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Merkblatt für kommunale Schulträger (application/pdf, 65.5 kB)

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Ü bersicht:<br />

Was ist im Schulbuchgeschäft zulässig und was nicht?<br />

Ansichtslieferungen: Ansichtslieferungen gehö ren im weiteren Sinn zum Service<br />

und dü rfen ohne Aufpreis angeboten werden.<br />

Barzahlungsnachlässe: Barzahlungsnachlässe sind nach dem BuchPrG generell<br />

verboten.<br />

„Bibliografische Nachweise“ : Es handelt sich um eine handelsü bliche<br />

Nebenleistung, die ohne zusätzliche Vergü tung angeboten werden darf. Maß geblich<br />

sind die im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Ladenpreise; etwaige Preisänderungen<br />

der Verlage mü ssen vom Buchhandel beachtet werden.<br />

Fördervereine: s. u. Sammelbestellungen<br />

„Folierung von Schulbü chern“ : Es handelt sich um keine handelsü bliche<br />

Nebenleistung, die deshalb nur gegen Aufpreis verlangt und angeboten werden darf.<br />

Hotline: die Einrichtung einer Hotline, z. B. fü r Einzelauskü nfte, Nachbestellungen<br />

oder Reklamationen, gehö rt im weiteren Sinne zum buchhändlerischen Service.<br />

Inventarisierungsarbeiten: Die Ü bernahme von Inventarisierungsarbeiten, z. B. die<br />

Erstellung von Inventarlisten, Klassenlisten, Schü lernachweisen oder<br />

Inventaretiketten, sind im Schulbuchgeschäft keine handelsü blichen<br />

Nebenleistungen. Inventarisierungsarbeiten dürfen deshalb nur gegen zusätzliche<br />

Vergü tung verlangt und ü bernommen werden.<br />

Inzahlungnahme gebrauchter Schulbü cher: Die Inzahlungnahme bei einem<br />

Neuauftrag stellt in aller Regel einen mittelbaren Verstoß gegen das BuchPrG dar.<br />

Etwas anders kann allenfalls dann gelten, wenn die Bücher nachweislich einen<br />

Wiederverkaufwert haben und der verrechnete Betrag dem Wiederverkaufswert<br />

entspricht. In jedem Fall unzulässig ist die Ankü ndigung einer pauschalen Vergü tung<br />

ohne Rü cksichtnahme auf den Erhaltungszustand der Bü cher.<br />

Kaufexemplare: Kaufexemplare dürfen nicht mit Schulbuchnachlässen geliefert<br />

werden. Sie dürfen auch nicht als „öffentlicher Auftrag“ deklariert oder in einen<br />

solchen einbezogen werden.<br />

Koppelungsgeschäfte: Koppelungsgeschäfte sind Geschäfte, bei denen<br />

Schulbü cher und nicht preisgebundene Produkte gemeinsam ausgeschrieben<br />

werden. Koppelungsgeschäfte sind nicht grundsätzlich unzulässig. Jedoch liegt<br />

regelmäß ig ein mittelbarer Verstoß gegen das BuchPrG vor, wenn fü r die<br />

preisungebundenen Produkte Preise verlangt oder angeboten werden, die unterhalb<br />

der Beschaffungskosten liegen.<br />

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