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- 1038 - 30. Oktober 2006 Kantonsratspräsidentin Dörig eröffnet die ...

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5. Personalgesetz: Besoldungsverordnung (BVO), Trakt. 106<br />

neu; Zustimmung <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2006</strong><br />

- 1040 -<br />

Differenzen noch bereinigt werden können. Diese Ausnahme soll jedoch keinen<br />

Einfluss auf <strong>die</strong> Regel haben, wonach regierungsrätliche Verordnungen bei der<br />

zweiten Lesung der entsprechenden Gesetzesvorlage dem Kantonsrat zur<br />

Kenntnis gebracht werden sollten.<br />

Ausdrücklich begrüsst wird von der PK der Systemwechsel im Besoldungssystem<br />

mit einer stärkeren Betonung der Komponenten «Anforderungen der<br />

Stelle», «Qualifikation» und «Leistung» sowie einer reduzierten Gewichtung des<br />

Dienstalters. Dem Mechanismus der Funktionsbewertung jeder Stelle durch<br />

eine paritätisch zusammengesetzte Kommission, bei welcher aufgrund der<br />

Stellenbeschreibung eine Einreihung in eine der 20 Gehaltsklassen vorgenommen<br />

wird, stimmt <strong>die</strong> PK aus Überzeugung zu. Auch dass <strong>die</strong>se Kommission<br />

ohne Präsidium und ohne Stichentscheid funktionieren soll, finden wir optimal.<br />

Erfreulich ist auch, dass heute bereits rund 90 % der Stellen sowohl bei der eigentlichen<br />

Kantonsverwaltung als auch beim Spitalverbund AR überprüft und<br />

eingereiht worden sind.<br />

Lob ver<strong>die</strong>nt auch das Resultat, wonach eine Vielzahl von departementsorientierten<br />

Regelungen in den Rahmen von Personalgesetz und Besoldungsverordnung<br />

gestellt werden konnten. Allerdings sehen wir für <strong>die</strong> Zukunft noch einen<br />

gewissen Handlungsbedarf bezüglich eines weiteren Abbaus <strong>die</strong>ser departementsspezifischen<br />

Regelungen. Eine an sich wünschbare Vergleichbarkeit von<br />

einzelnen Funktionen ostschweizweit wie beispielsweise Spitalverbund AR und<br />

Spitalpersonal SG oder Polizeibeamte AR und Ostschweizer Polizisten darf<br />

nicht zu einer erneuten Ungleichbehandlung von Angestellten des Kantons Appenzell<br />

Ausserrhoden führen. Gerade <strong>die</strong> neue rechtsgleiche Behandlung und<br />

Entlöhnung aller Angestellten unseres Kantons ist eine Errungenschaft, welche<br />

künftig nicht wiederum aufs Spiel gesetzt werden soll.<br />

Der individuellen Lohnbestimmung für den Inhaber oder <strong>die</strong> Inhaberin einer<br />

Stelle <strong>die</strong>nt <strong>die</strong> Bandbreite in jeder Gehaltsklasse. Damit können <strong>die</strong> individuellen<br />

Eigenschaften wie Qualifikation und Leistung eines/einer einzelnen Angestellten<br />

berücksichtigt werden. Die graphische Darstellung dazu finden Sie im<br />

Anhang 2. Richtig findet <strong>die</strong> PK auch, dass <strong>die</strong> Bandbreite in den tieferen Gehaltsklassen<br />

breiter ist als in den höheren. Sie sinkt trompetenartig von 40 % in<br />

der Gehaltsklasse 1 bis auf 30 % in der Gehaltsklasse 20. Nachfragen der PK<br />

haben auch ergeben, dass ausgehend von der bisherigen Besoldung nur wenige<br />

Löhne ausserhalb der Bandbreiten nach dem neuen Entlöhnungssystem<br />

liegen. Die Lohntabelle gemäss Anhang 2 hält <strong>die</strong> Vorgaben von Art. 34 des<br />

Personalgesetzes ein, wonach <strong>die</strong> tiefste Besoldung mindestens 40’000 Franken<br />

und <strong>die</strong> höchste maximal 240’000 Franken pro Jahr betragen darf. Zusätzlich<br />

zur Lohntabelle hat der Arbeitgeber bzw. der Regierungsrat für Abweichungen<br />

von <strong>die</strong>ser Gehaltstabelle einen zusätzlichen Spielraum von minus 5 %<br />

beispielsweise für <strong>die</strong> Einarbeitung eines/einer neuen Mitarbeitenden bzw. von<br />

plus 10 % zur Gewinnung oder Erhaltung besonders qualifizierter Angestellter.<br />

Unseres Erachtens ist <strong>die</strong> Notwendigkeit einer Flexibilität so in ausreichendem<br />

Masse erhalten.

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