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Merkblatt für kommunale Schulträger (application/pdf, 65.5 kB)

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2. Voraussetzungen fü r die Einräumung von Schulbuchnachlässen<br />

Schulbuchnachlässe sind nur dann einzuräumen, wenn die öffentliche Hand die<br />

Bü cher kauft und damit Eigentum erwirbt. Umgekehrt dürfen keine Nachlässe<br />

gewährt werden, wenn die Bü cher von den Schü lern oder deren Eltern gekauft und<br />

erworben werden (sog. Kaufexemplare). Dies gilt z. B. fü r Arbeitshefte und sonstige<br />

Arbeitsmaterialien, die fü r den Verbleib beim Schü ler bestimmt sind. Auch<br />

Sammelbestellungen von Schü lern, Eltern oder Klassen sind keine ö ffentlichen<br />

Aufträge. Sie dürfen weder als „Schulbuchbestellung“ deklariert noch in diese<br />

einbezogen werden.<br />

Schulbuchaufträge mü ssen ganz oder ü berwiegend durch die öffentliche Hand<br />

finanziert sein. Dies ist dann der Fall, wenn die ö ffentliche Hand mindestens 51 %<br />

der Kosten einer Schulbuchbestellung ü bernimmt, d.h. bis zu dieser Grenze kann ein<br />

Schulbuchauftrag durch Schü ler, Eltern oder sonstige Private bezuschusst werden.<br />

Jedoch ist auch in diesem Fall erforderlich, dass die Bü cher in der Schule verbleiben<br />

und die ö ffentliche Hand Alleineigentum erwirbt. Andernfalls liegt kein ö ffentlicher<br />

Auftrag vor.<br />

Die Nachlassregelung nach § 7 Abs. 3 gilt nur <strong>für</strong> Bücher, die unmittelbar im<br />

Schulunterricht Verwendung finden sollen. Bücher, die <strong>für</strong> die Schü ler- oder<br />

Lehrerbibliothek bestimmt sind oder Lehrerkommentare, fallen nicht in den<br />

Anwendungsbereich von § 7 Abs. 3. Das gleiche gilt fü r Bü cher fü r schulpraktische<br />

Seminare und schulpsychologische Beratungsstellen. Mit Bü chern „fü r den<br />

Schulunterricht“ sind nicht nur Schulbü cher im engeren Sinn gemeint, sondern<br />

sämtliche Titel, die unmittelbar im Unterricht eingesetzt werden sollen. Das kann<br />

auch ein Roman sein, der im Deutschunterricht gelesen werden soll und zu dessen<br />

Lektü re sich Lehrer oder Klasse spontan entschlossen haben. Die Bü cher mü ssen<br />

auch nicht notwendigerweise in den jeweiligen Amtsblättern der Kultusministerien<br />

angefü hrt sein.<br />

Schulen im Sinne von § 7 Abs. 3 sind alle allgemeinbildenden Schulen und<br />

Berufsschulen. Auch staatlich anerkannte Schulen in kirchlicher Trägerschaft erfü llen<br />

die Voraussetzungen. Entscheidend ist stets, dass eine Schule Bücher <strong>für</strong> den<br />

Unterricht zu ihrem Eigentum mit Mitteln erwirbt, die ü berwiegend von der<br />

ö ffentlichen Hand (im Rahmen der Lernmittelfreiheit) zur Verfü gung gestellt werden.<br />

Die Nachlassregelung gilt nur bei echten Sammelbestellungen, also bei<br />

Bestellungen, bei denen der Buchhändler die Möglichkeit hat, alle Bücher eines<br />

Auftrags zu einem Zeitpunkt, wenn auch an verschiedene Lieferstellen, auszufü hren.<br />

Bei Rahmenverträgen ü ber die fortlaufende Lieferung von Bü chern nach und nach<br />

richtet sich die Hö he der zulässigen Nachlässe nach der Auftragsgrö ße der einzelnen<br />

Lieferung. Schulen dü rfen also bei Bestellungen ü ber das Jahr hinweg nicht etwa<br />

den fü r den Hauptauftrag zulässigen Nachlass erhalten.<br />

Nachbestellungen kö nnen ausnahmsweise noch als zum Hauptauftrag gehö rend<br />

angesehen werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Schuljahresbeginn<br />

erfolgen. Diese Ergänzungsbestellungen werden aufgrund des engen zeitlichen<br />

Zusammenhangs wirtschaftlich dem Hauptauftrag zugerechnet und wie dieser mit<br />

dem gleichen Nachlass ausgefü hrt. Wegen der besonderen Verhältnisse bei<br />

Berufsschulen (die endgü ltigen Klassenstärken stehen später fest als bei anderen<br />

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