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- 1038 - 30. Oktober 2006 Kantonsratspräsidentin Dörig eröffnet die ...

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5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1054 -<br />

2 Die vorgesetzte Stelle orientiert den Arbeitgeber auf dem Dienstweg über <strong>die</strong> Beurteilung<br />

und kann ihm aufgrund von Vorgaben eine individuelle Lohnerhöhung für <strong>die</strong> oder<br />

den Angestellten beantragen.<br />

3 Der Arbeitgeber entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lohnsumme<br />

über <strong>die</strong> individuellen Lohnerhöhungen der Angestellten.<br />

Waldburger, Wolfhalden, kommt nochmals mit seiner Thematik von vorhin. Die<br />

Antwort von Regierungsrat Frei hat mich nicht ganz überzeugt. Im Kommentar<br />

zu Art. 7 ist Folgendes zu lesen: «Wenn das Maximum der Gehaltsklasse erreicht<br />

ist, so kann bei unveränderter Funktionsbewertung keine individuelle<br />

Lohnerhöhung mehr gewährt werden, nur noch eine generelle.» Gleichzeitig ist<br />

es aber so, dass in Art. 4 über <strong>die</strong> Funktionsbewertung erwähnt wird, dass<br />

Funktionsbewertungen nicht angepasst werden können, ohne dass sich der<br />

Stellenbeschrieb ganz grundlegend ändert. Dies bedeutet also, dass, wenn<br />

aufgrund der paritätischen Pensionskassenbeiträge nominal eine Lohnerhöhung<br />

stattfindet, der/<strong>die</strong> entsprechende Angestellte umso schneller beim Maximum<br />

einer Gehaltsklasse anlangt und dass ihm/ihr ein paar Jahre später einfach<br />

das, was jetzt als nachhaltige Besitzstandswahrung verkauft wird, wiederum<br />

weggenommen wird, weil keine individuellen Lohnerhöhungen mehr<br />

möglich sind. Und <strong>die</strong>s ist umso mehr wahr, als es in den vergangenen zehn<br />

Jahren <strong>die</strong> erklärte Politik war, dass es sich beim grösseren Teil der Lohnerhöhungen<br />

um individuelle Anpassungen gehandelt hat und recht häufig auch nicht<br />

einmal <strong>die</strong> Teuerung ausgeglichen worden ist. Und hier muss man sich einfach<br />

bewusst sein, dass der neue Mechanismus systembedingt dazu führt, dass<br />

selbst bei exzellenter Leistung bei <strong>die</strong>sen Angestellten keine Lohnerhöhung<br />

mehr möglich ist. Es handelt sich bei der Lohnerhöhung dann eigentlich nicht<br />

um eine Besitzstandswahrung, sondern sie wird als ganz normale Lohnerhöhung<br />

behandelt. Und mich interessiert es schon, wie Regierungsrat Frei dazu<br />

steht.<br />

Regierungsrat Frei versucht, zu den Ausführungen von Kantonsrat Waldburger,<br />

Wolfhalden, eine Erklärung abzugeben. Einerseits geht es um <strong>die</strong> Funktionsbewertung;<br />

<strong>die</strong>se hat eigentlich bei individueller Betrachtung nichts mit der<br />

Lohnhöhe zu tun. Ich versuche, <strong>die</strong>s anhand eines Beispiels zu erklären, und<br />

ich nehme dazu Anhang 1 zur Hand. Eine Stelle hat einen Funktionswert von<br />

353 - 367. Dieser Funktionswert wird anhand des Stellenbeschriebs ermittelt;<br />

dahinter steht noch keine Person. Diese Stelle liegt somit in der Gehaltsklasse<br />

10. Zuerst wird immer <strong>die</strong> Funktionsbewertung erstellt; <strong>die</strong>se Bewertung ergibt<br />

eine bestimmte Punktezahl, worauf dann <strong>die</strong> Einreihung in <strong>die</strong> entsprechende<br />

Gehaltsklasse erfolgt, im skizzierten Beispiel in <strong>die</strong> Gehaltsklasse 10. Innerhalb<br />

<strong>die</strong>ser Gehaltsklasse 10 gibt es einen Minimal- und einen Maximalbetrag mit<br />

einer entsprechenden Differenz, was eine individuelle Einreihung der betroffenen<br />

Person ermöglicht. Die paritätisch zu leistenden Pensionskassenbeiträge<br />

haben damit überhaupt nichts zu tun. In den Gehaltsklassen 1 bis 20 gibt es

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