- 1038 - 30. Oktober 2006 Kantonsratspräsidentin Dörig eröffnet die ...
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5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />
neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />
- 1040 -<br />
Differenzen noch bereinigt werden können. Diese Ausnahme soll jedoch keinen<br />
Einfluss auf <strong>die</strong> Regel haben, wonach regierungsrätliche Verordnungen bei der<br />
zweiten Lesung der entsprechenden Gesetzesvorlage dem Kantonsrat zur<br />
Kenntnis gebracht werden sollten.<br />
Ausdrücklich begrüsst wird von der PK der Systemwechsel im Besoldungssystem<br />
mit einer stärkeren Betonung der Komponenten «Anforderungen der<br />
Stelle», «Qualifikation» und «Leistung» sowie einer reduzierten Gewichtung des<br />
Dienstalters. Dem Mechanismus der Funktionsbewertung jeder Stelle durch<br />
eine paritätisch zusammengesetzte Kommission, bei welcher aufgrund der<br />
Stellenbeschreibung eine Einreihung in eine der 20 Gehaltsklassen vorgenommen<br />
wird, stimmt <strong>die</strong> PK aus Überzeugung zu. Auch dass <strong>die</strong>se Kommission<br />
ohne Präsidium und ohne Stichentscheid funktionieren soll, finden wir optimal.<br />
Erfreulich ist auch, dass heute bereits rund 90 % der Stellen sowohl bei der eigentlichen<br />
Kantonsverwaltung als auch beim Spitalverbund AR überprüft und<br />
eingereiht worden sind.<br />
Lob ver<strong>die</strong>nt auch das Resultat, wonach eine Vielzahl von departementsorientierten<br />
Regelungen in den Rahmen von Personalgesetz und Besoldungsverordnung<br />
gestellt werden konnten. Allerdings sehen wir für <strong>die</strong> Zukunft noch einen<br />
gewissen Handlungsbedarf bezüglich eines weiteren Abbaus <strong>die</strong>ser departementsspezifischen<br />
Regelungen. Eine an sich wünschbare Vergleichbarkeit von<br />
einzelnen Funktionen ostschweizweit wie beispielsweise Spitalverbund AR und<br />
Spitalpersonal SG oder Polizeibeamte AR und Ostschweizer Polizisten darf<br />
nicht zu einer erneuten Ungleichbehandlung von Angestellten des Kantons Appenzell<br />
Ausserrhoden führen. Gerade <strong>die</strong> neue rechtsgleiche Behandlung und<br />
Entlöhnung aller Angestellten unseres Kantons ist eine Errungenschaft, welche<br />
künftig nicht wiederum aufs Spiel gesetzt werden soll.<br />
Der individuellen Lohnbestimmung für den Inhaber oder <strong>die</strong> Inhaberin einer<br />
Stelle <strong>die</strong>nt <strong>die</strong> Bandbreite in jeder Gehaltsklasse. Damit können <strong>die</strong> individuellen<br />
Eigenschaften wie Qualifikation und Leistung eines/einer einzelnen Angestellten<br />
berücksichtigt werden. Die graphische Darstellung dazu finden Sie im<br />
Anhang 2. Richtig findet <strong>die</strong> PK auch, dass <strong>die</strong> Bandbreite in den tieferen Gehaltsklassen<br />
breiter ist als in den höheren. Sie sinkt trompetenartig von 40 % in<br />
der Gehaltsklasse 1 bis auf 30 % in der Gehaltsklasse 20. Nachfragen der PK<br />
haben auch ergeben, dass ausgehend von der bisherigen Besoldung nur wenige<br />
Löhne ausserhalb der Bandbreiten nach dem neuen Entlöhnungssystem<br />
liegen. Die Lohntabelle gemäss Anhang 2 hält <strong>die</strong> Vorgaben von Art. 34 des<br />
Personalgesetzes ein, wonach <strong>die</strong> tiefste Besoldung mindestens 40’000 Franken<br />
und <strong>die</strong> höchste maximal 240’000 Franken pro Jahr betragen darf. Zusätzlich<br />
zur Lohntabelle hat der Arbeitgeber bzw. der Regierungsrat für Abweichungen<br />
von <strong>die</strong>ser Gehaltstabelle einen zusätzlichen Spielraum von minus 5 %<br />
beispielsweise für <strong>die</strong> Einarbeitung eines/einer neuen Mitarbeitenden bzw. von<br />
plus 10 % zur Gewinnung oder Erhaltung besonders qualifizierter Angestellter.<br />
Unseres Erachtens ist <strong>die</strong> Notwendigkeit einer Flexibilität so in ausreichendem<br />
Masse erhalten.