozialpartnerschaft<br />
eine faire Chance zur Weiterentwicklung zu geben, hat sich <strong>die</strong> PK mit<br />
Änderungsanträgen stark zurückgehalten und sich darauf beschränkt, einerseits<br />
dort, wo wir das Gefühl hatten, es seien Pleonasmen vorhanden, <strong>die</strong>se zu eliminieren<br />
und andererseits nur dort Anträge zu stellen, wo nach Meinung der PK<br />
mit der Interpretation der Gesetzestexte deutlich zu weit gegangen wurde. Im<br />
Gegensatz zu den übrigen normalen Gesetzesvorlagen stehen wir bei <strong>die</strong>sem<br />
Geschäft vor einer besonderen Situation mit einem zwischen den Sozialpartnern<br />
ausgehandelten Entwurf. Ich denke, dass wir als Kantonsrat darauf achten<br />
sollten, weder <strong>die</strong> Glaubwürdigkeit auf Arbeitgeber- noch das Vertrauen auf Arbeitnehmerseite<br />
zu beeinträchtigen.<br />
Die BVO ist ihrer Wichtigkeit entsprechend eine kantonsrätliche Verordnung;<br />
REIS und PGV sind regierungsrätliche Verordnungen. Weil das REIS Bestimmungen<br />
enthält, welche ihre rechtliche Grundlage in der BVO haben, sah sich<br />
<strong>die</strong> PK veranlasst, zu einzelnen Bestimmungen in der BVO Änderungsanträge<br />
zu stellen, um den nach Ansicht der PK zu weit gehenden Regelungen im REIS<br />
<strong>die</strong> rechtliche Grundlage zu entziehen. Die PK legt Wert auf <strong>die</strong> Feststellung,<br />
dass aufgrund der Tatsache, dass auch heute, ein Jahr nach der abschliessenden<br />
Beratung des Personalgesetzes, noch keine definitive Personalverordnung<br />
vorliegt, ausnahmsweise zugestimmt werden soll, und <strong>die</strong>s vor allem auch deswegen,<br />
weil in der Sozialpartnerschaft aufgrund der heutigen Sitzung <strong>die</strong> letzten
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
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Differenzen noch bereinigt werden können. Diese Ausnahme soll jedoch keinen<br />
Einfluss auf <strong>die</strong> Regel haben, wonach regierungsrätliche Verordnungen bei der<br />
zweiten Lesung der entsprechenden Gesetzesvorlage dem Kantonsrat zur<br />
Kenntnis gebracht werden sollten.<br />
Ausdrücklich begrüsst wird von der PK der Systemwechsel im Besoldungssystem<br />
mit einer stärkeren Betonung der Komponenten «Anforderungen der<br />
Stelle», «Qualifikation» und «Leistung» sowie einer reduzierten Gewichtung des<br />
Dienstalters. Dem Mechanismus der Funktionsbewertung jeder Stelle durch<br />
eine paritätisch zusammengesetzte Kommission, bei welcher aufgrund der<br />
Stellenbeschreibung eine Einreihung in eine der 20 Gehaltsklassen vorgenommen<br />
wird, stimmt <strong>die</strong> PK aus Überzeugung zu. Auch dass <strong>die</strong>se Kommission<br />
ohne Präsidium und ohne Stichentscheid funktionieren soll, finden wir optimal.<br />
Erfreulich ist auch, dass heute bereits rund 90 % der Stellen sowohl bei der eigentlichen<br />
Kantonsverwaltung als auch beim Spitalverbund AR überprüft und<br />
eingereiht worden sind.<br />
Lob ver<strong>die</strong>nt auch das Resultat, wonach eine Vielzahl von departementsorientierten<br />
Regelungen in den Rahmen von Personalgesetz und Besoldungsverordnung<br />
gestellt werden konnten. Allerdings sehen wir für <strong>die</strong> Zukunft noch einen<br />
gewissen Handlungsbedarf bezüglich eines weiteren Abbaus <strong>die</strong>ser departementsspezifischen<br />
Regelungen. Eine an sich wünschbare Vergleichbarkeit von<br />
einzelnen Funktionen ostschweizweit wie beispielsweise Spitalverbund AR und<br />
Spitalpersonal SG oder Polizeibeamte AR und Ostschweizer Polizisten darf<br />
nicht zu einer erneuten Ungleichbehandlung von Angestellten des Kantons Appenzell<br />
Ausserrhoden führen. Gerade <strong>die</strong> neue rechtsgleiche Behandlung und<br />
Entlöhnung aller Angestellten unseres Kantons ist eine Errungenschaft, welche<br />
künftig nicht wiederum aufs Spiel gesetzt werden soll.<br />
Der individuellen Lohnbestimmung für den Inhaber oder <strong>die</strong> Inhaberin einer<br />
Stelle <strong>die</strong>nt <strong>die</strong> Bandbreite in jeder Gehaltsklasse. Damit können <strong>die</strong> individuellen<br />
Eigenschaften wie Qualifikation und Leistung eines/einer einzelnen Angestellten<br />
berücksichtigt werden. Die graphische Darstellung dazu finden Sie im<br />
Anhang 2. Richtig findet <strong>die</strong> PK auch, dass <strong>die</strong> Bandbreite in den tieferen Gehaltsklassen<br />
breiter ist als in den höheren. Sie sinkt trompetenartig von 40 % in<br />
der Gehaltsklasse 1 bis auf 30 % in der Gehaltsklasse 20. Nachfragen der PK<br />
haben auch ergeben, dass ausgehend von der bisherigen Besoldung nur wenige<br />
Löhne ausserhalb der Bandbreiten nach dem neuen Entlöhnungssystem<br />
liegen. Die Lohntabelle gemäss Anhang 2 hält <strong>die</strong> Vorgaben von Art. 34 des<br />
Personalgesetzes ein, wonach <strong>die</strong> tiefste Besoldung mindestens 40’000 Franken<br />
und <strong>die</strong> höchste maximal 240’000 Franken pro Jahr betragen darf. Zusätzlich<br />
zur Lohntabelle hat der Arbeitgeber bzw. der Regierungsrat für Abweichungen<br />
von <strong>die</strong>ser Gehaltstabelle einen zusätzlichen Spielraum von minus 5 %<br />
beispielsweise für <strong>die</strong> Einarbeitung eines/einer neuen Mitarbeitenden bzw. von<br />
plus 10 % zur Gewinnung oder Erhaltung besonders qualifizierter Angestellter.<br />
Unseres Erachtens ist <strong>die</strong> Notwendigkeit einer Flexibilität so in ausreichendem<br />
Masse erhalten.
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Die neue Zuordnung der Fachpersonen Logopä<strong>die</strong> und Psychomotorik in <strong>die</strong><br />
kantonale Besoldungstabelle für Lehrende anstelle der Lohntabelle für <strong>die</strong><br />
Volksschulen hat innerhalb der PK zu keinen besonderen Diskussionen geführt.<br />
Auch <strong>die</strong> Übergangsfrist für den Systemwechsel bei den Lehrenden an kantonalen<br />
Schulen gab zu keinen Diskussionen Anlass. Wichtig für <strong>die</strong> PK ist, wie<br />
bereits vorhin erwähnt, dass für alle kantonalen Angestellten inklusive Lehrkräfte<br />
nach <strong>die</strong>ser Übergangsfrist das gleiche Personalrecht und <strong>die</strong> gleichen<br />
Entlöhnungsmechanismen gelten. Einzig in Art. 26 schlagen wir eine wohl akzeptierte<br />
Ergänzung für <strong>die</strong> Lehrenden vor mit dem Ziel, dass allfällige generelle<br />
Lohnanpassungen auch für <strong>die</strong> Lehrenden während der Übergangszeit wirksam<br />
werden können.<br />
Eine besondere Bemerkung möchte ich im Rahmen meines Eintretensvotums<br />
noch anbringen. Gemäss den vorliegenden Unterlagen können also kantonale<br />
Angestellte bis maximal 240’000 Franken pro Jahr ver<strong>die</strong>nen. Gemäss Art. 2<br />
der Verordnung über <strong>die</strong> Besoldung und <strong>die</strong> berufliche Vorsorge der Mitglieder<br />
des Regierungsrates beträgt deren Jahresbesoldung 160’000 Franken. Selbst<br />
wenn dem Regierungsmandat ein Pensum vom 80 % zugrundegelegt würde,<br />
bleibt nach wie vor eine grosse Differenz bestehen. Es widerspricht der hierarchischen<br />
Logik und meinem persönlichen Empfinden, wenn beispielsweise ein<br />
Ratschreiber höher besoldet wird als ein Mitglied des Regierungsrates. Ich bitte<br />
<strong>die</strong> <strong>Kantonsratspräsidentin</strong> bzw. <strong>die</strong> Finanzkommission, sich <strong>die</strong>ser Problemstellung<br />
anzunehmen, was mir der Präsident der Finanzkommission im Rahmen<br />
von Vorgesprächen bereits auch zugesagt hat.<br />
Etwas mehr Mühe bzw. weniger Verständnis hatten wir in der PK mit dem<br />
REIS, dem Reglement über <strong>die</strong> Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen,<br />
Pikett<strong>die</strong>nst und ausserordentliche Arbeitszeit. Wir begrüssen den Willen zur<br />
Vereinheitlichung der unterschiedlichen Entschädigungen in den verschiedenen<br />
Departementen. Dieser Grundsatz, verbunden mit einer Besitzstandsregelung<br />
für <strong>die</strong> bisher ausgerichteten Entschädigungen, führt aber zu einer Nivellierung<br />
nach oben und kommt einer extensiven Weiterführung bisherig erworbener<br />
Rechte gleich. So ist unserer Meinung nach beispielsweise <strong>die</strong> Definition der<br />
ausserordentlichen Arbeitszeit, welche bereits abends um 19.00 Uhr beginnt<br />
und bis morgens um 07.00 Uhr dauert, sehr grosszügig, insbesondere wenn<br />
man berücksichtigt, dass es in <strong>die</strong>ser Zeit nebst einer finanziellen Zulage auch<br />
noch eine Zeitgutschrift von 20 % für <strong>die</strong> meisten Angestelltenkategorien gibt.<br />
Im Sinne der mit den Sozialpartnern ausgehandelten Lösung verzichtet <strong>die</strong> PK<br />
aber auf einen Korrekturantrag dazu. Bei den Abgeltungen für zusätzliche<br />
Dienste gemäss Art. 5 REIS ist <strong>die</strong> PK aber der Meinung, dass <strong>die</strong>se Anforderungen<br />
in der Regel - vor allem bei längerer Dauer - in der Stellenbeschreibung<br />
enthalten sein sollten und bei der Funktionsbewertung berücksichtigt werden<br />
müssten und deshalb zeitlich zu befristen sind. Die Abgeltungen für Arbeitserschwernisse<br />
gemäss Art. 6 REIS geht für <strong>die</strong> PK zu weit. Wir verstehen nicht,<br />
weshalb beispielsweise das Privileg, zu Hause arbeiten zu dürfen, noch speziell<br />
entschädigt werden soll. Insgesamt haben wir beim REIS den Eindruck erhal-
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
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ten, es werde der Versuch unternommen, den Bären zu waschen, ohne gleichzeitig<br />
sein Fell nass zu machen. Ich komme in der Detailberatung auf <strong>die</strong> einzelnen<br />
Artikel zurück.<br />
Trotz <strong>die</strong>ser Bemerkungen würdigt <strong>die</strong> PK aber ausdrücklich <strong>die</strong> Gesamtvorlage,<br />
bestehend aus BVO, REIS und PGV. Unserer Meinung nach darf sich das<br />
Gesamtergebnis zeigen lassen. Beiden Verhandlungsdelegationen der Sozialpartnerschaft<br />
ist zu gratulieren. Die PK ist überzeugt, dass mit <strong>die</strong>sen Erlassen<br />
ein wichtiger Schritt vorwärts zu zeitgemässen Anstellungsbedingungen in unserem<br />
Kanton gemacht wird.<br />
Die PK beantragt Ihnen daher<br />
1. einstimmig, auf <strong>die</strong> Vorlage einzutreten,<br />
2. mehrheitlich, <strong>die</strong> von der PK beantragten Änderungen zu genehmigen, und<br />
3. mehrheitlich, der Besoldungsverordnung zuzustimmen und von der Globalbilanz<br />
Kenntnis zu nehmen.<br />
Regierungsrat Frei, Direktor Departement Finanzen, hält fest, dass es sich bei<br />
der neu zu erlassenden Besoldungsverordnung um das letzte Puzzle-Teil im<br />
Rahmen der total erneuerten Personalgesetzgebung handelt, welches im Kompetenzbereich<br />
des Kantonsrates liegt. Sie legen heute mit <strong>die</strong>sem Erlass in der<br />
Hauptsache - so beurteilen wir es - ein einfaches und transparentes Lohnsystem,<br />
kombiniert mit einem zeitgemässen Funktionsbewertungssystem, fest. Im<br />
weiteren geht es darum, <strong>die</strong> im Personalgesetz beschlossenen Grundsätze in<br />
<strong>die</strong>sem Erlass detailliert auszuformulieren bzw. zu konkretisieren.<br />
Mit der Beratung der Besoldungsverordnung schliessen Sie heute den letzten<br />
Schritt in der Personalgesetzgebung ab. Bis zur definitiven Inkraftsetzung des<br />
neuen Personalrechtes stehen nach der heutigen Sitzung noch genau 14 Monate<br />
zur Verfügung. In <strong>die</strong>sen 14 Monaten geht es in einer ersten Phase darum,<br />
<strong>die</strong> PGV sowie das REIS durch den Regierungsrat definitiv zu erlassen. Dabei<br />
wollen wir auch <strong>die</strong> Ausführungen und Diskussionen sowie natürlich auch <strong>die</strong><br />
Entscheide des heutigen Tages miteinbeziehen und im Rahmen der Sozialpartnerschaft<br />
nochmals diskutieren. Es ist geplant, dass der Regierungsrat noch in<br />
