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- 1038 - 30. Oktober 2006 Kantonsratspräsidentin Dörig eröffnet die ...

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- <strong>1038</strong> - <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

<strong>Kantonsratspräsidentin</strong> <strong>Dörig</strong> <strong>eröffnet</strong> <strong>die</strong> Nachmittagssitzung mit dem Hinweis,<br />

dass der Rechts<strong>die</strong>nst der Kantonskanzlei über <strong>die</strong> Mittagszeit noch recherchiert<br />

hat, was wir bei der Revision der Geschäftsordnung des Kantonsrates<br />

bezüglich Art. 35 über Ausstand und Interessenbindung beschlossen haben.<br />

Ich lese es Ihnen vor: «Für allgemeinverbindliche Beschlüsse, das heisst Beschlüsse,<br />

<strong>die</strong> eine unbestimmte Anzahl von Personen betreffen und nicht nur<br />

eine bestimmte Person oder ganz bestimmte Personen, also für Gesetze und<br />

Verordnungen, welche generell abstrakt sind, besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht.»<br />

Ich hoffe, dass somit <strong>die</strong> Sachlage für das nächste Traktandum<br />

klar ist; es besteht also keine Ausstandspflicht.


5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1039 -<br />

5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BV0), neu; Zustimmung<br />

Mit Bericht vom 29. August <strong>2006</strong> unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat<br />

den Entwurf einer Besoldungsverordnung und beantragt,<br />

1. auf <strong>die</strong> Vorlage einzutreten und<br />

2. der Besoldungsverordnung zuzustimmen.<br />

Mit Bericht vom 26. September <strong>2006</strong> beantragt <strong>die</strong> vorberatende parlamentarische<br />

Kommission<br />

1. einstimmig, auf <strong>die</strong> Vorlage einzutreten,<br />

2. mehrheitlich, <strong>die</strong> von der PK beantragten Änderungen zu genehmigen, und<br />

3. mehrheitlich, der Besoldungsverordnung zuzustimmen und von der Globalbilanz<br />

Kenntnis zu nehmen.<br />

Frey, Teufen, Präsident der PK, führt einleitend Folgendes aus. Die vorliegenden<br />

Entwürfe zur Besoldungsverordnung (BVO), zum Reglement über <strong>die</strong> Entschädigung<br />

von Inkonvenienzen, Spesen, Pikett<strong>die</strong>nst und ausserordentliche<br />

Arbeitszeit (REIS) sowie <strong>die</strong> Personalverordnung (PGV) wurden durch <strong>die</strong> Sozialpartner<br />

mit je fünf Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern beraten und<br />

ausgehandelt. Nach Informationen der PK fanden <strong>die</strong>se Beratungen in einem<br />

guten Verhandlungsklima statt. Um <strong>die</strong>sem neuen Prozess der Sozialpartnerschaft<br />

eine faire Chance zur Weiterentwicklung zu geben, hat sich <strong>die</strong> PK mit<br />

Änderungsanträgen stark zurückgehalten und sich darauf beschränkt, einerseits<br />

dort, wo wir das Gefühl hatten, es seien Pleonasmen vorhanden, <strong>die</strong>se zu eliminieren<br />

und andererseits nur dort Anträge zu stellen, wo nach Meinung der PK<br />

mit der Interpretation der Gesetzestexte deutlich zu weit gegangen wurde. Im<br />

Gegensatz zu den übrigen normalen Gesetzesvorlagen stehen wir bei <strong>die</strong>sem<br />

Geschäft vor einer besonderen Situation mit einem zwischen den Sozialpartnern<br />

ausgehandelten Entwurf. Ich denke, dass wir als Kantonsrat darauf achten<br />

sollten, weder <strong>die</strong> Glaubwürdigkeit auf Arbeitgeber- noch das Vertrauen auf Arbeitnehmerseite<br />

zu beeinträchtigen.<br />

Die BVO ist ihrer Wichtigkeit entsprechend eine kantonsrätliche Verordnung;<br />

REIS und PGV sind regierungsrätliche Verordnungen. Weil das REIS Bestimmungen<br />

enthält, welche ihre rechtliche Grundlage in der BVO haben, sah sich<br />

<strong>die</strong> PK veranlasst, zu einzelnen Bestimmungen in der BVO Änderungsanträge<br />

zu stellen, um den nach Ansicht der PK zu weit gehenden Regelungen im REIS<br />

<strong>die</strong> rechtliche Grundlage zu entziehen. Die PK legt Wert auf <strong>die</strong> Feststellung,<br />

dass aufgrund der Tatsache, dass auch heute, ein Jahr nach der abschliessenden<br />

Beratung des Personalgesetzes, noch keine definitive Personalverordnung<br />

vorliegt, ausnahmsweise zugestimmt werden soll, und <strong>die</strong>s vor allem auch deswegen,<br />

weil in der Sozialpartnerschaft aufgrund der heutigen Sitzung <strong>die</strong> letzten


5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1040 -<br />

Differenzen noch bereinigt werden können. Diese Ausnahme soll jedoch keinen<br />

Einfluss auf <strong>die</strong> Regel haben, wonach regierungsrätliche Verordnungen bei der<br />

zweiten Lesung der entsprechenden Gesetzesvorlage dem Kantonsrat zur<br />

Kenntnis gebracht werden sollten.<br />

Ausdrücklich begrüsst wird von der PK der Systemwechsel im Besoldungssystem<br />

mit einer stärkeren Betonung der Komponenten «Anforderungen der<br />

Stelle», «Qualifikation» und «Leistung» sowie einer reduzierten Gewichtung des<br />

Dienstalters. Dem Mechanismus der Funktionsbewertung jeder Stelle durch<br />

eine paritätisch zusammengesetzte Kommission, bei welcher aufgrund der<br />

Stellenbeschreibung eine Einreihung in eine der 20 Gehaltsklassen vorgenommen<br />

wird, stimmt <strong>die</strong> PK aus Überzeugung zu. Auch dass <strong>die</strong>se Kommission<br />

ohne Präsidium und ohne Stichentscheid funktionieren soll, finden wir optimal.<br />

Erfreulich ist auch, dass heute bereits rund 90 % der Stellen sowohl bei der eigentlichen<br />

Kantonsverwaltung als auch beim Spitalverbund AR überprüft und<br />

eingereiht worden sind.<br />

Lob ver<strong>die</strong>nt auch das Resultat, wonach eine Vielzahl von departementsorientierten<br />

Regelungen in den Rahmen von Personalgesetz und Besoldungsverordnung<br />

gestellt werden konnten. Allerdings sehen wir für <strong>die</strong> Zukunft noch einen<br />

gewissen Handlungsbedarf bezüglich eines weiteren Abbaus <strong>die</strong>ser departementsspezifischen<br />

Regelungen. Eine an sich wünschbare Vergleichbarkeit von<br />

einzelnen Funktionen ostschweizweit wie beispielsweise Spitalverbund AR und<br />

Spitalpersonal SG oder Polizeibeamte AR und Ostschweizer Polizisten darf<br />

nicht zu einer erneuten Ungleichbehandlung von Angestellten des Kantons Appenzell<br />

Ausserrhoden führen. Gerade <strong>die</strong> neue rechtsgleiche Behandlung und<br />

Entlöhnung aller Angestellten unseres Kantons ist eine Errungenschaft, welche<br />

künftig nicht wiederum aufs Spiel gesetzt werden soll.<br />

Der individuellen Lohnbestimmung für den Inhaber oder <strong>die</strong> Inhaberin einer<br />

Stelle <strong>die</strong>nt <strong>die</strong> Bandbreite in jeder Gehaltsklasse. Damit können <strong>die</strong> individuellen<br />

Eigenschaften wie Qualifikation und Leistung eines/einer einzelnen Angestellten<br />

berücksichtigt werden. Die graphische Darstellung dazu finden Sie im<br />

Anhang 2. Richtig findet <strong>die</strong> PK auch, dass <strong>die</strong> Bandbreite in den tieferen Gehaltsklassen<br />

breiter ist als in den höheren. Sie sinkt trompetenartig von 40 % in<br />

der Gehaltsklasse 1 bis auf 30 % in der Gehaltsklasse 20. Nachfragen der PK<br />

haben auch ergeben, dass ausgehend von der bisherigen Besoldung nur wenige<br />

Löhne ausserhalb der Bandbreiten nach dem neuen Entlöhnungssystem<br />

liegen. Die Lohntabelle gemäss Anhang 2 hält <strong>die</strong> Vorgaben von Art. 34 des<br />

Personalgesetzes ein, wonach <strong>die</strong> tiefste Besoldung mindestens 40’000 Franken<br />

und <strong>die</strong> höchste maximal 240’000 Franken pro Jahr betragen darf. Zusätzlich<br />

zur Lohntabelle hat der Arbeitgeber bzw. der Regierungsrat für Abweichungen<br />

von <strong>die</strong>ser Gehaltstabelle einen zusätzlichen Spielraum von minus 5 %<br />

beispielsweise für <strong>die</strong> Einarbeitung eines/einer neuen Mitarbeitenden bzw. von<br />

plus 10 % zur Gewinnung oder Erhaltung besonders qualifizierter Angestellter.<br />

Unseres Erachtens ist <strong>die</strong> Notwendigkeit einer Flexibilität so in ausreichendem<br />

Masse erhalten.


5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1041 -<br />

Die neue Zuordnung der Fachpersonen Logopä<strong>die</strong> und Psychomotorik in <strong>die</strong><br />

kantonale Besoldungstabelle für Lehrende anstelle der Lohntabelle für <strong>die</strong><br />

Volksschulen hat innerhalb der PK zu keinen besonderen Diskussionen geführt.<br />

Auch <strong>die</strong> Übergangsfrist für den Systemwechsel bei den Lehrenden an kantonalen<br />

Schulen gab zu keinen Diskussionen Anlass. Wichtig für <strong>die</strong> PK ist, wie<br />

bereits vorhin erwähnt, dass für alle kantonalen Angestellten inklusive Lehrkräfte<br />

nach <strong>die</strong>ser Übergangsfrist das gleiche Personalrecht und <strong>die</strong> gleichen<br />

Entlöhnungsmechanismen gelten. Einzig in Art. 26 schlagen wir eine wohl akzeptierte<br />

Ergänzung für <strong>die</strong> Lehrenden vor mit dem Ziel, dass allfällige generelle<br />

Lohnanpassungen auch für <strong>die</strong> Lehrenden während der Übergangszeit wirksam<br />

werden können.<br />

Eine besondere Bemerkung möchte ich im Rahmen meines Eintretensvotums<br />

noch anbringen. Gemäss den vorliegenden Unterlagen können also kantonale<br />

Angestellte bis maximal 240’000 Franken pro Jahr ver<strong>die</strong>nen. Gemäss Art. 2<br />

der Verordnung über <strong>die</strong> Besoldung und <strong>die</strong> berufliche Vorsorge der Mitglieder<br />

des Regierungsrates beträgt deren Jahresbesoldung 160’000 Franken. Selbst<br />

wenn dem Regierungsmandat ein Pensum vom 80 % zugrundegelegt würde,<br />

bleibt nach wie vor eine grosse Differenz bestehen. Es widerspricht der hierarchischen<br />

Logik und meinem persönlichen Empfinden, wenn beispielsweise ein<br />

Ratschreiber höher besoldet wird als ein Mitglied des Regierungsrates. Ich bitte<br />

<strong>die</strong> <strong>Kantonsratspräsidentin</strong> bzw. <strong>die</strong> Finanzkommission, sich <strong>die</strong>ser Problemstellung<br />

anzunehmen, was mir der Präsident der Finanzkommission im Rahmen<br />

von Vorgesprächen bereits auch zugesagt hat.<br />

Etwas mehr Mühe bzw. weniger Verständnis hatten wir in der PK mit dem<br />

REIS, dem Reglement über <strong>die</strong> Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen,<br />

Pikett<strong>die</strong>nst und ausserordentliche Arbeitszeit. Wir begrüssen den Willen zur<br />

Vereinheitlichung der unterschiedlichen Entschädigungen in den verschiedenen<br />

Departementen. Dieser Grundsatz, verbunden mit einer Besitzstandsregelung<br />

für <strong>die</strong> bisher ausgerichteten Entschädigungen, führt aber zu einer Nivellierung<br />

nach oben und kommt einer extensiven Weiterführung bisherig erworbener<br />

Rechte gleich. So ist unserer Meinung nach beispielsweise <strong>die</strong> Definition der<br />

ausserordentlichen Arbeitszeit, welche bereits abends um 19.00 Uhr beginnt<br />

und bis morgens um 07.00 Uhr dauert, sehr grosszügig, insbesondere wenn<br />

man berücksichtigt, dass es in <strong>die</strong>ser Zeit nebst einer finanziellen Zulage auch<br />

noch eine Zeitgutschrift von 20 % für <strong>die</strong> meisten Angestelltenkategorien gibt.<br />

Im Sinne der mit den Sozialpartnern ausgehandelten Lösung verzichtet <strong>die</strong> PK<br />

aber auf einen Korrekturantrag dazu. Bei den Abgeltungen für zusätzliche<br />

Dienste gemäss Art. 5 REIS ist <strong>die</strong> PK aber der Meinung, dass <strong>die</strong>se Anforderungen<br />

in der Regel - vor allem bei längerer Dauer - in der Stellenbeschreibung<br />

enthalten sein sollten und bei der Funktionsbewertung berücksichtigt werden<br />

müssten und deshalb zeitlich zu befristen sind. Die Abgeltungen für Arbeitserschwernisse<br />

gemäss Art. 6 REIS geht für <strong>die</strong> PK zu weit. Wir verstehen nicht,<br />

weshalb beispielsweise das Privileg, zu Hause arbeiten zu dürfen, noch speziell<br />

entschädigt werden soll. Insgesamt haben wir beim REIS den Eindruck erhal-


5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1042 -<br />

ten, es werde der Versuch unternommen, den Bären zu waschen, ohne gleichzeitig<br />

sein Fell nass zu machen. Ich komme in der Detailberatung auf <strong>die</strong> einzelnen<br />

