- 1038 - 30. Oktober 2006 Kantonsratspräsidentin Dörig eröffnet die ...
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5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
- 1062 -<br />
Art. 14 Anerkennungsprämien<br />
1<br />
Eine Anerkennungsprämie wird für ausserordentliche Leistungen ausgerichtet. Darunter<br />
fallen insbesondere:<br />
a) ein überdurchschnittliches Engagement bei der Aufgabenerfüllung;<br />
b) das deutliche Übertreffen der Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb;<br />
c) <strong>die</strong> Erfüllung von Aufgaben, <strong>die</strong> weit über den Stellenbeschrieb hinausgehen.<br />
2 Die Prämie beträgt maximal 2’000 Franken pro Jahr und Person. Der Regierungsrat<br />
erlässt Richtlinien und kann den Betrag veränderten Verhältnissen anpassen.<br />
Die PK stellt den Antrag, Art. 14 Abs. 1 ersatzlos zu streichen sowie Abs. 2 unverändert<br />
in der BVO zu belassen.<br />
Zürcher, Herisau, geht mit dem Antrag der PK nicht einig, und ich erachte es<br />
als zwingend, dass <strong>die</strong> Anerkennungsprämien differenziert aufgelistet werden,<br />
damit für <strong>die</strong> Mitarbeitenden klar ersichtlich ist, was unter einer Anerkennungsprämie<br />
zu verstehen ist und dass sie in keinem Zusammenhang mit der Qualifikationsstufe<br />
steht. Ohne <strong>die</strong>se Angaben könnte ja jemand auf <strong>die</strong> Idee kommen,<br />
dass, wenn täglich Überzeit generiert wird, <strong>die</strong>s als überdurchschnittliches<br />
Engagement gewertet werden soll. Für mich heisst <strong>die</strong>s jedoch ineffizientes Arbeiten,<br />
Überforderung oder willentliche Zeitüberschreitung, was gar nichts mit<br />
einer Anerkennungsprämie zu tun hat. Für Aussenstehende ist es auch nicht<br />
immer nachvollziehbar, wann Personen eine Anerkennungsprämie erhalten<br />
oder wann nicht. Ich stelle deshalb den Antrag, Art. 14 Abs. 1 in der BVO zu<br />
belassen, ansonsten wäre ich dafür, Art. 14 gänzlich zu streichen.<br />
Frey, Teufen, führt aus, dass Anlass für den Streichungsantrag der PK zu<br />
Art. 14 Abs. 1 <strong>die</strong> Überlegung war, dass wir aufgrund der Diskussionen beim<br />
Personalgesetz dem Regierungsrat sowie allen übrigen Führungskräften ein<br />
Mittel in <strong>die</strong> Hand geben wollten, relativ spontan bei besonderen Leistungen<br />
eine solche Anerkennungsprämie auszuschütten. Und jeder Versuch, welchen<br />
wir unternehmen, um eine griffige Definition vorzunehmen, muss bruchstückhaft<br />
bleiben. Deshalb haben wir beschlossen, <strong>die</strong>sen Versuch gescheiter wegzulassen<br />
und Art. 14 Abs. 1 zu streichen im Vertrauen darauf, dass sowohl der Regierungsrat<br />
als auch <strong>die</strong> übrigen Vorgesetzten mit Führungsfunktionen vom<br />
neuen Instrument der Anerkennungsprämien sinnvoll Gebrauch machen. Ich<br />
bin mit meiner Vorrednerin darin einverstanden, dass es falsch wäre, wenn der<br />
Regierungsrat aufgrund der Mitarbeiterzahlen in den einzelnen Departementen<br />
wiederum einen Schlüssel festlegen würde, wonach das Departement A soviel<br />
Franken und das Departement B soviel Franken zugute hätte. Hier sind tatsächlich<br />
der Regierungsrat und <strong>die</strong> Führungskräfte gefordert, <strong>die</strong>se Möglichkeit<br />
sinnvoll anzuwenden. Art. 14 Abs. 2 braucht es in jedem Fall, indem dem Ganzen<br />
ein Rahmen zu geben ist, um welchen Betrag es sich handeln soll.