<strong>die</strong>sem Jahr <strong>die</strong>se beiden Verordnungen erlässt. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang<br />
wollen wir auch - wie <strong>die</strong>s gewünscht worden ist - zusammen mit der Sozialpartnerschaft<br />
eine detaillierte Globalbilanz erstellen, welche dann tatsächlich<br />
bezüglich der verschiedenen Berufsgruppen noch vermehrt in <strong>die</strong> Details geht.<br />
In einer zweiten Phase sind das Leitbild, <strong>die</strong> verschiedenen Arbeitszeitreglemente<br />
- hierbei handelt es sich um eine anspruchsvolle Aufgabe - sowie <strong>die</strong><br />
verschiedenen Arbeitsvertragsvorlagen zu verabschieden. In einer dritten<br />
Phase muss das heute gültige Personalrecht unter Berücksichtigung der Veränderungen<br />
aufgrund der Lohnrund 2007 in das neue Recht überführt werden.<br />
Sie können feststellen, dass es auf der personalrechtlichen Seite noch einiges
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neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
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zu tun gibt, damit ab dem 1. Januar 2008 einheitlich mit dem neuen Personalrecht<br />
gestartet werden kann.<br />
Ich möchte noch ein paar Hinweise bezüglich der konkreten Ausgestaltung der<br />
Besoldungsverordnung machen, welche mir wichtig erscheinen. Das neue<br />
Lohnsystem gemäss Anhang 1 und Anhang 2 sieht 20 Gehaltsklassen kombiniert<br />
mit dem bereits bekannten Funktionsbewertungssystem vor. Wir haben mit<br />
<strong>die</strong>sen 20 Gehaltsklassen ein sehr einfaches System. Ich war richtig stolz, als<br />
ich festgestellt habe, dass der Bund jetzt auch eine Vorlage mit einem ähnlichen<br />
System wie unseres ausarbeiten möchte. Das System ist - wie gesagt -<br />
einfach und - was wichtig ist - für alle Bereiche anwendbar. Die sehr unterschiedlichen<br />
aktuellen vier Systeme, in verschiedenen Erlassen und teilweise in<br />
Spezialgesetzgebungen geregelt, für Verwaltung, Spitalpersonal, Polizei und<br />
kantonale Lehrende werden neu durch ein einziges einfaches und der wirtschaftlichen<br />
Entwicklung dynamisch angepasstes Lohnsystem ersetzt. Das<br />
neue Lohnsystem berücksichtigt auch <strong>die</strong> neuen Anpassungsmechanismen<br />
gemäss Art. 35 Personalgesetz in bezug auf <strong>die</strong> Entscheidungen von Kantonsrat<br />
und Regierungsrat. Hierbei geht es darum, jeweils <strong>die</strong> Budgetbeschlüsse im<br />
Lohnsystem umsetzen und über Jahre hinweg systemgerecht vornehmen zu<br />
können. Das neue Lohnsystem berücksichtigt in Anlehnung an <strong>die</strong> grundsätzlichen<br />
Vorgaben von Art. 34 des Personalgesetzes in den Art. 3 bis 5 nebst der<br />
Funktionsbewertung der entsprechenden Stelle in Zukunft auch vermehrt <strong>die</strong><br />
individuelle Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Für <strong>die</strong> Lehrenden<br />
an den kantonalen Schulen wird gemäss Art. 26 und Anhang 4 eine dreijährige<br />
Übergangsregelung gewährt. In <strong>die</strong>sen drei Jahren soll ein erfahrungs- und<br />
leistungsorientiertes Qualifikationssystem mit entsprechenden Lohnauswirkungen<br />
entwickelt werden. Dies braucht eine gewisse Zeit. Wir sind der erste Kanton,<br />
welcher eine derartige Herausforderung annimmt. Das neue Personalgesetz<br />
verlangt - was in <strong>die</strong>sem Bereich natürlich einzigartig oder vielleicht erstmalig<br />
ist -, dass nicht mehr das Zusammenzählen von Dienstjahren einen automatischen<br />
Stufenanstieg auslöst, sondern dass nebst der Erfahrung tatsächlich<br />
auch <strong>die</strong> Qualifikationselemente mitgezählt werden müssen. Mit <strong>die</strong>ser BVO<br />
konnten wir auch den heutigen nicht ganz sauber geregelten Bereich Logopä<strong>die</strong><br />
und Psychomotorik gesetzlich regeln (Art. 20), und <strong>die</strong> Mechanismen werden<br />
wie bei den kantonalen Lehrenden auf einem reduzierten Gehaltsniveau von<br />
90 % festgelegt. Die heutige Vielfältigkeit bei den Abgeltungen für Pikett<strong>die</strong>nst,<br />
bestehend aus Präsenz- und Bereitschafts<strong>die</strong>nst, für ausserordentliche Arbeitszeit<br />
und für zusätzliche Funktionen wird möglichst vereinheitlicht. Aus materieller<br />
Sicht haben wir <strong>die</strong> heute gültigen Ansätze übernommen - was in der PK<br />
entsprechend diskutiert worden ist -, wobei im Pikettfall <strong>die</strong> Präsenzzeit mehr<br />
und der Bereitschafts<strong>die</strong>nst weniger entschädigt werden. Es gibt also entsprechende<br />
Verschiebungen in den Pikettfällen, es gibt aber - über alles gesehen -<br />
materiell keine Einbussen. Wir wollten <strong>die</strong> heutigen Regelungen vereinheitlichen,<br />
was gelungen ist; materiell sind sie im Grossen und Ganzen übernommen<br />
worden.
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Bezüglich der direkten finanziellen Auswirkungen möchte ich Sie auf Seite 3 der<br />
regierungsrätlichen Botschaft verweisen; dort finden Sie eine detaillierte Beschreibung<br />
darüber. Es ist festzuhalten, dass es bei den Lehrenden am BBZ<br />
sowie bei den Fachpersonen Logopä<strong>die</strong> und Psychomotorik gewisse Anpassungen<br />
gibt, welche budgetrelevant sind.<br />
Für <strong>die</strong> Änderungsanträge der PK, auf welche wir in der Detailberatung zurückkommen<br />
werden, kann ich im Namen des Regierungsrates für alle Anträge mit<br />
einer einzigen Ausnahme Unterstützung signalisieren. Die Ausnahme betrifft<br />
Art. 11; hier will der Regierungsrat an seiner Fassung festhalten. Unsere Argumentation<br />
werden Sie in der Detailberatung hören. Von der PK ist auch zu<br />
Recht moniert worden, dass für <strong>die</strong> sogenannten fringe benefits gemäss Art. 12<br />
REIS in der BVO keine gesetzliche Grundlage bestehe; <strong>die</strong>s ist richtig. Wir werden<br />
<strong>die</strong> fehlende gesetzliche Grundlage - basierend auf Art. 73 des Personalgesetzes<br />
- in <strong>die</strong> PGV aufnehmen und dort <strong>die</strong> fringe benefits-Möglichkeiten<br />
entsprechend abstützen, damit in Art. 12 REIS eine entsprechende Bestimmung<br />
aufgenommen werden kann.<br />
Abschliessend möchte ich mich noch bedanken. Wie auch PK-Präsident Frey<br />
bereits ausgeführt hat, sind BVO, PGV sowie REIS in der Sozialpartnerkonferenz<br />
nach den neuen Spielregeln ausgehandelt worden. Es ist an <strong>die</strong>ser Stelle<br />
klar festzuhalten, dass es für beide Parteien ein sehr anspruchsvoller und zeitintensiver<br />
Prozess war. Meines Erachtens haben wir gemeinsam ein gutes Ergebnis<br />
erreicht. Der Regierungsrat hat in ganz, ganz wenigen Punkten abweichende<br />
oder in noch offenen Punkten Entscheide getroffen. Im Rahmen der<br />
Personalgesetzgebung muss ein solches Verfahren künftig zum Standard werden.<br />
Danken möchte ich auf der PK, welche nebst dem Personalgesetz sowohl<br />
<strong>die</strong> PGV als auch <strong>die</strong> BVO beraten hat; es war ein angenehmes, aber auch kritisches<br />
Zusammenarbeiten. Die Fragen, welche auch von unserer Seite auf den<br />
Tisch mussten, sind gestellt worden. Beiden Seiten also herzlichen Dank für <strong>die</strong><br />
Zusammenarbeit. Wie bereits ausgeführt, geht es darum, heute <strong>die</strong> letzten Verordnungen<br />
noch zu beraten und dann in den nächsten 14 Monaten in Regierung<br />
und Verwaltung <strong>die</strong> restlichen Hausaufgaben noch zu erledigen. Für den<br />
Schulbereich steht dazu - wie bereits auch mehrfach erwähnt - eine Übergangsfrist<br />
von drei Jahren zur Verfügung.<br />
Geschätzte Damen und Herren Kantonsräte, ich bitte Sie, auf <strong>die</strong> Vorlage einzutreten<br />
und der revi<strong>die</strong>rten Verordnung zuzustimmen.<br />
Tobler, Reute, Präsident der Finanzkommission, äussert sich zur vorliegenden<br />
BVO wie folgt. Die Detailprüfung des regierungsrätlichen Vorschlages zur<br />
neuen Besoldungsverordnung ist durch <strong>die</strong> PK erfolgt. Die Finanzkommission<br />
hat sich im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Kantonsrates auf<br />
eine eigene Beurteilung der Vorlage konzentriert. Die Notwendigkeit für eine<br />
konsoli<strong>die</strong>rte Besoldungsregelung für alle Angestellten des Kantons, welche
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
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dem Personalgesetz unterstellt sind, ist unbestritten. Damit wird für den Lohn,<br />
<strong>die</strong> Zulagen und Spesen, <strong>die</strong> Anerkennungsprämie und <strong>die</strong> Dienstaltersgeschenke<br />
sowie den Pikett<strong>die</strong>nst und <strong>die</strong> ausserordentliche Arbeitszeit <strong>die</strong> in<br />
Art. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) geforderte gesetzliche Grundlage für<br />
Ausgaben geschaffen.<br />
Die kantonsrätliche Besoldungsverordnung und <strong>die</strong> regierungsrätlichen Folgeerlasse<br />
setzen <strong>die</strong> heutige, aus der Sicht der Finanzkommission zum Teil unbefriedigende<br />
und kaum durchschaubare Vielzahl von Bestimmungen, Beschlüssen<br />
und Regelungen ausser Kraft - eine dringend nötige und begrüsste<br />
Massnahme, welche für alle Beteiligten, nämlich <strong>die</strong> Angestellten, <strong>die</strong> Arbeitgeber,<br />
<strong>die</strong> Revisionsstellen, usw. zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit führen<br />
wird. Die durchaus bestehenden unterschiedlichen Bedürfnisse wie besondere<br />
Funktionen, Spitalverbund AR, kantonale Lehr- und Fachpersonen und<br />
Kantonspolizei sind durch <strong>die</strong> integrierten Bestimmungen im 2. Abschnitt mit<br />
dem Titel «Besondere Bestimmungen» genügend abgedeckt.<br />
Nicht im Personalgesetz und somit auch nicht in <strong>die</strong>ser Besoldungsverordnung<br />
berücksichtigt sind unter anderem <strong>die</strong> Bestimmungen über <strong>die</strong> Besoldung und<br />
<strong>die</strong> berufliche Vorsorge für <strong>die</strong> Mitglieder des Regierungsrates. Hierfür gilt nach<br />
wie vor <strong>die</strong> kantonsrätliche Verordnung vom 15. November 1999. Darin sind der<br />
Finanzkommission bestimmte Aufgaben zugewiesen. Die Finanzkommission<br />
hat im Laufe des Sommers <strong>2006</strong> den Revisionsbedarf - auch aufgrund des<br />
Rücktrittes von Landammann Alice Scherrer - ermittelt und anlässlich ihrer<br />
letzten Sitzung beschlossen, dem erweiterten Büro des Kantonsrates den Entwurf<br />
einer Teilrevision zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Dabei wird ebenfalls<br />
<strong>die</strong> Höhe der regierungsrätlichen Entschädigung zur Sprache kommen<br />
müssen, welche sich gemäss der Kantonsverfassung nach dem erwarteten Arbeitspensum<br />
unter Berücksichtigung des Hauptamtes richtet.<br />
Ich komme auf <strong>die</strong> vorliegende Besoldungsverordnung zurück. Die in Art. 8<br />
FHG bei allen Anträgen und Vorlagen geforderte Finanzierungstransparenz ist<br />
somit gegeben. Ich verweise in <strong>die</strong>sem Zusammenhang auf das Kapitel C,<br />
Seite 3, im Bericht und Antrag des Regierungsrates. Dort werden <strong>die</strong> finanziellen<br />
Konsequenzen, welche zusätzlich in der finanziellen Globalbilanz (Beilage<br />
5.1.5) mittel- und langfristig zusammengefasst sind, aufgezeigt. Aus finanzpolitischer<br />
Sicht ist es wichtig, dass weiterhin der Kantonsrat mit der alljährlichen<br />
Beratung des Budgets <strong>die</strong> Gesamt-Lohnsummen festlegt, so wie <strong>die</strong>s auch mit<br />
dem Personalgesetz bestimmt wird, und <strong>die</strong>se somit nicht durch <strong>die</strong> vorliegende<br />
Besoldungsverordnung übersteuert wird.<br />
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, <strong>die</strong> Finanzkommission befürwortet <strong>die</strong><br />
Vorlage und ist für Eintreten.