Artikel zurück.<br />

Trotz <strong>die</strong>ser Bemerkungen würdigt <strong>die</strong> PK aber ausdrücklich <strong>die</strong> Gesamtvorlage,<br />

bestehend aus BVO, REIS und PGV. Unserer Meinung nach darf sich das<br />

Gesamtergebnis zeigen lassen. Beiden Verhandlungsdelegationen der Sozialpartnerschaft<br />

ist zu gratulieren. Die PK ist überzeugt, dass mit <strong>die</strong>sen Erlassen<br />

ein wichtiger Schritt vorwärts zu zeitgemässen Anstellungsbedingungen in unserem<br />

Kanton gemacht wird.<br />

Die PK beantragt Ihnen daher<br />

1. einstimmig, auf <strong>die</strong> Vorlage einzutreten,<br />

2. mehrheitlich, <strong>die</strong> von der PK beantragten Änderungen zu genehmigen, und<br />

3. mehrheitlich, der Besoldungsverordnung zuzustimmen und von der Globalbilanz<br />

Kenntnis zu nehmen.<br />

Regierungsrat Frei, Direktor Departement Finanzen, hält fest, dass es sich bei<br />

der neu zu erlassenden Besoldungsverordnung um das letzte Puzzle-Teil im<br />

Rahmen der total erneuerten Personalgesetzgebung handelt, welches im Kompetenzbereich<br />

des Kantonsrates liegt. Sie legen heute mit <strong>die</strong>sem Erlass in der<br />

Hauptsache - so beurteilen wir es - ein einfaches und transparentes Lohnsystem,<br />

kombiniert mit einem zeitgemässen Funktionsbewertungssystem, fest. Im<br />

weiteren geht es darum, <strong>die</strong> im Personalgesetz beschlossenen Grundsätze in<br />

<strong>die</strong>sem Erlass detailliert auszuformulieren bzw. zu konkretisieren.<br />

Mit der Beratung der Besoldungsverordnung schliessen Sie heute den letzten<br />

Schritt in der Personalgesetzgebung ab. Bis zur definitiven Inkraftsetzung des<br />

neuen Personalrechtes stehen nach der heutigen Sitzung noch genau 14 Monate<br />

zur Verfügung. In <strong>die</strong>sen 14 Monaten geht es in einer ersten Phase darum,<br />

<strong>die</strong> PGV sowie das REIS durch den Regierungsrat definitiv zu erlassen. Dabei<br />

wollen wir auch <strong>die</strong> Ausführungen und Diskussionen sowie natürlich auch <strong>die</strong><br />

Entscheide des heutigen Tages miteinbeziehen und im Rahmen der Sozialpartnerschaft<br />

nochmals diskutieren. Es ist geplant, dass der Regierungsrat noch in<br />

<strong>die</strong>sem Jahr <strong>die</strong>se beiden Verordnungen erlässt. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang<br />

wollen wir auch - wie <strong>die</strong>s gewünscht worden ist - zusammen mit der Sozialpartnerschaft<br />

eine detaillierte Globalbilanz erstellen, welche dann tatsächlich<br />

bezüglich der verschiedenen Berufsgruppen noch vermehrt in <strong>die</strong> Details geht.<br />

In einer zweiten Phase sind das Leitbild, <strong>die</strong> verschiedenen Arbeitszeitreglemente<br />

- hierbei handelt es sich um eine anspruchsvolle Aufgabe - sowie <strong>die</strong><br />

verschiedenen Arbeitsvertragsvorlagen zu verabschieden. In einer dritten<br />

Phase muss das heute gültige Personalrecht unter Berücksichtigung der Veränderungen<br />

aufgrund der Lohnrund 2007 in das neue Recht überführt werden.<br />

Sie können feststellen, dass es auf der personalrechtlichen Seite noch einiges


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zu tun gibt, damit ab dem 1. Januar 2008 einheitlich mit dem neuen Personalrecht<br />

gestartet werden kann.<br />

Ich möchte noch ein paar Hinweise bezüglich der konkreten Ausgestaltung der<br />

Besoldungsverordnung machen, welche mir wichtig erscheinen. Das neue<br />

Lohnsystem gemäss Anhang 1 und Anhang 2 sieht 20 Gehaltsklassen kombiniert<br />

mit dem bereits bekannten Funktionsbewertungssystem vor. Wir haben mit<br />

<strong>die</strong>sen 20 Gehaltsklassen ein sehr einfaches System. Ich war richtig stolz, als<br />

ich festgestellt habe, dass der Bund jetzt auch eine Vorlage mit einem ähnlichen<br />

System wie unseres ausarbeiten möchte. Das System ist - wie gesagt -<br />

einfach und - was wichtig ist - für alle Bereiche anwendbar. Die sehr unterschiedlichen<br />

aktuellen vier Systeme, in verschiedenen Erlassen und teilweise in<br />

Spezialgesetzgebungen geregelt, für Verwaltung, Spitalpersonal, Polizei und<br />

kantonale Lehrende werden neu durch ein einziges einfaches und der wirtschaftlichen<br />

Entwicklung dynamisch angepasstes Lohnsystem ersetzt. Das<br />

neue Lohnsystem berücksichtigt auch <strong>die</strong> neuen Anpassungsmechanismen<br />

gemäss Art. 35 Personalgesetz in bezug auf <strong>die</strong> Entscheidungen von Kantonsrat<br />

und Regierungsrat. Hierbei geht es darum, jeweils <strong>die</strong> Budgetbeschlüsse im<br />

Lohnsystem umsetzen und über Jahre hinweg systemgerecht vornehmen zu<br />

können. Das neue Lohnsystem berücksichtigt in Anlehnung an <strong>die</strong> grundsätzlichen<br />

Vorgaben von Art. 34 des Personalgesetzes in den Art. 3 bis 5 nebst der<br />

Funktionsbewertung der entsprechenden Stelle in Zukunft auch vermehrt <strong>die</strong><br />

individuelle Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Für <strong>die</strong> Lehrenden<br />

an den kantonalen Schulen wird gemäss Art. 26 und Anhang 4 eine dreijährige<br />

Übergangsregelung gewährt. In <strong>die</strong>sen drei Jahren soll ein erfahrungs- und<br />

leistungsorientiertes Qualifikationssystem mit entsprechenden Lohnauswirkungen<br />

entwickelt werden. Dies braucht eine gewisse Zeit. Wir sind der erste Kanton,<br />

welcher eine derartige Herausforderung annimmt. Das neue Personalgesetz<br />

verlangt - was in <strong>die</strong>sem Bereich natürlich einzigartig oder vielleicht erstmalig<br />

ist -, dass nicht mehr das Zusammenzählen von Dienstjahren einen automatischen<br />

Stufenanstieg auslöst, sondern dass nebst der Erfahrung tatsächlich<br />

auch <strong>die</strong> Qualifikationselemente mitgezählt werden müssen. Mit <strong>die</strong>ser BVO<br />

konnten wir auch den heutigen nicht ganz sauber geregelten Bereich Logopä<strong>die</strong><br />

und Psychomotorik gesetzlich regeln (Art. 20), und <strong>die</strong> Mechanismen werden<br />

wie bei den kantonalen Lehrenden auf einem reduzierten Gehaltsniveau von<br />

90 % festgelegt. Die heutige Vielfältigkeit bei den Abgeltungen für Pikett<strong>die</strong>nst,<br />

bestehend aus Präsenz- und Bereitschafts<strong>die</strong>nst, für ausserordentliche Arbeitszeit<br />

und für zusätzliche Funktionen wird möglichst vereinheitlicht. Aus materieller<br />

Sicht haben wir <strong>die</strong> heute gültigen Ansätze übernommen - was in der PK<br />

entsprechend diskutiert worden ist -, wobei im Pikettfall <strong>die</strong> Präsenzzeit mehr<br />

und der Bereitschafts<strong>die</strong>nst weniger entschädigt werden. Es gibt also entsprechende<br />

Verschiebungen in den Pikettfällen, es gibt aber - über alles gesehen -<br />

materiell keine Einbussen. Wir wollten <strong>die</strong> heutigen Regelungen vereinheitlichen,<br />

was gelungen ist; materiell sind sie im Grossen und Ganzen übernommen<br />

worden.


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- 1044 -<br />

Bezüglich der direkten finanziellen Auswirkungen möchte ich Sie auf Seite 3 der<br />

regierungsrätlichen Botschaft verweisen; dort finden Sie eine detaillierte Beschreibung<br />

darüber. Es ist festzuhalten, dass es bei den Lehrenden am BBZ<br />

sowie bei den Fachpersonen Logopä<strong>die</strong> und Psychomotorik gewisse Anpassungen<br />

gibt, welche budgetrelevant sind.<br />

Für <strong>die</strong> Änderungsanträge der PK, auf welche wir in der Detailberatung zurückkommen<br />

werden, kann ich im Namen des Regierungsrates für alle Anträge mit<br />

einer einzigen Ausnahme Unterstützung signalisieren. Die Ausnahme betrifft<br />

Art. 11; hier will der Regierungsrat an seiner Fassung festhalten. Unsere Argumentation<br />

werden Sie in der Detailberatung hören. Von der PK ist auch zu<br />

Recht moniert worden, dass für <strong>die</strong> sogenannten fringe benefits gemäss Art. 12<br />

REIS in der BVO keine gesetzliche Grundlage bestehe; <strong>die</strong>s ist richtig. Wir werden<br />

<strong>die</strong> fehlende gesetzliche Grundlage - basierend auf Art. 73 des Personalgesetzes<br />

- in <strong>die</strong> PGV aufnehmen und dort <strong>die</strong> fringe benefits-Möglichkeiten<br />

entsprechend abstützen, damit in Art. 12 REIS eine entsprechende Bestimmung<br />

aufgenommen werden kann.<br />

Abschliessend möchte ich mich noch bedanken. Wie auch PK-Präsident Frey<br />

bereits ausgeführt hat, sind BVO, PGV sowie REIS in der Sozialpartnerkonferenz<br />

nach den neuen Spielregeln ausgehandelt worden. Es ist an <strong>die</strong>ser Stelle<br />

klar festzuhalten, dass es für beide Parteien ein sehr anspruchsvoller und zeitintensiver<br />

Prozess war. Meines Erachtens haben wir gemeinsam ein gutes Ergebnis<br />

erreicht. Der Regierungsrat hat in ganz, ganz wenigen Punkten abweichende<br />

oder in noch offenen Punkten Entscheide getroffen. Im Rahmen der<br />

Personalgesetzgebung muss ein solches Verfahren künftig zum Standard werden.<br />

Danken möchte ich auf der PK, welche nebst dem Personalgesetz sowohl<br />

<strong>die</strong> PGV als auch <strong>die</strong> BVO beraten hat; es war ein angenehmes, aber auch kritisches<br />

Zusammenarbeiten. Die Fragen, welche auch von unserer Seite auf den<br />

Tisch mussten, sind gestellt worden. Beiden Seiten also herzlichen Dank für <strong>die</strong><br />

Zusammenarbeit. Wie bereits ausgeführt, geht es darum, heute <strong>die</strong> letzten Verordnungen<br />

noch zu beraten und dann in den nächsten 14 Monaten in Regierung<br />

und Verwaltung <strong>die</strong> restlichen Hausaufgaben noch zu erledigen. Für den<br />

Schulbereich steht dazu - wie bereits auch mehrfach erwähnt - eine Übergangsfrist<br />

von drei Jahren zur Verfügung.<br />

Geschätzte Damen und Herren Kantonsräte, ich bitte Sie, auf <strong>die</strong> Vorlage einzutreten<br />

und der revi<strong>die</strong>rten Verordnung zuzustimmen.<br />

Tobler, Reute, Präsident der Finanzkommission, äussert sich zur vorliegenden<br />

BVO wie folgt. Die Detailprüfung des regierungsrätlichen Vorschlages zur<br />

neuen Besoldungsverordnung ist durch <strong>die</strong> PK erfolgt. Die Finanzkommission<br />

hat sich im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Kantonsrates auf<br />

eine eigene Beurteilung der Vorlage konzentriert. Die Notwendigkeit für eine<br />

konsoli<strong>die</strong>rte Besoldungsregelung für alle Angestellten des Kantons, welche


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neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1045 -<br />

dem Personalgesetz unterstellt sind, ist unbestritten. Damit wird für den Lohn,<br />

<strong>die</strong> Zulagen und Spesen, <strong>die</strong> Anerkennungsprämie und <strong>die</strong> Dienstaltersgeschenke<br />

sowie den Pikett<strong>die</strong>nst und <strong>die</strong> ausserordentliche Arbeitszeit <strong>die</strong> in<br />

Art. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) geforderte gesetzliche Grundlage für<br />

