Merkblatt für kommunale Schulträger (application/pdf, 65.5 kB)
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Aufpreis erbracht werden, so dass einem Wettbewerb auch in dieser Hinsicht enge<br />
Grenzen gezogen sind.<br />
Nach dem Kartell- und Vergaberecht ist mittelständischen Interessen vornehmlich<br />
durch Teilung der Aufträge in Teillose Rechung zu tragen. Dies gilt im besonderen<br />
fü r den Buchhandel. Das BuchPrG dient auch dem Schutz einer intakten<br />
Buchhandelslandschaft, die aus einer groß en Zahl kleiner und mittelständischer<br />
Buchhandlungen besteht. Diese Zielsetzung ist im Vergabeverfahren zu berü cksichtigen.<br />
Angebote, die mit dem BuchPrG unvereinbar sind, dü rfen bei der Auftragsvergabe<br />
nicht berü cksichtigt werden. Andernfalls haben ü bergangene Bieter die<br />
Mö glichkeit, Rechtsmittel gegen die Vergabeentscheidung einzulegen und eine<br />
Zuschlagerteilung zu verhindern. Nach Möglichkeit sollten rechtliche Unklarheiten<br />
bereits im Vorfeld beseitigt werden: Weder der Buchhandel noch die Kommune<br />
kö nnen ein Interesse daran haben, eine fristgerechte Belieferung der Schulen mit<br />
Schulbü chern zu gefährden - die eigentlich Leidtragenden wären die Schü ler.<br />
Das Vergaberecht verbietet ausdrü cklich, ortsansässige Händler gegenü ber<br />
ortsfremden Bietern zu bevorzugen. Die Ortsansässigkeit eines Bieters ist also fü r<br />
sich genommen kein objektives Vergabekriterium. Andererseits stehen<br />
Wirtschaftlichkeitsgrundsätze einer Beauftragung ö rtlicher Buchhändler nicht<br />
entgegen – im Gegenteil: Kundendienst und Serviceleistungen, wie sie der ö rtliche<br />
Buchhandel in vielen Fällen am besten erbringt, sind vergaberelevante Kriterien.<br />
Probleme ergeben sich, wenn weder im Bereich des Preises noch im Servicebereich<br />
Unterschiede zugunsten des einen oder anderen Bieters auszumachen sind. In<br />
diesem Zusammenhang hatte die Vergabekammer Düsseldorf im Jahre 2002<br />
angeregt, Ausschreibungen im Hinblick auf die Serviceleistungen offener zu<br />
gestalten, damit Angebote unterschiedlicher Qualität eingehen kö nnen. <strong>Schulträger</strong><br />
werden allerdings kaum ein Interesse daran haben können, sich auf derartig<br />
unbestimmte Ausschreibungen einzulassen, da in diesem Fall u. U. nicht<br />
gewährleistet ist, dass bestimmte, praktisch wichtige Serviceleistungen (Bsp.: Bü cher<br />
werden klassenweise sortiert angeliefert) angeboten und erbracht werden.<br />
Einige Kommunen haben im Jahre 2002 die Auswahl der Bieter, die den Zuschlag<br />
erhalten haben, durch Losziehung ermittelt. Dabei sind die Vergabestellen von der<br />
Annahme ausgegangen, dass jeweils gleichwertige Angebote vorlagen. Die Frage<br />
nach der Zulässigkeit einer Auslosung bei identischen Angeboten ist rechtlich<br />
bislang ungeklärt. Die Problematik von Auslosungen ist bislang lediglich aus den<br />
nicht offenen Verfahren bekannt. Die Rechtsprechung tendiert dazu, Auslosungen in<br />
diesem Bereich als zulässig zu betrachten, während die juristische Fachliteratur<br />
diese Form der Auswahl als eher unzulässig ansieht, da sie weder eignungs- noch<br />
leistungsbezogen sei.<br />
Die Vergabekammer Dü sseldorf hat die Tendenz erkennen lassen, Auslosungen bei<br />
Vorliegen gleichwertiger Angebote nicht als von vornherein unzulässig anzusehen. In<br />
diesem Fall ist allerdings zu fordern, dass die Kommune bereits bei der<br />
Ausschreibung bekannt gibt, dass im Fall gleicher Gebote eine Auslosung<br />
stattfindet. Im weiteren müssen die Verfahrensweise der Auslosung sowie der<br />
Personenkreis bekannt gegeben werden, der die betreffende Auslosung ü berwacht.<br />
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