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
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Brülhart, Herisau, bezieht namens der SP-Fraktion wie folgt Stellung zu <strong>die</strong>sem<br />
Geschäft. Mit der neuen Besoldungsverordnung sind <strong>die</strong> Grundsätze des<br />
neuen Personalgesetzes umgesetzt und konkretisiert worden. Es ist bekannt,<br />
dass <strong>die</strong> SP-Fraktion vom Personalgesetz alles anderes als begeistert gewesen<br />
ist und es auch jetzt noch nicht ist. Wir haben uns aber in demokratischer<br />
Selbstdisziplin und sprichwörtlicher Schicksalsergebenheit geübt, und wir anerkennen,<br />
dass <strong>die</strong> Verordnung <strong>die</strong> Idee des Gesetzes übernimmt.<br />
Zuerst etwas ausgesprochen Positives: Diesesmal hat <strong>die</strong> Sozialpartnerschaft<br />
funktioniert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben bei den Ausführungsbestimmungen<br />
zum Personalgesetz eine grösstenteils einvernehmliche Lösung gefunden.<br />
Wir Kantonsrätinnen und Kantonsräte haben jetzt <strong>die</strong> Aufgabe, <strong>die</strong>se<br />
Verordnung zu erlassen. Ist es aber tatsächlich sinnvoll, wenn wir nachträglich<br />
in den Prozess zwischen den Sozialpartnern hineinpfuschen, wenn er doch so<br />
gut abgelaufen ist wie hier? Die Verordnung, welche der Regierungsrat uns<br />
heute vorlegt, und <strong>die</strong> beiden regierungsrätlichen Erlasse, welche wir zur<br />
Kenntnisnahme erhalten haben, bilden eine Sammlung ganz vieler verschiedener<br />
Entscheide. Einmal hat der Arbeitgeber nachgegeben, bei einem anderen<br />
Punkt haben <strong>die</strong> Arbeitnehmer/innen Federn lassen müssen. Mit dem Resultat<br />
können offenbar beide Seiten leben. Die SP-Fraktion möchte Ihnen beliebt machen,<br />
das erreichte Gleichgewicht nicht mit einzelnen, ziemlich willkürlich<br />
herausgelesenen Änderungen zu stören. Insbesondere betrifft <strong>die</strong>s den Vorschlag<br />
der PK zur Streichung von Art. 11 über <strong>die</strong> sogenannten Schmutzzulagen.<br />
Das Argument der PK, das solche Zulagen via Funktionsbewertung in den<br />
Grundlohn eingebaut werden sollten, mag theoretisch ja stimmen. Praktisch ist<br />
<strong>die</strong>s aber nicht so gehandhabt worden, und es kann ja wohl nicht <strong>die</strong> Meinung<br />
sein, dass jetzt unzählige Funktionsbewertungen überarbeitet werden müssen,<br />
bloss weil <strong>die</strong> PK der Meinung ist, solche Zulagen seien nicht mehr zeitgemäss.<br />
Die SP-Fraktion wird deshalb Art. 11 in der Fassung des Regierungsrates <strong>die</strong><br />
Stange halten.<br />
Vor langer Zeit hatte ich das Vergnügen, <strong>die</strong> Einführung der Mitarbeitendengespräche<br />
in der kantonalen Verwaltung miterleben zu dürfen. Ich meine <strong>die</strong>s gar<br />
nicht ironisch; es war eine spannende Angelegenheit, welche nach meinem<br />
Dafürhalten mit der Zeit auch zu einem guten Resultat geführt hat. Ein Grundsatz<br />
damals war, dass <strong>die</strong> Mitarbeitendengespräche nichts mit Beförderungen<br />
zu tun haben. Damals gab es noch regelmässig Beförderungen; es ist halt wirklich<br />
schon ziemlich lange her. Jetzt steht in Art. 7 BVO genau das Gegenteil:<br />
Die lohnwirksame Beurteilung kann im Rahmen von Mitarbeitendengesprächen<br />
stattfinden. Ich hoffe, dass sich der Regierungsrat bewusst ist, dass eine solche<br />
Verknüpfung sehr grosse Anforderungen an <strong>die</strong> Vorgesetzten stellt. Es besteht<br />
nämlich sonst <strong>die</strong> Gefahr, dass das ganze Mitarbeitendengespräch auf <strong>die</strong><br />
Frage nach dem Zahltag des nächsten Jahres reduziert wird. Und <strong>die</strong>s wäre<br />
sehr schade. Damit würden jahrelange Bemühungen zerstört, wenigstens einmal<br />
im Jahr ein sauberes und strukturiertes Gespräch mit dem/der Vorgesetzten<br />
zu führen - ein Mitarbeitendengespräch, welches weit über das Finanzielle
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
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hinausgeht und für beide Seiten enorm wichtig ist. Es würde uns deshalb<br />
interessieren, was der Regierungsrat unternehmen möchte, um <strong>die</strong>ses Risiko<br />
zu vermeiden.<br />
Die SP-Fraktion beantragt Ihnen, auf <strong>die</strong> Vorlage einzutreten und der regierungsrätlichen<br />
Variante der Besoldungsverordnung zuzustimmen.<br />
Frischknecht, Heiden, führt aus, dass <strong>die</strong> CVP-Fraktion erfreut von der Aussage<br />
Kenntnis nimmt, dass <strong>die</strong> Zusammenarbeit mit den Vertretungen der Angestellten<br />
im Rahmen einer gepflegten Sozialpartnerschaft stattgefunden hat.<br />
Das System mit den Gehaltsklassen und den entsprechenden Bandbreiten ist<br />
transparent. Die Übergangsfrist bis zum Jahre 2010 für <strong>die</strong> Lehrenden an den<br />
kantonalen Schulen ist angemessen und sollte ausreichen, um <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />
für den Systemwechsel zu schaffen.<br />
Die CVP-Fraktion ist für Eintreten auf <strong>die</strong> Vorlage.<br />
Devos, Heiden, hält namens der SVP-Fraktion Folgendes fest. Die nun vorliegende<br />
Besoldungsverordnung ist <strong>die</strong> logische Fortsetzung bzw. Umsetzung des<br />
Personalgesetzes vom 24. <strong>Oktober</strong> 2005. Die Grundsätze der Lohnbestimmung<br />
sind in den Art. 34 und 35 des Personalgesetzes geregelt und nun in der Besoldungsverordnung<br />
konsequent umgesetzt worden. Die Funktionsbewertung,<br />
durchgeführt durch eine paritätisch zusammengesetzte Kommission, bewährt<br />
sich bereits bei über 90 % der Stellen in der kantonalen Verwaltung. Der Spitalverbund<br />
AR hat <strong>die</strong>ses Funktionsbewertungssystem bereits übernommen.<br />
Weshalb <strong>die</strong>ses neue System für Lehrende an den kantonalen Schulen eine<br />
Übergangsfrist von drei Jahren benötigt, ist für <strong>die</strong> SVP-Fraktion nicht nachvollziehbar.<br />
Die Fraktion erwartet schon, dass mit Hochdruck auf <strong>die</strong>sen Systemwechsel<br />
hingearbeitet wird, und sie erwartet bei Halbzeit der Übergangsfrist<br />
einen Zwischenbericht zuhanden des Kantonsrates. Wir sind gespannt auf <strong>die</strong><br />
Aussage bzw. Zusage von Regierungsrat Degen, Direktor Departement Bildung.<br />
Nur schwer verständlich sind für <strong>die</strong> SVP-Fraktion <strong>die</strong> gemachten Zugeständnisse<br />
betreffend Lohnzulagen. Zu erwähnen sind <strong>die</strong> Zulagen betreffend Pikett<strong>die</strong>nst<br />
mit 7 Franken für jede geleistete und angebrochene Arbeitsstunde und in<br />
besonderen Fällen zusätzlich eine Zeitgutschrift von bis zu 20 % der geleisteten<br />
Arbeitszeit. In das gleiche Kapitel gehört <strong>die</strong> ausserfamiliäre Kinderbetreuung<br />
mit einer Zulage von 200 Franken pro Monat und Kind bis zum 12. Altersjahr.<br />
Weitere Zulagen sind <strong>die</strong> Anerkennungsprämien, <strong>die</strong> Dienstaltersgeschenke<br />
und <strong>die</strong> Funktionszulagen, und gemäss REIS können weitere Abgeltungen gefordert<br />
und ausbezahlt werden. Jedem einfachen Arbeiter auf der Strasse, jedem<br />
Kleingewerbetreibenden und jedem Bauer bleiben nur das grosse Kopfschütteln<br />
und der ganz grosse Ärger. Später kommt der Neid dazu. Ist das <strong>die</strong><br />
soziale Gerechtigkeit, wie <strong>die</strong>s vorhin <strong>die</strong> SP-Fraktion angetönt hat?
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
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Geschätzte Damen und Herren, hier meine persönliche Meinung: Jetzt haben<br />
wir einen politischen Entscheid zu treffen, um <strong>die</strong> Sozialpartner zu befriedigen.<br />
Es handelt sich mit Sicherheit um keinen sozialen Entscheid. Die Mehrzahl der<br />
kantonalen Angestellten sind topmotivierte Leute. Aber es ist zu befürchten,<br />
dass <strong>die</strong> latent vorhandene Unzufriedenheit bei einigen Angestellten weiter<br />
wächst, denn es könnte ja sein, dass ein Nachbarkanton noch bessere Leistungen<br />
und Entschädigungen gewähren könnte. Die Spirale wird sich weiter drehen,<br />
bis gar nichts mehr geht.<br />
Die SVP-Fraktion fordert den Regierungsrat auf, das REIS zu überarbeiten und<br />
zu überdenken, um dem ganzen ungesunden Treiben ein Ende zu setzen.<br />
In <strong>die</strong>sem Sinne ist <strong>die</strong> SVP-Fraktion für Eintreten auf <strong>die</strong> Vorlage und mehrheitlich<br />
für Zustimmung zur Besoldungsverordnung.<br />
Lenz, Gais, äussert sich namens der FDP-Fraktion. Der Glücksindex der bezahlten<br />
Arbeit ist offenbar nicht wirklich gross. Nach einer Darstellung im Buch<br />
«Tretmühlen des Glücks» von Ökonom Mathias Binswanger beträgt er nur gerade<br />
2,7. Nur das morgendliche Pendeln zur Arbeit wird als noch schlimmer<br />
beurteilt als <strong>die</strong> Arbeit selber. Auf der anderen Seite der Attraktivitätsskala liegen<br />
lustvollere Tätigkeiten, zu welchen unter anderem das gesellige Zusammensein<br />
mit Freunden und das Essen gehören. Man könnte nun sagen, dass<br />
es sich bei <strong>die</strong>ser Stu<strong>die</strong>, welche im Jahre 2004 durchgeführt wurde, nicht um<br />
eine repräsentative Untersuchung handle, weil sie in den USA durchgeführt<br />
wurde, auf den Aussagen von nur 1’000 Personen aus Texas beruht, bei welchen<br />
es sich nur um Frauen gehandelt hat, welche vielleicht auch nicht sehr<br />
attraktive Jobs hatten. Allerdings könnte es auch sein, dass <strong>die</strong> Beurteilung,<br />
welche Tätigkeiten glücklich oder weniger glücklich machen, universell und<br />
deshalb auch hier in etwa gleich ist. Wenn dem so ist, müssen wenigstens <strong>die</strong><br />
Rahmenbedingungen so gut wie möglich stimmen. Das heisst für uns, dass <strong>die</strong><br />
Entlöhnung zeitgemäss, funktionsangepasst und leistungsgerecht sein muss.<br />
Die Beurteilung der Leistung soll für alle Angestellten nach den gleichen Kriterien<br />
erfolgen, und das Besoldungssystem soll insgesamt transparent sein.<br />
Die Besoldungsverordnung, über welche wir heute diskutieren, zeigt folgende<br />
Hauptmerkmale:<br />
- Sie gilt für alle Angestellten des Kantons, welche dem Personalgesetz unterstellt<br />
sind.<br />
- Sie sieht einen einzigen Mechanismus zur Festsetzung bzw. Anpassung des<br />
Lohnes vor.<br />
- Sie räumt den Angestellten Mitwirkungsrechte bei der Lohnfestsetzung bzw.<br />
Lohnanpassung ein.<br />
- Trotz der Überführung der bestehenden Arbeitsverträge bleiben <strong>die</strong> wohlerworbenen<br />
Rechte der Angestellten bestehen.
