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- 1038 - 30. Oktober 2006 Kantonsratspräsidentin Dörig eröffnet die ...

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5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1060 -<br />

oder chemisch gereinigt werden müssen. Heute hat jeder Angestellte das<br />

Recht, solche Auslagen über eine Spesenrechnung wiederum geltend zu machen.<br />

Auch in der Privatindustrie werden Arbeitserschwernisse pauschal abgegolten.<br />

Dem Regierungsrat erscheint <strong>die</strong> Regelung von Art. 11 in Kombination<br />

mit Art. 6 REIS richtig. Wir haben ein gewisses Verständnis für <strong>die</strong> Gegenargumentation,<br />

wonach es sich beispielsweise bei Arbeiten zu Hause um ein Privileg<br />

handle. Dies kann auf den ersten Blick so ausgelegt werden. Dahinter kann<br />

aber eben auch ein Kostensparpotenzial für den Kanton stecken. Der Kanton<br />

kann in einem speziellen Fall keinen Arbeitsplatz für 50 Franken zur Verfügung<br />

stellen.<br />

Der Regierungsrat möchte aus den erwähnten Gründen an Art. 11 BVO festhalten.<br />

Wenn der Kantonsrat <strong>die</strong>sen Artikel streicht, wird Art. 6 REIS keine gesetzliche<br />

Grundlage mehr haben. Aber in der Praxis wird er über andere individuelle<br />

Entscheide wiederum aufgeweicht. Dies möchte ich an <strong>die</strong>ser Stelle fairerweise<br />

festhalten, und Sie müssen sich <strong>die</strong>ser Tatsache entsprechend bewusst<br />

sein. Aber Sie entscheiden letztlich darüber, ob Art. 11 in der BVO zu<br />

belassen ist oder nicht.<br />

Leuzinger, Bühler, hat der Streichungsantrag der PK zu Art. 11 auf den ersten<br />

Blick sofort eingeleuchtet. Es kann ja nicht sein, was da alles entschädigt werden<br />

soll. Aber bei einer genauen Betrachtung - und heute morgen haben wir bei<br />

der PKVO auch davon gesprochen, dass wir Angleichungen an <strong>die</strong> Privatwirtschaft<br />

vornehmen würden - muss ich festhalten, dass es in meinem Gewerbe,<br />

nämlich im Bauhauptgewerbe, genau auch derartige Zulagen gibt, wenn jemand<br />

im Wasser oder in Gruben arbeiten muss. Diese Zulagen sind hier im<br />

Gesamtarbeitsvertrag geregelt. Wenn wir Art. 11 ersatzlos streichen, nehmen<br />

wir damit dem Regierungsrat <strong>die</strong> gesetzliche Grundlage für <strong>die</strong> Einführung einer<br />

solchen Regelung weg. Ich bin deshalb klar dafür, dass Art. 11 in der BVO belassen<br />

wird. Der Regierungsrat braucht <strong>die</strong>se Handhabe. Er hat <strong>die</strong> Stimmung<br />

vernommen, wonach Art. 6 REIS etwas weniger umfassend abgefasst werden<br />

sollte. Aber <strong>die</strong> Grundlage, wonach Abgeltungen für Arbeitserschwernisse in<br />

einem vernünftigen Rahmen analog der Privatwirtschaft gemacht werden können,<br />

sollte dem Regierungsrat zur Verfügung stehen. Ich bin der Meinung, dass<br />

Art. 11 in der Fassung des Regierungsrates belassen werden sollte.<br />

Schoch, Herisau, vertritt hier <strong>die</strong> gegenteilige Meinung. Ich unterstütze den<br />

Antrag der PK. Für mich ist eine solche Schmutzzulage etwas, das in <strong>die</strong> Stellenbeschreibung<br />

gehört, wenn es sich um dauernde Erschwernisse handelt.<br />

Kommt eine solche Arbeit nur ab und zu vor, scheint mir <strong>die</strong>s eine Frage des<br />

Handlings zu sein, auch wenn keine Kosten eingespart werden können, das<br />

heisst, das Management muss sich damit auseinandersetzen und solche Zulagen<br />

bewilligen. Sind sie einmal eingeführt, können sie fast nicht mehr gestrichen<br />

werden. Ich möchte Ihnen empfehlen, auf Art. 11 zu verzichten.

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