- 1038 - 30. Oktober 2006 Kantonsratspräsidentin Dörig eröffnet die ...
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5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
- 1045 -<br />
dem Personalgesetz unterstellt sind, ist unbestritten. Damit wird für den Lohn,<br />
<strong>die</strong> Zulagen und Spesen, <strong>die</strong> Anerkennungsprämie und <strong>die</strong> Dienstaltersgeschenke<br />
sowie den Pikett<strong>die</strong>nst und <strong>die</strong> ausserordentliche Arbeitszeit <strong>die</strong> in<br />
Art. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) geforderte gesetzliche Grundlage für<br />
Ausgaben geschaffen.<br />
Die kantonsrätliche Besoldungsverordnung und <strong>die</strong> regierungsrätlichen Folgeerlasse<br />
setzen <strong>die</strong> heutige, aus der Sicht der Finanzkommission zum Teil unbefriedigende<br />
und kaum durchschaubare Vielzahl von Bestimmungen, Beschlüssen<br />
und Regelungen ausser Kraft - eine dringend nötige und begrüsste<br />
Massnahme, welche für alle Beteiligten, nämlich <strong>die</strong> Angestellten, <strong>die</strong> Arbeitgeber,<br />
<strong>die</strong> Revisionsstellen, usw. zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit führen<br />
wird. Die durchaus bestehenden unterschiedlichen Bedürfnisse wie besondere<br />
Funktionen, Spitalverbund AR, kantonale Lehr- und Fachpersonen und<br />
Kantonspolizei sind durch <strong>die</strong> integrierten Bestimmungen im 2. Abschnitt mit<br />
dem Titel «Besondere Bestimmungen» genügend abgedeckt.<br />
Nicht im Personalgesetz und somit auch nicht in <strong>die</strong>ser Besoldungsverordnung<br />
berücksichtigt sind unter anderem <strong>die</strong> Bestimmungen über <strong>die</strong> Besoldung und<br />
<strong>die</strong> berufliche Vorsorge für <strong>die</strong> Mitglieder des Regierungsrates. Hierfür gilt nach<br />
wie vor <strong>die</strong> kantonsrätliche Verordnung vom 15. November 1999. Darin sind der<br />
Finanzkommission bestimmte Aufgaben zugewiesen. Die Finanzkommission<br />
hat im Laufe des Sommers <strong>2006</strong> den Revisionsbedarf - auch aufgrund des<br />
Rücktrittes von Landammann Alice Scherrer - ermittelt und anlässlich ihrer<br />
letzten Sitzung beschlossen, dem erweiterten Büro des Kantonsrates den Entwurf<br />
einer Teilrevision zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Dabei wird ebenfalls<br />
<strong>die</strong> Höhe der regierungsrätlichen Entschädigung zur Sprache kommen<br />
müssen, welche sich gemäss der Kantonsverfassung nach dem erwarteten Arbeitspensum<br />
unter Berücksichtigung des Hauptamtes richtet.<br />
Ich komme auf <strong>die</strong> vorliegende Besoldungsverordnung zurück. Die in Art. 8<br />
FHG bei allen Anträgen und Vorlagen geforderte Finanzierungstransparenz ist<br />
somit gegeben. Ich verweise in <strong>die</strong>sem Zusammenhang auf das Kapitel C,<br />
Seite 3, im Bericht und Antrag des Regierungsrates. Dort werden <strong>die</strong> finanziellen<br />
Konsequenzen, welche zusätzlich in der finanziellen Globalbilanz (Beilage<br />
5.1.5) mittel- und langfristig zusammengefasst sind, aufgezeigt. Aus finanzpolitischer<br />
Sicht ist es wichtig, dass weiterhin der Kantonsrat mit der alljährlichen<br />
Beratung des Budgets <strong>die</strong> Gesamt-Lohnsummen festlegt, so wie <strong>die</strong>s auch mit<br />
dem Personalgesetz bestimmt wird, und <strong>die</strong>se somit nicht durch <strong>die</strong> vorliegende<br />
Besoldungsverordnung übersteuert wird.<br />
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, <strong>die</strong> Finanzkommission befürwortet <strong>die</strong><br />
Vorlage und ist für Eintreten.