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
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Die FDP-Fraktion begrüsst <strong>die</strong>se Hauptmerkmale ausdrücklich. Die Besoldungsverordnung<br />
sieht daneben auch Regelungen vor wie jene, wonach angeordnete<br />
Arbeitszeit ausserhalb der Blockzeiten einer Spezialentschädigung unterliegen<br />
soll und wonach in Einzelfällen <strong>die</strong> Ausrichtung einer Anerkennungsprämie<br />
möglich sein kann. Nachdem uns der gesellschaftliche und rechtliche<br />
Hintergrund erläutert wurde, kann <strong>die</strong> FDP-Fraktion mit <strong>die</strong>sen Regelungen leben.<br />
Insgesamt betrachtet beurteilt <strong>die</strong> FDP-Fraktion <strong>die</strong> sehr technische Vorlage als<br />
zeitgemäss und <strong>die</strong> einzelnen Regelungen als sinnvoll und praktikabel. Wir beantragen<br />
Ihnen deshalb, auf <strong>die</strong> Vorlage einzutreten und der Besoldungsverordnung<br />
zuzustimmen.<br />
Alder, Herisau, geht es auf keinen Fall darum, <strong>die</strong> kantonalen Angestellten und<br />
deren Arbeit zu kritisieren. Aber den in <strong>die</strong>ser Besoldungsverordnung enthaltenen<br />
Riesen-Strauss an Entschädigungen, Zeitgutschriften, Abgeltungen, Spesen<br />
bis hin zur ausserfamiliären Kinderbetreuung finde ich sehr grosszügig. Da<br />
ich mich an gewissen Zahlen schon beim Aktenstudium aufgeregt habe, verzichte<br />
ich darauf, sie an <strong>die</strong>ser Stelle auch noch zu veröffentlichen (Erheiterung<br />
im Saal). Auch Besuche beim Coiffeur, Arzt, Zahnarzt, <strong>die</strong> Erledigung von<br />
Kommissionen, usw. während der Arbeitszeit sind im Laufe der Jahre zur Normalität<br />
geworden. Es ist schon klar, dass wahrscheinlich alle - auch von uns -<br />
nicht Nein sagen würden zu dem, was angeboten wird. Ich möchte damit nur<br />
jene in <strong>die</strong>ser Angelegenheit verantwortlichen Personen - wer auch immer -<br />
daran erinnern, dass auch in unserem Kanton noch eine stattliche Anzahl Erwerbstätiger<br />
wie beispielsweise gewöhnliche Arbeiter, Handwerker, <strong>die</strong> ganze<br />
Lebensmittelbranche, Landwirte und auch das Transportwesen oft harte Arbeit<br />
leisten und dabei nicht jede Stunde Überzeit entschädigt wird, was aus Solidaritätsgründen<br />
nicht ganz zu vergessen ist.<br />
Waldburger, Wolfhalden, weist daraufhin, dass im Zusammenhang mit der<br />
Einführung der paritätischen Pensionskassenbeiträge zugesagt worden ist,<br />
dass <strong>die</strong> Differenz individuell durch einen einmaligen Lohnzuschlag ausgeglichen<br />
werde. Mir ist nun nicht ganz klar, ob <strong>die</strong>ser Lohnzuschlag innerhalb der<br />
Bandbreiten passiert oder ob <strong>die</strong>ser <strong>die</strong> obere Begrenzung der Lohnbänder um<br />
<strong>die</strong>sen Betrag ausweitet. Es ist wichtig, dass ich darauf eine Antwort erhalte,<br />
damit ich dann allenfalls bei der Behandlung von Art. 7 darauf zurückkommen<br />
und einen Antrag stellen könnte. Ich müsste mir den Wortlaut noch überlegen.<br />
Regierungsrat Frei möchte zu den abgegebenen Voten kurz Stellung beziehen.<br />
Grundsätzlich sind <strong>die</strong> von uns gewählte Richtung unterstützt und <strong>die</strong> sozialpartnerschaftliche<br />
Aushandlung auch begrüsst und entsprechend gewürdigt<br />
worden. Auf der anderen Seite hat es aber auch kritische Stimmen bezüglich<br />
des Leistungsinhaltes gegeben, welcher in der BVO und im REIS zu finden ist.
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
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Kantonsrat Brülhart, Herisau, hat namens der SP-Fraktion ausgeführt, dass das<br />
erreichte Gleichgewicht nicht gefährdet werden soll. Ich kann <strong>die</strong>se Aussage so<br />
unterstützen. Wir haben immer wieder festgestellt, dass es in einer Sozialpartnerschaft<br />
um ein Nehmen und Geben geht; <strong>die</strong>s haben wir so auch erlebt; wir<br />
sind keine Einbahnstrassen gefahren. Einmal hat <strong>die</strong> Arbeitgeberseite, ein andermal<br />
<strong>die</strong> Arbeitnehmerseite nachgegeben. Meines Erachtens ist das Gleichgewicht<br />
im ganzen Paket - PGV, BVO und REIS - gegeben. Selbstverständlich<br />
war uns immer bewusst, dass der Kantonsrat dort, wo er legiferieren kann, <strong>die</strong><br />
Möglichkeit hat, etwas aus den Erlassen herauszubrechen. Dies sollte aber das<br />
Ganze eigentlich nicht torpe<strong>die</strong>ren können, was auch seitens der PK so nicht<br />
signalisiert worden ist. Es geht um einen einzigen Artikel, bei welchem festgehalten<br />
werden kann, dass er der Sozialpartnerschaft sicherlich nicht förderlich<br />
ist; aber auf der anderen Seite darf der Kantonsrat auch nicht daran gehindert<br />
werden, hier frei zu entscheiden. Diese Freiheit kommt ihm selbstverständlich<br />
zu.<br />
Im weiteren hat Kantonsrat Brülhart Art. 7 über <strong>die</strong> Lohnanpassungen angesprochen.<br />
Er hofft, dass sich der Regierungsrat bewusst ist, dass eine Verknüpfung<br />
der Mitarbeitendengespräche mit lohnwirksamen Beurteilungen sehr<br />
grosse Anforderungen an <strong>die</strong> Vorgesetzten stellt. Kantonsrat Brülhart hat sich<br />
aufgrund persönlicher Erfahrungen geäussert. Der Regierungsrat ist sich im<br />
Klaren darüber, dass <strong>die</strong>ses Thema noch eine Knacknuss darstellen wird.<br />
Daran müssen wir in den kommenden 14 Monaten auch noch arbeiten. Es<br />
herrscht klar <strong>die</strong> Meinung vor, dass das Mitarbeitendengespräch mit der Lohnrunde<br />
verbunden werden kann, nicht aber verbunden werden muss. Ich möchte<br />
in <strong>die</strong>sem Zusammenhang auf Art. 7 Abs. 1, letzter Satz, verweisen. Danach<br />
haben sich Aufbau und Methodik der Beurteilung nach den Weisungen des Regierungsrates<br />
zu richten. Diese Weisungen sind vom Regierungsrat noch zu<br />
erlassen. Der Regierungsrat ist sich <strong>die</strong>ser Aufgabe also bewusst. Er wird <strong>die</strong><br />
entsprechenden Hausaufgaben noch machen und dann anschliessend auch mit<br />
den zuständigen Arbeitgebern, welche dadurch vermehrt Verantwortung übernehmen<br />
müssen, ausdiskutieren und sie instruieren.<br />
Kantonsrat Devos, Heiden, hat namens der SVP-Fraktion ausgeführt, dass <strong>die</strong><br />
für Lehrende an den kantonalen Schulen vorgesehene Übergangsfrist zur Umsetzung<br />
des neuen Funktionsbewertungssystems von drei Jahren nicht nachvollziehbar<br />
sei. Meines Erachtens ist <strong>die</strong>se Übergangsfrist korrekt. Der Regierungsrat<br />
und auch <strong>die</strong> Sozialpartnerschaft haben <strong>die</strong> Meinung vertreten, dass<br />
es uns nichts bringt, eine kurze Übergangsfrist festzulegen, woraus dann möglicherweise<br />
eine schlechte Lösung resultiert. Wir wollten lieber eine längere<br />
Übergangsfrist mit einer Lösung, welche auch entwickelt werden kann. Wir betreten<br />
auf <strong>die</strong>sem Gebiet Neuland - Erfahrungswerte aus anderen Kantonen<br />
sind keine vorhanden -, und wenn wir <strong>die</strong>ses neue System für Lehrende an<br />
kantonalen Schulen anwenden, wird <strong>die</strong>ses zu einem späteren Zeitpunkt auch<br />
für <strong>die</strong> Lehrenden an den Volksschulen gelten. Deshalb bin ich überzeugt, dass<br />
<strong>die</strong> dreijährige Übergangsfrist richtig ist. Ich habe zudem auch gespürt, dass der
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
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Wille zu einer Veränderung in <strong>die</strong>sem Bereich vorhanden ist; es soll nicht einfach<br />
der Status quo beibehalten werden. Kantonsrat Devos befürchtet zudem,<br />
dass in anderthalb bis zwei Jahren der Ruf nach einer längeren Übergangsfrist<br />
laut wird. Dem ist sicherlich nicht so. Aus <strong>die</strong>sem Grunde fordert Kantonsrat<br />
Devos möglicherweise auch bei Halbzeit der Übergangsfrist einen Zwischenbericht<br />
zuhanden des Kantonsrates. Ich wäre froh, wenn zu <strong>die</strong>sem Zwischenbericht<br />
das Wort noch an Regierungsrat Degen erteilt werden könnte, um einige<br />
ergänzende Ausführungen zu machen; sein Departement ist davon unmittelbar<br />
betroffen.<br />
Regierungsrat Degen, Direktor Departement Bildung, versteht das Anliegen<br />
von Kantonsrat Devos, Heiden. Ich möchte an <strong>die</strong>ser Stelle aber festhalten,<br />
dass <strong>die</strong> Beurteilung von Lehrkräften etwas anders verläuft als jene von Angestellten<br />
in der kantonalen Verwaltung. Diese Beurteilungen müssen quasi in<br />
geschlossenen Räumen stattfinden, das heisst in einem Schulzimmer. Und<br />
<strong>die</strong>se Beurteilung kann deshalb nicht mit derjenigen von Angestellten der kantonalen<br />
Verwaltung verglichen werden. Der Unterricht findet in geschlossenen<br />
Räumen statt, und er muss auch dort beurteilt werden. Es wird - und darauf hat<br />
Regierungsrat Frei bereits hingewiesen - in der Schweiz praktisch noch kein<br />
derartiges System angewandt. Der Kanton Solothurn ist daran, ansatzweise ein<br />
solches System einzuführen. Der Kanton Zürich hat - aufgrund von Forderungen<br />
aus Kreisen der SVP - eine Untersuchung lanciert, um beurteilen zu können,<br />
welcher Zeitaufwand bei Anwendung <strong>die</strong>ses Systems nötig ist. Dabei<br />
wurde festgestellt, dass pro Lehrkraft für eine seriöse und gerechte Beurteilung<br />
rund 20 Stunden pro Jahr eingesetzt werden müssen. Und Sie können sich vorstellen,<br />
was <strong>die</strong>s für uns bei rund 100 Lehrkräften heisst. Dies ergäbe nämlich<br />
eine Jahresarbeitszeit von rund 2’000 Stunden, was irgendwie auch noch verkraftet<br />
werden müsste. Nicht zuletzt deshalb haben wir auch geschrieben, dass<br />
<strong>die</strong> nötigen personellen Ressourcen oder eben auch <strong>die</strong> finanziellen Mittel vorhanden<br />
sein müssen, wenn wir <strong>die</strong>ses System einführen wollen. Ich möchte <strong>die</strong><br />
Ausführungen von Regierungsrat Frei unterstreichen, wonach wir keinen<br />
Schnellschuss machen möchten, sondern wir wollen das neue System seriös<br />
und gezielt einführen. Bezüglich des gewünschten Zwischenberichtes kann ich<br />
Ihnen versichern, dass das Departement Bildung selbstverständlich mit Hochdruck<br />
an <strong>die</strong> Arbeit gehen wird, wenn der entsprechende Entscheid heute getroffen<br />
wird. Den Zwischenbericht werden wir aber an den Regierungsrat erstatten.<br />
Regierungsrat Frei möchte sich noch kurz zu den weiteren Voten äussern.<br />
Von der SVP-Fraktion und weiteren Sprechern ist vor allem auch Art. 9 Abs. 2<br />
angesprochen worden, wonach angeordnete Arbeit ausserhalb der ordentlichen<br />
Arbeitszeit mit einem Zuschlag von 7 Franken für jede geleistete oder angebrochene<br />
Arbeitsstunde entschädigt wird und der Regierungsrat in besonderen<br />
Fällen zusätzlich eine Zeitgutschrift bis zu 20 % der geleisteten Arbeitszeit ge-
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
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währen kann. Wenn man alle heute bestehenden Lösungen einmal in Betracht<br />
zieht, erschrickt man im ersten Moment. Auf der anderen Seite wollen wir - und<br />
<strong>die</strong>s haben wir immer so signalisiert - keine Abbau-Personalgesetzgebung erlassen.<br />
An den heute geltenden Entschädigungen wollen wir auch festhalten.<br />
Wir haben im Rahmen der Personalgesetzgebung hin und wieder eine heilige<br />
Kuh geschlachtet, aber es gibt jetzt vielleicht auch noch heilige Kälber, welche<br />
weiterhin noch leben können sollten, <strong>die</strong>s auch in der Meinung, dass wir kein<br />
Abbau-Gesetz schaffen wollen. Die Entschädigungen, welche heute Lohnbestandteil<br />
sind und welche sich auch in einem Markt der öffentlichen Verwaltungen<br />
über <strong>die</strong> Kantonsgrenzen hinweg entwickelt haben, können nicht einfach<br />
isoliert im Kanton Appenzell Ausserrhoden herausgebrochen werden. Mir ist<br />
lieber, wenn <strong>die</strong>se Entschädigungen in der BVO belassen werden. Wir garantieren,<br />
dass sie nicht mehr weiter ausgedehnt werden. Es handelt sich um eine<br />
kantonsrätliche Verordnung, welche nicht einfach weiter ausgebaut werden<br />
kann, wie <strong>die</strong>s in der Vergangenheit möglicherweise der Fall war. Ich verweise<br />
in <strong>die</strong>sem Zusammenhang auf <strong>die</strong> Lohnfragen bezüglich der Angestellten in den<br />
Bereichen Gesundheitswesen und Bildung, welche in einem früheren Zeitpunkt<br />
bereits einmal in <strong>die</strong>sem Kantonsrat thematisiert worden sind. Ich bin der Meinung,<br />
dass im Sinne von wohlerworbenen Rechten, wie <strong>die</strong>s auch ausgeführt<br />
