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- 1038 - 30. Oktober 2006 Kantonsratspräsidentin Dörig eröffnet die ...

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5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1045 -<br />

dem Personalgesetz unterstellt sind, ist unbestritten. Damit wird für den Lohn,<br />

<strong>die</strong> Zulagen und Spesen, <strong>die</strong> Anerkennungsprämie und <strong>die</strong> Dienstaltersgeschenke<br />

sowie den Pikett<strong>die</strong>nst und <strong>die</strong> ausserordentliche Arbeitszeit <strong>die</strong> in<br />

Art. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) geforderte gesetzliche Grundlage für<br />

Ausgaben geschaffen.<br />

Die kantonsrätliche Besoldungsverordnung und <strong>die</strong> regierungsrätlichen Folgeerlasse<br />

setzen <strong>die</strong> heutige, aus der Sicht der Finanzkommission zum Teil unbefriedigende<br />

und kaum durchschaubare Vielzahl von Bestimmungen, Beschlüssen<br />

und Regelungen ausser Kraft - eine dringend nötige und begrüsste<br />

Massnahme, welche für alle Beteiligten, nämlich <strong>die</strong> Angestellten, <strong>die</strong> Arbeitgeber,<br />

<strong>die</strong> Revisionsstellen, usw. zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit führen<br />

wird. Die durchaus bestehenden unterschiedlichen Bedürfnisse wie besondere<br />

Funktionen, Spitalverbund AR, kantonale Lehr- und Fachpersonen und<br />

Kantonspolizei sind durch <strong>die</strong> integrierten Bestimmungen im 2. Abschnitt mit<br />

dem Titel «Besondere Bestimmungen» genügend abgedeckt.<br />

Nicht im Personalgesetz und somit auch nicht in <strong>die</strong>ser Besoldungsverordnung<br />

berücksichtigt sind unter anderem <strong>die</strong> Bestimmungen über <strong>die</strong> Besoldung und<br />

<strong>die</strong> berufliche Vorsorge für <strong>die</strong> Mitglieder des Regierungsrates. Hierfür gilt nach<br />

wie vor <strong>die</strong> kantonsrätliche Verordnung vom 15. November 1999. Darin sind der<br />

Finanzkommission bestimmte Aufgaben zugewiesen. Die Finanzkommission<br />

hat im Laufe des Sommers <strong>2006</strong> den Revisionsbedarf - auch aufgrund des<br />

Rücktrittes von Landammann Alice Scherrer - ermittelt und anlässlich ihrer<br />

letzten Sitzung beschlossen, dem erweiterten Büro des Kantonsrates den Entwurf<br />

einer Teilrevision zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Dabei wird ebenfalls<br />

<strong>die</strong> Höhe der regierungsrätlichen Entschädigung zur Sprache kommen<br />

müssen, welche sich gemäss der Kantonsverfassung nach dem erwarteten Arbeitspensum<br />

unter Berücksichtigung des Hauptamtes richtet.<br />

Ich komme auf <strong>die</strong> vorliegende Besoldungsverordnung zurück. Die in Art. 8<br />

FHG bei allen Anträgen und Vorlagen geforderte Finanzierungstransparenz ist<br />

somit gegeben. Ich verweise in <strong>die</strong>sem Zusammenhang auf das Kapitel C,<br />

Seite 3, im Bericht und Antrag des Regierungsrates. Dort werden <strong>die</strong> finanziellen<br />

Konsequenzen, welche zusätzlich in der finanziellen Globalbilanz (Beilage<br />

5.1.5) mittel- und langfristig zusammengefasst sind, aufgezeigt. Aus finanzpolitischer<br />

Sicht ist es wichtig, dass weiterhin der Kantonsrat mit der alljährlichen<br />

Beratung des Budgets <strong>die</strong> Gesamt-Lohnsummen festlegt, so wie <strong>die</strong>s auch mit<br />

dem Personalgesetz bestimmt wird, und <strong>die</strong>se somit nicht durch <strong>die</strong> vorliegende<br />

Besoldungsverordnung übersteuert wird.<br />

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, <strong>die</strong> Finanzkommission befürwortet <strong>die</strong><br />

Vorlage und ist für Eintreten.

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