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Strafrecht II - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen Vorlesung FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 16 -<br />

(Prof. Dr. iur. Beat Ackermann)<br />

a. juristische Person des Privatrechts: Vereine, AG etc.<br />

b. Juristische Person des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaft <strong>Uni</strong>,<br />

LBBZ<br />

c. Gesellschaften<br />

Eine Gesellschaft ist im wirtschaftlichen sowie im juristischen Sprachgebrauch überwiegend eine<br />

durch Rechtsgeschäft begründete privatrechtliche Vereinigung mehrerer natürlicher oder juristischer<br />

Personen – die „Gesellschafter“ – zu einem gemeinsamen Zweck. Je nach Rechtsforum kann es<br />

sich dabei bei der Gesellschaft auch um eine juristische Person handeln.<br />

a) Einzelfirma z.B. Garagenbetreiber (ist bereits dem <strong>Strafrecht</strong> unterstellt)<br />

sehr breite Erfassung (wird teilweise auch kritisiert.<br />

4.2.2. Bezugsformel<br />

„…in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks.“ gilt für beide<br />

Abs. (1 und 2)<br />

Bsp: sexueller Übergriff im Kindergarten die Dienstperson kann durch die Staatsanwalt<br />

nicht ermittelt werden (Organisationsmangel im besagten Kindergarten).<br />

• Wäre wirklich nur alles im Nutzen des Unternehmens (z.B. Arbeitssicherheitsbestimmungen<br />

in einem Industriebetrieb ist ja in der Realität zum Nutze der Arbeiter<br />

und nicht der Unternehmung) strafbar, würden diese Fälle kaum erfasst werden.<br />

4.3. Organisationsversagen („Vorwurf eigener Prägung“)<br />

4.3.1. Gegenstand des Versagens<br />

Abs. 1<br />

Defizit in der Organisation verunmöglicht Tat einer Person zuzuschreiben<br />

Abs. 2<br />

Defizit in der Organisation ermöglicht einer der fünf gelistete Katalogstraftaten<br />

Wer wird geschützt mit dieser Norm die Rechtspflege (der Staatsanwalt). Ich bestrafe dich,<br />

wenn du dich vor dem Staatsanwalt verstecken möchtest…“. Mit diesem Grundsatz wird der<br />

Staatsanwalt geschützt.<br />

siehe siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege.<br />

4.3.2. Vorsatz oder Fahrlässigkeit<br />

schwierige Frage.<br />

Wenn die Fahrlässigkeit bejaht würde, dann würde dies sehr sehr weit führen:<br />

Bsp: Bergbahn falscher Fahrplan es kommt zu einer Tötung Unternehmen „hängt“ auch.<br />

4.3.3. Massstäbe (Sorgfaltsmassstäbe)<br />

Abs. 1<br />

gravierende Mängel bezüglich personaler Zuständigkeiten<br />

Abs. 2<br />

Mangelnde Selbstregulierung/Controlling<br />

Schlamperei!<br />

Es ist kein eigentlicher Massstab gegeben. Wenn dies nicht gegeben, muss das Gesetz (ultima<br />

ratio) den höchsten Massstab anwenden wenige Fälle!<br />

4.3.4. Vorsatz oder Fahrlässigkeit<br />

Vom Bundesrat auch Fahrlässigkeit erwünscht<br />

In der Lehre jedoch umstritten<br />

4.4. Nachweislast<br />

Defizite müssen nachgewiesen werden

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