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- 1038 - 30. Oktober 2006 Kantonsratspräsidentin Dörig eröffnet die ...

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5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1064 -<br />

Hierauf wird Art. 14 gemäss dem Antrag der PK belassen.<br />

Art. 15 Dienstaltersgeschenk<br />

1 Die vorgesetzte Stelle meldet dem Personalamt zwei Monate vor dem Dienstjubiläum<br />

<strong>die</strong> Bezugsart des Dienstaltersgeschenkes.<br />

2 Für <strong>die</strong> Berechnung des Dienstalters werden alle Dienstjahre beim Kanton berücksichtigt.<br />

Ein Unterbruch von gesamthaft maximal zwei Jahren ist möglich; bei Mutterschaft<br />

besteht keine zeitliche Einschränkung. Die ausgefallene Zeit wird nicht mitgezählt.<br />

3 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, militärischen und ähnlichen Dienstleistungen<br />

von weniger als 24 Monaten sowie bezahltem Urlaub von weniger als sechs<br />

Monaten wird <strong>die</strong>se Zeit für <strong>die</strong> Berechnung der Dienstjahre mitgezählt. Bei Mutterschaft<br />

besteht keine zeitliche Einschränkung.<br />

4<br />

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 18 PG werden keine Leistungen<br />

pro rata temporis gewährt.<br />

5 Lehrende an kantonalen Schulen und Fachpersonen der Logopä<strong>die</strong> und Psychomotoriktherapie<br />

beziehen den Ferienanteil in der unterrichtsfreien Zeit.<br />

Die PK stellt zu Art. 15 Abs. 2 folgenden Änderungsantrag, welcher vom Regierungsrat<br />

gutgeheissen wird:<br />

1 unverändert<br />

2 Für <strong>die</strong> Berechnung des Dienstalters werden alle Dienstjahre beim Kanton<br />

berücksichtigt. Ein Unterbruch von gesamthaft maximal zwei Jahren ist möglich;<br />

bei Mutterschaft besteht keine zeitliche Einschränkung. Die ausgefallene Zeit<br />

wird nicht mitgezählt.<br />

3 unverändert<br />

4 unverändert<br />

5 unverändert<br />

Der Rat heisst den Antrag der PK stillschweigend gut.<br />

Art. 16 Angestellte nach Art. 10 PG<br />

Diese Angestellten werden ohne Funktionsbewertung in folgende Gehaltsklassen eingeteilt:<br />

a) Ratschreiberin/Ratschreiber Klasse 20<br />

b) Staatsanwältin/Staatsanwalt Klasse 18<br />

c) Leiterin/Leiter Parlaments<strong>die</strong>nst Klasse 14

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