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- 1038 - 30. Oktober 2006 Kantonsratspräsidentin Dörig eröffnet die ...

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5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1062 -<br />

Art. 14 Anerkennungsprämien<br />

1<br />

Eine Anerkennungsprämie wird für ausserordentliche Leistungen ausgerichtet. Darunter<br />

fallen insbesondere:<br />

a) ein überdurchschnittliches Engagement bei der Aufgabenerfüllung;<br />

b) das deutliche Übertreffen der Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb;<br />

c) <strong>die</strong> Erfüllung von Aufgaben, <strong>die</strong> weit über den Stellenbeschrieb hinausgehen.<br />

2 Die Prämie beträgt maximal 2’000 Franken pro Jahr und Person. Der Regierungsrat<br />

erlässt Richtlinien und kann den Betrag veränderten Verhältnissen anpassen.<br />

Die PK stellt den Antrag, Art. 14 Abs. 1 ersatzlos zu streichen sowie Abs. 2 unverändert<br />

in der BVO zu belassen.<br />

Zürcher, Herisau, geht mit dem Antrag der PK nicht einig, und ich erachte es<br />

als zwingend, dass <strong>die</strong> Anerkennungsprämien differenziert aufgelistet werden,<br />

damit für <strong>die</strong> Mitarbeitenden klar ersichtlich ist, was unter einer Anerkennungsprämie<br />

zu verstehen ist und dass sie in keinem Zusammenhang mit der Qualifikationsstufe<br />

steht. Ohne <strong>die</strong>se Angaben könnte ja jemand auf <strong>die</strong> Idee kommen,<br />

dass, wenn täglich Überzeit generiert wird, <strong>die</strong>s als überdurchschnittliches<br />

Engagement gewertet werden soll. Für mich heisst <strong>die</strong>s jedoch ineffizientes Arbeiten,<br />

Überforderung oder willentliche Zeitüberschreitung, was gar nichts mit<br />

einer Anerkennungsprämie zu tun hat. Für Aussenstehende ist es auch nicht<br />

immer nachvollziehbar, wann Personen eine Anerkennungsprämie erhalten<br />

oder wann nicht. Ich stelle deshalb den Antrag, Art. 14 Abs. 1 in der BVO zu<br />

belassen, ansonsten wäre ich dafür, Art. 14 gänzlich zu streichen.<br />

Frey, Teufen, führt aus, dass Anlass für den Streichungsantrag der PK zu<br />

Art. 14 Abs. 1 <strong>die</strong> Überlegung war, dass wir aufgrund der Diskussionen beim<br />

Personalgesetz dem Regierungsrat sowie allen übrigen Führungskräften ein<br />

Mittel in <strong>die</strong> Hand geben wollten, relativ spontan bei besonderen Leistungen<br />

eine solche Anerkennungsprämie auszuschütten. Und jeder Versuch, welchen<br />

wir unternehmen, um eine griffige Definition vorzunehmen, muss bruchstückhaft<br />

bleiben. Deshalb haben wir beschlossen, <strong>die</strong>sen Versuch gescheiter wegzulassen<br />

und Art. 14 Abs. 1 zu streichen im Vertrauen darauf, dass sowohl der Regierungsrat<br />

als auch <strong>die</strong> übrigen Vorgesetzten mit Führungsfunktionen vom<br />

neuen Instrument der Anerkennungsprämien sinnvoll Gebrauch machen. Ich<br />

bin mit meiner Vorrednerin darin einverstanden, dass es falsch wäre, wenn der<br />

Regierungsrat aufgrund der Mitarbeiterzahlen in den einzelnen Departementen<br />

wiederum einen Schlüssel festlegen würde, wonach das Departement A soviel<br />

Franken und das Departement B soviel Franken zugute hätte. Hier sind tatsächlich<br />

der Regierungsrat und <strong>die</strong> Führungskräfte gefordert, <strong>die</strong>se Möglichkeit<br />

sinnvoll anzuwenden. Art. 14 Abs. 2 braucht es in jedem Fall, indem dem Ganzen<br />

ein Rahmen zu geben ist, um welchen Betrag es sich handeln soll.

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