worden ist, <strong>die</strong>se Zulagen sicherlich kritisch zu hinterfragen sind; hier können<br />
unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Wie <strong>die</strong>s auch angetönt worden<br />
ist, schüttelt ein Bauer oder ein Gewerbler hierüber vielleicht den Kopf. Insgesamt<br />
aber sollten wir an <strong>die</strong>sen Entschädigungen festhalten, <strong>die</strong>se aber nicht<br />
mehr weiter ausbauen. Der Kantonsrat hat jederzeit <strong>die</strong> Möglichkeit, im Einzelfall<br />
über <strong>die</strong> BVO korrigierend Einfluss zu nehmen. Vor allem legen wir Ihnen<br />
vereinheitlichte und transparente Bestimmungen vor. Man erschrickt vielleicht<br />
ob der flächendeckenden transparenten Darstellung, welche so erstmals erfolgt.<br />
Kantonsrat Waldburger, Wolfhalden, hat im Zusammenhang mit der PKVO und<br />
der Besoldungsfestlegung eine Frage gestellt. Bei der PKVO geht es um <strong>die</strong><br />
paritätischen Beiträge. Ab dem 1. Januar 2008 haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />
paritätische Beiträge in <strong>die</strong> Pensionskasse zu leisten. Daraus entsteht<br />
eine entsprechende Mehrlohn-Belastung bei den Abzügen, welche je nach Alterskategorie<br />
unterschiedlich ausfällt. Bei jungen Angestellten macht <strong>die</strong>s weniger<br />
aus als bei älteren. Dieser Prozentsatz, welcher sich je nach Alter zwischen<br />
0,2 und 1,6 Lohnprozenten bewegt, wird durch eine entsprechende Erhöhung<br />
des Lohnes kompensiert. Diese Systemänderung hat also auf <strong>die</strong> Besoldungsklassen<br />
keine Auswirkungen, sondern fällt neutral aus. Der Mittelwert der einzelnen<br />
Gehaltsklassen bleibt genau in der gleichen Höhe bestehen. Die Löhne<br />
der jüngeren und älteren Angestellten müssen aber individuell überprüft werden.<br />
Es gibt also keine Verwässerung des Lohnsystems, wie <strong>die</strong>s auch dargestellt<br />
worden ist.<br />
Soweit meine Ausführungen zu einzelnen Voten.
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neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
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Frey, Teufen, PK-Präsident, bedankt sich herzlich für <strong>die</strong> abgegebenen Stellungnahmen.<br />
Nach meiner Wahrnehmung reichen sie von hier bis dort, und sie<br />
sind zum Teil sehr kontrovers ausgefallen. In einer ähnlichen Art haben <strong>die</strong> entsprechenden<br />
Diskussionen auch in der PK stattgefunden, weshalb eine PK<br />
ebenfalls politisch zusammengesetzt wird. Meines Erachtens sind <strong>die</strong> Diskussionen<br />
so richtig, und sie müssen auch sein. Was <strong>die</strong> PK vorschlägt, ist der<br />
kleinste gemeinsame Nenner, welcher nötig ist. Oder anders ausgedrückt:<br />
Gouverner c’est prévoir, worauf versucht wird, den kleinsten gemeinsamen<br />
Nenner zu finden, um weiterzugehen. Dies wurde auch in der PK so gemacht.<br />
Ich möchte mich noch zu den Ausführungen von Kantonsrat Brülhart, Herisau,<br />
konkret äussern. Wie ich bereits einleitend erwähnt habe, sind wir respektvoll<br />
mit der Sozialpartnerschaft umgegangen. Aber trotzdem kann <strong>die</strong>s meines Erachtens<br />
nicht bedeuten, dass, wenn <strong>die</strong> Sozialpartner etwas ausgehandelt haben,<br />
das Parlament dazu nachher nichts mehr sagen darf. Es ist immer noch<br />
so, dass wir hier im Saal <strong>die</strong> gesetzlichen Grundlagen verabschieden müssen.<br />
Aber ich möchte nochmals betonen, dass wir sehr auf den Respekt gegenüber<br />
der Sozialpartnerschaft geachtet haben.<br />
Ich gehe mit Kantonsrat Brülhart darin einig, dass <strong>die</strong> Durchführung der Mitarbeitendengespräche<br />
und <strong>die</strong> Abfassung der Qualifikationen eine hohe Anforderung<br />
an <strong>die</strong> Vorgesetzten darstellen. Und erfahrungsgemäss handelt es sich<br />
dabei um einen Lernprozess, welcher längere Zeit dauert. Hier könnte ich eigentlich<br />
der Regierungsbank nur empfehlen, im Sinne einer Weiterbildung den<br />
Mitarbeitenden mit Vorgesetztenfunktion das Maximum an Unterstützung zu<br />
bieten. Es ist mir auch bewusst, dass in der öffentlichen Hand <strong>die</strong>ser Prozess<br />
noch nicht sehr weit fortgeschritten ist. Aber ich sehe auch keine grosse Gefahr<br />
dabei, auch wenn zu einem früheren Zeitpunkt einmal festgehalten wurde, dass<br />
es sich nicht um lohnrelevante Gespräche handeln soll. Meine Lebenserfahrung<br />
ist <strong>die</strong>jenige, dass bei <strong>die</strong>sen Gesprächen, wenn auch der/<strong>die</strong> Mitarbeitende<br />
selber eine Eigenbeurteilung vornimmt, <strong>die</strong>se in über 90 % der Fälle strenger<br />
ausfällt als <strong>die</strong> Fremdbeurteilung durch den Vorgesetzten. Von daher gesehen<br />
glaube ich nicht, dass <strong>die</strong> Mitarbeitendengespräche durch Diskussionen um den<br />
Franken allzu stark belastet werden.<br />
Eintreten ist unbestritten.<br />
Detailberatung.<br />
Art. 7 Lohnanpassungen<br />
1 Individuelle Lohnerhöhungen setzen eine gute Leistung voraus. Grundlage ist <strong>die</strong><br />
Beurteilung der oder des Angestellten durch <strong>die</strong> oder den Vorgesetzten. Die Beurteilung<br />
ist schriftlich festzuhalten und soll in der Zeit von September bis November erfolgen.<br />
Sie kann mit dem Mitarbeitendengespräch verbunden werden. Aufbau und Methodik<br />
der Beurteilung richtet sich nach den Weisungen des Regierungsrates.
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
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2 Die vorgesetzte Stelle orientiert den Arbeitgeber auf dem Dienstweg über <strong>die</strong> Beurteilung<br />
und kann ihm aufgrund von Vorgaben eine individuelle Lohnerhöhung für <strong>die</strong> oder<br />
den Angestellten beantragen.<br />
3 Der Arbeitgeber entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lohnsumme<br />
über <strong>die</strong> individuellen Lohnerhöhungen der Angestellten.<br />
Waldburger, Wolfhalden, kommt nochmals mit seiner Thematik von vorhin. Die<br />
Antwort von Regierungsrat Frei hat mich nicht ganz überzeugt. Im Kommentar<br />
zu Art. 7 ist Folgendes zu lesen: «Wenn das Maximum der Gehaltsklasse erreicht<br />
ist, so kann bei unveränderter Funktionsbewertung keine individuelle<br />
Lohnerhöhung mehr gewährt werden, nur noch eine generelle.» Gleichzeitig ist<br />
es aber so, dass in Art. 4 über <strong>die</strong> Funktionsbewertung erwähnt wird, dass<br />
Funktionsbewertungen nicht angepasst werden können, ohne dass sich der<br />
Stellenbeschrieb ganz grundlegend ändert. Dies bedeutet also, dass, wenn<br />
aufgrund der paritätischen Pensionskassenbeiträge nominal eine Lohnerhöhung<br />
stattfindet, der/<strong>die</strong> entsprechende Angestellte umso schneller beim Maximum<br />
einer Gehaltsklasse anlangt und dass ihm/ihr ein paar Jahre später einfach<br />
das, was jetzt als nachhaltige Besitzstandswahrung verkauft wird, wiederum<br />
weggenommen wird, weil keine individuellen Lohnerhöhungen mehr<br />
möglich sind. Und <strong>die</strong>s ist umso mehr wahr, als es in den vergangenen zehn<br />
Jahren <strong>die</strong> erklärte Politik war, dass es sich beim grösseren Teil der Lohnerhöhungen<br />
um individuelle Anpassungen gehandelt hat und recht häufig auch nicht<br />
einmal <strong>die</strong> Teuerung ausgeglichen worden ist. Und hier muss man sich einfach<br />
bewusst sein, dass der neue Mechanismus systembedingt dazu führt, dass<br />
selbst bei exzellenter Leistung bei <strong>die</strong>sen Angestellten keine Lohnerhöhung<br />
mehr möglich ist. Es handelt sich bei der Lohnerhöhung dann eigentlich nicht<br />
um eine Besitzstandswahrung, sondern sie wird als ganz normale Lohnerhöhung<br />
behandelt. Und mich interessiert es schon, wie Regierungsrat Frei dazu<br />
steht.<br />
Regierungsrat Frei versucht, zu den Ausführungen von Kantonsrat Waldburger,<br />
Wolfhalden, eine Erklärung abzugeben. Einerseits geht es um <strong>die</strong> Funktionsbewertung;<br />
<strong>die</strong>se hat eigentlich bei individueller Betrachtung nichts mit der<br />
Lohnhöhe zu tun. Ich versuche, <strong>die</strong>s anhand eines Beispiels zu erklären, und<br />
ich nehme dazu Anhang 1 zur Hand. Eine Stelle hat einen Funktionswert von<br />
353 - 367. Dieser Funktionswert wird anhand des Stellenbeschriebs ermittelt;<br />
dahinter steht noch keine Person. Diese Stelle liegt somit in der Gehaltsklasse<br />
10. Zuerst wird immer <strong>die</strong> Funktionsbewertung erstellt; <strong>die</strong>se Bewertung ergibt<br />
eine bestimmte Punktezahl, worauf dann <strong>die</strong> Einreihung in <strong>die</strong> entsprechende<br />
Gehaltsklasse erfolgt, im skizzierten Beispiel in <strong>die</strong> Gehaltsklasse 10. Innerhalb<br />
<strong>die</strong>ser Gehaltsklasse 10 gibt es einen Minimal- und einen Maximalbetrag mit<br />
einer entsprechenden Differenz, was eine individuelle Einreihung der betroffenen<br />
Person ermöglicht. Die paritätisch zu leistenden Pensionskassenbeiträge<br />
haben damit überhaupt nichts zu tun. In den Gehaltsklassen 1 bis 20 gibt es
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
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einen Mittelwert. Bei der Gehaltsklasse 10 beträgt <strong>die</strong>ser Mittelwert 95’754<br />
Franken. Wenn nun eine Person genau zu <strong>die</strong>sem Mittelwert angestellt wird,<br />
passiert hinsichtlich der paritätischen Pensionskassenbeiträge Folgendes. Zuerst<br />
werden einmal <strong>die</strong> höheren Pensionskassenbeiträge von <strong>die</strong>sem Betrag<br />
abgezogen, welche anschliessend wiederum ausgeglichen werden. Wenn nun<br />
ein Angestellter/eine Angestellte das Maximum einer Gehaltsklasse erreicht,<br />
kann er/sie nicht einfach in eine nächste Gehaltsklasse versetzt werden, sondern<br />
<strong>die</strong> Versetzung in eine andere Gehaltsklasse ist nur aufgrund einer geänderten<br />
Funktionsbewertung möglich. Die Gehaltsklasse wird aufgrund ihres<br />
Mittelwertes dynamisch festgelegt. Der Kantonsrat hat alljährlich bei der Budgetberatung<br />
<strong>die</strong> Lohnsumme festzulegen. Diese Lohnsumme wird durch den<br />
Regierungsrat anschliessend in einen generellen und in einen individuellen Teil<br />
umgelegt. Und der generelle Teil wird immer - ausgehend vom Mittelwert einer<br />
Gehaltsklasse - nach oben korrigiert. Wenn beispielsweise beschlossen wird,<br />
<strong>die</strong> generelle Lohnerhöhung auf 1,4 % festzulegen, wird der Mittelwert aller Gehaltsklassen<br />
um 1,4 % angehoben. Das vorgeschlagene System nimmt so <strong>die</strong><br />
generellen Lohnentwicklungen immer entsprechend auf und hat somit mit den<br />
paritätischen Pensionskassenbeiträgen überhaupt nichts zu tun. Gemäss dem<br />
geltenden System sind <strong>die</strong> Angestellten jeweils in eine nächsthöhere Gehaltsklasse<br />
versetzt worden. Dies ist künftig praktisch nicht mehr möglich. Aber bei<br />
den neuen Lohnklassen besteht ein grosser Spielraum zwischen dem Minimum<br />
und dem Maximum; bei der Lohnklasse 10 macht <strong>die</strong>se Differenz immerhin<br />
30’641 Franken aus. Wir haben sämtliche Mitarbeitende dahingehend überprüft,<br />
wie hoch sie derzeit eingereiht sind. Wie auch PK-Präsident Frei ausgeführt hat,<br />
gibt es sehr wenige Personen, deren Löhne entweder unter der Gehaltsklasse 1<br />
oder dann über der Gehaltsklasse 20 liegen. Hierbei handelt es sich um Einzelfälle,<br />
welche alle begründet werden können. Die Befürchtungen, wonach generelle<br />
Lohnentwicklungen gemäss dem neuen Lohnsystem nicht mehr möglich<br />
sein sollen, sind unbegründet. Wie bereits erwähnt, werden generelle Lohnerhöhungen<br />
automatisch nachkorrigiert, und zwar aufgrund des jeweiligen Entscheides<br />
des Kantonsrates anlässlich der Budgetberatung. Gemäss dem neuen<br />
Personalgesetz entscheidet der Regierungsrat anschliessend, welcher Teil der<br />
Lohnsummenerhöhung für generelle und welcher für individuelle Lohnerhöhungen<br />
zu verwenden ist.<br />
Auf eine ausdrückliche Frage von <strong>Kantonsratspräsidentin</strong> <strong>Dörig</strong> an Kantonsrat<br />
Waldburger, Wolfhalden, ob er denn mit der Antwort des Finanzchefs zufrieden<br />
sei, hält <strong>die</strong>ser nach einer längeren Bedenkzeit und einer gewissen Erheiterung<br />
im Ratssaal kurz fest, dass er immerhin gut verstanden habe, was<br />
von Regierungsrat Frei soeben ausgeführt worden sei. Allerdings ist meine<br />
Hoffnung gering, dass sich <strong>die</strong> finanzielle Situation der kantonalen Angestellten<br />
im Sinne meiner persönlichen Vorstellungen verbessert.