Ausgaben geschaffen.<br />

Die kantonsrätliche Besoldungsverordnung und <strong>die</strong> regierungsrätlichen Folgeerlasse<br />

setzen <strong>die</strong> heutige, aus der Sicht der Finanzkommission zum Teil unbefriedigende<br />

und kaum durchschaubare Vielzahl von Bestimmungen, Beschlüssen<br />

und Regelungen ausser Kraft - eine dringend nötige und begrüsste<br />

Massnahme, welche für alle Beteiligten, nämlich <strong>die</strong> Angestellten, <strong>die</strong> Arbeitgeber,<br />

<strong>die</strong> Revisionsstellen, usw. zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit führen<br />

wird. Die durchaus bestehenden unterschiedlichen Bedürfnisse wie besondere<br />

Funktionen, Spitalverbund AR, kantonale Lehr- und Fachpersonen und<br />

Kantonspolizei sind durch <strong>die</strong> integrierten Bestimmungen im 2. Abschnitt mit<br />

dem Titel «Besondere Bestimmungen» genügend abgedeckt.<br />

Nicht im Personalgesetz und somit auch nicht in <strong>die</strong>ser Besoldungsverordnung<br />

berücksichtigt sind unter anderem <strong>die</strong> Bestimmungen über <strong>die</strong> Besoldung und<br />

<strong>die</strong> berufliche Vorsorge für <strong>die</strong> Mitglieder des Regierungsrates. Hierfür gilt nach<br />

wie vor <strong>die</strong> kantonsrätliche Verordnung vom 15. November 1999. Darin sind der<br />

Finanzkommission bestimmte Aufgaben zugewiesen. Die Finanzkommission<br />

hat im Laufe des Sommers <strong>2006</strong> den Revisionsbedarf - auch aufgrund des<br />

Rücktrittes von Landammann Alice Scherrer - ermittelt und anlässlich ihrer<br />

letzten Sitzung beschlossen, dem erweiterten Büro des Kantonsrates den Entwurf<br />

einer Teilrevision zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Dabei wird ebenfalls<br />

<strong>die</strong> Höhe der regierungsrätlichen Entschädigung zur Sprache kommen<br />

müssen, welche sich gemäss der Kantonsverfassung nach dem erwarteten Arbeitspensum<br />

unter Berücksichtigung des Hauptamtes richtet.<br />

Ich komme auf <strong>die</strong> vorliegende Besoldungsverordnung zurück. Die in Art. 8<br />

FHG bei allen Anträgen und Vorlagen geforderte Finanzierungstransparenz ist<br />

somit gegeben. Ich verweise in <strong>die</strong>sem Zusammenhang auf das Kapitel C,<br />

Seite 3, im Bericht und Antrag des Regierungsrates. Dort werden <strong>die</strong> finanziellen<br />

Konsequenzen, welche zusätzlich in der finanziellen Globalbilanz (Beilage<br />

5.1.5) mittel- und langfristig zusammengefasst sind, aufgezeigt. Aus finanzpolitischer<br />

Sicht ist es wichtig, dass weiterhin der Kantonsrat mit der alljährlichen<br />

Beratung des Budgets <strong>die</strong> Gesamt-Lohnsummen festlegt, so wie <strong>die</strong>s auch mit<br />

dem Personalgesetz bestimmt wird, und <strong>die</strong>se somit nicht durch <strong>die</strong> vorliegende<br />

Besoldungsverordnung übersteuert wird.<br />

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, <strong>die</strong> Finanzkommission befürwortet <strong>die</strong><br />

Vorlage und ist für Eintreten.


5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1046 -<br />

Brülhart, Herisau, bezieht namens der SP-Fraktion wie folgt Stellung zu <strong>die</strong>sem<br />

Geschäft. Mit der neuen Besoldungsverordnung sind <strong>die</strong> Grundsätze des<br />

neuen Personalgesetzes umgesetzt und konkretisiert worden. Es ist bekannt,<br />

dass <strong>die</strong> SP-Fraktion vom Personalgesetz alles anderes als begeistert gewesen<br />

ist und es auch jetzt noch nicht ist. Wir haben uns aber in demokratischer<br />

Selbstdisziplin und sprichwörtlicher Schicksalsergebenheit geübt, und wir anerkennen,<br />

dass <strong>die</strong> Verordnung <strong>die</strong> Idee des Gesetzes übernimmt.<br />

Zuerst etwas ausgesprochen Positives: Diesesmal hat <strong>die</strong> Sozialpartnerschaft<br />

funktioniert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben bei den Ausführungsbestimmungen<br />

zum Personalgesetz eine grösstenteils einvernehmliche Lösung gefunden.<br />

Wir Kantonsrätinnen und Kantonsräte haben jetzt <strong>die</strong> Aufgabe, <strong>die</strong>se<br />

Verordnung zu erlassen. Ist es aber tatsächlich sinnvoll, wenn wir nachträglich<br />

in den Prozess zwischen den Sozialpartnern hineinpfuschen, wenn er doch so<br />

gut abgelaufen ist wie hier? Die Verordnung, welche der Regierungsrat uns<br />

heute vorlegt, und <strong>die</strong> beiden regierungsrätlichen Erlasse, welche wir zur<br />

Kenntnisnahme erhalten haben, bilden eine Sammlung ganz vieler verschiedener<br />

Entscheide. Einmal hat der Arbeitgeber nachgegeben, bei einem anderen<br />

Punkt haben <strong>die</strong> Arbeitnehmer/innen Federn lassen müssen. Mit dem Resultat<br />

können offenbar beide Seiten leben. Die SP-Fraktion möchte Ihnen beliebt machen,<br />

das erreichte Gleichgewicht nicht mit einzelnen, ziemlich willkürlich<br />

herausgelesenen Änderungen zu stören. Insbesondere betrifft <strong>die</strong>s den Vorschlag<br />

der PK zur Streichung von Art. 11 über <strong>die</strong> sogenannten Schmutzzulagen.<br />

Das Argument der PK, das solche Zulagen via Funktionsbewertung in den<br />

Grundlohn eingebaut werden sollten, mag theoretisch ja stimmen. Praktisch ist<br />

<strong>die</strong>s aber nicht so gehandhabt worden, und es kann ja wohl nicht <strong>die</strong> Meinung<br />

sein, dass jetzt unzählige Funktionsbewertungen überarbeitet werden müssen,<br />

bloss weil <strong>die</strong> PK der Meinung ist, solche Zulagen seien nicht mehr zeitgemäss.<br />

Die SP-Fraktion wird deshalb Art. 11 in der Fassung des Regierungsrates <strong>die</strong><br />

Stange halten.<br />

Vor langer Zeit hatte ich das Vergnügen, <strong>die</strong> Einführung der Mitarbeitendengespräche<br />

in der kantonalen Verwaltung miterleben zu dürfen. Ich meine <strong>die</strong>s gar<br />

nicht ironisch; es war eine spannende Angelegenheit, welche nach meinem<br />

Dafürhalten mit der Zeit auch zu einem guten Resultat geführt hat. Ein Grundsatz<br />

damals war, dass <strong>die</strong> Mitarbeitendengespräche nichts mit Beförderungen<br />

zu tun haben. Damals gab es noch regelmässig Beförderungen; es ist halt wirklich<br />

schon ziemlich lange her. Jetzt steht in Art. 7 BVO genau das Gegenteil:<br />

Die lohnwirksame Beurteilung kann im Rahmen von Mitarbeitendengesprächen<br />

stattfinden. Ich hoffe, dass sich der Regierungsrat bewusst ist, dass eine solche<br />

Verknüpfung sehr grosse Anforderungen an <strong>die</strong> Vorgesetzten stellt. Es besteht<br />

nämlich sonst <strong>die</strong> Gefahr, dass das ganze Mitarbeitendengespräch auf <strong>die</strong><br />

Frage nach dem Zahltag des nächsten Jahres reduziert wird. Und <strong>die</strong>s wäre<br />

sehr schade. Damit würden jahrelange Bemühungen zerstört, wenigstens einmal<br />

im Jahr ein sauberes und strukturiertes Gespräch mit dem/der Vorgesetzten<br />

zu führen - ein Mitarbeitendengespräch, welches weit über das Finanzielle


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hinausgeht und für beide Seiten enorm wichtig ist. Es würde uns deshalb<br />

interessieren, was der Regierungsrat unternehmen möchte, um <strong>die</strong>ses Risiko<br />

zu vermeiden.<br />

Die SP-Fraktion beantragt Ihnen, auf <strong>die</strong> Vorlage einzutreten und der regierungsrätlichen<br />

Variante der Besoldungsverordnung zuzustimmen.<br />

Frischknecht, Heiden, führt aus, dass <strong>die</strong> CVP-Fraktion erfreut von der Aussage<br />

Kenntnis nimmt, dass <strong>die</strong> Zusammenarbeit mit den Vertretungen der Angestellten<br />

im Rahmen einer gepflegten Sozialpartnerschaft stattgefunden hat.<br />

Das System mit den Gehaltsklassen und den entsprechenden Bandbreiten ist<br />

transparent. Die Übergangsfrist bis zum Jahre 2010 für <strong>die</strong> Lehrenden an den<br />

kantonalen Schulen ist angemessen und sollte ausreichen, um <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />

für den Systemwechsel zu schaffen.<br />

Die CVP-Fraktion ist für Eintreten auf <strong>die</strong> Vorlage.<br />

Devos, Heiden, hält namens der SVP-Fraktion Folgendes fest. Die nun vorliegende<br />

Besoldungsverordnung ist <strong>die</strong> logische Fortsetzung bzw. Umsetzung des<br />

Personalgesetzes vom 24. <strong>Oktober</strong> 2005. Die Grundsätze der Lohnbestimmung<br />

sind in den Art. 34 und 35 des Personalgesetzes geregelt und nun in der Besoldungsverordnung<br />

konsequent umgesetzt worden. Die Funktionsbewertung,<br />

durchgeführt durch eine paritätisch zusammengesetzte Kommission, bewährt<br />

sich bereits bei über 90 % der Stellen in der kantonalen Verwaltung. Der Spitalverbund<br />

AR hat <strong>die</strong>ses Funktionsbewertungssystem bereits übernommen.<br />

Weshalb <strong>die</strong>ses neue System für Lehrende an den kantonalen Schulen eine<br />

Übergangsfrist von drei Jahren benötigt, ist für <strong>die</strong> SVP-Fraktion nicht nachvollziehbar.<br />

Die Fraktion erwartet schon, dass mit Hochdruck auf <strong>die</strong>sen Systemwechsel<br />

hingearbeitet wird, und sie erwartet bei Halbzeit der Übergangsfrist<br />

einen Zwischenbericht zuhanden des Kantonsrates. Wir sind gespannt auf <strong>die</strong><br />

Aussage bzw. Zusage von Regierungsrat Degen, Direktor Departement Bildung.<br />

Nur schwer verständlich sind für <strong>die</strong> SVP-Fraktion <strong>die</strong> gemachten Zugeständnisse<br />

betreffend Lohnzulagen. Zu erwähnen sind <strong>die</strong> Zulagen betreffend Pikett<strong>die</strong>nst<br />

mit 7 Franken für jede geleistete und angebrochene Arbeitsstunde und in<br />

besonderen Fällen zusätzlich eine Zeitgutschrift von bis zu 20 % der geleisteten<br />

Arbeitszeit. In das gleiche Kapitel gehört <strong>die</strong> ausserfamiliäre Kinderbetreuung<br />

mit einer Zulage von 200 Franken pro Monat und Kind bis zum 12. Altersjahr.<br />

Weitere Zulagen sind <strong>die</strong> Anerkennungsprämien, <strong>die</strong> Dienstaltersgeschenke<br />

und <strong>die</strong> Funktionszulagen, und gemäss REIS können weitere Abgeltungen gefordert<br />

und ausbezahlt werden. Jedem einfachen Arbeiter auf der Strasse, jedem<br />

Kleingewerbetreibenden und jedem Bauer bleiben nur das grosse Kopfschütteln<br />

und der ganz grosse Ärger. Später kommt der Neid dazu. Ist das <strong>die</strong><br />

soziale Gerechtigkeit, wie <strong>die</strong>s vorhin <strong>die</strong> SP-Fraktion angetönt hat?


