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- 1038 - 30. Oktober 2006 Kantonsratspräsidentin Dörig eröffnet die ...

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5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1061 -<br />

Wiesli, Teufen, stellt eine ganz praktische Frage an Regierungsrat Frei. Ein<br />

monatlich ausbezahlter Beitrag wirkt sich doch steuerrelevant aus, oder? Und<br />

wenn <strong>die</strong>se Zulagen als Spesen im Bedarfsfall, nämlich dann, wenn solche Arbeiten<br />

tatsächlich anfallen, ausbezahlt werden, müssen <strong>die</strong>se Beträge auf der<br />

Steuererklärung nicht erscheinen. Ist <strong>die</strong>s richtig?<br />

Regierungsrat Frei erwidert, dass es sich hierbei natürlich um eine knifflige<br />

Frage handelt. Der neue Lohnausweis gibt hier dann klare Vorgaben. Eine<br />

Spesenabrechnung muss auf der Steuererklärung nicht angegeben werden. Die<br />

Abklärungen bezüglich der Konformität der neuen Lohnausweise sind eine Aufgabe,<br />

welche auch in unserem Kanton noch an <strong>die</strong> Hand genommen werden<br />

muss. Meiner Meinung nach verhält es sich in der Praxis so, wie <strong>die</strong>s von Kantonsrat<br />

Wiesli, Teufen, soeben geschildert worden ist. Unser Beweggrund lag<br />

aber nicht darin, wonach eine Pauschalisierung eine höhere Progression auslöst<br />

(Erheiterung im Saal). Eine Zulage von 12 x 80 Franken macht bei <strong>die</strong>sen<br />

Löhnen in der Progressionsstufe nicht sehr viel aus.<br />

Tobler, Reute, bezieht sich auf Art. 11 Abs. 1, wonach für besonders beschwerliche<br />

Arbeiten der Regierungsrat eine Entschädigung gewähren kann.<br />

Ich finde <strong>die</strong>se Lösung grundsätzlich vernünftig, obwohl <strong>die</strong>se Zulagen – namentlich<br />

bei andauernden Erschwernissen - auch über <strong>die</strong> Funktionsbewertung<br />

einfliessen könnten. Ich stelle den Ordnungsantrag, über <strong>die</strong> beide Absätze von<br />

Art. 11 einzeln abzustimmen. Diese beiden Absätze sagen nicht das Gleiche<br />

aus. Einerseits geht es um <strong>die</strong> beschwerlichen Arbeiten und andererseits um<br />

Entschädigungen für Arbeiten, welche ausschliesslich zu Hause ausgeführt<br />

werden, das heisst um den entsprechenden Spesenersatz für <strong>die</strong> Infrastruktur.<br />

Angenommen, Abs. 1 wird in der BVO belassen, Abs. 2 hingegen gestrichen,<br />

könnte der Regierungsrat immer noch beispielsweise Abgeltungen für <strong>die</strong> Zivilbekleidung<br />

der Kapo in der Einsatzzentrale, falls <strong>die</strong>s als Arbeitserschwernis<br />

betrachtet würde, nach wie vor auszahlen.<br />

Der Ordnungsantrag von Kantonsrat Tobler, Reute, wird mit 42 : 18 Stimmen<br />

bei einer Enthaltung gutgeheissen.<br />

In einer ersten Abstimmung spricht sich der Rat mit 31 : 30 Stimmen bei einer<br />

Enthaltung für <strong>die</strong> Beibehaltung von Art. 11 Abs. 1 aus. Das absolute Mehr ist<br />

nicht erreicht. In der zweiten Abstimmung obsiegt der Streichungsantrag der PK<br />

mit 31 : 30 Stimmen bei einer Enthaltung.<br />

Der Streichungsantrag der PK zu Art. 11 Abs. 2 wird mit 40 : 20 Stimmen bei 2<br />

Enthaltungen ebenfalls gutgeheissen.<br />

Art. 11 wird somit gesamthaft aufgehoben.

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