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
- 1056 -<br />
Art. 9 Pikett<strong>die</strong>nst und ausserordentliche Arbeitszeit<br />
1 Pikett<strong>die</strong>nst wird als Präsenz<strong>die</strong>nst oder Bereitschafts<strong>die</strong>nst geleistet. Präsenz<strong>die</strong>nst<br />
liegt vor, wenn Angestellte bei Abruf sofort am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stehen<br />
und sich darum in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten haben. Bereitschafts<strong>die</strong>nst<br />
liegt vor, wenn sich Angestellte auf Abruf bereit zu halten haben, um innert<br />
einer vorgegebenen Frist am Arbeitsplatz zu erscheinen und <strong>die</strong> Arbeit aufzunehmen.<br />
Pikett<strong>die</strong>nst wird mit höchstens Fr. 4.- für jede geleistete oder angebrochene Arbeitsstunde<br />
ohne Zeitzuschlag entschädigt. Bei Abruf der Arbeitsleistung während des<br />
Pikett<strong>die</strong>nstes wird für <strong>die</strong> nun beginnende Arbeitszeit keine Pikett-Entschädigung<br />
mehr gewährt.<br />
2 Angeordnete Arbeit ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, das heisst in der Nacht<br />
von 19.00 bis 07.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird mit einem<br />
Zuschlag von Fr. 7.00 für jede geleistete oder angebrochene Arbeitsstunde entschädigt.<br />
Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen zusätzlich eine Zeitgutschrift bis zu<br />
20 % der geleisteten Arbeitszeit gewähren.<br />
3 Angestellte, <strong>die</strong> aufgrund des Arbeitsvertrages zeitverschoben, in Schicht oder an<br />
Samstagen, Sonn- und Feiertagen arbeiten, erhalten keine Entschädigung, wenn sie<br />
bereits im Lohn berücksichtigt ist.<br />
4 Der Regierungsrat kann abweichend von den Ansätzen nach Abs. 1 und 2 Pauschalen<br />
für Pikett<strong>die</strong>nst und ausserordentliche Arbeitszeit festlegen.<br />
5 Er kann <strong>die</strong> Ansätze veränderten Verhältnissen anpassen.<br />
Zürcher, Herisau, erlaubt sich ebenfalls noch eine Stellungnahme zu den vorgängig<br />
gemachten Bemerkungen im Rat zu <strong>die</strong>sem Thema. Wie wir bereits gehört<br />
haben, ist es nicht erwünscht, wenn Kantonsangestellte zu gewissen Themen<br />
ihre Meinung äussern, welche in Bezug zu ihrer Beschäftigung stehen.<br />
Inzwischen sind aber <strong>die</strong> entsprechenden Bedenken juristisch geklärt, und ich<br />
nehme mir <strong>die</strong> Freiheit der Meinungsäusserung. Nach meinem Wissensstand<br />
bin ich im Rat bis heute <strong>die</strong> einzige Kantonsangestellte, welche keine Zeitgutschrift<br />
für das öffentliche Amt des Kantonsrates bezieht. Ich bitte Sie, <strong>die</strong>s einfach<br />
zur Kenntnis zu nehmen. In Art. 9 wird <strong>die</strong> ausserordentliche Arbeitszeit<br />
festgehalten. Jederman/jederfrau dürfte bekannt sein, dass unregelmässige<br />
Dienste - und ich spreche hier nicht von unregelmässigen Arbeitszeiten in<br />
Stunden, sondern von anspruchsvoller Nachtschichtarbeit - an <strong>die</strong> Substanz<br />
gehen sowie zu körperlichen und gesundheitlichen Problemen führen können<br />
und dementsprechend honoriert werden dürfen. Genau das Gleiche gilt auch für<br />
<strong>die</strong> Polizei. Es geht nicht darum, Stunden abzusitzen, sondern um einen erhöhten<br />
Arbeitseinsatz mit grosser Verantwortung. In anderen Spitälern wird<br />
zum Zuschlag auch noch eine fixe Zeitgutschrift sichergestellt. Dies ist im Spitalverbund<br />
AR nicht generell der Fall. Eine Zulage ist somit unbestritten. Ich<br />
möchte mich an <strong>die</strong>ser Stelle für meinen Berufsstand wehren und damit deutlich<br />
machen, dass <strong>die</strong> Zulage von neu 7 Franken gerechtfertigt ist. Im Spitalverbund
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
- 1057 -<br />
AR wird <strong>die</strong>ser Zuschlag seit Jahren mit 6 Franken pro Stunde abgegolten. Somit<br />
ist eine Erhöhung um 1 Franken eine moderate Anpassung.<br />
Ich bitte Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, den Ansatz so zu belassen, wie<br />
ihn der Regierungsrat vorschlägt.<br />
Regierungsrat Frei möchte zu den Ausführungen von Kantonsrätin Zürcher,<br />
Herisau, noch etwas bemerken. Wir haben hier bereits Korrekturen vorgenommen.<br />
Sie hat ausgeführt, dass im Spitalverbund AR <strong>die</strong>ser Zuschlag mit 6 Franken<br />
abgegolten werde; neu betrage <strong>die</strong>ser Zuschlag 7 Franken. Dies hat mit der<br />
Vereinheitlichung zu tun. Gerade in <strong>die</strong>sem Bereich ergibt sich im Spitalverbund<br />
AR eine relativ grosse Umschichtung. Ich verweise in <strong>die</strong>sem Zusammenhang<br />
auf Art. 4 REIS; dort werden der Pikett<strong>die</strong>nst und <strong>die</strong> ausserordentliche Arbeitszeit<br />
im Detail geregelt. Neu wird für <strong>die</strong> Angestellten des Spitalverbundes AR<br />
der Präsenz<strong>die</strong>nst höher bewertet als der Bereitschafts<strong>die</strong>nst. Gemäss der<br />
geltenden Regelung wird der Bereitschafts<strong>die</strong>nst - also das Warten zuhause -<br />
gleich hoch bezahlt wie <strong>die</strong> Anwesenheit im Spital; <strong>die</strong>s haben wir als stossend<br />
empfunden. Hier haben wir also bewusst eine Umschichtung vorgenommen,<br />
was bedeutet, dass für das Warten zuhause wesentlich weniger bezahlt wird als<br />
heute; hingegen wird <strong>die</strong> Präsenz am Arbeitsplatz oder wenn eine Person innert<br />
Kürze verfügbar sein muss - und <strong>die</strong>s kommt natürlich in den Gesundheitsberufen<br />
und auch bei der Polizei vor -, entsprechend höher entschädigt. Über <strong>die</strong><br />
ganze Summe berechnet ergibt sich für den Spitalverbund AR eine Umschichtung<br />
von rund 1,2 Mio. Franken, welche sich auf der einen Seite reduzierend<br />
und auf der anderen Seite erhöhend auswirken. Die vorgeschlagene Lösung ist<br />
aber mit Sicherheit marktgerechter. Ich habe mich auch davon überzeugen lassen,<br />
dass eine solche Regelung nicht nur bei uns angewandt wird. Auch in den<br />
privaten Spitälern, welche oftmals das Personalrecht der Spitäler des Kantons<br />
St. Gallen übernehmen, gilt <strong>die</strong>se Bestimmung ebenfalls. Wir haben uns damit<br />
keine Wettbewerbsverzerrung eingebaut, sondern es wird in <strong>die</strong>sen Bereichen<br />
so gehandhabt.<br />
Frey, Teufen, PK-Präsident, hat in seinem Eintretensreferat <strong>die</strong>sen Punkt auch<br />
angesprochen. Und unter Berücksichtigung der gemachten Äusserungen dazu<br />
halte ich fest, dass es der PK nicht darum gegangen ist, einzelnen Personalkategorien<br />
etwas abzusprechen. Wichtig aber ist, dass, wenn dem Spitalpersonal<br />
<strong>die</strong> Nachtarbeit auf eine bestimmte Art und Weise entschädigt wird, auch den<br />
übrigen kantonalen Angestellten, welche in der Nacht arbeiten, <strong>die</strong> gleiche Entschädigung<br />
zugutekommt, so dass gleiches Recht für alle gilt. Und Sie, liebe<br />
Kolleginnen und Kollegen im Kantonsrat, muss ich einfach auf das Wording<br />
aufmerksam machen. Der letzte Satz von Art. 9 Abs. 2 lautet: «Der Regierungsrat<br />
kann in besonderen Fällen zusätzlich eine Zeitgutschrift bis zu 20 % der geleisteten<br />
Arbeit gewähren.» In Art. 4 REIS sind <strong>die</strong> Ausführungsbestimmungen
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
- 1058 -<br />
ersichtlich, welche exakt an <strong>die</strong>ser obersten Grenze liegen, welche in Art. 9<br />
Abs. 2, letzter Satz, definiert worden ist. Dies war Anlass für <strong>die</strong> Bemerkungen<br />
der PK.<br />
Art. 10 Zusätzliche Dienste: Funktionszulagen<br />
1 Mit der Übernahme einer vorübergehenden Zusatzfunktion kann der Regierungsrat<br />
einer oder einem Angestellten eine Zulage von bis zu 15 % des Lohnes gewähren,<br />
solange <strong>die</strong> Zusatzfunktion ausgeübt wird.<br />
2 Der Regierungsrat kann Pauschalen festlegen.<br />
Die PK beantragt, Art. 10 Abs. 1 wie folgt zu ändern:<br />
1 Mit der Übernahme einer vorübergehenden zeitlich befristeten Zusatzfunktion<br />
kann der Regierungsrat einer oder einem Angestellten eine Zulage von bis zu<br />
15 % des Lohnes gewähren, solange <strong>die</strong> Zusatzfunktion ausgeübt wird.<br />
2 unverändert<br />
Frey, Teufen, PK-Präsident, stellt fest, dass Art. 10 BVO in Verbindung mit<br />
Art. 5 REIS zu betrachten ist. Aus Art. 5 REIS ist ersichtlich, dass es Funktionen<br />
gibt, welche von längerer Dauer sind wie beispielsweise <strong>die</strong> Stellvertretung einer<br />
Stationsleitung im Spitalverbund AR oder Führungsfunktionen bei der Polizei.<br />
Solche Funktionen können Monate oder Jahre dauern. Deshalb ist <strong>die</strong> PK<br />
der Meinung, dass all <strong>die</strong> zusätzlichen Dienste wie eine Stellvertretung, welche<br />
sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, im Stellenbeschrieb verankert<br />
und über <strong>die</strong> Funktionsbewertung bewertet werden sollen. Art. 10 BVO soll nur<br />
als Flexibilitätsspielraum für vorübergehende Massnahmen gebraucht werden.<br />
Und um hier keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, möchten wir in<br />
Art. 10 Abs. 1 das Wort «vorübergehend» durch den Begriff «zeitlich befristet»<br />
ersetzen, um deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass <strong>die</strong>se Zulagen zeitlich<br />
gesehen nicht nur einen Anfang, sondern zeitlich gesehen auch ein Ende haben<br />
sollen. Wir haben den Antrag innerhalb der PK mit 6 : 0 Stimmen bei einer<br />
Enthaltung so beschlossen.<br />
Der Regierungsrat ist mit <strong>die</strong>ser Änderung einverstanden, so dass der Antrag<br />
der PK stillschweigend und ohne formelle Abstimmung als angenommen gilt.