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Geschätzte Damen und Herren, hier meine persönliche Meinung: Jetzt haben<br />

wir einen politischen Entscheid zu treffen, um <strong>die</strong> Sozialpartner zu befriedigen.<br />

Es handelt sich mit Sicherheit um keinen sozialen Entscheid. Die Mehrzahl der<br />

kantonalen Angestellten sind topmotivierte Leute. Aber es ist zu befürchten,<br />

dass <strong>die</strong> latent vorhandene Unzufriedenheit bei einigen Angestellten weiter<br />

wächst, denn es könnte ja sein, dass ein Nachbarkanton noch bessere Leistungen<br />

und Entschädigungen gewähren könnte. Die Spirale wird sich weiter drehen,<br />

bis gar nichts mehr geht.<br />

Die SVP-Fraktion fordert den Regierungsrat auf, das REIS zu überarbeiten und<br />

zu überdenken, um dem ganzen ungesunden Treiben ein Ende zu setzen.<br />

In <strong>die</strong>sem Sinne ist <strong>die</strong> SVP-Fraktion für Eintreten auf <strong>die</strong> Vorlage und mehrheitlich<br />

für Zustimmung zur Besoldungsverordnung.<br />

Lenz, Gais, äussert sich namens der FDP-Fraktion. Der Glücksindex der bezahlten<br />

Arbeit ist offenbar nicht wirklich gross. Nach einer Darstellung im Buch<br />

«Tretmühlen des Glücks» von Ökonom Mathias Binswanger beträgt er nur gerade<br />

2,7. Nur das morgendliche Pendeln zur Arbeit wird als noch schlimmer<br />

beurteilt als <strong>die</strong> Arbeit selber. Auf der anderen Seite der Attraktivitätsskala liegen<br />

lustvollere Tätigkeiten, zu welchen unter anderem das gesellige Zusammensein<br />

mit Freunden und das Essen gehören. Man könnte nun sagen, dass<br />

es sich bei <strong>die</strong>ser Stu<strong>die</strong>, welche im Jahre 2004 durchgeführt wurde, nicht um<br />

eine repräsentative Untersuchung handle, weil sie in den USA durchgeführt<br />

wurde, auf den Aussagen von nur 1’000 Personen aus Texas beruht, bei welchen<br />

es sich nur um Frauen gehandelt hat, welche vielleicht auch nicht sehr<br />

attraktive Jobs hatten. Allerdings könnte es auch sein, dass <strong>die</strong> Beurteilung,<br />

welche Tätigkeiten glücklich oder weniger glücklich machen, universell und<br />

deshalb auch hier in etwa gleich ist. Wenn dem so ist, müssen wenigstens <strong>die</strong><br />

Rahmenbedingungen so gut wie möglich stimmen. Das heisst für uns, dass <strong>die</strong><br />

Entlöhnung zeitgemäss, funktionsangepasst und leistungsgerecht sein muss.<br />

Die Beurteilung der Leistung soll für alle Angestellten nach den gleichen Kriterien<br />

erfolgen, und das Besoldungssystem soll insgesamt transparent sein.<br />

Die Besoldungsverordnung, über welche wir heute diskutieren, zeigt folgende<br />

Hauptmerkmale:<br />

- Sie gilt für alle Angestellten des Kantons, welche dem Personalgesetz unterstellt<br />

sind.<br />

- Sie sieht einen einzigen Mechanismus zur Festsetzung bzw. Anpassung des<br />

Lohnes vor.<br />

- Sie räumt den Angestellten Mitwirkungsrechte bei der Lohnfestsetzung bzw.<br />

Lohnanpassung ein.<br />

- Trotz der Überführung der bestehenden Arbeitsverträge bleiben <strong>die</strong> wohlerworbenen<br />

Rechte der Angestellten bestehen.


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Die FDP-Fraktion begrüsst <strong>die</strong>se Hauptmerkmale ausdrücklich. Die Besoldungsverordnung<br />

sieht daneben auch Regelungen vor wie jene, wonach angeordnete<br />

Arbeitszeit ausserhalb der Blockzeiten einer Spezialentschädigung unterliegen<br />

soll und wonach in Einzelfällen <strong>die</strong> Ausrichtung einer Anerkennungsprämie<br />

möglich sein kann. Nachdem uns der gesellschaftliche und rechtliche<br />

Hintergrund erläutert wurde, kann <strong>die</strong> FDP-Fraktion mit <strong>die</strong>sen Regelungen leben.<br />

Insgesamt betrachtet beurteilt <strong>die</strong> FDP-Fraktion <strong>die</strong> sehr technische Vorlage als<br />

zeitgemäss und <strong>die</strong> einzelnen Regelungen als sinnvoll und praktikabel. Wir beantragen<br />

Ihnen deshalb, auf <strong>die</strong> Vorlage einzutreten und der Besoldungsverordnung<br />

zuzustimmen.<br />

Alder, Herisau, geht es auf keinen Fall darum, <strong>die</strong> kantonalen Angestellten und<br />

deren Arbeit zu kritisieren. Aber den in <strong>die</strong>ser Besoldungsverordnung enthaltenen<br />

Riesen-Strauss an Entschädigungen, Zeitgutschriften, Abgeltungen, Spesen<br />

bis hin zur ausserfamiliären Kinderbetreuung finde ich sehr grosszügig. Da<br />

ich mich an gewissen Zahlen schon beim Aktenstudium aufgeregt habe, verzichte<br />

ich darauf, sie an <strong>die</strong>ser Stelle auch noch zu veröffentlichen (Erheiterung<br />

im Saal). Auch Besuche beim Coiffeur, Arzt, Zahnarzt, <strong>die</strong> Erledigung von<br />

Kommissionen, usw. während der Arbeitszeit sind im Laufe der Jahre zur Normalität<br />

geworden. Es ist schon klar, dass wahrscheinlich alle - auch von uns -<br />

nicht Nein sagen würden zu dem, was angeboten wird. Ich möchte damit nur<br />

jene in <strong>die</strong>ser Angelegenheit verantwortlichen Personen - wer auch immer -<br />

daran erinnern, dass auch in unserem Kanton noch eine stattliche Anzahl Erwerbstätiger<br />

wie beispielsweise gewöhnliche Arbeiter, Handwerker, <strong>die</strong> ganze<br />

Lebensmittelbranche, Landwirte und auch das Transportwesen oft harte Arbeit<br />

leisten und dabei nicht jede Stunde Überzeit entschädigt wird, was aus Solidaritätsgründen<br />

nicht ganz zu vergessen ist.<br />

Waldburger, Wolfhalden, weist daraufhin, dass im Zusammenhang mit der<br />

Einführung der paritätischen Pensionskassenbeiträge zugesagt worden ist,<br />

dass <strong>die</strong> Differenz individuell durch einen einmaligen Lohnzuschlag ausgeglichen<br />

werde. Mir ist nun nicht ganz klar, ob <strong>die</strong>ser Lohnzuschlag innerhalb der<br />

Bandbreiten passiert oder ob <strong>die</strong>ser <strong>die</strong> obere Begrenzung der Lohnbänder um<br />

<strong>die</strong>sen Betrag ausweitet. Es ist wichtig, dass ich darauf eine Antwort erhalte,<br />

damit ich dann allenfalls bei der Behandlung von Art. 7 darauf zurückkommen<br />

und einen Antrag stellen könnte. Ich müsste mir den Wortlaut noch überlegen.<br />

Regierungsrat Frei möchte zu den abgegebenen Voten kurz Stellung beziehen.<br />

Grundsätzlich sind <strong>die</strong> von uns gewählte Richtung unterstützt und <strong>die</strong> sozialpartnerschaftliche<br />

Aushandlung auch begrüsst und entsprechend gewürdigt<br />

worden. Auf der anderen Seite hat es aber auch kritische Stimmen bezüglich<br />

des Leistungsinhaltes gegeben, welcher in der BVO und im REIS zu finden ist.


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Kantonsrat Brülhart, Herisau, hat namens der SP-Fraktion ausgeführt, dass das<br />

erreichte Gleichgewicht nicht gefährdet werden soll. Ich kann <strong>die</strong>se Aussage so<br />

unterstützen. Wir haben immer wieder festgestellt, dass es in einer Sozialpartnerschaft<br />

um ein Nehmen und Geben geht; <strong>die</strong>s haben wir so auch erlebt; wir<br />

sind keine Einbahnstrassen gefahren. Einmal hat <strong>die</strong> Arbeitgeberseite, ein andermal<br />

<strong>die</strong> Arbeitnehmerseite nachgegeben. Meines Erachtens ist das Gleichgewicht<br />

im ganzen Paket - PGV, BVO und REIS - gegeben. Selbstverständlich<br />

war uns immer bewusst, dass der Kantonsrat dort, wo er legiferieren kann, <strong>die</strong><br />

Möglichkeit hat, etwas aus den Erlassen herauszubrechen. Dies sollte aber das<br />

Ganze eigentlich nicht torpe<strong>die</strong>ren können, was auch seitens der PK so nicht<br />

signalisiert worden ist. Es geht um einen einzigen Artikel, bei welchem festgehalten<br />

werden kann, dass er der Sozialpartnerschaft sicherlich nicht förderlich<br />

ist; aber auf der anderen Seite darf der Kantonsrat auch nicht daran gehindert<br />

werden, hier frei zu entscheiden. Diese Freiheit kommt ihm selbstverständlich<br />

zu.<br />

Im weiteren hat Kantonsrat Brülhart Art. 7 über <strong>die</strong> Lohnanpassungen angesprochen.<br />

Er hofft, dass sich der Regierungsrat bewusst ist, dass eine Verknüpfung<br />

der Mitarbeitendengespräche mit lohnwirksamen Beurteilungen sehr<br />

grosse Anforderungen an <strong>die</strong> Vorgesetzten stellt. Kantonsrat Brülhart hat sich<br />

aufgrund persönlicher Erfahrungen geäussert. Der Regierungsrat ist sich im<br />

Klaren darüber, dass <strong>die</strong>ses Thema noch eine Knacknuss darstellen wird.<br />

Daran müssen wir in den kommenden 14 Monaten auch noch arbeiten. Es<br />

herrscht klar <strong>die</strong> Meinung vor, dass das Mitarbeitendengespräch mit der Lohnrunde<br />

verbunden werden kann, nicht aber verbunden werden muss. Ich möchte<br />

in <strong>die</strong>sem Zusammenhang auf Art. 7 Abs. 1, letzter Satz, verweisen. Danach<br />

haben sich Aufbau und Methodik der Beurteilung nach den Weisungen des Regierungsrates<br />

zu richten. Diese Weisungen sind vom Regierungsrat noch zu<br />

erlassen. Der Regierungsrat ist sich <strong>die</strong>ser Aufgabe also bewusst. Er wird <strong>die</strong><br />

entsprechenden Hausaufgaben noch machen und dann anschliessend auch mit<br />

den zuständigen Arbeitgebern, welche dadurch vermehrt Verantwortung übernehmen<br />

müssen, ausdiskutieren und sie instruieren.<br />

Kantonsrat Devos, Heiden, hat namens der SVP-Fraktion ausgeführt, dass <strong>die</strong><br />

für Lehrende an den kantonalen Schulen vorgesehene Übergangsfrist zur Umsetzung<br />

des neuen Funktionsbewertungssystems von drei Jahren nicht nachvollziehbar<br />

sei. Meines Erachtens ist <strong>die</strong>se Übergangsfrist korrekt. Der Regierungsrat<br />

und auch <strong>die</strong> Sozialpartnerschaft haben <strong>die</strong> Meinung vertreten, dass<br />

es uns nichts bringt, eine kurze Übergangsfrist festzulegen, woraus dann möglicherweise<br />

eine schlechte Lösung resultiert. Wir wollten lieber eine längere<br />

Übergangsfrist mit einer Lösung, welche auch entwickelt werden kann. Wir betreten<br />

auf <strong>die</strong>sem Gebiet Neuland - Erfahrungswerte aus anderen Kantonen<br />

sind keine vorhanden -, und wenn wir <strong>die</strong>ses neue System für Lehrende an<br />

kantonalen Schulen anwenden, wird <strong>die</strong>ses zu einem späteren Zeitpunkt auch<br />

für <strong>die</strong> Lehrenden an den Volksschulen gelten. Deshalb bin ich überzeugt, dass<br />

<strong>die</strong> dreijährige Übergangsfrist richtig ist. Ich habe zudem auch gespürt, dass der


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Wille zu einer Veränderung in <strong>die</strong>sem Bereich vorhanden ist; es soll nicht einfach<br />

der Status quo beibehalten werden. Kantonsrat Devos befürchtet zudem,<br />

dass in anderthalb bis zwei Jahren der Ruf nach einer längeren Übergangsfrist<br />

laut wird. Dem ist sicherlich nicht so. Aus <strong>die</strong>sem Grunde fordert Kantonsrat<br />

Devos möglicherweise auch bei Halbzeit der Übergangsfrist einen Zwischenbericht<br />

zuhanden des Kantonsrates. Ich wäre froh, wenn zu <strong>die</strong>sem Zwischenbericht<br />

das Wort noch an Regierungsrat Degen erteilt werden könnte, um einige<br />

ergänzende Ausführungen zu machen; sein Departement ist davon unmittelbar<br />

betroffen.<br />

Regierungsrat Degen, Direktor Departement Bildung, versteht das Anliegen<br />

von Kantonsrat Devos, Heiden. Ich möchte an <strong>die</strong>ser Stelle aber festhalten,<br />

dass <strong>die</strong> Beurteilung von Lehrkräften etwas anders verläuft als jene von Angestellten<br />

in der kantonalen Verwaltung. Diese Beurteilungen müssen quasi in<br />

geschlossenen Räumen stattfinden, das heisst in einem Schulzimmer. Und<br />

<strong>die</strong>se Beurteilung kann deshalb nicht mit derjenigen von Angestellten der kantonalen<br />

Verwaltung verglichen werden. Der Unterricht findet in geschlossenen<br />

Räumen statt, und er muss auch dort beurteilt werden. Es wird - und darauf hat<br />

Regierungsrat Frei bereits hingewiesen - in der Schweiz praktisch noch kein<br />

derartiges System angewandt. Der Kanton Solothurn ist daran, ansatzweise ein<br />

solches System einzuführen. Der Kanton Zürich hat - aufgrund von Forderungen<br />

aus Kreisen der SVP - eine Untersuchung lanciert, um beurteilen zu können,<br />

welcher Zeitaufwand bei Anwendung <strong>die</strong>ses Systems nötig ist. Dabei<br />

wurde festgestellt, dass pro Lehrkraft für eine seriöse und gerechte Beurteilung<br />

rund 20 Stunden pro Jahr eingesetzt werden müssen. Und Sie können sich vorstellen,<br />

was <strong>die</strong>s für uns bei rund 100 Lehrkräften heisst. Dies ergäbe nämlich<br />

eine Jahresarbeitszeit von rund 2’000 Stunden, was irgendwie auch noch verkraftet<br />

werden müsste. Nicht zuletzt deshalb haben wir auch geschrieben, dass<br />

<strong>die</strong> nötigen personellen Ressourcen oder eben auch <strong>die</strong> finanziellen Mittel vorhanden<br />

sein müssen, wenn wir <strong>die</strong>ses System einführen wollen. Ich möchte <strong>die</strong><br />

