Merkblatt für kommunale Schulträger (application/pdf, 65.5 kB)
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Nebenleistungen: Nebenleistungen dü rfen ohne Zusatzvergü tung nur bei<br />
Handelsü blichkeit erbracht werden, anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das<br />
BuchPrG vor (§ 7 Abs. 5 ).<br />
„Rechnungstellung getrennt nach einzelnen Schulen“ : Es handelt sich um einen<br />
ü blichen Service, der ohne Aufpreis erbracht werden darf.<br />
„Rü cknahme beschädigter Bücher“ : Buchhandlungen müssen auf Verlangen<br />
Bü cher zurü cknehmen, die bei Ü bergabe nachweislich schadhaft waren (allgemeine<br />
Gewährleistungshaftung). Schon aus diesem Grund darf eine Schule oder ein<br />
<strong>Schulträger</strong> eine entsprechende Forderung aufstellen.<br />
Sammelbestellungen der öffentlichen Hand: Sammelbestellungen sind unter den<br />
Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nachlassprivilegiert.<br />
Sammelbestellungen von Schü lern oder Eltern: Auf Sammelbestellungen dü rfen<br />
keine Schulbuchnachlässe eingeräumt werden, da es sich um keine ö ffentlichen<br />
Aufträge handelt. Auch Mengennachlässe kommen nicht in Betracht. Diese sind nur<br />
dann einzuräumen, wenn ein Endabnehmer eine grö ßere Menge des gleichen Titels<br />
kauft. Das ist bei Sammelbestellungen gerade nicht der Fall, und zwar auch dann<br />
nicht, wenn die Bestellung ü ber eine einzelne Person oder einen Förderverein<br />
abgewickelt wird.<br />
Schulbuchnachlässe: die Zulässigkeit und Hö he von Schulbuchnachlässen richtet<br />
sich nach § 7 Abs. 3.<br />
Skonto: Die Einräumung von Skonto ist nach dem BuchPrG verboten.<br />
Vermittlungsprovision an Lehrkräfte: An nicht gewerbliche Vermittler darf keine<br />
Vermittlungsprovision eingeräumt werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> Lehrkräfte, die eine<br />
Sammelbestellung abwickeln u.ä.<br />
Zugaben: Zugaben dürfen im Schulbuchgeschäft weder verlangt noch gewährt<br />
werden. § 7 Abs. 3 stellt einen abschließ enden Tatbestand dar. § 7 Abs. 4, der<br />
Zugaben in engen Grenzen grundsätzlich erlaubt, ist im Schulbuchgeschäft<br />
unanwendbar.<br />
März 2003<br />
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