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
- 1059 -<br />
Art. 11 Arbeitserschwernisse / private Infrastruktur<br />
1 Für besonders beschwerliche Arbeiten kann der Regierungsrat eine Entschädigung<br />
gewähren.<br />
2 Angestellten, <strong>die</strong> nach dem Arbeitsvertrag ausschliesslich zu Hause arbeiten, kann<br />
eine Infrastrukturentschädigung gewährt werden.<br />
Hier vertritt <strong>die</strong> PK eine andere Meinung als der Regierungsrat, und sie beantragt<br />
<strong>die</strong> ersatzlose Streichung von Art. 11.<br />
Frey, Teufen, führt aus, dass auch Art. 11 in Kombination mit Art. 6 REIS, worin<br />
<strong>die</strong> Arbeitserschwernisse definiert werden, zu betrachten ist. Gewisse Arbeitserschwernisse<br />
wie das Arbeiten im Wasser, in Gruben und Schächten können<br />
nachvollzogen werden. Die anderen Beispiele konnte <strong>die</strong> PK aber eigentlich<br />
nicht nachvollziehen wie beispielsweise, dass für das Privileg, zu Hause arbeiten<br />
zu dürfen, auch noch eine Zulage ausgerichtet werden soll oder weshalb ein<br />
Polizist, weil er in der Einsatzzentrale <strong>die</strong> Privatkleider und nicht <strong>die</strong> Uniform<br />
trägt, eine Zulage erhalten soll. Nachdem der Kantonsrat keinen direkten Einfluss<br />
auf das REIS nehmen kann, hat sich <strong>die</strong> PK deshalb mehrheitlich für <strong>die</strong><br />
Streichung von Art. 11 BVO entschieden, um damit Art. 6 REIS <strong>die</strong> rechtliche<br />
Grundlage zu entziehen.<br />
Regierungsrat Frei bezieht sich auf sein Eintretensvotum. Wie ich dort bereits<br />
ausgeführt habe, ist Art. 11 der einzige Artikel, bei welchem der Regierungsrat<br />
nicht <strong>die</strong>selbe Meinung vertritt wie <strong>die</strong> PK. Der Regierungsrat möchte an seiner<br />
Meinung festhalten, wonach Art. 11 in der BVO zu belassen ist, damit in Art. 6<br />
REIS <strong>die</strong> Detailregelung gemacht werden kann. Selbstverständlich können <strong>die</strong><br />
Signale, wonach im REIS allenfalls noch Anpassungen vorzunehmen sind, berücksichtigt<br />
werden. Art. 11 wird mit der bisherigen Praxis begründet; es handelt<br />
sich um keine Neuerfindung, sondern es handelt sich um den Ist-Zustand mit<br />
relativ wenigen Anwendungsfällen. Ganz wenige Mitarbeitende arbeiten beispielsweise<br />
zu Hause. Beispielsweise müsste einem behinderten Angestellten<br />
innerhalb der Verwaltung ein behindertengerechtes Büro zur Verfügung gestellt<br />
werden. Wenn er aber zu Hause <strong>die</strong> entsprechende Infrastruktur hat, kann damit<br />
ein solcher Fall abgedeckt werden. Es gibt also ganz gute Argumente für <strong>die</strong><br />
Beibehaltung von Art. 11. Wenn der Kantonsrat der Meinung ist, Art. 11 sei zu<br />
streichen, werden <strong>die</strong> in Art. 6 aufgezählten Beispiele individuell betrachtet, und<br />
dann gibt es eine entsprechende Abrechnung über <strong>die</strong> Spesenentschädigung,<br />
welche jede einzeln geprüft werden muss. Mit der Streichung von Art. 11 können<br />
sicherlich keine Mittel eingespart werden, sondern - und davon habe ich<br />
mich persönlich auch erst überzeugen lassen müssen - eine pauschalisierte<br />
Regelung in <strong>die</strong>sen Bereichen ist günstiger als wenn beispielsweise ein Polizist<br />
in den Einsatz muss und seine Privatkleider anschliessend unbrauchbar sind
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
- 1060 -<br />
oder chemisch gereinigt werden müssen. Heute hat jeder Angestellte das<br />
Recht, solche Auslagen über eine Spesenrechnung wiederum geltend zu machen.<br />
Auch in der Privatindustrie werden Arbeitserschwernisse pauschal abgegolten.<br />
Dem Regierungsrat erscheint <strong>die</strong> Regelung von Art. 11 in Kombination<br />
mit Art. 6 REIS richtig. Wir haben ein gewisses Verständnis für <strong>die</strong> Gegenargumentation,<br />
wonach es sich beispielsweise bei Arbeiten zu Hause um ein Privileg<br />
handle. Dies kann auf den ersten Blick so ausgelegt werden. Dahinter kann<br />
aber eben auch ein Kostensparpotenzial für den Kanton stecken. Der Kanton<br />
kann in einem speziellen Fall keinen Arbeitsplatz für 50 Franken zur Verfügung<br />
stellen.<br />
Der Regierungsrat möchte aus den erwähnten Gründen an Art. 11 BVO festhalten.<br />
Wenn der Kantonsrat <strong>die</strong>sen Artikel streicht, wird Art. 6 REIS keine gesetzliche<br />
Grundlage mehr haben. Aber in der Praxis wird er über andere individuelle<br />
Entscheide wiederum aufgeweicht. Dies möchte ich an <strong>die</strong>ser Stelle fairerweise<br />
festhalten, und Sie müssen sich <strong>die</strong>ser Tatsache entsprechend bewusst<br />
sein. Aber Sie entscheiden letztlich darüber, ob Art. 11 in der BVO zu<br />
belassen ist oder nicht.<br />
Leuzinger, Bühler, hat der Streichungsantrag der PK zu Art. 11 auf den ersten<br />
Blick sofort eingeleuchtet. Es kann ja nicht sein, was da alles entschädigt werden<br />
soll. Aber bei einer genauen Betrachtung - und heute morgen haben wir bei<br />
der PKVO auch davon gesprochen, dass wir Angleichungen an <strong>die</strong> Privatwirtschaft<br />
vornehmen würden - muss ich festhalten, dass es in meinem Gewerbe,<br />
nämlich im Bauhauptgewerbe, genau auch derartige Zulagen gibt, wenn jemand<br />
im Wasser oder in Gruben arbeiten muss. Diese Zulagen sind hier im<br />
Gesamtarbeitsvertrag geregelt. Wenn wir Art. 11 ersatzlos streichen, nehmen<br />
wir damit dem Regierungsrat <strong>die</strong> gesetzliche Grundlage für <strong>die</strong> Einführung einer<br />
solchen Regelung weg. Ich bin deshalb klar dafür, dass Art. 11 in der BVO belassen<br />
wird. Der Regierungsrat braucht <strong>die</strong>se Handhabe. Er hat <strong>die</strong> Stimmung<br />
vernommen, wonach Art. 6 REIS etwas weniger umfassend abgefasst werden<br />
sollte. Aber <strong>die</strong> Grundlage, wonach Abgeltungen für Arbeitserschwernisse in<br />
einem vernünftigen Rahmen analog der Privatwirtschaft gemacht werden können,<br />
sollte dem Regierungsrat zur Verfügung stehen. Ich bin der Meinung, dass<br />
Art. 11 in der Fassung des Regierungsrates belassen werden sollte.<br />
Schoch, Herisau, vertritt hier <strong>die</strong> gegenteilige Meinung. Ich unterstütze den<br />
Antrag der PK. Für mich ist eine solche Schmutzzulage etwas, das in <strong>die</strong> Stellenbeschreibung<br />
gehört, wenn es sich um dauernde Erschwernisse handelt.<br />
Kommt eine solche Arbeit nur ab und zu vor, scheint mir <strong>die</strong>s eine Frage des<br />
Handlings zu sein, auch wenn keine Kosten eingespart werden können, das<br />
heisst, das Management muss sich damit auseinandersetzen und solche Zulagen<br />
bewilligen. Sind sie einmal eingeführt, können sie fast nicht mehr gestrichen<br />
werden. Ich möchte Ihnen empfehlen, auf Art. 11 zu verzichten.
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
- 1061 -<br />
Wiesli, Teufen, stellt eine ganz praktische Frage an Regierungsrat Frei. Ein<br />
monatlich ausbezahlter Beitrag wirkt sich doch steuerrelevant aus, oder? Und<br />
wenn <strong>die</strong>se Zulagen als Spesen im Bedarfsfall, nämlich dann, wenn solche Arbeiten<br />
tatsächlich anfallen, ausbezahlt werden, müssen <strong>die</strong>se Beträge auf der<br />
Steuererklärung nicht erscheinen. Ist <strong>die</strong>s richtig?<br />
Regierungsrat Frei erwidert, dass es sich hierbei natürlich um eine knifflige<br />
Frage handelt. Der neue Lohnausweis gibt hier dann klare Vorgaben. Eine<br />
Spesenabrechnung muss auf der Steuererklärung nicht angegeben werden. Die<br />
Abklärungen bezüglich der Konformität der neuen Lohnausweise sind eine Aufgabe,<br />
welche auch in unserem Kanton noch an <strong>die</strong> Hand genommen werden<br />
muss. Meiner Meinung nach verhält es sich in der Praxis so, wie <strong>die</strong>s von Kantonsrat<br />
Wiesli, Teufen, soeben geschildert worden ist. Unser Beweggrund lag<br />
aber nicht darin, wonach eine Pauschalisierung eine höhere Progression auslöst<br />
(Erheiterung im Saal). Eine Zulage von 12 x 80 Franken macht bei <strong>die</strong>sen<br />
Löhnen in der Progressionsstufe nicht sehr viel aus.<br />
Tobler, Reute, bezieht sich auf Art. 11 Abs. 1, wonach für besonders beschwerliche<br />
Arbeiten der Regierungsrat eine Entschädigung gewähren kann.<br />
Ich finde <strong>die</strong>se Lösung grundsätzlich vernünftig, obwohl <strong>die</strong>se Zulagen – namentlich<br />
bei andauernden Erschwernissen - auch über <strong>die</strong> Funktionsbewertung<br />
einfliessen könnten. Ich stelle den Ordnungsantrag, über <strong>die</strong> beide Absätze von<br />
Art. 11 einzeln abzustimmen. Diese beiden Absätze sagen nicht das Gleiche<br />
aus. Einerseits geht es um <strong>die</strong> beschwerlichen Arbeiten und andererseits um<br />
Entschädigungen für Arbeiten, welche ausschliesslich zu Hause ausgeführt<br />
werden, das heisst um den entsprechenden Spesenersatz für <strong>die</strong> Infrastruktur.<br />
Angenommen, Abs. 1 wird in der BVO belassen, Abs. 2 hingegen gestrichen,<br />
könnte der Regierungsrat immer noch beispielsweise Abgeltungen für <strong>die</strong> Zivilbekleidung<br />
der Kapo in der Einsatzzentrale, falls <strong>die</strong>s als Arbeitserschwernis<br />
betrachtet würde, nach wie vor auszahlen.<br />
Der Ordnungsantrag von Kantonsrat Tobler, Reute, wird mit 42 : 18 Stimmen<br />
bei einer Enthaltung gutgeheissen.<br />
In einer ersten Abstimmung spricht sich der Rat mit 31 : 30 Stimmen bei einer<br />
Enthaltung für <strong>die</strong> Beibehaltung von Art. 11 Abs. 1 aus. Das absolute Mehr ist<br />
nicht erreicht. In der zweiten Abstimmung obsiegt der Streichungsantrag der PK<br />
mit 31 : 30 Stimmen bei einer Enthaltung.<br />
Der Streichungsantrag der PK zu Art. 11 Abs. 2 wird mit 40 : 20 Stimmen bei 2<br />
Enthaltungen ebenfalls gutgeheissen.<br />
Art. 11 wird somit gesamthaft aufgehoben.