Ausführungen von Regierungsrat Frei unterstreichen, wonach wir keinen<br />

Schnellschuss machen möchten, sondern wir wollen das neue System seriös<br />

und gezielt einführen. Bezüglich des gewünschten Zwischenberichtes kann ich<br />

Ihnen versichern, dass das Departement Bildung selbstverständlich mit Hochdruck<br />

an <strong>die</strong> Arbeit gehen wird, wenn der entsprechende Entscheid heute getroffen<br />

wird. Den Zwischenbericht werden wir aber an den Regierungsrat erstatten.<br />

Regierungsrat Frei möchte sich noch kurz zu den weiteren Voten äussern.<br />

Von der SVP-Fraktion und weiteren Sprechern ist vor allem auch Art. 9 Abs. 2<br />

angesprochen worden, wonach angeordnete Arbeit ausserhalb der ordentlichen<br />

Arbeitszeit mit einem Zuschlag von 7 Franken für jede geleistete oder angebrochene<br />

Arbeitsstunde entschädigt wird und der Regierungsrat in besonderen<br />

Fällen zusätzlich eine Zeitgutschrift bis zu 20 % der geleisteten Arbeitszeit ge-


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währen kann. Wenn man alle heute bestehenden Lösungen einmal in Betracht<br />

zieht, erschrickt man im ersten Moment. Auf der anderen Seite wollen wir - und<br />

<strong>die</strong>s haben wir immer so signalisiert - keine Abbau-Personalgesetzgebung erlassen.<br />

An den heute geltenden Entschädigungen wollen wir auch festhalten.<br />

Wir haben im Rahmen der Personalgesetzgebung hin und wieder eine heilige<br />

Kuh geschlachtet, aber es gibt jetzt vielleicht auch noch heilige Kälber, welche<br />

weiterhin noch leben können sollten, <strong>die</strong>s auch in der Meinung, dass wir kein<br />

Abbau-Gesetz schaffen wollen. Die Entschädigungen, welche heute Lohnbestandteil<br />

sind und welche sich auch in einem Markt der öffentlichen Verwaltungen<br />

über <strong>die</strong> Kantonsgrenzen hinweg entwickelt haben, können nicht einfach<br />

isoliert im Kanton Appenzell Ausserrhoden herausgebrochen werden. Mir ist<br />

lieber, wenn <strong>die</strong>se Entschädigungen in der BVO belassen werden. Wir garantieren,<br />

dass sie nicht mehr weiter ausgedehnt werden. Es handelt sich um eine<br />

kantonsrätliche Verordnung, welche nicht einfach weiter ausgebaut werden<br />

kann, wie <strong>die</strong>s in der Vergangenheit möglicherweise der Fall war. Ich verweise<br />

in <strong>die</strong>sem Zusammenhang auf <strong>die</strong> Lohnfragen bezüglich der Angestellten in den<br />

Bereichen Gesundheitswesen und Bildung, welche in einem früheren Zeitpunkt<br />

bereits einmal in <strong>die</strong>sem Kantonsrat thematisiert worden sind. Ich bin der Meinung,<br />

dass im Sinne von wohlerworbenen Rechten, wie <strong>die</strong>s auch ausgeführt<br />

worden ist, <strong>die</strong>se Zulagen sicherlich kritisch zu hinterfragen sind; hier können<br />

unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Wie <strong>die</strong>s auch angetönt worden<br />

ist, schüttelt ein Bauer oder ein Gewerbler hierüber vielleicht den Kopf. Insgesamt<br />

aber sollten wir an <strong>die</strong>sen Entschädigungen festhalten, <strong>die</strong>se aber nicht<br />

mehr weiter ausbauen. Der Kantonsrat hat jederzeit <strong>die</strong> Möglichkeit, im Einzelfall<br />

über <strong>die</strong> BVO korrigierend Einfluss zu nehmen. Vor allem legen wir Ihnen<br />

vereinheitlichte und transparente Bestimmungen vor. Man erschrickt vielleicht<br />

ob der flächendeckenden transparenten Darstellung, welche so erstmals erfolgt.<br />

Kantonsrat Waldburger, Wolfhalden, hat im Zusammenhang mit der PKVO und<br />

der Besoldungsfestlegung eine Frage gestellt. Bei der PKVO geht es um <strong>die</strong><br />

paritätischen Beiträge. Ab dem 1. Januar 2008 haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

paritätische Beiträge in <strong>die</strong> Pensionskasse zu leisten. Daraus entsteht<br />

eine entsprechende Mehrlohn-Belastung bei den Abzügen, welche je nach Alterskategorie<br />

unterschiedlich ausfällt. Bei jungen Angestellten macht <strong>die</strong>s weniger<br />

aus als bei älteren. Dieser Prozentsatz, welcher sich je nach Alter zwischen<br />

0,2 und 1,6 Lohnprozenten bewegt, wird durch eine entsprechende Erhöhung<br />

des Lohnes kompensiert. Diese Systemänderung hat also auf <strong>die</strong> Besoldungsklassen<br />

keine Auswirkungen, sondern fällt neutral aus. Der Mittelwert der einzelnen<br />

Gehaltsklassen bleibt genau in der gleichen Höhe bestehen. Die Löhne<br />

der jüngeren und älteren Angestellten müssen aber individuell überprüft werden.<br />

Es gibt also keine Verwässerung des Lohnsystems, wie <strong>die</strong>s auch dargestellt<br />

worden ist.<br />

Soweit meine Ausführungen zu einzelnen Voten.


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Frey, Teufen, PK-Präsident, bedankt sich herzlich für <strong>die</strong> abgegebenen Stellungnahmen.<br />

Nach meiner Wahrnehmung reichen sie von hier bis dort, und sie<br />

sind zum Teil sehr kontrovers ausgefallen. In einer ähnlichen Art haben <strong>die</strong> entsprechenden<br />

Diskussionen auch in der PK stattgefunden, weshalb eine PK<br />

ebenfalls politisch zusammengesetzt wird. Meines Erachtens sind <strong>die</strong> Diskussionen<br />

so richtig, und sie müssen auch sein. Was <strong>die</strong> PK vorschlägt, ist der<br />

kleinste gemeinsame Nenner, welcher nötig ist. Oder anders ausgedrückt:<br />

Gouverner c’est prévoir, worauf versucht wird, den kleinsten gemeinsamen<br />

Nenner zu finden, um weiterzugehen. Dies wurde auch in der PK so gemacht.<br />

Ich möchte mich noch zu den Ausführungen von Kantonsrat Brülhart, Herisau,<br />

konkret äussern. Wie ich bereits einleitend erwähnt habe, sind wir respektvoll<br />

mit der Sozialpartnerschaft umgegangen. Aber trotzdem kann <strong>die</strong>s meines Erachtens<br />

nicht bedeuten, dass, wenn <strong>die</strong> Sozialpartner etwas ausgehandelt haben,<br />

das Parlament dazu nachher nichts mehr sagen darf. Es ist immer noch<br />

so, dass wir hier im Saal <strong>die</strong> gesetzlichen Grundlagen verabschieden müssen.<br />

Aber ich möchte nochmals betonen, dass wir sehr auf den Respekt gegenüber<br />

der Sozialpartnerschaft geachtet haben.<br />

Ich gehe mit Kantonsrat Brülhart darin einig, dass <strong>die</strong> Durchführung der Mitarbeitendengespräche<br />

und <strong>die</strong> Abfassung der Qualifikationen eine hohe Anforderung<br />

an <strong>die</strong> Vorgesetzten darstellen. Und erfahrungsgemäss handelt es sich<br />

dabei um einen Lernprozess, welcher längere Zeit dauert. Hier könnte ich eigentlich<br />

der Regierungsbank nur empfehlen, im Sinne einer Weiterbildung den<br />

Mitarbeitenden mit Vorgesetztenfunktion das Maximum an Unterstützung zu<br />

bieten. Es ist mir auch bewusst, dass in der öffentlichen Hand <strong>die</strong>ser Prozess<br />

noch nicht sehr weit fortgeschritten ist. Aber ich sehe auch keine grosse Gefahr<br />

dabei, auch wenn zu einem früheren Zeitpunkt einmal festgehalten wurde, dass<br />

es sich nicht um lohnrelevante Gespräche handeln soll. Meine Lebenserfahrung<br />

ist <strong>die</strong>jenige, dass bei <strong>die</strong>sen Gesprächen, wenn auch der/<strong>die</strong> Mitarbeitende<br />

selber eine Eigenbeurteilung vornimmt, <strong>die</strong>se in über 90 % der Fälle strenger<br />

ausfällt als <strong>die</strong> Fremdbeurteilung durch den Vorgesetzten. Von daher gesehen<br />

glaube ich nicht, dass <strong>die</strong> Mitarbeitendengespräche durch Diskussionen um den<br />

Franken allzu stark belastet werden.<br />

Eintreten ist unbestritten.<br />

Detailberatung.<br />

Art. 7 Lohnanpassungen<br />

1 Individuelle Lohnerhöhungen setzen eine gute Leistung voraus. Grundlage ist <strong>die</strong><br />

Beurteilung der oder des Angestellten durch <strong>die</strong> oder den Vorgesetzten. Die Beurteilung<br />

ist schriftlich festzuhalten und soll in der Zeit von September bis November erfolgen.<br />

Sie kann mit dem Mitarbeitendengespräch verbunden werden. Aufbau und Methodik<br />

der Beurteilung richtet sich nach den Weisungen des Regierungsrates.


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2 Die vorgesetzte Stelle orientiert den Arbeitgeber auf dem Dienstweg über <strong>die</strong> Beurteilung<br />

und kann ihm aufgrund von Vorgaben eine individuelle Lohnerhöhung für <strong>die</strong> oder<br />

den Angestellten beantragen.<br />

3 Der Arbeitgeber entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lohnsumme<br />

über <strong>die</strong> individuellen Lohnerhöhungen der Angestellten.<br />

Waldburger, Wolfhalden, kommt nochmals mit seiner Thematik von vorhin. Die<br />

Antwort von Regierungsrat Frei hat mich nicht ganz überzeugt. Im Kommentar<br />

zu Art. 7 ist Folgendes zu lesen: «Wenn das Maximum der Gehaltsklasse erreicht<br />

ist, so kann bei unveränderter Funktionsbewertung keine individuelle<br />

Lohnerhöhung mehr gewährt werden, nur noch eine generelle.» Gleichzeitig ist<br />

es aber so, dass in Art. 4 über <strong>die</strong> Funktionsbewertung erwähnt wird, dass<br />

Funktionsbewertungen nicht angepasst werden können, ohne dass sich der<br />

Stellenbeschrieb ganz grundlegend ändert. Dies bedeutet also, dass, wenn<br />

aufgrund der paritätischen Pensionskassenbeiträge nominal eine Lohnerhöhung<br />

stattfindet, der/<strong>die</strong> entsprechende Angestellte umso schneller beim Maximum<br />

einer Gehaltsklasse anlangt und dass ihm/ihr ein paar Jahre später einfach<br />

das, was jetzt als nachhaltige Besitzstandswahrung verkauft wird, wiederum<br />

weggenommen wird, weil keine individuellen Lohnerhöhungen mehr<br />

möglich sind. Und <strong>die</strong>s ist umso mehr wahr, als es in den vergangenen zehn<br />

Jahren <strong>die</strong> erklärte Politik war, dass es sich beim grösseren Teil der Lohnerhöhungen<br />

um individuelle Anpassungen gehandelt hat und recht häufig auch nicht<br />

einmal <strong>die</strong> Teuerung ausgeglichen worden ist. Und hier muss man sich einfach<br />

bewusst sein, dass der neue Mechanismus systembedingt dazu führt, dass<br />

selbst bei exzellenter Leistung bei <strong>die</strong>sen Angestellten keine Lohnerhöhung<br />

mehr möglich ist. Es handelt sich bei der Lohnerhöhung dann eigentlich nicht<br />

um eine Besitzstandswahrung, sondern sie wird als ganz normale Lohnerhöhung<br />

behandelt. Und mich interessiert es schon, wie Regierungsrat Frei dazu<br />

steht.<br />

Regierungsrat Frei versucht, zu den Ausführungen von Kantonsrat Waldburger,<br />

Wolfhalden, eine Erklärung abzugeben. Einerseits geht es um <strong>die</strong> Funktionsbewertung;<br />

<strong>die</strong>se hat eigentlich bei individueller Betrachtung nichts mit der<br />

Lohnhöhe zu tun. Ich versuche, <strong>die</strong>s anhand eines Beispiels zu erklären, und<br />

ich nehme dazu Anhang 1 zur Hand. Eine Stelle hat einen Funktionswert von<br />

353 - 367. Dieser Funktionswert wird anhand des Stellenbeschriebs ermittelt;<br />

dahinter steht noch keine Person. Diese Stelle liegt somit in der Gehaltsklasse<br />

10. Zuerst wird immer <strong>die</strong> Funktionsbewertung erstellt; <strong>die</strong>se Bewertung ergibt<br />

eine bestimmte Punktezahl, worauf dann <strong>die</strong> Einreihung in <strong>die</strong> entsprechende<br />

