Strafrecht II - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen Vorlesung FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 10 -<br />
4.2.1. Bedeutung<br />
(Prof. Dr. iur. Beat Ackermann)<br />
4.2.2. Aufbau und Besonderheiten<br />
5. Das fahrlässige Unterlassungsdelikt<br />
5.1. Bedeutung<br />
echte selten<br />
unechte bei allen Erfolgsdelikten die auch durch fahrlässige Begehung begonnen werden<br />
können.<br />
Bsp: Abwart, der zu faul ist um morgens Schnee schaufeln zu gehen.<br />
Achtung: keine Tätigkeitsdelikte durch (fahrlässiges) Unterlassen!<br />
5.2. Aufbau und Besonderheiten<br />
Achtung, keine Unterteilung bei der Prüfung in subjektiver und objektiver TB (fahrlässig<br />
und nicht vorsätzlich!!)<br />
ex ante Prüfung<br />
Verletzung einer Sorgfaltspflicht<br />
Tatmacht: Mutter die am Strand geht und ihr kind ertrinken sieht<br />
b) objektive Ebene<br />
c) subjektive Ebene<br />
Hypothetische Kausalität<br />
a. Risikoerhöhungstheorie<br />
b. Wahrscheinlichkeitstheorie der Erfolg wäre wahrscheinlich nicht eingetreten, wenn die<br />
Handlung nicht unter<br />
Risikoerhöhungstheorie ist grundsätzlich schärfer. Es ist nicht nur schärfer. Die Person wenn ich<br />
eingreife muss sie nicht höchstwahrscheinlich Tod sein, sonder nicht tot sein, weil man bei einem<br />
Toten das Risiko nicht erhöhen kann.<br />
6. Rechtswidrigkeit<br />
Beim Fahrlässigkeitsdelikt hat die Rechtswidrigkeit eine andere Dimension als beim Vorsatzdelikt<br />
(S. Grafik Skript).<br />
Unterschied Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit<br />
der Tatbestand ist nicht neutral es ist unser Messer die unrechtsbegründenenden<br />
Situationen werden aufgezeigt (aus allen Lebensgeschehnissen werden die unrechtsbegründenden<br />
herausgepickt).<br />
Rechtswidrigkeit rechtfertigt allenfalls eingetretene unrechtsbegründende Gegenstände.<br />
Ist die Gewichtung bei der Rechtswidrigkeit beim Fahrlässigkeit anders<br />
als bei Vorsatzdelikt<br />
Anders gefragt: ist das Unrecht bei beiden Deliktsarten gleich gross? Nein, deshalb<br />
muss auch die Rechtfertigung nicht gleich gross sein<br />
es gibt mehr Rechtfertigungsgründe viele kleine Rechtfertigungsgründe sind bereits<br />
möglich.