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
- 1062 -<br />
Art. 14 Anerkennungsprämien<br />
1<br />
Eine Anerkennungsprämie wird für ausserordentliche Leistungen ausgerichtet. Darunter<br />
fallen insbesondere:<br />
a) ein überdurchschnittliches Engagement bei der Aufgabenerfüllung;<br />
b) das deutliche Übertreffen der Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb;<br />
c) <strong>die</strong> Erfüllung von Aufgaben, <strong>die</strong> weit über den Stellenbeschrieb hinausgehen.<br />
2 Die Prämie beträgt maximal 2’000 Franken pro Jahr und Person. Der Regierungsrat<br />
erlässt Richtlinien und kann den Betrag veränderten Verhältnissen anpassen.<br />
Die PK stellt den Antrag, Art. 14 Abs. 1 ersatzlos zu streichen sowie Abs. 2 unverändert<br />
in der BVO zu belassen.<br />
Zürcher, Herisau, geht mit dem Antrag der PK nicht einig, und ich erachte es<br />
als zwingend, dass <strong>die</strong> Anerkennungsprämien differenziert aufgelistet werden,<br />
damit für <strong>die</strong> Mitarbeitenden klar ersichtlich ist, was unter einer Anerkennungsprämie<br />
zu verstehen ist und dass sie in keinem Zusammenhang mit der Qualifikationsstufe<br />
steht. Ohne <strong>die</strong>se Angaben könnte ja jemand auf <strong>die</strong> Idee kommen,<br />
dass, wenn täglich Überzeit generiert wird, <strong>die</strong>s als überdurchschnittliches<br />
Engagement gewertet werden soll. Für mich heisst <strong>die</strong>s jedoch ineffizientes Arbeiten,<br />
Überforderung oder willentliche Zeitüberschreitung, was gar nichts mit<br />
einer Anerkennungsprämie zu tun hat. Für Aussenstehende ist es auch nicht<br />
immer nachvollziehbar, wann Personen eine Anerkennungsprämie erhalten<br />
oder wann nicht. Ich stelle deshalb den Antrag, Art. 14 Abs. 1 in der BVO zu<br />
belassen, ansonsten wäre ich dafür, Art. 14 gänzlich zu streichen.<br />
Frey, Teufen, führt aus, dass Anlass für den Streichungsantrag der PK zu<br />
Art. 14 Abs. 1 <strong>die</strong> Überlegung war, dass wir aufgrund der Diskussionen beim<br />
Personalgesetz dem Regierungsrat sowie allen übrigen Führungskräften ein<br />
Mittel in <strong>die</strong> Hand geben wollten, relativ spontan bei besonderen Leistungen<br />
eine solche Anerkennungsprämie auszuschütten. Und jeder Versuch, welchen<br />
wir unternehmen, um eine griffige Definition vorzunehmen, muss bruchstückhaft<br />
bleiben. Deshalb haben wir beschlossen, <strong>die</strong>sen Versuch gescheiter wegzulassen<br />
und Art. 14 Abs. 1 zu streichen im Vertrauen darauf, dass sowohl der Regierungsrat<br />
als auch <strong>die</strong> übrigen Vorgesetzten mit Führungsfunktionen vom<br />
neuen Instrument der Anerkennungsprämien sinnvoll Gebrauch machen. Ich<br />
bin mit meiner Vorrednerin darin einverstanden, dass es falsch wäre, wenn der<br />
Regierungsrat aufgrund der Mitarbeiterzahlen in den einzelnen Departementen<br />
wiederum einen Schlüssel festlegen würde, wonach das Departement A soviel<br />
Franken und das Departement B soviel Franken zugute hätte. Hier sind tatsächlich<br />
der Regierungsrat und <strong>die</strong> Führungskräfte gefordert, <strong>die</strong>se Möglichkeit<br />
sinnvoll anzuwenden. Art. 14 Abs. 2 braucht es in jedem Fall, indem dem Ganzen<br />
ein Rahmen zu geben ist, um welchen Betrag es sich handeln soll.
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
- 1063 -<br />
Wiesli, Teufen, kann das Votum von PK-Präsident Frey nur wärmstens empfehlen.<br />
Die Praxis zeigt, dass <strong>die</strong> Anbindung der Anerkennungsprämien an fixe<br />
Kriterien zu Unzufriedenheit und zu Mitarbeitenden, welche das Gefühl haben,<br />
sie würden von ihren Vorgesetzten benachteiligt, führt. Es ist schon schwierig<br />
genug, überhaupt solche Anerkennungsprämien auszuzahlen. Ich kann - wie<br />
gesagt - nur wärmstens empfehlen, hierfür keinen fixen Raster zu erstellen.<br />
Regierungsrat Frei hat sich, als <strong>die</strong> PK erstmals <strong>die</strong> Meinung vertrat, man<br />
könnte Art. 14 Abs. 1 streichen, auch an <strong>die</strong> Diskussionen erinnert, als der<br />
Grundsatz im Personalgesetz festgeschrieben wurde. Ich war ebenfalls der<br />
Auffassung, Art. 14 Abs. 1 könne nicht gestrichen werden. Ich durfte bei den<br />
Sitzungen der PK dabei sein. Aufgrund der Diskussionen und Begründungen<br />
der PK ist der Regierungsrat schliesslich zum Schluss gekommen, Abs. 1 doch<br />
zu streichen. Die Meinung der PK ist nämlich jene, dass <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />
zur Ausrichtung einer Anerkennungsprämie nicht wie vorgeschlagen im Verantwortungsbereich<br />
des Kantonsrates festgeschrieben werden müssen, sondern<br />
der Regierungsrat erlässt hiezu Richtlinien. Und es ist <strong>die</strong> Aufgabe <strong>die</strong>ser<br />
Richtlinien, <strong>die</strong> entsprechenden Anerkennungsprämien-Parameter festzulegen.<br />
Diese Auffassung hat mich überzeugt, und es zeugt auch davon, dass man sich<br />
hier nicht vor einer Verantwortung drückt, welche man nicht übernehmen kann -<br />
der Kantonsrat ist bei <strong>die</strong>sem Prozess ja nicht dabei -, sondern es ist <strong>die</strong> Aufgabe<br />
des Regierungsrates, welcher <strong>die</strong> Aufteilung <strong>die</strong>ser Anerkennungsprämien<br />
vornimmt, entsprechende Richtlinien zu erlassen. Dies hat den Regierungsrat<br />
zur Meinung bewogen, dass <strong>die</strong> Argumentation der PK auch klar in dem Sinne<br />
gesehen werden kann, dass aufgrund des Ergebnisses der Diskussion, welche<br />
auch bei der Personalgesetzgebung im Vordergrund gestanden ist, <strong>die</strong>ser<br />
Aspekt mit dem Erlass von Richtlinien geregelt werden kann. Ich verstehe aber<br />
auch <strong>die</strong> Ausführungen von Kantonsrätin Zürich, wonach Abs. 1 belassen werden<br />
soll. Eine Regelung über Richtlinien, welche auch angepasst werden können<br />
und nicht starr im Gesetz verankert sind, hat grosse Vorteile, weshalb der<br />
Regierungsrat dem Streichungsantrag der PK folgen kann.<br />
<strong>Kantonsratspräsidentin</strong> <strong>Dörig</strong> frägt bei Kantonsrätin Zürcher, Herisau, nach,<br />
ob sie einen Antrag stellen möchte.<br />
Zürcher, Herisau, wollte eigentlich einen Antrag auf Streichung des gesamten<br />
Art. 14 stellen.<br />
Regierungsrat Frei verweist auf das Personalgesetz, worin festgehalten wird,<br />
dass <strong>die</strong> BVO das Nähere regelt. Wir müssen also eine Aussage in der BVO<br />
machen, weil Art. 46 des Personalgesetzes einen direkten Hinweis enthält. Gar<br />
keine Aussage machen können wir nicht.
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
- 1064 -<br />
Hierauf wird Art. 14 gemäss dem Antrag der PK belassen.<br />
Art. 15 Dienstaltersgeschenk<br />
1 Die vorgesetzte Stelle meldet dem Personalamt zwei Monate vor dem Dienstjubiläum<br />
<strong>die</strong> Bezugsart des Dienstaltersgeschenkes.<br />
2 Für <strong>die</strong> Berechnung des Dienstalters werden alle Dienstjahre beim Kanton berücksichtigt.<br />
Ein Unterbruch von gesamthaft maximal zwei Jahren ist möglich; bei Mutterschaft<br />
besteht keine zeitliche Einschränkung. Die ausgefallene Zeit wird nicht mitgezählt.<br />
3 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, militärischen und ähnlichen Dienstleistungen<br />
von weniger als 24 Monaten sowie bezahltem Urlaub von weniger als sechs<br />
Monaten wird <strong>die</strong>se Zeit für <strong>die</strong> Berechnung der Dienstjahre mitgezählt. Bei Mutterschaft<br />
besteht keine zeitliche Einschränkung.<br />
4<br />
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 18 PG werden keine Leistungen<br />
pro rata temporis gewährt.<br />
5 Lehrende an kantonalen Schulen und Fachpersonen der Logopä<strong>die</strong> und Psychomotoriktherapie<br />
beziehen den Ferienanteil in der unterrichtsfreien Zeit.<br />
Die PK stellt zu Art. 15 Abs. 2 folgenden Änderungsantrag, welcher vom Regierungsrat<br />
gutgeheissen wird:<br />
1 unverändert<br />
2 Für <strong>die</strong> Berechnung des Dienstalters werden alle Dienstjahre beim Kanton<br />
berücksichtigt. Ein Unterbruch von gesamthaft maximal zwei Jahren ist möglich;<br />
bei Mutterschaft besteht keine zeitliche Einschränkung. Die ausgefallene Zeit<br />
wird nicht mitgezählt.<br />
3 unverändert<br />
4 unverändert<br />
5 unverändert<br />
Der Rat heisst den Antrag der PK stillschweigend gut.<br />
Art. 16 Angestellte nach Art. 10 PG<br />
Diese Angestellten werden ohne Funktionsbewertung in folgende Gehaltsklassen eingeteilt:<br />
a) Ratschreiberin/Ratschreiber Klasse 20<br />
b) Staatsanwältin/Staatsanwalt Klasse 18<br />
c) Leiterin/Leiter Parlaments<strong>die</strong>nst Klasse 14
5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
- 1065 -<br />
Gemäss Antrag der PK wird lit. c ersatzlos gestrichen.<br />
Art. 22 Funktionszulagen<br />
1 Der Regierungsrat kann Polizeiangehörigen bis zum Dienstgrad Wm 1, <strong>die</strong> eine<br />
Funktion mit höherer Verantwortung ausüben sowie allgemein für Aufgaben mit besonderer<br />
Verantwortung und Einsatzverpflichtung, eine vorübergehende Zulage bis maximal<br />
Fr. 2’000.- pro Jahr gewähren.<br />
2 Der Regierungsrat legt <strong>die</strong> monatlichen Beträge in einem Reglement fest.<br />
Die PK beantragt <strong>die</strong> ersatzlose Streichung von Art. 22. Der Regierungsrat erklärt<br />
sich damit einverstanden.<br />
Das Ratsplenum stimmt stillschweigend zu.<br />
Art. 26 Lohnbestimmungen für Lehrende an kantonalen Schulen<br />
1 Die Lohnbestimmung für Lehrende nach Art. 19 Abs. 2 und 3 wird erstmals für <strong>die</strong><br />
Löhne, <strong>die</strong> ab dem 1. August 2010 gelten, angewendet. In der Zwischenzeit werden <strong>die</strong><br />
Löhne gemäss Anhang 4 als integrierter Bestandteil <strong>die</strong>ser Verordnung bestimmt.<br />
2 Die Löhne 2009 werden bei der Überführung ins neue Besoldungssystem gemäss<br />
Anhang 1 auf den 1. August 2010 garantiert.<br />
Die PK beantragt, unterstützt durch den Regierungsrat, Art. 26 Abs. 1 wie folgt<br />
zu ergänzen:<br />
1 Die Lohnbestimmung für Lehrende nach Art. 19 Abs. 2 und 3 wird erstmals für<br />
<strong>die</strong> Löhne, <strong>die</strong> ab dem 1. August 2010 gelten, angewendet. In der Zwischenzeit<br />
werden <strong>die</strong> Löhne gemäss Anhang 4 als integrierter Bestandteil <strong>die</strong>ser Verordnung<br />
bestimmt. Die Lohntabelle wird bei generellen Lohnanpassungen entsprechend<br />
nachgeführt.<br />
2 unverändert<br />
Auch <strong>die</strong>ser Antrag der PK wird diskussions- und oppositionslos gutgeheissen.<br />
In der Schlussabstimmung heisst der Rat <strong>die</strong> neue Besoldungsverordnung mit<br />
60 : 2 Stimmen gut.