- 1038 - 30. Oktober 2006 Kantonsratspräsidentin Dörig eröffnet die ...
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5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
- 1061 -<br />
Wiesli, Teufen, stellt eine ganz praktische Frage an Regierungsrat Frei. Ein<br />
monatlich ausbezahlter Beitrag wirkt sich doch steuerrelevant aus, oder? Und<br />
wenn <strong>die</strong>se Zulagen als Spesen im Bedarfsfall, nämlich dann, wenn solche Arbeiten<br />
tatsächlich anfallen, ausbezahlt werden, müssen <strong>die</strong>se Beträge auf der<br />
Steuererklärung nicht erscheinen. Ist <strong>die</strong>s richtig?<br />
Regierungsrat Frei erwidert, dass es sich hierbei natürlich um eine knifflige<br />
Frage handelt. Der neue Lohnausweis gibt hier dann klare Vorgaben. Eine<br />
Spesenabrechnung muss auf der Steuererklärung nicht angegeben werden. Die<br />
Abklärungen bezüglich der Konformität der neuen Lohnausweise sind eine Aufgabe,<br />
welche auch in unserem Kanton noch an <strong>die</strong> Hand genommen werden<br />
muss. Meiner Meinung nach verhält es sich in der Praxis so, wie <strong>die</strong>s von Kantonsrat<br />
Wiesli, Teufen, soeben geschildert worden ist. Unser Beweggrund lag<br />
aber nicht darin, wonach eine Pauschalisierung eine höhere Progression auslöst<br />
(Erheiterung im Saal). Eine Zulage von 12 x 80 Franken macht bei <strong>die</strong>sen<br />
Löhnen in der Progressionsstufe nicht sehr viel aus.<br />
Tobler, Reute, bezieht sich auf Art. 11 Abs. 1, wonach für besonders beschwerliche<br />
Arbeiten der Regierungsrat eine Entschädigung gewähren kann.<br />
Ich finde <strong>die</strong>se Lösung grundsätzlich vernünftig, obwohl <strong>die</strong>se Zulagen – namentlich<br />
bei andauernden Erschwernissen - auch über <strong>die</strong> Funktionsbewertung<br />
einfliessen könnten. Ich stelle den Ordnungsantrag, über <strong>die</strong> beide Absätze von<br />
Art. 11 einzeln abzustimmen. Diese beiden Absätze sagen nicht das Gleiche<br />
aus. Einerseits geht es um <strong>die</strong> beschwerlichen Arbeiten und andererseits um<br />
Entschädigungen für Arbeiten, welche ausschliesslich zu Hause ausgeführt<br />
werden, das heisst um den entsprechenden Spesenersatz für <strong>die</strong> Infrastruktur.<br />
Angenommen, Abs. 1 wird in der BVO belassen, Abs. 2 hingegen gestrichen,<br />
könnte der Regierungsrat immer noch beispielsweise Abgeltungen für <strong>die</strong> Zivilbekleidung<br />
der Kapo in der Einsatzzentrale, falls <strong>die</strong>s als Arbeitserschwernis<br />
betrachtet würde, nach wie vor auszahlen.<br />
Der Ordnungsantrag von Kantonsrat Tobler, Reute, wird mit 42 : 18 Stimmen<br />
bei einer Enthaltung gutgeheissen.<br />
In einer ersten Abstimmung spricht sich der Rat mit 31 : 30 Stimmen bei einer<br />
Enthaltung für <strong>die</strong> Beibehaltung von Art. 11 Abs. 1 aus. Das absolute Mehr ist<br />
nicht erreicht. In der zweiten Abstimmung obsiegt der Streichungsantrag der PK<br />
mit 31 : 30 Stimmen bei einer Enthaltung.<br />
Der Streichungsantrag der PK zu Art. 11 Abs. 2 wird mit 40 : 20 Stimmen bei 2<br />
Enthaltungen ebenfalls gutgeheissen.<br />
Art. 11 wird somit gesamthaft aufgehoben.