Gehaltsklasse erfolgt, im skizzierten Beispiel in <strong>die</strong> Gehaltsklasse 10. Innerhalb<br />

<strong>die</strong>ser Gehaltsklasse 10 gibt es einen Minimal- und einen Maximalbetrag mit<br />

einer entsprechenden Differenz, was eine individuelle Einreihung der betroffenen<br />

Person ermöglicht. Die paritätisch zu leistenden Pensionskassenbeiträge<br />

haben damit überhaupt nichts zu tun. In den Gehaltsklassen 1 bis 20 gibt es


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neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

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einen Mittelwert. Bei der Gehaltsklasse 10 beträgt <strong>die</strong>ser Mittelwert 95’754<br />

Franken. Wenn nun eine Person genau zu <strong>die</strong>sem Mittelwert angestellt wird,<br />

passiert hinsichtlich der paritätischen Pensionskassenbeiträge Folgendes. Zuerst<br />

werden einmal <strong>die</strong> höheren Pensionskassenbeiträge von <strong>die</strong>sem Betrag<br />

abgezogen, welche anschliessend wiederum ausgeglichen werden. Wenn nun<br />

ein Angestellter/eine Angestellte das Maximum einer Gehaltsklasse erreicht,<br />

kann er/sie nicht einfach in eine nächste Gehaltsklasse versetzt werden, sondern<br />

<strong>die</strong> Versetzung in eine andere Gehaltsklasse ist nur aufgrund einer geänderten<br />

Funktionsbewertung möglich. Die Gehaltsklasse wird aufgrund ihres<br />

Mittelwertes dynamisch festgelegt. Der Kantonsrat hat alljährlich bei der Budgetberatung<br />

<strong>die</strong> Lohnsumme festzulegen. Diese Lohnsumme wird durch den<br />

Regierungsrat anschliessend in einen generellen und in einen individuellen Teil<br />

umgelegt. Und der generelle Teil wird immer - ausgehend vom Mittelwert einer<br />

Gehaltsklasse - nach oben korrigiert. Wenn beispielsweise beschlossen wird,<br />

<strong>die</strong> generelle Lohnerhöhung auf 1,4 % festzulegen, wird der Mittelwert aller Gehaltsklassen<br />

um 1,4 % angehoben. Das vorgeschlagene System nimmt so <strong>die</strong><br />

generellen Lohnentwicklungen immer entsprechend auf und hat somit mit den<br />

paritätischen Pensionskassenbeiträgen überhaupt nichts zu tun. Gemäss dem<br />

geltenden System sind <strong>die</strong> Angestellten jeweils in eine nächsthöhere Gehaltsklasse<br />

versetzt worden. Dies ist künftig praktisch nicht mehr möglich. Aber bei<br />

den neuen Lohnklassen besteht ein grosser Spielraum zwischen dem Minimum<br />

und dem Maximum; bei der Lohnklasse 10 macht <strong>die</strong>se Differenz immerhin<br />

30’641 Franken aus. Wir haben sämtliche Mitarbeitende dahingehend überprüft,<br />

wie hoch sie derzeit eingereiht sind. Wie auch PK-Präsident Frei ausgeführt hat,<br />

gibt es sehr wenige Personen, deren Löhne entweder unter der Gehaltsklasse 1<br />

oder dann über der Gehaltsklasse 20 liegen. Hierbei handelt es sich um Einzelfälle,<br />

welche alle begründet werden können. Die Befürchtungen, wonach generelle<br />

Lohnentwicklungen gemäss dem neuen Lohnsystem nicht mehr möglich<br />

sein sollen, sind unbegründet. Wie bereits erwähnt, werden generelle Lohnerhöhungen<br />

automatisch nachkorrigiert, und zwar aufgrund des jeweiligen Entscheides<br />

des Kantonsrates anlässlich der Budgetberatung. Gemäss dem neuen<br />

Personalgesetz entscheidet der Regierungsrat anschliessend, welcher Teil der<br />

Lohnsummenerhöhung für generelle und welcher für individuelle Lohnerhöhungen<br />

zu verwenden ist.<br />

Auf eine ausdrückliche Frage von <strong>Kantonsratspräsidentin</strong> <strong>Dörig</strong> an Kantonsrat<br />

Waldburger, Wolfhalden, ob er denn mit der Antwort des Finanzchefs zufrieden<br />

sei, hält <strong>die</strong>ser nach einer längeren Bedenkzeit und einer gewissen Erheiterung<br />

im Ratssaal kurz fest, dass er immerhin gut verstanden habe, was<br />

von Regierungsrat Frei soeben ausgeführt worden sei. Allerdings ist meine<br />

Hoffnung gering, dass sich <strong>die</strong> finanzielle Situation der kantonalen Angestellten<br />

im Sinne meiner persönlichen Vorstellungen verbessert.


5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1056 -<br />

Art. 9 Pikett<strong>die</strong>nst und ausserordentliche Arbeitszeit<br />

1 Pikett<strong>die</strong>nst wird als Präsenz<strong>die</strong>nst oder Bereitschafts<strong>die</strong>nst geleistet. Präsenz<strong>die</strong>nst<br />

liegt vor, wenn Angestellte bei Abruf sofort am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stehen<br />

und sich darum in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten haben. Bereitschafts<strong>die</strong>nst<br />

liegt vor, wenn sich Angestellte auf Abruf bereit zu halten haben, um innert<br />

einer vorgegebenen Frist am Arbeitsplatz zu erscheinen und <strong>die</strong> Arbeit aufzunehmen.<br />

Pikett<strong>die</strong>nst wird mit höchstens Fr. 4.- für jede geleistete oder angebrochene Arbeitsstunde<br />

ohne Zeitzuschlag entschädigt. Bei Abruf der Arbeitsleistung während des<br />

Pikett<strong>die</strong>nstes wird für <strong>die</strong> nun beginnende Arbeitszeit keine Pikett-Entschädigung<br />

mehr gewährt.<br />

2 Angeordnete Arbeit ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, das heisst in der Nacht<br />

von 19.00 bis 07.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird mit einem<br />

Zuschlag von Fr. 7.00 für jede geleistete oder angebrochene Arbeitsstunde entschädigt.<br />

Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen zusätzlich eine Zeitgutschrift bis zu<br />

20 % der geleisteten Arbeitszeit gewähren.<br />

3 Angestellte, <strong>die</strong> aufgrund des Arbeitsvertrages zeitverschoben, in Schicht oder an<br />

Samstagen, Sonn- und Feiertagen arbeiten, erhalten keine Entschädigung, wenn sie<br />

bereits im Lohn berücksichtigt ist.<br />

4 Der Regierungsrat kann abweichend von den Ansätzen nach Abs. 1 und 2 Pauschalen<br />

für Pikett<strong>die</strong>nst und ausserordentliche Arbeitszeit festlegen.<br />

5 Er kann <strong>die</strong> Ansätze veränderten Verhältnissen anpassen.<br />

Zürcher, Herisau, erlaubt sich ebenfalls noch eine Stellungnahme zu den vorgängig<br />

gemachten Bemerkungen im Rat zu <strong>die</strong>sem Thema. Wie wir bereits gehört<br />

haben, ist es nicht erwünscht, wenn Kantonsangestellte zu gewissen Themen<br />

ihre Meinung äussern, welche in Bezug zu ihrer Beschäftigung stehen.<br />

Inzwischen sind aber <strong>die</strong> entsprechenden Bedenken juristisch geklärt, und ich<br />

nehme mir <strong>die</strong> Freiheit der Meinungsäusserung. Nach meinem Wissensstand<br />

bin ich im Rat bis heute <strong>die</strong> einzige Kantonsangestellte, welche keine Zeitgutschrift<br />

für das öffentliche Amt des Kantonsrates bezieht. Ich bitte Sie, <strong>die</strong>s einfach<br />

zur Kenntnis zu nehmen. In Art. 9 wird <strong>die</strong> ausserordentliche Arbeitszeit<br />

festgehalten. Jederman/jederfrau dürfte bekannt sein, dass unregelmässige<br />

Dienste - und ich spreche hier nicht von unregelmässigen Arbeitszeiten in<br />

Stunden, sondern von anspruchsvoller Nachtschichtarbeit - an <strong>die</strong> Substanz<br />

gehen sowie zu körperlichen und gesundheitlichen Problemen führen können<br />

und dementsprechend honoriert werden dürfen. Genau das Gleiche gilt auch für<br />

<strong>die</strong> Polizei. Es geht nicht darum, Stunden abzusitzen, sondern um einen erhöhten<br />

Arbeitseinsatz mit grosser Verantwortung. In anderen Spitälern wird<br />

zum Zuschlag auch noch eine fixe Zeitgutschrift sichergestellt. Dies ist im Spitalverbund<br />

AR nicht generell der Fall. Eine Zulage ist somit unbestritten. Ich<br />

möchte mich an <strong>die</strong>ser Stelle für meinen Berufsstand wehren und damit deutlich<br />

machen, dass <strong>die</strong> Zulage von neu 7 Franken gerechtfertigt ist. Im Spitalverbund


5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1057 -<br />

AR wird <strong>die</strong>ser Zuschlag seit Jahren mit 6 Franken pro Stunde abgegolten. Somit<br />

ist eine Erhöhung um 1 Franken eine moderate Anpassung.<br />

Ich bitte Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, den Ansatz so zu belassen, wie<br />

ihn der Regierungsrat vorschlägt.<br />

Regierungsrat Frei möchte zu den Ausführungen von Kantonsrätin Zürcher,<br />

Herisau, noch etwas bemerken. Wir haben hier bereits Korrekturen vorgenommen.<br />

Sie hat ausgeführt, dass im Spitalverbund AR <strong>die</strong>ser Zuschlag mit 6 Franken<br />

abgegolten werde; neu betrage <strong>die</strong>ser Zuschlag 7 Franken. Dies hat mit der<br />

Vereinheitlichung zu tun. Gerade in <strong>die</strong>sem Bereich ergibt sich im Spitalverbund<br />

AR eine relativ grosse Umschichtung. Ich verweise in <strong>die</strong>sem Zusammenhang<br />

auf Art. 4 REIS; dort werden der Pikett<strong>die</strong>nst und <strong>die</strong> ausserordentliche Arbeitszeit<br />

im Detail geregelt. Neu wird für <strong>die</strong> Angestellten des Spitalverbundes AR<br />

der Präsenz<strong>die</strong>nst höher bewertet als der Bereitschafts<strong>die</strong>nst. Gemäss der<br />

geltenden Regelung wird der Bereitschafts<strong>die</strong>nst - also das Warten zuhause -<br />

gleich hoch bezahlt wie <strong>die</strong> Anwesenheit im Spital; <strong>die</strong>s haben wir als stossend<br />

empfunden. Hier haben wir also bewusst eine Umschichtung vorgenommen,<br />

was bedeutet, dass für das Warten zuhause wesentlich weniger bezahlt wird als<br />

heute; hingegen wird <strong>die</strong> Präsenz am Arbeitsplatz oder wenn eine Person innert<br />

Kürze verfügbar sein muss - und <strong>die</strong>s kommt natürlich in den Gesundheitsberufen<br />

und auch bei der Polizei vor -, entsprechend höher entschädigt. Über <strong>die</strong><br />

ganze Summe berechnet ergibt sich für den Spitalverbund AR eine Umschichtung<br />

von rund 1,2 Mio. Franken, welche sich auf der einen Seite reduzierend<br />

und auf der anderen Seite erhöhend auswirken. Die vorgeschlagene Lösung ist<br />

aber mit Sicherheit marktgerechter. Ich habe mich auch davon überzeugen lassen,<br />

dass eine solche Regelung nicht nur bei uns angewandt wird. Auch in den<br />

privaten Spitälern, welche oftmals das Personalrecht der Spitäler des Kantons<br />

St. Gallen übernehmen, gilt <strong>die</strong>se Bestimmung ebenfalls. Wir haben uns damit<br />

keine Wettbewerbsverzerrung eingebaut, sondern es wird in <strong>die</strong>sen Bereichen<br />

so gehandhabt.<br />

Frey, Teufen, PK-Präsident, hat in seinem Eintretensreferat <strong>die</strong>sen Punkt auch<br />

angesprochen. Und unter Berücksichtigung der gemachten Äusserungen dazu<br />

halte ich fest, dass es der PK nicht darum gegangen ist, einzelnen Personalkategorien<br />

etwas abzusprechen. Wichtig aber ist, dass, wenn dem Spitalpersonal<br />

<strong>die</strong> Nachtarbeit auf eine bestimmte Art und Weise entschädigt wird, auch den<br />

übrigen kantonalen Angestellten, welche in der Nacht arbeiten, <strong>die</strong> gleiche Entschädigung<br />

zugutekommt, so dass gleiches Recht für alle gilt. Und Sie, liebe<br />

Kolleginnen und Kollegen im Kantonsrat, muss ich einfach auf das Wording<br />

aufmerksam machen. Der letzte Satz von Art. 9 Abs. 2 lautet: «Der Regierungsrat<br />

kann in besonderen Fällen zusätzlich eine Zeitgutschrift bis zu 20 % der geleisteten<br />

Arbeit gewähren.» In Art. 4 REIS sind <strong>die</strong> Ausführungsbestimmungen


5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1058 -<br />

ersichtlich, welche exakt an <strong>die</strong>ser obersten Grenze liegen, welche in Art. 9<br />

