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Merkblatt für kommunale Schulträger (application/pdf, 65.5 kB)

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Nebenleistungen: Nebenleistungen dü rfen ohne Zusatzvergü tung nur bei<br />

Handelsü blichkeit erbracht werden, anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das<br />

BuchPrG vor (§ 7 Abs. 5 ).<br />

„Rechnungstellung getrennt nach einzelnen Schulen“ : Es handelt sich um einen<br />

ü blichen Service, der ohne Aufpreis erbracht werden darf.<br />

„Rü cknahme beschädigter Bücher“ : Buchhandlungen müssen auf Verlangen<br />

Bü cher zurü cknehmen, die bei Ü bergabe nachweislich schadhaft waren (allgemeine<br />

Gewährleistungshaftung). Schon aus diesem Grund darf eine Schule oder ein<br />

<strong>Schulträger</strong> eine entsprechende Forderung aufstellen.<br />

Sammelbestellungen der öffentlichen Hand: Sammelbestellungen sind unter den<br />

Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nachlassprivilegiert.<br />

Sammelbestellungen von Schü lern oder Eltern: Auf Sammelbestellungen dü rfen<br />

keine Schulbuchnachlässe eingeräumt werden, da es sich um keine ö ffentlichen<br />

Aufträge handelt. Auch Mengennachlässe kommen nicht in Betracht. Diese sind nur<br />

dann einzuräumen, wenn ein Endabnehmer eine grö ßere Menge des gleichen Titels<br />

kauft. Das ist bei Sammelbestellungen gerade nicht der Fall, und zwar auch dann<br />

nicht, wenn die Bestellung ü ber eine einzelne Person oder einen Förderverein<br />

abgewickelt wird.<br />

Schulbuchnachlässe: die Zulässigkeit und Hö he von Schulbuchnachlässen richtet<br />

sich nach § 7 Abs. 3.<br />

Skonto: Die Einräumung von Skonto ist nach dem BuchPrG verboten.<br />

Vermittlungsprovision an Lehrkräfte: An nicht gewerbliche Vermittler darf keine<br />

Vermittlungsprovision eingeräumt werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> Lehrkräfte, die eine<br />

Sammelbestellung abwickeln u.ä.<br />

Zugaben: Zugaben dürfen im Schulbuchgeschäft weder verlangt noch gewährt<br />

werden. § 7 Abs. 3 stellt einen abschließ enden Tatbestand dar. § 7 Abs. 4, der<br />

Zugaben in engen Grenzen grundsätzlich erlaubt, ist im Schulbuchgeschäft<br />

unanwendbar.<br />

März 2003<br />

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