Merkblatt für kommunale Schulträger (application/pdf, 65.5 kB)
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Buchkauf erbracht werden, wenn und soweit sie handelsü blich sind, anderenfalls<br />
liegt ein Verstoß gegen das BuchPrG vor.<br />
6. Umgehungstatbestände<br />
Nach dem BuchPrG darf die Preisbindung weder unmittelbar noch mittelbar, z. B.<br />
durch verschleierte Nachlässe, verletzt werden. Eine indirekte Verletzung liegt z. B.<br />
vor, wenn im Zusammenhang mit einer Schulbuchbestellung Zugaben versprochen<br />
oder gewährt werden. Nicht statthaft wäre etwa die Ankü ndigung eines Händlers,<br />
einer Schule <strong>für</strong> den Fall der Beauftragung Bücher <strong>für</strong> die Schü lerbibliothek zu<br />
schenken. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei nämlich nicht um ein<br />
Geschenk, sondern um eine verbotene Zugabe, da die Zuwendung mit der<br />
Beauftragung verkoppelt ist. Auch Gratisexemplare an Lehrer, sog. Lehrerfreiexemplare,<br />
sind im Zusammenhang mit einer Sammelbestellung verboten. Ein<br />
mittelbarer Verstoß gegen die Preisbindung kann auch darin liegen, dass bei einer<br />
Koppelung preisgebundener Bü cher mit nicht preisgebundenen Produkten auf das<br />
preisfreie Produkt unverhältnismäßig hohe Preisvorteile gewährt werden. Das hat<br />
der Bundesgerichtshof <strong>für</strong> den Fall entschieden, dass preisgebundene und nicht<br />
preisgebundene Bü cher in einem Auftrag zusammengefasst werden. In diesem Fall<br />
dü rfen <strong>für</strong> die preisungebundenen Produkte keine Preise berechnet werden, die<br />
unter den Beschaffungskosten dieser Produkte liegen, wobei zu den<br />
Beschaffungskosten auß er dem Einkaufspreis u. a. die Bezugsnebenkosten, also die<br />
Kosten der Auftragsannahme und der Bearbeitung gehö ren (Urteil des BGH vom<br />
21.05. 1989 KZR-17/88).<br />
7. Teilnahme an Verstößen gegen das BuchPrG<br />
Ausschreibungen und Preisanfragen, die in Kenntnis der preisbindungsrechtlichen<br />
Vorgaben auf unzulässige Preisnachlässe abzielen, sind nach § 826 BGB sittenwidrig<br />
(so BGH im Urteil vom 26. 04. 1967 Az. I 1 bZR.22/65, abgedruckt in WuW/E<br />
BGH 951 ff. und, ihm folgend, Urteil des OLG Dü sseldorf vom 28. 06.1985 Az. U-<br />
Kart. 10/84). Danach handeln ö ffentlich-rechtliche Auftraggeber sittenwidrig, wenn sie<br />
ihre Vertragspartner im Schulbuchgeschäft unter Einsatz ihrer Autorität als ö ffentlichrechtliche<br />
Kö rperschaften zu Preisbindungsverstö ßen veranlassen, obwohl sie<br />
wissen, dass diese damit einen Verstoß gegenü ber ihren gesetzlichen<br />
Verpflichtungen begehen. Auch sind ö ffentlich-rechtliche Gebietskö rperschaften als<br />
Störer gem. § § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und 1004 BGB<br />
zur Unterlassung verpflichtet, wenn sie im Zusammenhang mit Schulbuchaufträgen<br />
Preisanfragen an Buchhändler richten, die so abgefasst sind, dass sie zu einer<br />
wettbewerbswidrigen Unterbietung der von den Verlagen festgesetzten Ladenpreise<br />
fü hren können. Händler, die ihre Pflichten aus dem BuchPrG verletzen, begehen<br />
gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG, und zwar unter dem Gesichtspunkt eines<br />
Wettbewerbsvorsprungs durch Gesetzesbruch. Die ö ffentliche Hand darf bei<br />
solchen Wettbewerbsverstö ßen nicht mitwirken, auch nicht durch Unterstü tzung<br />
oder Ausnutzung der Handlung eines Dritten (Urteil des BGH vom 10.10.1996 – I ZR<br />
129/94, GRUR 1997,313,315 – Architektenwettbewerb, m.w.N.).<br />
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