Abs. 2, letzter Satz, definiert worden ist. Dies war Anlass für <strong>die</strong> Bemerkungen<br />

der PK.<br />

Art. 10 Zusätzliche Dienste: Funktionszulagen<br />

1 Mit der Übernahme einer vorübergehenden Zusatzfunktion kann der Regierungsrat<br />

einer oder einem Angestellten eine Zulage von bis zu 15 % des Lohnes gewähren,<br />

solange <strong>die</strong> Zusatzfunktion ausgeübt wird.<br />

2 Der Regierungsrat kann Pauschalen festlegen.<br />

Die PK beantragt, Art. 10 Abs. 1 wie folgt zu ändern:<br />

1 Mit der Übernahme einer vorübergehenden zeitlich befristeten Zusatzfunktion<br />

kann der Regierungsrat einer oder einem Angestellten eine Zulage von bis zu<br />

15 % des Lohnes gewähren, solange <strong>die</strong> Zusatzfunktion ausgeübt wird.<br />

2 unverändert<br />

Frey, Teufen, PK-Präsident, stellt fest, dass Art. 10 BVO in Verbindung mit<br />

Art. 5 REIS zu betrachten ist. Aus Art. 5 REIS ist ersichtlich, dass es Funktionen<br />

gibt, welche von längerer Dauer sind wie beispielsweise <strong>die</strong> Stellvertretung einer<br />

Stationsleitung im Spitalverbund AR oder Führungsfunktionen bei der Polizei.<br />

Solche Funktionen können Monate oder Jahre dauern. Deshalb ist <strong>die</strong> PK<br />

der Meinung, dass all <strong>die</strong> zusätzlichen Dienste wie eine Stellvertretung, welche<br />

sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, im Stellenbeschrieb verankert<br />

und über <strong>die</strong> Funktionsbewertung bewertet werden sollen. Art. 10 BVO soll nur<br />

als Flexibilitätsspielraum für vorübergehende Massnahmen gebraucht werden.<br />

Und um hier keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, möchten wir in<br />

Art. 10 Abs. 1 das Wort «vorübergehend» durch den Begriff «zeitlich befristet»<br />

ersetzen, um deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass <strong>die</strong>se Zulagen zeitlich<br />

gesehen nicht nur einen Anfang, sondern zeitlich gesehen auch ein Ende haben<br />

sollen. Wir haben den Antrag innerhalb der PK mit 6 : 0 Stimmen bei einer<br />

Enthaltung so beschlossen.<br />

Der Regierungsrat ist mit <strong>die</strong>ser Änderung einverstanden, so dass der Antrag<br />

der PK stillschweigend und ohne formelle Abstimmung als angenommen gilt.


5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1059 -<br />

Art. 11 Arbeitserschwernisse / private Infrastruktur<br />

1 Für besonders beschwerliche Arbeiten kann der Regierungsrat eine Entschädigung<br />

gewähren.<br />

2 Angestellten, <strong>die</strong> nach dem Arbeitsvertrag ausschliesslich zu Hause arbeiten, kann<br />

eine Infrastrukturentschädigung gewährt werden.<br />

Hier vertritt <strong>die</strong> PK eine andere Meinung als der Regierungsrat, und sie beantragt<br />

<strong>die</strong> ersatzlose Streichung von Art. 11.<br />

Frey, Teufen, führt aus, dass auch Art. 11 in Kombination mit Art. 6 REIS, worin<br />

<strong>die</strong> Arbeitserschwernisse definiert werden, zu betrachten ist. Gewisse Arbeitserschwernisse<br />

wie das Arbeiten im Wasser, in Gruben und Schächten können<br />

nachvollzogen werden. Die anderen Beispiele konnte <strong>die</strong> PK aber eigentlich<br />

nicht nachvollziehen wie beispielsweise, dass für das Privileg, zu Hause arbeiten<br />

zu dürfen, auch noch eine Zulage ausgerichtet werden soll oder weshalb ein<br />

Polizist, weil er in der Einsatzzentrale <strong>die</strong> Privatkleider und nicht <strong>die</strong> Uniform<br />

trägt, eine Zulage erhalten soll. Nachdem der Kantonsrat keinen direkten Einfluss<br />

auf das REIS nehmen kann, hat sich <strong>die</strong> PK deshalb mehrheitlich für <strong>die</strong><br />

Streichung von Art. 11 BVO entschieden, um damit Art. 6 REIS <strong>die</strong> rechtliche<br />

Grundlage zu entziehen.<br />

Regierungsrat Frei bezieht sich auf sein Eintretensvotum. Wie ich dort bereits<br />

ausgeführt habe, ist Art. 11 der einzige Artikel, bei welchem der Regierungsrat<br />

nicht <strong>die</strong>selbe Meinung vertritt wie <strong>die</strong> PK. Der Regierungsrat möchte an seiner<br />

Meinung festhalten, wonach Art. 11 in der BVO zu belassen ist, damit in Art. 6<br />

REIS <strong>die</strong> Detailregelung gemacht werden kann. Selbstverständlich können <strong>die</strong><br />

Signale, wonach im REIS allenfalls noch Anpassungen vorzunehmen sind, berücksichtigt<br />

werden. Art. 11 wird mit der bisherigen Praxis begründet; es handelt<br />

sich um keine Neuerfindung, sondern es handelt sich um den Ist-Zustand mit<br />

relativ wenigen Anwendungsfällen. Ganz wenige Mitarbeitende arbeiten beispielsweise<br />

zu Hause. Beispielsweise müsste einem behinderten Angestellten<br />

innerhalb der Verwaltung ein behindertengerechtes Büro zur Verfügung gestellt<br />

werden. Wenn er aber zu Hause <strong>die</strong> entsprechende Infrastruktur hat, kann damit<br />

ein solcher Fall abgedeckt werden. Es gibt also ganz gute Argumente für <strong>die</strong><br />

Beibehaltung von Art. 11. Wenn der Kantonsrat der Meinung ist, Art. 11 sei zu<br />

streichen, werden <strong>die</strong> in Art. 6 aufgezählten Beispiele individuell betrachtet, und<br />

dann gibt es eine entsprechende Abrechnung über <strong>die</strong> Spesenentschädigung,<br />

welche jede einzeln geprüft werden muss. Mit der Streichung von Art. 11 können<br />

sicherlich keine Mittel eingespart werden, sondern - und davon habe ich<br />

mich persönlich auch erst überzeugen lassen müssen - eine pauschalisierte<br />

Regelung in <strong>die</strong>sen Bereichen ist günstiger als wenn beispielsweise ein Polizist<br />

in den Einsatz muss und seine Privatkleider anschliessend unbrauchbar sind


5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1060 -<br />

oder chemisch gereinigt werden müssen. Heute hat jeder Angestellte das<br />

Recht, solche Auslagen über eine Spesenrechnung wiederum geltend zu machen.<br />

Auch in der Privatindustrie werden Arbeitserschwernisse pauschal abgegolten.<br />

Dem Regierungsrat erscheint <strong>die</strong> Regelung von Art. 11 in Kombination<br />

mit Art. 6 REIS richtig. Wir haben ein gewisses Verständnis für <strong>die</strong> Gegenargumentation,<br />

wonach es sich beispielsweise bei Arbeiten zu Hause um ein Privileg<br />

handle. Dies kann auf den ersten Blick so ausgelegt werden. Dahinter kann<br />

aber eben auch ein Kostensparpotenzial für den Kanton stecken. Der Kanton<br />

kann in einem speziellen Fall keinen Arbeitsplatz für 50 Franken zur Verfügung<br />

stellen.<br />

Der Regierungsrat möchte aus den erwähnten Gründen an Art. 11 BVO festhalten.<br />

Wenn der Kantonsrat <strong>die</strong>sen Artikel streicht, wird Art. 6 REIS keine gesetzliche<br />

Grundlage mehr haben. Aber in der Praxis wird er über andere individuelle<br />

Entscheide wiederum aufgeweicht. Dies möchte ich an <strong>die</strong>ser Stelle fairerweise<br />

festhalten, und Sie müssen sich <strong>die</strong>ser Tatsache entsprechend bewusst<br />

sein. Aber Sie entscheiden letztlich darüber, ob Art. 11 in der BVO zu<br />

belassen ist oder nicht.<br />

Leuzinger, Bühler, hat der Streichungsantrag der PK zu Art. 11 auf den ersten<br />

Blick sofort eingeleuchtet. Es kann ja nicht sein, was da alles entschädigt werden<br />

soll. Aber bei einer genauen Betrachtung - und heute morgen haben wir bei<br />

der PKVO auch davon gesprochen, dass wir Angleichungen an <strong>die</strong> Privatwirtschaft<br />

vornehmen würden - muss ich festhalten, dass es in meinem Gewerbe,<br />

nämlich im Bauhauptgewerbe, genau auch derartige Zulagen gibt, wenn jemand<br />

im Wasser oder in Gruben arbeiten muss. Diese Zulagen sind hier im<br />

Gesamtarbeitsvertrag geregelt. Wenn wir Art. 11 ersatzlos streichen, nehmen<br />

wir damit dem Regierungsrat <strong>die</strong> gesetzliche Grundlage für <strong>die</strong> Einführung einer<br />

solchen Regelung weg. Ich bin deshalb klar dafür, dass Art. 11 in der BVO belassen<br />

wird. Der Regierungsrat braucht <strong>die</strong>se Handhabe. Er hat <strong>die</strong> Stimmung<br />

vernommen, wonach Art. 6 REIS etwas weniger umfassend abgefasst werden<br />

sollte. Aber <strong>die</strong> Grundlage, wonach Abgeltungen für Arbeitserschwernisse in<br />

einem vernünftigen Rahmen analog der Privatwirtschaft gemacht werden können,<br />

sollte dem Regierungsrat zur Verfügung stehen. Ich bin der Meinung, dass<br />

Art. 11 in der Fassung des Regierungsrates belassen werden sollte.<br />

Schoch, Herisau, vertritt hier <strong>die</strong> gegenteilige Meinung. Ich unterstütze den<br />

Antrag der PK. Für mich ist eine solche Schmutzzulage etwas, das in <strong>die</strong> Stellenbeschreibung<br />

gehört, wenn es sich um dauernde Erschwernisse handelt.<br />

Kommt eine solche Arbeit nur ab und zu vor, scheint mir <strong>die</strong>s eine Frage des<br />

Handlings zu sein, auch wenn keine Kosten eingespart werden können, das<br />

heisst, das Management muss sich damit auseinandersetzen und solche Zulagen<br />

bewilligen. Sind sie einmal eingeführt, können sie fast nicht mehr gestrichen<br />

werden. Ich möchte Ihnen empfehlen, auf Art. 11 zu verzichten.


5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1061 -<br />

Wiesli, Teufen, stellt eine ganz praktische Frage an Regierungsrat Frei. Ein<br />

monatlich ausbezahlter Beitrag wirkt sich doch steuerrelevant aus, oder? Und<br />

wenn <strong>die</strong>se Zulagen als Spesen im Bedarfsfall, nämlich dann, wenn solche Arbeiten<br />

tatsächlich anfallen, ausbezahlt werden, müssen <strong>die</strong>se Beträge auf der<br />

Steuererklärung nicht erscheinen. Ist <strong>die</strong>s richtig?<br />

Regierungsrat Frei erwidert, dass es sich hierbei natürlich um eine knifflige<br />

Frage handelt. Der neue Lohnausweis gibt hier dann klare Vorgaben. Eine<br />

Spesenabrechnung muss auf der Steuererklärung nicht angegeben werden. Die<br />

Abklärungen bezüglich der Konformität der neuen Lohnausweise sind eine Aufgabe,<br />

welche auch in unserem Kanton noch an <strong>die</strong> Hand genommen werden<br />

muss. Meiner Meinung nach verhält es sich in der Praxis so, wie <strong>die</strong>s von Kantonsrat<br />

Wiesli, Teufen, soeben geschildert worden ist. Unser Beweggrund lag<br />

aber nicht darin, wonach eine Pauschalisierung eine höhere Progression auslöst<br />

(Erheiterung im Saal). Eine Zulage von 12 x 80 Franken macht bei <strong>die</strong>sen<br />

Löhnen in der Progressionsstufe nicht sehr viel aus.<br />

Tobler, Reute, bezieht sich auf Art. 11 Abs. 1, wonach für besonders beschwerliche<br />

Arbeiten der Regierungsrat eine Entschädigung gewähren kann.<br />

Ich finde <strong>die</strong>se Lösung grundsätzlich vernünftig, obwohl <strong>die</strong>se Zulagen – namentlich<br />

bei andauernden Erschwernissen - auch über <strong>die</strong> Funktionsbewertung<br />

einfliessen könnten. Ich stelle den Ordnungsantrag, über <strong>die</strong> beide Absätze von<br />

Art. 11 einzeln abzustimmen. Diese beiden Absätze sagen nicht das Gleiche<br />

aus. Einerseits geht es um <strong>die</strong> beschwerlichen Arbeiten und andererseits um<br />

Entschädigungen für Arbeiten, welche ausschliesslich zu Hause ausgeführt<br />

werden, das heisst um den entsprechenden Spesenersatz für <strong>die</strong> Infrastruktur.<br />

Angenommen, Abs. 1 wird in der BVO belassen, Abs. 2 hingegen gestrichen,<br />

könnte der Regierungsrat immer noch beispielsweise Abgeltungen für <strong>die</strong> Zivilbekleidung<br />

der Kapo in der Einsatzzentrale, falls <strong>die</strong>s als Arbeitserschwernis<br />

betrachtet würde, nach wie vor auszahlen.<br />

Der Ordnungsantrag von Kantonsrat Tobler, Reute, wird mit 42 : 18 Stimmen<br />

bei einer Enthaltung gutgeheissen.<br />

In einer ersten Abstimmung spricht sich der Rat mit 31 : 30 Stimmen bei einer<br />

Enthaltung für <strong>die</strong> Beibehaltung von Art. 11 Abs. 1 aus. Das absolute Mehr ist<br />

nicht erreicht. In der zweiten Abstimmung obsiegt der Streichungsantrag der PK<br />

mit 31 : 30 Stimmen bei einer Enthaltung.<br />

Der Streichungsantrag der PK zu Art. 11 Abs. 2 wird mit 40 : 20 Stimmen bei 2<br />

Enthaltungen ebenfalls gutgeheissen.<br />

Art. 11 wird somit gesamthaft aufgehoben.


