Strafrecht II - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen Vorlesung FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 16 -<br />
(Prof. Dr. iur. Beat Ackermann)<br />
a. juristische Person des Privatrechts: Vereine, AG etc.<br />
b. Juristische Person des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaft <strong>Uni</strong>,<br />
LBBZ<br />
c. Gesellschaften<br />
Eine Gesellschaft ist im wirtschaftlichen sowie im juristischen Sprachgebrauch überwiegend eine<br />
durch Rechtsgeschäft begründete privatrechtliche Vereinigung mehrerer natürlicher oder juristischer<br />
Personen – die „Gesellschafter“ – zu einem gemeinsamen Zweck. Je nach Rechtsforum kann es<br />
sich dabei bei der Gesellschaft auch um eine juristische Person handeln.<br />
a) Einzelfirma z.B. Garagenbetreiber (ist bereits dem <strong>Strafrecht</strong> unterstellt)<br />
sehr breite Erfassung (wird teilweise auch kritisiert.<br />
4.2.2. Bezugsformel<br />
„…in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks.“ gilt für beide<br />
Abs. (1 und 2)<br />
Bsp: sexueller Übergriff im Kindergarten die Dienstperson kann durch die Staatsanwalt<br />
nicht ermittelt werden (Organisationsmangel im besagten Kindergarten).<br />
• Wäre wirklich nur alles im Nutzen des Unternehmens (z.B. Arbeitssicherheitsbestimmungen<br />
in einem Industriebetrieb ist ja in der Realität zum Nutze der Arbeiter<br />
und nicht der Unternehmung) strafbar, würden diese Fälle kaum erfasst werden.<br />
4.3. Organisationsversagen („Vorwurf eigener Prägung“)<br />
4.3.1. Gegenstand des Versagens<br />
Abs. 1<br />
Defizit in der Organisation verunmöglicht Tat einer Person zuzuschreiben<br />
Abs. 2<br />
Defizit in der Organisation ermöglicht einer der fünf gelistete Katalogstraftaten<br />
Wer wird geschützt mit dieser Norm die Rechtspflege (der Staatsanwalt). Ich bestrafe dich,<br />
wenn du dich vor dem Staatsanwalt verstecken möchtest…“. Mit diesem Grundsatz wird der<br />
Staatsanwalt geschützt.<br />
siehe siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege.<br />
4.3.2. Vorsatz oder Fahrlässigkeit<br />
schwierige Frage.<br />
Wenn die Fahrlässigkeit bejaht würde, dann würde dies sehr sehr weit führen:<br />
Bsp: Bergbahn falscher Fahrplan es kommt zu einer Tötung Unternehmen „hängt“ auch.<br />
4.3.3. Massstäbe (Sorgfaltsmassstäbe)<br />
Abs. 1<br />
gravierende Mängel bezüglich personaler Zuständigkeiten<br />
Abs. 2<br />
Mangelnde Selbstregulierung/Controlling<br />
Schlamperei!<br />
Es ist kein eigentlicher Massstab gegeben. Wenn dies nicht gegeben, muss das Gesetz (ultima<br />
ratio) den höchsten Massstab anwenden wenige Fälle!<br />
4.3.4. Vorsatz oder Fahrlässigkeit<br />
Vom Bundesrat auch Fahrlässigkeit erwünscht<br />
In der Lehre jedoch umstritten<br />
4.4. Nachweislast<br />
Defizite müssen nachgewiesen werden