5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1062 -<br />

Art. 14 Anerkennungsprämien<br />

1<br />

Eine Anerkennungsprämie wird für ausserordentliche Leistungen ausgerichtet. Darunter<br />

fallen insbesondere:<br />

a) ein überdurchschnittliches Engagement bei der Aufgabenerfüllung;<br />

b) das deutliche Übertreffen der Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb;<br />

c) <strong>die</strong> Erfüllung von Aufgaben, <strong>die</strong> weit über den Stellenbeschrieb hinausgehen.<br />

2 Die Prämie beträgt maximal 2’000 Franken pro Jahr und Person. Der Regierungsrat<br />

erlässt Richtlinien und kann den Betrag veränderten Verhältnissen anpassen.<br />

Die PK stellt den Antrag, Art. 14 Abs. 1 ersatzlos zu streichen sowie Abs. 2 unverändert<br />

in der BVO zu belassen.<br />

Zürcher, Herisau, geht mit dem Antrag der PK nicht einig, und ich erachte es<br />

als zwingend, dass <strong>die</strong> Anerkennungsprämien differenziert aufgelistet werden,<br />

damit für <strong>die</strong> Mitarbeitenden klar ersichtlich ist, was unter einer Anerkennungsprämie<br />

zu verstehen ist und dass sie in keinem Zusammenhang mit der Qualifikationsstufe<br />

steht. Ohne <strong>die</strong>se Angaben könnte ja jemand auf <strong>die</strong> Idee kommen,<br />

dass, wenn täglich Überzeit generiert wird, <strong>die</strong>s als überdurchschnittliches<br />

Engagement gewertet werden soll. Für mich heisst <strong>die</strong>s jedoch ineffizientes Arbeiten,<br />

Überforderung oder willentliche Zeitüberschreitung, was gar nichts mit<br />

einer Anerkennungsprämie zu tun hat. Für Aussenstehende ist es auch nicht<br />

immer nachvollziehbar, wann Personen eine Anerkennungsprämie erhalten<br />

oder wann nicht. Ich stelle deshalb den Antrag, Art. 14 Abs. 1 in der BVO zu<br />

belassen, ansonsten wäre ich dafür, Art. 14 gänzlich zu streichen.<br />

Frey, Teufen, führt aus, dass Anlass für den Streichungsantrag der PK zu<br />

Art. 14 Abs. 1 <strong>die</strong> Überlegung war, dass wir aufgrund der Diskussionen beim<br />

Personalgesetz dem Regierungsrat sowie allen übrigen Führungskräften ein<br />

Mittel in <strong>die</strong> Hand geben wollten, relativ spontan bei besonderen Leistungen<br />

eine solche Anerkennungsprämie auszuschütten. Und jeder Versuch, welchen<br />

wir unternehmen, um eine griffige Definition vorzunehmen, muss bruchstückhaft<br />

bleiben. Deshalb haben wir beschlossen, <strong>die</strong>sen Versuch gescheiter wegzulassen<br />

und Art. 14 Abs. 1 zu streichen im Vertrauen darauf, dass sowohl der Regierungsrat<br />

als auch <strong>die</strong> übrigen Vorgesetzten mit Führungsfunktionen vom<br />

neuen Instrument der Anerkennungsprämien sinnvoll Gebrauch machen. Ich<br />

bin mit meiner Vorrednerin darin einverstanden, dass es falsch wäre, wenn der<br />

Regierungsrat aufgrund der Mitarbeiterzahlen in den einzelnen Departementen<br />

wiederum einen Schlüssel festlegen würde, wonach das Departement A soviel<br />

Franken und das Departement B soviel Franken zugute hätte. Hier sind tatsächlich<br />

der Regierungsrat und <strong>die</strong> Führungskräfte gefordert, <strong>die</strong>se Möglichkeit<br />

sinnvoll anzuwenden. Art. 14 Abs. 2 braucht es in jedem Fall, indem dem Ganzen<br />

ein Rahmen zu geben ist, um welchen Betrag es sich handeln soll.


5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1063 -<br />

Wiesli, Teufen, kann das Votum von PK-Präsident Frey nur wärmstens empfehlen.<br />

Die Praxis zeigt, dass <strong>die</strong> Anbindung der Anerkennungsprämien an fixe<br />

Kriterien zu Unzufriedenheit und zu Mitarbeitenden, welche das Gefühl haben,<br />

sie würden von ihren Vorgesetzten benachteiligt, führt. Es ist schon schwierig<br />

genug, überhaupt solche Anerkennungsprämien auszuzahlen. Ich kann - wie<br />

gesagt - nur wärmstens empfehlen, hierfür keinen fixen Raster zu erstellen.<br />

Regierungsrat Frei hat sich, als <strong>die</strong> PK erstmals <strong>die</strong> Meinung vertrat, man<br />

könnte Art. 14 Abs. 1 streichen, auch an <strong>die</strong> Diskussionen erinnert, als der<br />

Grundsatz im Personalgesetz festgeschrieben wurde. Ich war ebenfalls der<br />

Auffassung, Art. 14 Abs. 1 könne nicht gestrichen werden. Ich durfte bei den<br />

Sitzungen der PK dabei sein. Aufgrund der Diskussionen und Begründungen<br />

der PK ist der Regierungsrat schliesslich zum Schluss gekommen, Abs. 1 doch<br />

zu streichen. Die Meinung der PK ist nämlich jene, dass <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />

zur Ausrichtung einer Anerkennungsprämie nicht wie vorgeschlagen im Verantwortungsbereich<br />

des Kantonsrates festgeschrieben werden müssen, sondern<br />

der Regierungsrat erlässt hiezu Richtlinien. Und es ist <strong>die</strong> Aufgabe <strong>die</strong>ser<br />

Richtlinien, <strong>die</strong> entsprechenden Anerkennungsprämien-Parameter festzulegen.<br />

Diese Auffassung hat mich überzeugt, und es zeugt auch davon, dass man sich<br />

hier nicht vor einer Verantwortung drückt, welche man nicht übernehmen kann -<br />

der Kantonsrat ist bei <strong>die</strong>sem Prozess ja nicht dabei -, sondern es ist <strong>die</strong> Aufgabe<br />

des Regierungsrates, welcher <strong>die</strong> Aufteilung <strong>die</strong>ser Anerkennungsprämien<br />

vornimmt, entsprechende Richtlinien zu erlassen. Dies hat den Regierungsrat<br />

zur Meinung bewogen, dass <strong>die</strong> Argumentation der PK auch klar in dem Sinne<br />

gesehen werden kann, dass aufgrund des Ergebnisses der Diskussion, welche<br />

auch bei der Personalgesetzgebung im Vordergrund gestanden ist, <strong>die</strong>ser<br />

Aspekt mit dem Erlass von Richtlinien geregelt werden kann. Ich verstehe aber<br />

auch <strong>die</strong> Ausführungen von Kantonsrätin Zürich, wonach Abs. 1 belassen werden<br />

soll. Eine Regelung über Richtlinien, welche auch angepasst werden können<br />

und nicht starr im Gesetz verankert sind, hat grosse Vorteile, weshalb der<br />

Regierungsrat dem Streichungsantrag der PK folgen kann.<br />

<strong>Kantonsratspräsidentin</strong> <strong>Dörig</strong> frägt bei Kantonsrätin Zürcher, Herisau, nach,<br />

ob sie einen Antrag stellen möchte.<br />

Zürcher, Herisau, wollte eigentlich einen Antrag auf Streichung des gesamten<br />

Art. 14 stellen.<br />

Regierungsrat Frei verweist auf das Personalgesetz, worin festgehalten wird,<br />

dass <strong>die</strong> BVO das Nähere regelt. Wir müssen also eine Aussage in der BVO<br />

machen, weil Art. 46 des Personalgesetzes einen direkten Hinweis enthält. Gar<br />

keine Aussage machen können wir nicht.


5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1064 -<br />

Hierauf wird Art. 14 gemäss dem Antrag der PK belassen.<br />

Art. 15 Dienstaltersgeschenk<br />

1 Die vorgesetzte Stelle meldet dem Personalamt zwei Monate vor dem Dienstjubiläum<br />

<strong>die</strong> Bezugsart des Dienstaltersgeschenkes.<br />

2 Für <strong>die</strong> Berechnung des Dienstalters werden alle Dienstjahre beim Kanton berücksichtigt.<br />

Ein Unterbruch von gesamthaft maximal zwei Jahren ist möglich; bei Mutterschaft<br />

besteht keine zeitliche Einschränkung. Die ausgefallene Zeit wird nicht mitgezählt.<br />

3 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, militärischen und ähnlichen Dienstleistungen<br />

von weniger als 24 Monaten sowie bezahltem Urlaub von weniger als sechs<br />

Monaten wird <strong>die</strong>se Zeit für <strong>die</strong> Berechnung der Dienstjahre mitgezählt. Bei Mutterschaft<br />

besteht keine zeitliche Einschränkung.<br />

4<br />

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 18 PG werden keine Leistungen<br />

pro rata temporis gewährt.<br />

5 Lehrende an kantonalen Schulen und Fachpersonen der Logopä<strong>die</strong> und Psychomotoriktherapie<br />

beziehen den Ferienanteil in der unterrichtsfreien Zeit.<br />

Die PK stellt zu Art. 15 Abs. 2 folgenden Änderungsantrag, welcher vom Regierungsrat<br />

gutgeheissen wird:<br />

1 unverändert<br />

2 Für <strong>die</strong> Berechnung des Dienstalters werden alle Dienstjahre beim Kanton<br />

berücksichtigt. Ein Unterbruch von gesamthaft maximal zwei Jahren ist möglich;<br />

bei Mutterschaft besteht keine zeitliche Einschränkung. Die ausgefallene Zeit<br />

wird nicht mitgezählt.<br />

3 unverändert<br />

4 unverändert<br />

5 unverändert<br />

Der Rat heisst den Antrag der PK stillschweigend gut.<br />

Art. 16 Angestellte nach Art. 10 PG<br />

Diese Angestellten werden ohne Funktionsbewertung in folgende Gehaltsklassen eingeteilt:<br />

a) Ratschreiberin/Ratschreiber Klasse 20<br />

b) Staatsanwältin/Staatsanwalt Klasse 18<br />

c) Leiterin/Leiter Parlaments<strong>die</strong>nst Klasse 14


5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1065 -<br />

Gemäss Antrag der PK wird lit. c ersatzlos gestrichen.<br />

Art. 22 Funktionszulagen<br />

1 Der Regierungsrat kann Polizeiangehörigen bis zum Dienstgrad Wm 1, <strong>die</strong> eine<br />

Funktion mit höherer Verantwortung ausüben sowie allgemein für Aufgaben mit besonderer<br />

Verantwortung und Einsatzverpflichtung, eine vorübergehende Zulage bis maximal<br />

Fr. 2’000.- pro Jahr gewähren.<br />

2 Der Regierungsrat legt <strong>die</strong> monatlichen Beträge in einem Reglement fest.<br />

Die PK beantragt <strong>die</strong> ersatzlose Streichung von Art. 22. Der Regierungsrat erklärt<br />

sich damit einverstanden.<br />

Das Ratsplenum stimmt stillschweigend zu.<br />

Art. 26 Lohnbestimmungen für Lehrende an kantonalen Schulen<br />

1 Die Lohnbestimmung für Lehrende nach Art. 19 Abs. 2 und 3 wird erstmals für <strong>die</strong><br />

Löhne, <strong>die</strong> ab dem 1. August 2010 gelten, angewendet. In der Zwischenzeit werden <strong>die</strong><br />

Löhne gemäss Anhang 4 als integrierter Bestandteil <strong>die</strong>ser Verordnung bestimmt.<br />

2 Die Löhne 2009 werden bei der Überführung ins neue Besoldungssystem gemäss<br />

Anhang 1 auf den 1. August 2010 garantiert.<br />

Die PK beantragt, unterstützt durch den Regierungsrat, Art. 26 Abs. 1 wie folgt<br />

zu ergänzen:<br />

1 Die Lohnbestimmung für Lehrende nach Art. 19 Abs. 2 und 3 wird erstmals für<br />

<strong>die</strong> Löhne, <strong>die</strong> ab dem 1. August 2010 gelten, angewendet. In der Zwischenzeit<br />

werden <strong>die</strong> Löhne gemäss Anhang 4 als integrierter Bestandteil <strong>die</strong>ser Verordnung<br />

bestimmt. Die Lohntabelle wird bei generellen Lohnanpassungen entsprechend<br />

nachgeführt.<br />

2 unverändert<br />

Auch <strong>die</strong>ser Antrag der PK wird diskussions- und oppositionslos gutgeheissen.<br />

In der Schlussabstimmung heisst der Rat <strong>die</strong> neue Besoldungsverordnung mit<br />

60 : 2 Stimmen gut.

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